Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 132/2014
Urteil vom 1. Mai 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Tötung, versuchte schwere Körperverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
In den frühen Morgenstunden des 9. Januar 2011 kam es in einer Bar zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, bei welcher der Wirt und eine Frau verletzt wurden. X.________ schlug mit einem Bierglas auf den Kopf des Wirts ein. In der Folge versetzte er einer am Boden kauernden Frau, welche er für den Wirt hielt, mit dem zerbrochenen Bierglas mehrere Schläge.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 16. Oktober 2013 zweitinstanzlich wegen versuchter Tötung zum Nachteil der Frau und versuchter schwerer Körperverletzung zulasten des Wirts zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen versuchten Totschlags zu verurteilen. Die Sache sei zu neuer Strafzumessung an die erste Instanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur das letztinstanzliche kantonale Urteil sein (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Die Vorinstanz stelle willkürlich fest, er habe keinen unmittelbaren Angriff des Wirts erwartet.
2.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen können, der Wirt hole zu einem Faustschlag gegen ihn aus. Die Schläge des Beschwerdeführers gegen den Wirt seien nach dessen Angriff erfolgt, sofern es einen solchen überhaupt gegeben habe, und ohne dass ein neuer Angriff unmittelbar bevorgestanden habe. Ohnehin sei den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er dem behaupteten Faustschlag des Wirts ausgewichen sei. Der Wirt habe sich bereits nach rechts abgedreht und dem Beschwerdeführer seine linke Seite zugewandt, als dieser zugeschlagen habe. Eine allfällige Gefahr sei bereits gebannt gewesen.
In einer späteren Phase sei der Beschwerdeführer vollkommen in Rage geraten, habe eine Frau verfolgt, die am Boden wegzukriechen versucht habe, und dabei geglaubt, es handle sich um den Wirt. Er habe, gemäss seiner irrigen Vorstellung, auf den Wirt eingeschlagen, dem er bereits zuvor ähnliche Verletzungen zugefügt gehabt habe. Sein Weiterschlagen mit dem abgebrochenen Glas im Halsbereich des Opfers könne vor diesem Hintergrund nicht anders gedeutet werden, als dass er nun seinen Gegner gänzlich aus dem Feld schlagen wollte. Insbesondere die Hautdurchtrennungen mit dem bereits zerbrochenen Glas über dem Ohr des Opfers belegten, dass die Schläge mit grosser Wucht ausgeführt worden seien. Zudem habe er dem Opfer enthemmte Schläge gegen den Kopf versetzt. Die Eröffnung der Halsschlagader habe gedroht. Dass er bei diesem Vorgehen den Tod des Opfers mindestens in Kauf genommen habe, könne nicht zweifelhaft sein.
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.4. Der Beschwerdeführer genügt den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Er setzt sich über weite Strecken nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und schildert bloss, wie die erste Instanz und die Vorinstanz den Sachverhalt aus seiner Sicht festgestellt haben. Seine Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Sofern er ausführt, welche Sachverhaltswürdigung auch noch denkbar gewesen wäre, ist er nicht zu hören. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte nicht gleichzeitig wegen versuchter Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung bestraft werden dürfen. Stattdessen hätte er wegen versuchten Totschlags verurteilt werden müssen.
3.2. Die Rügen sind unbegründet. Der Beschwerdeführer weicht von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, wenn er ohne hinreichende Begründung ausführt, seine Handlungen seien nicht in mehreren Phasen erfolgt. Damit fehlt die tatsächliche Grundlage für seine rechtlich an sich zutreffende Ausführung, wonach bei Handlungseinheit der Vorsatz der Körperverletzung im Vorsatz der Tötung aufgeht. Zudem übersieht er, dass die Vorinstanz in Abweichung von der ersten Instanz auch in der ersten Phase des Geschehens von einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung ausgeht und nicht bloss von einer versuchten schweren Körperverletzung, weil das zerbrochene Glas die Halsschlagader des Wirts hätte treffen können. Eine Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils unterblieb wegen des Verbots der "reformatio in peius".
3.3. Sofern der Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen Totschlags verlangt und diesen Standpunkt auf der Grundlage von Tatsachenbehauptungen begründet, welche von der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweichen, ist er nicht zu hören. Dies gilt insbesondere, wo er aus seinen Befragungsprotokollen zitiert und der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene Beweiswürdigung gegenüberstellt. Offensichtlich unzutreffend sind seine Ausführungen, wonach die Vorinstanz in der Begründung ihres Urteils, ohne es zu merken, faktisch von einem Totschlag ausgehe.
3.4. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei bei seinem Angriff auf den Wirt weder angegriffen noch unmittelbar mit einem rechtswidrigen Angriff bedroht worden. Eine allfällige Notwehraktion müsse als extensiver Notwehrexzess unbeachtlich bleiben, weil die Gefahr bereits gebannt gewesen sei. Der Angegriffene müsse dem Angriff nicht ausweichen. Weiche er aber aus, könne er nicht nachträglich für das Vorausgegangene Notwehr üben, ohne einen neuen Angriff zu gewärtigen.
Diese Auffassung verletzt kein Bundesrecht (vgl. Urteile 6B 345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3 und 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 3.2.2), zumal sich der Wirt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer abgewandt hatte, als dieser zuschlug.
4.
Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Rückweisung zur erneuten Strafzumessung einzig mit den verlangten Freisprüchen von den Vorwürfen der versuchten Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Andres