Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 106/2015 {T 0/2}
Urteil vom 1. April 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1961, angelernter Gipser, erlitt am 1. Juli 1999 bei einem Verkehrsunfall diverse Kontusionen, Schürfungen und eine Gehirnerschütterung. In der Folge wurde auch die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas gestellt. Am 22. September 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aarau tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sie sprach A.________ mit Verfügung vom 22. Juni 2001 ab 1. Juli 2000 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Mit Verfügung vom 3. August 2004 richtete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Komplementärrente sowie eine Integritätsentschädigung aus. IV-Rentenrevisionen in den Jahren 2005 und 2010 zeigten keine Änderungen.
A.b. Im Jahre 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruches ein. Sie holte u.a. beim Zentrum B.________ ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Rheumatologie/Orthopädie) vom 3. Mai 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Rente mit Verfügung vom 19. März 2014 auf.
B.
Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Es sei ihm weiterhin für eine 100%ige Invalidität eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter für mindestens eine 50%ige Invalidität eine halbe.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
2.1. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgte in Anwendung von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: SchlBest. zur 6. IV-Revision). Danach werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
2.2. Nach BGE 140 V 197 E. 6 S. 198 sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlBest. zur 6. IV-Revision laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Gemäss Urteil 8C 34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlBest. zur 6. IV-Revision lediglich ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage der Weiterausrichtung der bisherigen IV-Rente. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.
4.
Das kantonale Gericht hat erkannt, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision seien erfüllt. Gemäss der Rechtsprechung zählten spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. vorne E. 2.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl aus neurologischer, neuropsychologischer wie auch rheumatologischer Sicht für jede Arbeit voll arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht könne er aufgrund der gezeigten Symptome (Beinezittern und Sensibilitätsstörungen) körperliche Schwerarbeiten nicht verrichten, insbesondere auch nicht die mittelschwere Tätigkeit als Gipser. Medizinisch-theoretisch könnten ihm allenfalls leichte Tätigkeiten zugemutet werden. Laut dem Gutachten liege eine 50%ige Leistungseinschränkung für eine einfach strukturierte Tätigkeit vor. Diese bestehe vermutlich seit dem Unfall im Jahre 1999. Die Vorin-stanz kam zum Schluss, das Zentrum B.________ habe einen Verdacht auf
dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) mit möglichen dissoziativen Sensibilitätsstörungen (ICD-10 F44.6) diagnostiziert. Verdachts- oder Differenzialdiagnosen seien aber grundsätzlich irrelevant und für den Nachweis eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Er-werbsfähigkeit untauglich. Selbst wenn eine dissoziative Störung be-stehen würde, müsste von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da gemäss dem psychiatri-schen Gutachten keine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Auch die übrigen Kriterien lägen nicht gehäuft und ausgeprägt vor. Ohne Zweifel seien die Behandlungsergebnisse unbefriedigend, dies genüge jedoch nicht, um ausnahmsweise von der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess auszugehen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums B.________ halte zwar fest, dass das eingeschränkte Gangbild und insbesondere das starke Zittern als Folge einer dissoziativen Sensibilitätsstörung zu betrachten seien. Da gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin eine solche Störung nach neuester Gerichtspraxis nicht zu den Gesundheitsschädigungen gehöre, welche eine bleibende oder über eine längere Zeit andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermögen, sei die Rente aufgehoben worden. Tatsache sei aber, dass das Gutachten in Bezug auf die Diagnose und insbesondere die Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig sei. Es halte nämlich fest, dass körperliche Ursachen für das Zittern und das eingeschränkte Gangbild nicht ganz ausgeschlossen werden könnten. Der psychiatrische Teilgutachter sei zum Schluss gekommen, es liege sicher eine 50%ige Leistungseinschränkung auch für einfache Tätigkeiten vor. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz übersähen diesen Sachverhalt und erklärten den Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten einfach zu 100 % arbeitsfähig. Es wäre jedoch ein Einkommensvergleich vorzunehmen gewesen, da nicht klar erstellt sei, dass die dissoziativen Bewegungsstörungen keine körperliche Ursache
hätten bzw. sich nicht körperlich auswirkten. Es sei willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten veranlasse und dann jenen Teil, welcher sich zu Gunsten des Betroffenen äussere, nicht berücksichtige. Die Aufhebung der Rente sei auch wegen des Zeitablaufs fragwürdig, beziehe er doch seit Mai 2000 eine Invalidenrente und werde er dieses Jahr 54-jährig. Es habe somit die Grenzen beinahe erreicht, bei welchen die Gesetzesänderung nicht mehr anzuwenden sei.
6.
6.1. Die Anwendung der Vorschriften der 6. IV-Revision setzt eine fachgerechte, dem Abklärungsbedarf des jeweiligen Einzelfalles entsprechende medizinische Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4 S. 568; Urteil 8C 505/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.2). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten des Zentrums B.________ an einem Verdacht auf dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) mit möglichen dissoziativen Sensibilitätsstörungen (ICD-10 F44.6). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde genannt eine tremorartige Bewegungsstörung verbunden mit einer Gangstörung sowie eine Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie im Vorderarm rechts unklarer Ätiologie (DD: Dissoziative Störung ICD-10 F44.4, F44.6, F44.9). Der Beschwerdeführer ist aus neurologischer, aus neuropsychologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht für jegliche Arbeit voll arbeitsfähig. Lediglich aus psychiatrischer Sicht wurde festgestellt, es liege eine etwa 50%ige Leistungseinschränkung für eine einfach strukturierte Tätigkeit vor.
6.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf ein unklares Beschwerdebild zugesprochen wurde. Ein Revisionsgrund nach den SchlBest. zur 6. IV-Revision ist damit Grundsatz gegeben.
6.3. Für den Beschwerdeführer geht es nicht an, dass sich die Beschwerdegegnerin über das Gutachten hinwegsetzt, welches eine 50%ige Leistungseinschränkung attestiert und von der Unmöglichkeit der Überwindung der Einschränkung ausgeht. Dabei übersieht er, dass die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten auf einem beweismässig nicht gesicherten Leiden, nämlich blossen Differenzial- bzw. Verdachtsdiagnose beruht, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat. Im übrigen stellt - selbst wenn eine dissoziative Störung bestehen würde - die Frage, ob eine medizinisch festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, eine im Prinzip ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereiches liegende Rechtsfrage dar (BGE 140 V 193 S. 195 f. E. 3.1 und 3.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert
verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (SUSANNE BOLLINGER, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass mangels einer medizinisch festgestellten psychischen Komorbidität und mangels Vorliegens der Unüberwindbarkeitskriterien in genügender Intensität und Konstanz der Schluss nicht gestattet ist, es liege eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vor. Demnach ist der kantonale Entscheid in Abweichung von Art. 109 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Schmutz