H 51/01 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 1. Juni 2001
in Sachen
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die MBS GmbH, Management Buchhaltung Sekretariat, Grabenring 6, 4123 Allschwil,
gegen
Ausgleichskasse SPIDA, Bergstrasse 21, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
A.- Mit Verfügung vom 27. August 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse SPIDA V.________ als ehemalige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der am 10. November 1997 in Konkurs gefallenen J.________ AG zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27'015. 40 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen).
B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse SPIDA eingereichte Klage hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel-Stadt, mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 gut und verpflichtete V.________ (teilweise in solidarischer Haftbarkeit mit B.________) zur Bezahlung von Schadenersatz im verfügten Umfang.
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Abweisung der Schadenersatzklage.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132



2.- a) Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1 hievor), geriet die konkursite Firma spätestens anfangs 1996 in finanzielle Schwierigkeiten. Sie entrichtete die Pauschalzahlungen für Januar bis Mai 1996 erst auf Betreibung hin und diejenigen ab 1. Juni 1996 bis zur Konkurseröffnung am 10. November 1997 überhaupt nicht mehr. Damit verstiess sie während beinahe zwei Jahren gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2

Den Lohn der Beschwerdeführerin hat die Firma selbst gegenüber der Ausgleichskasse deklariert, teilweise unterzeichnet durch Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin.
Sodann hat die Vorinstanz auch zu Recht die Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren zum Schaden gerechnet (BGE 121 III 384 Erw. 3bb mit Hinweis). Der Einwand hinsichtlich der Forderung für die Familienausgleichskasse ist schliesslich ebenfalls unbegründet, da sich aus der Schadenersatzverfügung ergibt, dass einzig bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht worden sind.
Sollte sich ein Teil der Verzugszinsen auf die FAK-Beiträge beziehen, so könnte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dieser kantonales Recht betreffenden Frage nicht befassen (BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und B.________ zugestellt.
Luzern, 1. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: