Tribunal federal
{T 0/2}
2A.717/2005 /sza
Urteil vom 1. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. November 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1967) ist Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro (Kosovo). Im Jahr 1983 reiste er als 16-jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Im August 1985 heiratete er eine Landsfrau, die seither über die Niederlassungsbewilligung verfügt, wie die 1987, 1991 und 1992 hier geborenen gemeinsamen Kinder.
Nachdem X.________ u.a. zu zwei bedingten Gefängnisstrafen von 12 und 30 Tagen (je wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) verurteilt und fremdenpolizeilich verwarnt worden war, wurde ihm mit Verfügung vom 31. Mai 2001 die Ausweisung angedroht, weil er nicht gewilligt oder fähig sei, sich in die geltende Ordnung einzufügen (u.a. liederliches Finanzgebaren und massive Verschuldung). Am 15. September 2003 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern zu 3 ½ Jahren Zuchthaus und einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von 6 Jahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz. Am 31. März 2005 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Dauer ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Dagegen erhob der Betroffene erfolglos Einsprache und danach Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau.
B.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Rekursgerichts vom 4. November 2005 aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Migrationsamt, das Rekursgericht und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 97 Abs. 1
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2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 3 lit. b
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2.2 Der Beschwerdeführer ist namentlich wegen schweren Drogenhandels zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a
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Ins Gewicht fällt sodann die finanzielle Lage des Beschwerdeführers (Verlustscheine in der Höhe von mindestens Fr. 400'000.--). Seine diesbezüglichen Einwendungen, soweit sie nicht unzulässige Noven darstellen oder sich auf die - ebenfalls gravierende - Überschuldung seiner Frau beziehen, vermögen nicht zu überzeugen. Ein liederliches Finanzgebaren mit schwerer Verschuldungsfolge kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b
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2.3 Das Rekursgericht hat auch nicht gegen Art. 8
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Zu einer dauerhaften Trennung nach der Haftentlassung würde es dann nicht kommen, wenn auch die Ehefrau (nach dem gegenwärtig gegen sie laufenden Ausweisungsverfahren) mit den Kindern die Schweiz zu verlassen hätte. Das wäre den Kindern, die hier geboren und aufgewachsen sind und nur über geringe Beziehungen zur Heimat verfügen, schwer zumutbar. Auf diese Frage muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Ausweisung der Ehefrau nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: