Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 138/2024
Urteil vom 1. Mai 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Hinderung einer Amtshandlung; Diensterschwerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 11. August 2023 (SB.2022.41).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am Abend des 19. Dezember 2020 die damals 24-jährige und stark alkoholisierte Privatklägerin auf seinen Motorroller geladen und zu seiner Wohnung gefahren zu haben, um sie sexuell zu missbrauchen. Ein Angestellter der Verkehrsbetriebe habe die Polizei verständigt und versucht, A.________ an der Wegfahrt zu hindern. Doch dieser sei ihm über den Fuss und davongefahren. Als die Polizei eingetroffen sei, habe ihr der Angestellte der Verkehrsbetriebe die zurückgelassene Handtasche der Privatklägerin übergeben und das Kennzeichen des Motorrollers genannt. A.________ sei mit der Privatklägerin zu seiner Wohnung gefahren. Dort habe er sie entkleidet, um sie für sexuelle Handlungen zu missbrauchen. Um ungefähr 21:00 Uhr seien drei Polizeibeamte vor seiner Wohnungstür gestanden, wo sie die Damenschuhe der Privatklägerin erblickt hätten. Da die Polizeibeamten die Anwesenheit einer gesuchten Person in der Wohnung vermutet und zudem hätten annehmen müssen, in der Wohnung werde eine Straftat begangen, hätten sie an die Tür geklopft und Einlass begehrt. Dadurch sei A.________ gestört worden, weshalb es beim Versuch der Schändung geblieben sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 f. E. 2).
A.________ habe beabsichtigt, die Polizeibeamten zu vertreiben und am Betreten der Wohnung zu hindern, indem er den Eingang versperrt und einen Hausdurchsuchungsbefehl gefordert habe. Zudem habe er den Polizeibeamten gesagt, sie würden auf Video aufgezeichnet und die Aufnahme werde veröffentlicht. Die Polizeibeamten hätten die Jacke der Privatklägerin im Wohnzimmer gefunden und daraufhin das Schlafzimmer sehen wollen. A.________ habe ihnen den Eintritt verwehrt, sodass sie ihn hätten wegziehen müssen. Die eingetroffene Verstärkung habe ihn in der Folge mehrfach aufgefordert, sich auszuweisen und Angaben zu seiner Person zu machen, was er verweigert und den Beamten dadurch die Ausübung ihres Diensts erschwert habe. Schliesslich habe er sich heftig gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt, wodurch er die beiden Beamten an einer Amtshandlung gehindert habe. Ausserdem habe er einen Atemalkoholtest und die angeordnete Urin- und Blutprobe verweigert. Die Blutprobe habe schliesslich unter Zwang entnommen werden müssen. Damit habe er die Feststellung der Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt verhindert (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. 2).
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 11. August 2023 zweitinstanzlich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Es rechnete daran die Untersuchungshaft von 38 Tagen an. Vom Vorwurf der versuchten Schändung sprach es ihn aus Mangel an Beweisen frei.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei er mit Fr. 7'600.-- zu entschädigen und für den Erwerbsausfall mit mindestens Fr. 5'525.--. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung.
2.1. Die Vorinstanz stellt auf die "durchwegs glaubhaften Angaben der Polizeibeamten" ab. Diese hätten sich nach der Meldung des Angestellten der Verkehrsbetriebe zum Wohnort des Beschwerdeführers begeben, dort dessen noch warmen Motorroller vorgefunden, vor dessen Wohnungstür Damenschuhe entdeckt und schliesslich mehrfach geklopft und geklingelt. Die Vorinstanz lässt offen, wie lange es dauerte, bis der Beschwerdeführer die Türe öffnete. Denn bereits die Erstinstanz sei davon ausgegangen, das verzögerte Öffnen der Türe erfülle den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Polizeibeamten aber abzuwimmeln versucht und dementiert, dass sich eine Frau in der Wohnung befinde. Dies habe der Beschwerdeführer selbst anerkannt. Die Polizeibeamten hätten aufgrund der Verdachtsmomente entschieden, die Wohnung gegen dessen Willen zu betreten. Es bestünden keine Zweifel, dass die Polizeibeamten im Wohnzimmer die Jacke der Privatklägerin gefunden hätten, worauf sich der Beschwerdeführer im Türrahmen zum Schlafzimmer aufgestellt habe. Zuerst hätten die Polizeibeamten ihn mündlich aufgefordert, den Weg zum Schlafzimmer freizugeben. Dann hätten sie ihn zur Seite geschoben. Gemäss Vorinstanz
hatte der Beschwerdeführer allen Grund, den Polizeibeamten den Zutritt zum Schlafzimmer zu verweigern. Denn darin habe sich die nur noch leicht bekleidete und bewusstlose Privatklägerin befunden, deren Anwesenheit er kurz zuvor noch dementiert habe. Er bestreite grundsätzlich nicht, dass er sich in der Folge gegen seine Verhaftung zur Wehr gesetzt habe. Tätlich sei er zwar nicht geworden, doch habe er sich derart stark zur Wehr gesetzt, dass der vor dem Haus postierte Polizeibeamte den Tumult vernommen habe und seinen beiden Kollegen zu Hilfe geeilt sei. Auch die Verletzungen an der linken Hand des Beschwerdeführers sprächen für eine gewisse Intensität des Widerstands. Weiter habe er sich geweigert, den Polizeibeamten seinen Ausweis zu zeigen. Seine Aussage, dass er den Ausweis nicht gefunden habe, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung.
2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.2.1. Zunächst macht er geltend, die Aussagen von Polizeibeamten seien nicht per se glaubhaft. Er bestreite sie und sei deswegen "in dubio pro reo" freizusprechen. Dabei übersieht er, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. hiervor E. 1.2). Um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung umzustossen, müsste er substanziiert dartun, dass die Vorinstanz die Aussagen der Polizeibeamten in geradezu unhaltbarer Weise gewürdigt hat. Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er vorträgt, ihm sei wegen der engen Raumverhältnisse nichts anderes übrig geblieben, als vor der Türe des Schlafzimmers zu stehen, oder wenn er behauptet, nicht er, sondern die Privatklägerin habe den Tumult bei seiner Verhaftung verursacht.
2.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie halte nicht fest, welche Amtshandlung er gehindert habe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz legt lückenlos dar, dass die Polizeibeamten aufgrund konkreter Verdachtsmomente das Schlafzimmer hätten sehen wollen, wo sie denn auch die teilweise entkleidete und bewusstlose Privatklägerin vorgefunden hätten. Der Beschwerdeführer hinderte die Polizei am Betreten des Schlafzimmers, weigerte sich, seinen Ausweis zu zeigen, und widersetzte sich der anschliessenden Verhaftung. Vor diesem Hintergrund ist schwer verständlich, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz schreibe zwar über mehrere Seiten, wie glaubhaft und differenziert die Aussagen der Polizeibeamten seien, hingegen werde nicht konkretisiert, welche Amtshandlung er gehindert habe.
2.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Privatklägerin bei ihm sei. Ebenso sei denkbar, dass er sie anderswo abgeladen habe. Es sei "eine einzige Mutmassung der Polizei", dass sich die Privatklägerin in seiner Wohnung befunden habe. Hier übergeht er, dass die Polizeibeamten vor seiner Wohnung Damenschuhe und in seinem Wohnzimmer die Jacke der Privatklägerin gefunden hätten. Entgegen dem Beschwerdeführer kann keine Rede davon sein, dass die Amtshandlungen der Polizeibeamten einer Grundlage entbehrt hätten.
2.2.4. Was den Tatbestand der Diensterschwerung betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine Behauptung, er habe seinen Ausweis zeigen wollen, aber im "Eifer des Gefechts" sein Portemonnaie nicht gefunden. Dabei übergeht er den vorinstanzlichen Hinweis, sein Portemonnaie habe (gemäss eigener Aussage) auf einem Tisch im Schlafzimmer gelegen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich weigerte, den Ausweis zu zeigen, mit solchen Rügen nicht ansatzweise als willkürlich ausweisen kann.
2.3. Nach dem Gesagten sind die schlüssig begründeten Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung in keiner Weise zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
3.1. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am fraglichen Abend mit seinem Motorroller gefahren sei, er die Atemalkoholprobe verweigert habe und ihm schliesslich auf dem Polizeiposten unter Zwang Blut entnommen worden sei.
3.2. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. |
Voraussetzungen kann auch ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteile 6B 723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.3; 6B 1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B 384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B 229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist für die Frage der Zulässigkeit der angeordneten Massnahmen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ohne Belang, ob die Polizeibeamten hinreichende Verdachtsmomente für Verkehrsdelikte oder einen Verkehrsunfall hatten. Gemäss Art. 55 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. |
nicht gefordert (vgl. Urteile 6B 723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.3; 6B 1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B 384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B 229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich erwägt die Vorinstanz zutreffend, eine Verurteilung des Beschwerdeführers setze nicht voraus, dass er den Vollzug der angeordneten Massnahme gänzlich verunmöglicht habe. Vielmehr genüge es, dass er deren Vollzug erschwert, verzögert und behindert habe (mit Verweis auf PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und zum Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N. 15 zu Art. 91a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. |
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Soweit er seine rechtlichen Ausführungen auf einen Sachverhalt gründet, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist er nicht zu hören. So behauptet er beispielsweise, er habe durch das ganze Verfahren hinweg angegeben, dass er sich nicht gewehrt habe. Aus dem Polizeirapport leitet er ab, dass er sich nicht aktiv gegen die Massnahmen gesperrt habe. Er legt aber nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie ein Verhalten feststellte, das eine hinreichende Intensität des Widerstands beinhaltete. Der Beschwerdeführer wiederholt, er habe eine halbe Flasche Wein und Bier getrunken, nachdem er zu Hause angekommen sei. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dies als Schutzbehauptung abtut, zumal beim Eintreffen der Polizeibeamten der Motorroller noch warm gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt bloss vor, es sei plausibel, dass er innert kurzer Zeit so viel Alkohol konsumiert habe. Damit übersieht er, dass es für die Annahme von Willkür ohnehin nicht genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheinen würde (vgl. hiervor E. 1.2).
3.5. Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht zu beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er trägt vor, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe der Busse 4 Tage betrage. Es springe ins Auge, dass sich die resultierenden 39 Tagessätze "mehr als nahe" bei den 38 Tagen Untersuchungshaft befinden. Er habe den Verdacht, dass die Vorinstanz die Strafzumessung einzig in dieser Art und Weise vorgenommen habe, um ihn nicht für die Untersuchungshaft entschädigen zu müssen.
Damit legt er nicht ansatzweise dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwieweit sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein sollte oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet hätte. Ohnehin steht dem Sachgericht bei der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Auch von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Es kann auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 39 ff. E. 7).
5.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beurteilung seiner Genugtuungs- und Entschädigungsforderung.
5.1. Der Beschwerdeführer brachte schon im Berufungsverfahren vor, die Untersuchungshaft sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schändung angeordnet worden, weshalb sich die Anordnung im Nachhinein als ungerechtfertigt erweise und ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
5.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, sie habe bereits mit Entscheid vom 11. Januar 2021 bestätigt, dass die Untersuchungshaft zum Zeitpunkt ihrer Anordnung gerechtfertigt war. Sie hält zutreffend fest, dass die Untersuchungshaft vorliegend keine rechtswidrige Zwangsmassnahme nach Art. 431 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |
FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 26 zu Art. 429

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
5.3. Art. 431 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit diversen Hinweisen). Diese Rechtsprechung zur Anrechnung der Untersuchungshaft gilt auch bei Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
5.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft von 38 Tagen an die verhängte Geldstrafe und Busse anrechnet und den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung abweist. Was die Erwerbsausfallsentschädigung betrifft, erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer weise nicht rechtsgenüglich nach, dass er ohne Untersuchungshaft gearbeitet hätte. Diese Feststellung weist er nicht als willkürlich aus.
5.5. Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers zu Recht ab.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Gross