Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 366/2012
Urteil vom 1. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf/Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 1. März 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1979)stammt aus Algerien. Er heiratete am 10. September 2007 in Deutschland eine Schweizer Bürgerin und reiste am 29. Januar 2008 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Am 21. März 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis zum 28. Januar 2012 gültige Bewilligung, nachdem die Ehe am 27. Januar 2011 geschieden worden war. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2012 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; bestätigt im Urteil 2C 430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1); zudem gilt die Grenze von drei Jahren absolut (Urteil 2C 430/2011 vom 11.
Oktober 2011 E. 4.1): Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlängert wird (Urteil 2C 781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3); der Fall ist dann gegebenenfalls aufgrund der strengeren Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls zu prüfen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348).
2.2 Der Beschwerdeführer ist am 29. Januar 2008 in die Schweiz eingereist; erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Frist von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für ihn zu laufen beginnen. Zwar hatten er und seine Gattin bereits am 10. September 2007 in Deutschland geheiratet, doch lebten sie in den entsprechenden rund vier Monaten bis zu seiner Einreise nicht in der Schweiz zusammen. Entgegen der Kritik liegt in der Dauer des grundsätzlich im Ausland abzuwartenden Bewilligungsverfahrens kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG, der eine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigen würde, dass bei der Fristberechnung ausschliesslich die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit massgebend sein kann (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). Die Ehegatten haben am 15. Dezember 2010 ihre Scheidungskonvention unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Beziehung bereits zu diesem Zeitpunkt als gescheitert erachteten und kein Ehewille mehr bestand, auch wenn die entsprechende Regelung noch durch das Gericht zu genehmigen war, sie noch bis in den März 2011 an der gleichen Adresse gewohnt haben wollen und - rein hypothetisch - auch noch eine Wiedervereinigung denkbar gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, eine Scheidungskonvention ohne jeglichen Anlass, einzig mit Blick auf eine theoretisch denkbare, in weiter Zukunft liegende Scheidung aufzusetzen und zu unterschreiben. Die Ehe bzw. das eheliche Zusammenleben hat deshalb keine drei Jahre gedauert; darin, dass die Fristberechnung bei den drei Jahren streng gehandhabt wird, liegt - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - kein überspitzter Formalismus: Es soll damit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG praktikabel (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.4) und rechtsgleich gehandhabt werden; im Übrigen kann bei verpasster Frist immer noch ein Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer indessen nicht tut. Inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen nicht "betätigt" hätte, wie er weiter kritisiert, ist nicht ersichtlich: Sie hat sowohl die Frage der Erteilung einer Anspruchs- wie einer Ermessensbewilligung geprüft; gegen die Bewilligungsverweigerung im Ermessensbereich kann grundsätzlich nicht an das Bundesgericht gelangt werden (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Urteil 2C 53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.1).
3.
3.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis und der Darlegungen im angefochtenen Entscheid aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar