Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 12/2016

Urteil vom 1. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. November 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1983, war ab 28. Mai 2007 als Pflegeassistentin bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. August 2008 missachtete sie als Mofalenkerin den Vortritt eines Lieferwagens und zog sich bei der folgenden Kollision multiple Brüche zu (Polizeirapport vom 17. September 2008). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ am 28. Mai 2013 ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Am 27. Februar 2013 stellte die Zürich die Heilbehandlung per 30. April 2010 und die Taggelder per 31. Dezember 2012 ein. Nachdem A.________ dagegen hatte Einsprache erheben lassen, verfügte die Zürich am 6. Januar 2014 eine weitere psychiatrische Begutachtung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und ordnete den Erlass des Einspracheentscheids an. Am 4. April 2014 wies die Zürich die Einsprache von A.________ ab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 16. November 2015 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass A.________ ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % habe.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sowohl ihre somatischen als auch psychischen Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 27. August 2008 stehen würden, und es sei die Zürich zu verpflichten, für alle Heilungskosten der unfallbedingten somatischen und psychischen Beschwerden bis zum 31. Dezember 2012 aufzukommen und ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2013 eine Rente auszurichten. Zudem sei ihr eine Integritätsentschädigung infolge der unfallbedingten psychischen Beschwerden zuzusprechen. Schliesslich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Dabei ist namentlich die Adäquanz der bei Fallabschluss noch geklagten psychischen Beschwerden zum Ereignis vom 27. August 2008 strittig. Hingegen sind sich die Parteien bezüglich des Zeitpunkts des Fallabschlusses einig.

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C 721/2014 vom 27. April 2015 E. 2 mit Hinweis).
Auf die vor Bundesgericht erstmals eingereichten Unterlagen ist nicht weiter einzugehen, da diese dazu dienen sollen, bereits vor Vorinstanz strittige Punkte zu belegen resp. widerlegen. Es ist denn auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin diese nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte einbringen können.

4.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), namentlich bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201; 134 V 109 E. 4.1 S. 113) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin lässt vor Bundesgericht vorbringen, indem die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen vom 16. November 2015 an ihrem früheren Entscheid vom 10. März 2014 festgehalten habe, mit welchem sie das MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012 als eine zuverlässige Bewertungsgrundlage qualifiziert und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen habe, sei erstellt, dass sie auch heute noch und bleibend an invalidisierenden psychischen Beschwerden leide, welche in einem direkten natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. August 2008 stünden. Im Entscheid vom 16. November 2015 würdige die Vorinstanz nun aber in aktenwidriger und willkürlicher Weise den medizinischen Sachverhalt und gehe mit dem Unfallversicherer davon aus, dass die Anwendung der Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109) nicht gerechtfertigt sei.

5.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Streitig war dannzumal die von der Zürich angeordnete erneute Begutachtung. Die Vorinstanz hat dabei lediglich die Frage geprüft, ob das MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012 den formellen Anforderungen entspricht, und dessen Beweistauglichkeit bejaht. Zu dessen Inhalt und Anwendung auf die sich im konkreten Fall stellenden Fragen hat sie sich jedoch nicht geäussert, sondern vielmehr die Sache an die Zürich zu materiellem Entscheid zurückgewiesen. Letztlich ist jedoch nicht entscheidend, ob die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 10. März 2014 die Adäquanz der noch geklagten Beschwerden alllenfalls bejaht hat, da dieser kantonale (Zwischen-) Entscheid für das Bundesgericht so oder anders nicht verbindlich ist (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sowie in BGE 138 V 161 nicht publizierte E. 4 des Urteils 8C 190/2011 vom 13. Februar 2012 und SVR 2009 UV Nr. 38 S. 131 E. 3.5, 8C 969/2008).

6.
Die Versicherte beantragt vor Bundesgericht die Feststellung, die Zürich sei zu verpflichten, für die Heilbehandlung der unfallbedingten somatischen und psychischen Beschwerden bis 31. Dezember 2012 aufzukommen. Da die Vorinstanz bereits in ihrer E. 4.3 unter Offenlassung der Frage eines Rückkommenstitels festgestellt hat, dass die Zürich die Kosten der Heilbehandlung bis 31. Dezember 2012 übernommen und auf eine Rückforderung verzichtet habe, fehlt es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse. Auf diesen Antrag der Versicherten ist nicht einzutreten.

7.

7.1. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369 E. 4b S. 382 festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. S. 127 ff. modifizierten Kriterien (vgl. BGE
123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, U 96/00). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01 E. 3a). Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle
gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil 8C 417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

7.2. Streitig ist, wie es sich mit den von der Versicherten beklagten Beschwerden (mit Ausnahme jener des Bewegungsapparates) verhält. Wie sich aus den medizinischen Akten ergibt, lagen bei ihr schon vor dem Unfall vom 27. August 2008 erhebliche psychische Beschwerden vor, welche eine längere Behandlung erforderten und zu medizinischen Interventionen führten (vgl. die Zusammenstellung im MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012 Ziff. 1.1.8). Obwohl sie sich beim Unfall vom 27. August 2008 auch beachtliche somatische Verletzungen zuzog, standen schon kurz nach diesem Ereignis die psychischen Beschwerden derart im Vordergrund, dass sie das Leben der Versicherten beherrschten und zu zahlreichen Hospitalisationen führten (vgl. v.a. die zahlreichen Austrittsberichte der Klinik C.________ sowie der Klinik D.________; vgl. auch die Austrittsberichte des psychiatrischen Zentrums E.________, vom 20. Februar 2009 sowie der Klinik F.________ vom 26. Juni 2009). So stand bereits während des Aufenthalts in der Rehaklinik G.________ die Behandlung der psychischen Beschwerden im Zentrum (vgl. Berichte vom 17. September 2008, und vom 31. Oktober 2008, sowie den Austrittsbericht vom 14. November 2008) und es traten die ersten dissoziativen Vorfälle
auf, welche umgehend abgeklärt und einer psychischen Genese zugeordnet wurden (vgl. Bericht der Neurologischen Klinik, Spital H.________, vom 24. September 2008, bestätigt durch die stationären Abklärungen des Zentrums I.________ mit Berichten vom 5. Januar 2011 und vom 28. September 2012). Die - zwar nicht geringen - somatischen Verletzungen verursachten hingegen keine besonderen medizinischen Interventionen, sondern fanden einen regelkonformen Heilungsverlauf und begründeten ein Jahr nach dem Unfall in einer adaptierten Tätigkeit keine andauernde Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. etwa die Berichte des Spitals J.________ vom 27. November 2008 und der Klinik K.________ vom 3. Februar 2010 sowie das MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012 S. 57). Unter diesen Umständen ist es demnach unerheblich, ob sich die Versicherte beim Ereignis vom 27. August 2008 ein Schädelhirntrauma zugezogen hatte oder nicht, da infolge der schon wenige Monate nach dem Unfall eingetretenen und hernach dominierenden psychischen Überlagerung auch bejahendenfalls gestützt auf die Rechtsprechung von BGE 123 V 98 für die Prüfung der Adäquanz nicht die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), sondern die Psychopraxis (BGE 115 V 133) massgebend ist. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass die behandelnden psychiatrischen Ärzte und Institutionen die psychischen Beschwerden auf den Unfall zurückführen; denn aus den entsprechenden Berichten ergibt sich weder eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Leiden (vgl. etwa die Berichte der Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2009 und des Zentrums I.________ vom 5. Januar 2011 sowie sämtliche Berichte der Klinik C.________ und der Klinik D.________; teils wird gar ein blander Vorzustand festgehalten, etwa im Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 30. Dezember 2008) noch mit den einlässlich begründeten abweichenden Einschätzungen der psychiatrischen Gutachter Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2009 und Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. September 2009 und vom 12. Mai 2012.
Vorinstanz und Unfallversicherer haben nach dem Gesagten für die Adäquanzprüfung im Ergebnis zu Recht die Psychopraxis angewandt.

7.3. Im Folgenden ist der adäquate Kausalzusammenhang der noch geklagten psychischen Beschwerden mit dem Ereignis vom 27. August 2008 nach der Rechtsprechung von BGE 115 V 133 zu prüfen. Dabei sind allein die somatischen Auswirkungen massgebend.

7.3.1. Die Versicherte hatte innerorts beim Linksabbiegen den Vortritt eines Lieferwagens missachtet und kollidierte mit diesem seitlich. Der Lieferwagen war vor dem Aufprall mit etwa 50 km/h gefahren; beim Unfall wurde die Frontscheibe und die vordere Stossstange beschädigt sowie die Kühlerhaube eingedrückt. Die Versicherte hatte beim Unfall einen Helm getragen; an ihrem Mofa wurde durch die Kollision insbesondere die Gabel gebrochen, die Federbeine und der Rahmen verzogen (Polizeirapport vom 17. September 2008). Mit der Vorinstanz ist dieses Ereignis gestützt auf die von ihr angeführte Rechtsprechung (Urteil 8C 137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1, Urteil 8C 621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3 und Urteil 8C 949/2009 vom 4. Mai 2009 E. 4.1) als Unfall im eigentlich mittleren Bereich zu qualifizieren.

7.3.2. Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ist die Adäquanz zu bejahen, wenn von den massgebenden sieben Kriterien mindestens drei vorliegen oder eines in besonders ausgeprägter Art gegeben ist (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009).

7.3.3. Die Vorinstanz hat das Merkmal der besonders dramatischen Umstände oder der besonderen Eindrücklichkeit höchstens in einfacher Weise bejaht. Gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit zukommt, die erlittenen Verletzungen und der Heilungsverlauf nicht in die Beurteilung des Kriteriums einbezogen werden und ein grundsätzlich objektiver Massstab gilt, ist das Merkmal beim vorliegenden Unfallgeschehen nicht erfüllt, ungeachtet davon, ob die Versicherte sich nun an den Unfall zu erinnern vermag (vgl. psychiatrisches Teilgutachten der MEDAS vom 20. September 2012) oder nicht (vgl. etwa den Polizeirapport vom 17. September 2008, oder das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 6. März 2009, und das neurologisches Teilgutachten der MEDAS vom 25. Juni 2012; vgl. zum Ganzen das von der Vorinstanz bereits zitierte Urteil 8C 137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen sowie das Urteil 8C 137/2013 vom 4. Juli 2013 E. 7, wo bei einer sich ausserorts ereigneten Frontalkollision eines Mofalenkers mit einem entgegenkommenden Personenwagen, bei welcher das Mofa 10 m weggeschleudert wurde und beide Fahrzeuge Totalschaden erlitten, das Kriterium ebenfalls verneint
wurde, und die Beispiele bei Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 69 ff.).
Zutreffend ist hingegen die Verneinung des Kriteriums der besonderen Art oder Schwere der Verletzung. Entgegen der Ansicht der Versicherten spielen die psychischen Beschwerden keine Rolle. Die von ihr geltend gemachten epileptischen Anfälle werden denn auch sowohl vom Spital H.________ (Bericht vom 24. September 2008) als auch vom Zentrum I.________ (Berichte vom 5. Januar 2011 und vom 28. September 2012) sowie gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012 als psychogen bezeichnet und sind demnach in diesem Zusammenhang nicht weiter zu berücksichtigen. Auch waren die - zwar nicht unerheblichen - somatischen Verletzungen am Bewegungsapparat infolge ihrer Art oder Schwere erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Verletzungen ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, reichen nach bundesgerichtlicher Praxis für die Bejahung dieses Merkmals ärztliche Verlaufskontrollen, medikamentöse Behandlung sowie Physiotherapie nicht aus. Zudem war die Versicherte ein Jahr nach dem Unfall aus somatischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig (MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012). Die später erfolgte Operation zur Entfernung des Osteosynthesematerials verlief planmässig und verursachte nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht der Klinik K.________ vom 26. März 2010, sowie das MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012), so dass auch damit nicht eine ungewöhnlich lange Dauer einer planmässigen ärztlichen Behandlung erwiesen ist. Die geltend gemachten stationären Aufenthalte vermögen das Kriterium ebenfalls nicht zu erfüllen, zumal nach Entlassung aus der Rehaklinik G.________ zweieinhalb Monate nach dem Unfall nur gerade der Spitalaufenthalt zur Entfernung des Osteosynthesematerials somatisch bedingt waren.
Bezüglich des Merkmals der körperlichen Dauerbeschwerden wird ärztlicherseits festgehalten, die geltend gemachten Schmerzen seien nicht eindeutig nachvollziehbar (vgl. die orthopädischen, rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten der MEDAS). Ob dennoch mit der Vorinstanz dieses Kriterium insgesamt bejaht werden kann, kann letztlich offen bleiben, da es jedenfalls nicht in ausgeprägter Form vorliegt.
Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht.
Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist ebenfalls nicht gegeben. Denn dafür bedarf es besonderer Umstände, die hier jedoch nicht vorliegen; der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht wurde, reicht etwa nicht aus (Urteil 8C 318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.4 mit Hinweis).
Die Versicherte war ein Jahr nach dem Unfall aus somatischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit infolge der Osteosynthesematerialentfernung war vorübergehender Natur und fällt hier deshalb nicht ins Gewicht. Damit ist auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben.

7.3.4. Nach dem Gesagten liegt höchstens eines der massgebenden Kriterien in nicht besonders ausgeprägter Weise vor. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 27. August 2008 ist demnach zu verneinen.

7.4. Nachdem die psychischen Beschwerden nicht adäquatkausal sind, ist die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Damit hat es bei der vorinstanzlich festgesetzten Rente infolge der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sein Bewenden, zumal die Versicherte dagegen keine konkreten Rügen vorbringt und sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, wonach dies offensichtlich unzutreffend wäre.

8.
Angesichts der fehlenden Kausalität der nach Fallabschluss per 31. Dezember 2012 noch geklagten psychischen Beschwerden besteht kein Anspruch auf eine Leistung des Unfallversicherers in Form einer Integritätsentschädigung (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis).

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) werden diese jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und ihrem Anwalt wird eine Entschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Versicherte hat jedoch Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Massimo Aliotta wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_12/2016
Date : 01. Juni 2016
Published : 19. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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