Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 419/2021

Urteil vom 1. Juni 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Züric h.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 7. April 2021
(SB.2021.00049 und SB.2021.00050).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wandte sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2021 betreffend Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2017 und 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihm mit Verfügung vom 7. April 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, und eine Frist von 20 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'140.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

1.2. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 7. April 2021 sei "von der Hand- und an die Vorinstanz zurück zu weisen". Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.
Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2021, mit der die Steuerverfahren vereinigt worden sind (Ziff. 1) und eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung (Ziff. 2) sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses (Ziff. 3) angesetzt worden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen aber hauptsächlich Straf- und Zivilverfahren sowie materiell-rechtliche Vorbringen zur steuerrechtlichen Lage. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. Lediglich in Bezug auf den Kostenvorschuss enthält die Beschwerde Ausführungen zum Streitgegenstand.

3.
Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dieser muss von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, sofern er nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Kostenvorschussverfügungen (BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c) kann ein Nachteil wohl angenommen werden; die Frage kann aber letztlich offengelassen werden.

4.
Der vom Verwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss stützt sich auf kantonales Prozessrecht ab. Dieses kann vom Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft werden (BGE 141 I 105 E. 3.3.1). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er der Zürcher Justiz kein Geld schulde, und der nicht näher substanziierte Verweis auf angebliche Prozessentschädigungen, die er von den Zürcher Gerichten noch zugute habe (vgl. S. 6 der Beschwerde), genügen diesen Anforderungen nicht und stehen zudem im Widerspruch zur beigelegten Betreibungsregisterauskunft und zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach Zürcher Gerichte Verlustscheine "als Kopfgeld" gegen ihn halten würden (vgl. S. 10 der Beschwerde). Was schliesslich die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. Weder wird in der Beschwerde behauptet noch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Insoweit obliegt es nicht dem Bundesgericht, als erste
Instanz darüber zu befinden (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden; dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

5.
Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_419/2021
Date : 01. Juni 2021
Published : 19. Juni 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018


Legislation register
BGG: 66  93  99  106  108
BGE-register
128-V-199 • 133-V-402 • 141-I-105 • 142-V-26
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