Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1215/2018

Urteil vom 1. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Oktober 2018 (UE180251-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen die Z.________ GmbH sowie deren Geschäftsführer u.a. wegen falscher Anschuldigung am 31. August 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer zu deren Begründung auf andere Rechtsschriften verweist und diese dadurch zum Inhalt seiner Beschwerde machen will. Die Beschwerdebegründung muss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1).

3.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung vom 31. August 2018 inhaltlich kritisiert. Anfechtungsobjekt ist allein der Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2018.

4.
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer spricht sich vor Bundesgericht zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht aus. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Einstellung des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten Ansprüche es gehen könnte, ist aufgrund der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde legitimiert ist.

5.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

Der Beschwerdeführer rügt eine zumindest sinngemässe Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore", eine willkürliche Beweiswürdigung, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie Verstösse gegen das rechtliche Gehör und die Rechtsweggarantie. Soweit damit überhaupt Verfahrensverletzungen gerügt werden, die sich auf dieses Verfahren beziehen und zudem nicht auf die Überprüfung der Sache abzielen, genügen die Ausführungen in der Beschwerde den strengen Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. So legt der Beschwerdeführer z.B. nicht bzw. nicht rechtsgenüglich dar, dass das Obergericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und ihm daher eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hat. Auch im Rahmen seines Vorwurfs, es sei nicht ersichtlich, welche Strafanzeigen eingestellt worden seien, zeigt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht rechtsgenüglich auf, welche angezeigten Sachverhalte im angefochtenen Beschluss zu Unrecht nicht behandelt worden sein sollen. Die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. und 5. November 2018, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht, bleiben als unzulässige Noven unbeachtlich (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit er vorbringt, sein
Antrag auf Ausstand der Zürcher Staatsanwaltschaften, insbesondere auch des zuständigen Staatsanwalts, sei ignoriert worden, legt er nicht hinreichend substanziiert dar, wann und wie er einen solchen Antrag im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt hätte. Auf das gegen das Obergericht gerichtete Ausstandsbegehren wurde im angefochtenen Beschluss nicht eingetreten. Ohne sich damit zu befassen, beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht pauschal den Ausstand des Obergerichts als Ganzes und fordert neben einer ausserkantonalen Untersuchung den Ausstand der gesamten Zürcher Staatsanwaltschaften. Damit ist er nicht zu hören. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf nicht einzutreten.

6.
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1215/2018
Date : 01. April 2019
Published : 19. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege etc.); Nichteintreten


Legislation register
BGG: 66  81  99  106  108
BGE-register
133-II-396 • 138-IV-47 • 141-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_1215/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appeal concerning criminal matters • cessation of investigation • complaint • condition • decision • false accusation • federal constitution of the swiss confederation • federal court • finding of facts by the court • intention • judicature without remuneration • lausanne • leaving do • legitimation • legitimation of appeal • meadow • misleading of judicature • participant of a proceeding • public prosecutor • question • request to an authority • right to be heard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request