Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1026/2017

Urteil vom 1. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. August 2017 (SK 15 346).

Sachverhalt:

A.
Am 28. August 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ wegen mengen-, gewerbs- und teilweise bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu 9 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe. Die Berufung von X.________, womit er im Wesentlichen die banden- und gewerbsmässige Qualifikation bestritt, wies das Obergericht des Kantons Bern am 7. August 2017 im schriftlichen Verfahren ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei des Herstellens (Streckens) von 292 Gramm Heroingemisch, festgestellt am 19. November 2014, schuldig zu sprechen und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Abtrennungen der Verfahren in Sachen Y.________ und Z.________ sowie das abgekürzte Verfahren bezüglich ersterem nichtig seien und die Sache sei zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Bern reichen auf Aufforderung des Bundesgerichts Stellungnahmen zur Frage der Verfahrenstrennung ein. X.________ lässt sich hierzu vernehmen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Abtrennung der Verfahren von Y.________ und Z.________ durch die Staatsanwaltschaft, wobei ihm erstere nicht eröffnet worden sei, verletze den Grundsatz der Verfahrenseinheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die in jenen Verfahren gewonnen Erkenntnisse, namentlich die Belastungen durch die Mitbeschuldigten, seien nicht verwertbar. Die Vorinstanz verletze sein rechtliches Gehör, da sie sich zu diesen Vorbringen nicht äussere. Im Verfahren betreffend Z.________ sei ihm schliesslich eine Konfrontationseinvernahme verweigert worden.

1.1. Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein und beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter, etwa aufgrund langwieriger Auslieferungsverfahren im Ausland oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2;
Urteil 6B 295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3; Urteil 1B 11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). A n die Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen, zumal die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlichen Parteirechte nach sich zieht (Urteil 6B 1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Den vom Bundesgericht eingeholten Stellungnahmen von Vorinstanz und Generalstaatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die Verfahren betreffend den Beschwerdeführer einerseits und die Beschuldigten Y.________ und Z.________ andererseits von Anfang an separat geführt wurden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde fand augenscheinlich nie eine Verfahrenstrennung statt, welche dem Beschwerdeführer hätte eröffnet werden können und müssen und in deren Rahmen sein rechtliches Gehör hätte verletzt werden können. Die Rüge ist unbegründet.

1.2.2. Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung von Straftaten gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO setzt sodann Mittäterschaft oder Teilnahme voraus. Gemäss Anklage soll Z.________ indes bloss einer von mehreren Abnehmern des Beschwerdeführers gewesen sein und von diesem 4'500 Gramm Heroingemisch sowie ca. 30 Gramm Kokaingemisch erworben haben. Y.________ soll kurzzeitig 1'163 Gramm Heroin und 133 Gramm Kokain für den Beschwerdeführer gelagert und veräussert bzw. Anstalten zum Verkauf getroffen haben. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen demgegenüber zahlreiche Widerhandlungen im Zusammenhang mit Erwerb, Besitz, Herstellung, Beförderung, Veräusserung und Anstaltentreffen von insgesamt rund 20 Kilogramm Heroingemisch, wobei er auch mit mehreren anderen Personen zusammengearbeitet haben soll.
Es ist nachvollziehbar, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als Lieferanten der beiden anderen Beschuldigten einstufte und von unterschiedlichen Hierarchiestufen ausging. Ihr ist zuzustimmen, dass Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gemäss Lehre und Rechtsprechung als Akteure verschiedener Hierarchiestufen gelten und daher nicht als Mittäter zu betrachten sind. Die extrem weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG hat vielmehr zur Folge, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands objektiv und subjektiv erfüllt, ist nach der Praxis nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter. Wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen "nur" Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG (Käufer), nicht auch Mittäter des Lieferanten (lit. c) (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
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SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 148 ff. zu Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG; GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum
Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 450 f. zu Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO, welcher die Beurteilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren gebietet, ist daher nicht einschlägig

1.2.3. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zudem überzeugend ausführt, bestanden nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots. So standen von den acht gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zwischen 2013 und 2014 lediglich zwei im Zusammenhang mit Y.________, während von den zwanzig Anklagepunkten gegen Z.________ bloss ein einziger mit dem Beschwerdeführer zusammenhing. Die Überschneidung der Tatvorwürfe gegen alle drei im Betäubungsmittelhandel tätigen Beschuldigten war somit marginal. Gegen den Beschwerdeführer standen ferner weitere, auf das Jahr 2004 zurückgehende betäubungsmittelrechtliche Vorwürfe im Raum, welche aufgrund eines von 2005 bis 2011 dauernden ausländischen Strafvollzugs nicht abschliessend beurteilt werden konnten. Hinzu kommt, dass die gegen Y.________ erhobenen Vorwürfe offenbar rasch liquide waren und eher zur Anklage gebracht werden konnten, als diejenigen gegen den Beschwerdeführer. Die in seinem Verfahren noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen hätten zu einer mehrmonatigen Verzögerung des Verfahrens von Y.________ geführt, was unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots äusserst problematisch gewesen
wäre. Gleiches gilt für Z.________, dessen letzte Einvernahme rund fünf Monate vor derjenigen des Beschwerdeführers stattfand. Es spricht auch nicht für eine Verfahrenszusammenführung, dass sich die Beschuldigten gegenseitig belasteten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, basieren die von Y.________ erhobenen Vorwürfe auf seinen schriftlichen Aufzeichnungen zu eigenen Drogenverkäufen. Soweit er den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen belastet, sind diese somit objektivierbar. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide allein aufgrund der Würdigung von Beteiligtenaussagen bestand daher nicht. Auch von einer unzulässigen Vorverurteilung durch die Behörden, wie der Beschwerdeführer meint, kann keine Rede sein.
Mangels Notwendigkeit einer vereinigten Verfahrensführung geht schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach ihm im Verfahren betreffend Z.________ zu Unrecht eine Konfrontationseinvernahme verweigert worden sei. Hierauf bestand in den getrennten Verfahren kein Anspruch. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Teilnahmerecht an der Einvernahme von Z.________ vom 22. Oktober 2014 unter Beteiligung seines Verteidigers wahrnehmen und sich mit den erhobenen Vorwürfen auseinandersetzen konnte. Ihm ist daher aus der getrennten Verfahrensführung kein Nachteil erwachsen.

1.2.4. Schliesslich ergibt sich aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, dass er am 11. November 2014, dem Tag der Hauptverhandlung von Y.________, von der getrennten Verfahrensführung erfahren hat. Obwohl er damals anwaltlich vertreten war und sein Verteidiger diverse Parteirechte ausübte, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor oder während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27./28. August 2015 gegen die ihm seit neun Monaten bekannte getrennte Verfahrensführung opponiert hätte. Dies macht er auch nicht geltend; er rügt lediglich, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Entgegen seiner Auffassung bestand hierzu indes kein Anlass. Zum einen hatte der Beschwerdeführer lediglich Vorbehalte mit Bezug auf die Beweiswürdigung angebracht, aber keine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund der seiner Auffassung nach unzulässigen Verfahrensführung beantragt. Zum andern erscheint die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Rüge verspätet und unter den genannten Umständen gar rechtsmissbräuchlich. Dies gilt ebenso mit Bezug auf Z.________, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer nicht behauptet, die getrennte Verfahrensführung sei ihm nicht eröffnet
worden oder er habe davon nicht gewusst. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, musste ihm dies spätestens seit der parteiöffentlichen Einvernahme von Z.________ vom 22. Oktober 2014 (dazu oben E. 1.2.2) bewusst sein.

1.3. Nach dem Gesagten ist die getrennte Verfahrensführung rechtens und sind die in den Verfahren betreffend Y.________ und Z.________ gewonnen Erkenntnisse gegen den Beschwerdeführer verwertbar.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2013 und April 2014 im Heroin- und Kokainhandel tätig war, wobei sie von einer mittleren bis höheren Hierarchiestufe ausgeht. Zudem habe er mit seinem Läufer A.________ teilweise eine Bande gebildet und angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit gewerbsmässig gehandelt.
Die Vorinstanz stützt sich auf Überwachungsergebnisse einer koordinierten Polizeiaktion gegen den organisierten Drogenhandel sowie auf die Aussagen der in diesem Zusammenhang befragten Personen, namentlich der Beschuldigten Y.________ und Z.________ sowie B.________, C.________, D.________, E.________. Sie erwägt, die Einlassungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner deliktischen Tätigkeit seien ausweichend, teilweise in sich sowie insgesamt widersprüchlich und unlogisch. So wolle er etwa nichts von Drogen gewusst haben, habe aber zugegeben, ein Kilogramm davon bestellt zu haben. Mit Y.________, den er seit 20 Jahren, aber angeblich nicht persönlich kenne, habe er nichts zu tun haben wollen, sich aber dennoch mehrmals mit ihm getroffen (dazu Ziff. 2.4 und 2.5 der Anklage). Sodann seien, entgegen seiner Behauptung, höchstens drei Kilogramm Heroingemisch besessen zu haben, in seiner Wohnung in U.________ 10.5 Kilogramm Heroingemisch sichergestellt worden (dazu Anklagepunkt 2.6.1). An den angeblich nicht ihm zuzurechnenden Drogen in V.________ (dazu Ziff. 2.7 der Anklage) hätten sich innen wie aussen am Beutel ausschliesslich seine Fingerabdrücke befunden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer stets versucht, anderen die Schuld
zu geben bzw. diese zu belasten, etwa B.________, Z.________, A.________ oder unbekannte Dritte.

2.2.2. Konkret erachtet die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer Z.________ im Zeitraum eines Jahres 4'500 Gramm Heroingemisch und ca. 30 Gramm Kokaingemisch verkauft hat, welches er teilweise von A.________ liefern liess. Die Aussagen von Z.________ seien im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers logisch und nachvollziehbar und würden von den objektiven Beweismitteln, etwa Telefondaten, bestätigt. Es sei nichts ersichtlich, was auf eine Falschbelastung hinweisen würde, zumal er den Beschwerdeführer teilweise gar in Schutz genommen habe. Z.________ habe sich zudem mehrfach massiv selber belastet. Er habe zugegeben, 6'200 Gramm Heroingemisch an diverse Abnehmer verkauft zu haben, wovon er ca. 70% oder 4'500 Gramm vom Beschwerdeführer erworben habe. Ausserdem habe er eingeräumt, dass er eigentlich reineres Heroin vom Beschwerdeführer beziehen wollte und versuchte, solches hinter dessen Rücken zu beschaffen.

2.2.3. Als erstellt erachtet die Vorinstanz ferner Besitz, Herstellen und Veräussern von 2'500 Gramm Heroin, indem A.________ dieses in die Wohnung des Beschwerdeführers brachte, wo es dieser streckte und portionierte und anschliessend von A.________ in 500-Gramm-Portionen veräussern liess. Auf den sichergestellten Betäubungsmitteln seien DNA-Spuren der beiden Beschuldigten festgestellt worden, wobei aufgrund von Telefonauswertungen und Zeugenaussagen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Behauptungen, eine gegenüber A.________ übergeordnete Rolle gespielt habe.

2.2.4. Weiter sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer Y.________ zwischen Mai und Juni 2014 1'163 Gramm Heroin und 133 Gramm Kokain zur Aufbewahrung und Veräusserung übergeben habe. Die Aussagen von Y.________, wonach er die genannten Drogen für den Beschwerdeführer an insgesamt fünf Abnehmer veräussert habe, seien konstant und würden durch detaillierte Aufzeichnungen zu Ort, Zeit, Abnehmer und Menge dokumentiert bzw. objektiviert. Ausserdem habe Y.________ genaue Angaben zu den Übergabeorten machen und die Abnehmer präzise beschreiben können. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Angaben korrekt seien, zumal nicht ersichtlich sei, dass er die Notizen gemacht hätte, um den Beschwerdeführer später zu Unrecht zu belasten. Er habe sich zudem selber massiv, den Beschwerdeführer hingegen nicht übermässig belastet, indem er ausgesagt habe, er sei wohl dessen einziger Läufer gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar zugegeben, die fraglichen Drogen an Y.________ übergeben zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien aber teilweise widersprüchlich, etwa wenn er behaupte, nichts von Drogen gewusst zu haben, aber später einräume, er sei dabei gewesen, als Y.________ Drogen aus einem Versteck geholt habe. Aus der Beweislage ergebe sich
schliesslich, dass die bei Y.________ gelagerten Drogen entgegen der späteren Behauptung des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen identisch seien, deren Besitz ihm im Zusammenhang mit A.________ vorgeworfen werde (Anklagepunkt 2.3; vgl. oben E. 2.2.3).

2.2.5. Sodann sei, so die Vorinstanz, erstellt, dass der Beschwerdeführer 11'650 Gramm Heroin von hohem Reinheitsgrad (53-61%) erworben, besessen und befördert habe, indem er dieses zusammen mit B.________ aus einem Versteck geholt, in seine Wohnung gebracht, dort aufbewahrt und es anschliessend zum Teil veräussert habe. Ausserdem habe er 994 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 56% bzw. 60% gemeinsam mit B.________ an einen unbekannten Abnehmer liefern wollen, sei jedoch unterwegs verhaftet worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von der Lieferung seien nur ein oder zwei Kilogramm für ihn bestimmt gewesen, sei ihm nicht zu glauben, da er auch insoweit mehrfach widersprüchlich, unlogisch und ausweichend ausgesagt habe. So habe er etwa behauptet, nichts von Drogen gewusst zu haben, aber eingeräumt, dass ein Teil davon für ihn bestimmt gewesen sei. Obwohl er die Ware selber im Auto verstaut habe, wolle er nicht gewusst haben, dass es um Drogen gegangen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Kenntnis zugegeben, aber auch in diesem Anklagepunkt seine Rolle klein zu reden versucht und behauptet, nicht zu wissen, was Heroin sei, obwohl es sich dabei um den zeitlich letzten Tatvorwurf gehandelt habe. Angesichts
seines Aussageverhaltens sei auch nicht glaubhaft, dass er gewollt habe, dass die gesamte Gruppe erwischt werde.

2.2.6. Schliesslich erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer ca. 292 Gramm Heroingemisch besessen und Anstalten zum Verkauf getroffen habe. Dieses habe er in einem Sessel in einer Wohnung in V.________ aufbewahrt resp. aufbewahren lassen. Dieser Tatvorwurf ist angesichts der Anträge des Beschwerdeführers unbestritten.

2.3. Die Vorinstanz legt ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie den Anklagesachverhalt - den Bestreitungen des Beschwerdeführers zum Trotz - gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Belastungszeugen als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen überhaupt genügt (oben E. 2.1), keine Willkür.

2.3.1. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er unter Verweis auf die Ausführungen seines Verteidigers im vorinstanzlichen Plädoyer sowie der Replik geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit diversen, nicht näher genannten Argumenten nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht genügt (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche er aus verfahrensrechtlichen Gründen gegen die Verwertbarkeit der Aussagen von Y.________ und Z.________ erhebt (dazu oben 1.2).

2.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Aussagen berücksichtigt, dass er zunächst alles bestritten und die Vorwürfe nur auf Vorhalt zugegeben hat. Im Übrigen begründet sie die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen nicht einzig mit dem anfänglichen Bestreiten, sondern offensichtlich auch mit objektiven Beweisen sowie abweichenden, schlüssigen Aussagen anderer Beschuldigter. Deren Einlassungen erachtet die Vorinstanz zudem nicht allein deshalb als zutreffend, weil sie - soweit sie Angaben machten - von Anfang an gestanden haben, sondern primär, weil die Aussagen in sich schlüssig waren und mit objektiven Beweismitteln übereinstimmten. Indem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum rügt, Y.________ habe angesichts seiner milden Strafe ein Interesse an einer Falschbezichtigung gehabt, erschöpft er sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzugehen ist. Sein Einwand, jener sei offensichtlich geschickter und daher eher als Führungsperson im Drogenmillieu geeignet als er, belegt ebenso wenig Willkür, wie der Hinweis auf Vorstrafen von Y.________. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es für die Wahrheitsfindung primär
auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ankommt (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb es die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützen oder diejenige von Y.________ untergraben sollte, dass er von sich aus auf ein weiteres Drogenversteck in V.________ hinwies. Zum einen lastete er den Besitz jener Drogen Y.________ an, wobei der Zeitpunkt des "Geständnisses" just einen Tag, nachdem er von dessen abgekürztem Verfahren erfahren hatte, darauf schliessen lässt, dass er sich an Y.________ rächen wollte. Zum andern weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich auf dem Beutel mit Drogen ausschliesslich Fingerabdrücke des Beschwerdeführers fanden und dass er mit der Preisgabe des Verstecks über Insider-Wissen verfügte. Inwiefern der daraus gezogene Schluss, die Drogen seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen, willkürlich sein soll, ist unerfindlich. Gleiches gilt, wenn er die Belastung eines andern als Geständnis gewertet haben will.
Auch, was der Beschwerdeführer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Z.________ vorbringt, belegt keine Willkür. Namentlich kann aus dem Umstand, dass dieser noch mit einem anderen Lieferanten im Kontakt stand, nicht geschlossen werden, er habe vom Beschwerdeführer keine Drogen erworben oder sei ein Hauptdrahtzieher gewesen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwägt, hat Z.________ diesen Kontakt zugegeben und ausgeführt, er habe reineres Heroin haben wollen als es der Beschwerdeführer geliefert habe. Ihr ist zuzustimmen, dass sich Z.________ mit dieser Aussage massiv selber belastete. Inwiefern er damit von einer noch schwerwiegenderen Beteiligung am Drogenhandel hätte ablenken sollen, wie der Beschwerdeführer behauptet, leuchtet nicht ein.

2.3.3. Angesichts der erwiesenen Tatvorwürfe gelangt die Vorinstanz schliesslich nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer mittleren bis höheren Hierarchiestufe zuzuordnen ist. Er bezog grössere Lieferungen relativ reinen Heroins, welches er selber streckte und anschliessend durch mehrere Läufer an Konsumenten verkaufen liess. Ausserdem liess er das Heroin teilweise in augenscheinlich nicht für Endabnehmer bestimmten Mengen à 500 Gramm veräussern. Dass er selber dies bestreitet, belegt keine Willkür. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe im Unterschied zu anderen Beteiligten kein (teures) Auto besessen und alte Kleider getragen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies mit Bezug auf die ihm von der Vorinstanz zugedachte Rolle entlasten soll. Dagegen spricht auch nicht, dass er das Heroin selber streckte, zumal ihm entgegen seiner Behauptung keine tragende, sondern eine mittlere bis höhere Rolle zur Last gelegt wird. Ebenso wenig ist er etwa deshalb als kleiner Dealer einzustufen, weil er anders als Y.________ nicht vorsichtig genug war, bei der Verarbeitung des Heroins Handschuhe zu tragen. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet,
die vorinstanzliche Einschätzung als unhaltbar erscheinen zu lassen. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Behörden hätten sich von Anfang an offensichtlich zu Unrecht auf den Beschwerdeführer als höherrangiges Mitglied im Drogenhandel versteift und die Beweise systematisch zu seinen Lasten gewürdigt.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten grundsätzlich zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG gutzuheissen und Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi ist dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beizugeben. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und ihm wird Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1026/2017
Datum : 01. Juni 2018
Publiziert : 18. Juni 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BetmG: 19 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
28l
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StPO: 29 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
BGE Register
116-IA-305 • 133-I-33 • 134-IV-328 • 138-IV-214 • 138-IV-29 • 138-IV-47 • 138-V-74 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-317 • 141-V-416 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
1B_11/2016 • 6B_1026/2017 • 6B_1030/2015 • 6B_295/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • heroin • beschuldigter • bundesgericht • sachverhaltsfeststellung • anklage • lieferung • monat • unentgeltliche rechtspflege • weiler • menge • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • wille • gerichtsschreiber • in dubio pro reo • freiheitsstrafe • tag • augenschein • beschleunigungsgebot • wissen
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