Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 281/2015

Urteil vom 1. April 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.

Gegenstand
Nachsteuerverfahren kantonale Steuern pro 2003 bis 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Januar 2015.

Erwägungen:

1.
A.________ ist selbstständig erwerbstätig als Elektromonteur und als Taxihalter. Am 22. Juni 2010 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegen ihn und seine Ehefrau B.________ ein Nachsteuerverfahren betreffend die kantonalen Steuern der Jahre 2003 bis 2008. Den Pflichtigen wurde vorgeworfen, die Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeiten des Ehemannes nicht vollständig deklariert zu haben.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011, wurde ein Nachsteuerbetrag in der Höhe von Fr. 59'871.60 nach Ermessen festgesetzt. Dabei wurde das Erwerbseinkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 80'000.--, für die Jahre 2006 und 2007 je auf Fr. 95'000.-- und per 2008 auf Fr. 120'000.-- geschätzt. Die Schätzungen beruhten auf von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, ermittelten Umsatzzahlen des Pflichtigen. Ein Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 24. Januar 2013). Mit Urteil vom 27. Januar 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wurde der gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission erhobene Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Mit als Einsprache/Beschwerde betitelter Rechtsschrift vom 30. März 2015, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen, beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; dazu BGE (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2. Das Appellationsgericht erläutert, dass es sich vorliegend um eine (Nachsteuer-) Veranlagung nach Ermessen handle, weshalb eine Anfechtung (schon im Einsprachestadium) höheren Begründungsanforderungen genügen müsse (E. 2.2); es präzisiert dies spezifisch für das Rekursverfahren vor der zweiten kantonalen gerichtlichen Instanz (E. 3.1) und misst in der Folge die erhobenen Rügen an diesen Anforderungen und wertet bei deren Behandlung (E. 3.2 und. 3.3) die von einem Rechtsanwalt verfasste Rekursbegründung als teilweise unzureichend. Materiell erklärt es in E. 3.2 Art und Ausmass der Aufzeichnungspflicht, die selbstständig Erwerbende unabhängig vom Bestehen der Buchführungspflicht trifft; dabei betont es die von der Rechtsprechung statuierte Notwendigkeit eines täglich nachgeführten Kassabuchs bei bargeldintensiven Betrieben (wie Taxi-Unternehmen) und erklärt, warum sich etwa den Tachokarten keine hinreichenden Informationen über den Betriebsumsatz entnehmen lassen (u.a. Element Trinkgelder). Weiter erkennt es, dass die Beschwerdeführer mit dem Einwand, durch die Einreichung von fein säuberlich chronologisch zusammengestellten Belegen sämtliche Auslagen nachgewiesen zu haben, die Feststellung der Vorinstanz nicht entkräften
konnten, es müssten quittierte Rechnungen präsentiert werden und die Vorlage von Rechnungen allein genüge nicht. Schliesslich befasst sich das Appellationsgericht in E. 3.3 mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die vorgenommene Schätzung weiche dermassen von der Realität ab, dass sie offensichtlich so nicht stimmen könne; es erwähnt widersprüchliche Darstellungen der Beschwerdeführer zum Verhältnis und der relativen Gewichtung der beiden selbstständigen Erwerbstätigkeiten (Taxibetrieb, Elektromonteur) und verweist auf das Prinzip, dass die Steuerbehörden bei der Ermessensveranlagung zwar eine vorsichtige Schätzung vornehmen müssten, jedoch nicht zur Annahme der für die Steuerpflichtigen günstigsten Variante verpflichtet seien, um zu verhindern, dass sorgfältig deklarierende Steuerpflichtige höhere Steuern zahlen müssten als nachlässig bzw. nicht deklarierende Steuerpflichtige. Zusammenfassend erkennt das Appellationsgericht, dass die Rekurrenten den ihnen obliegenden Nachweis einer offensichtlich unrichtigen Ermessensveranlagung nicht erbracht hätten (E. 4).

Die Beschwerdeführer machen geltend, die von ihnen eingereichten Beweismittel seien nicht genügend in Betracht gezogen worden; die Umsätze als selbstständiger Elektromonteur seien lückenlos rapportiert, fehlende Unterlagen seien zur Beweisführung von den Temporär-firmen nachträglich bestätigt und eingereicht worden; die Schätzung des Umsatzes durch die Behörden stütze sich nicht auf die Methoden der zuständigen Stelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung, sondern auf eine Schätzung des Umsatzes ohne irgendwelche Berechnung; es seien weder die Arbeitskarten noch die Fahrtenschreiber und Einlageblätter als Beweismittel gewürdigt worden; der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug auch für seinen Arbeitsweg als Elektromonteur benutzt und diese Kilometer seien als Taxiumsätze in die Schätzung miteinbezogen worden; die Bemerkung (offenbar der Steuerrekurskommission), es herrsche eine Zettelwirtschaft, entspreche bei weitem nicht den Fakten; die Benzinquittungen seien chronologisch zusammengeheftet und summiert; alle Unterlagen seien fein säuberlich in Ordner abgelegt; alle Arbeitsrapporte seien vorhanden und quittiert, es seien einfach die Stunden zu addieren und mit dem vertraglich festgesetzten Stundenlohn zu multiplizieren; mangels
Sachkenntnis sei die Buchhaltung nicht korrekt von der Steuerverwaltung bearbeitet worden; nicht das Total der Buchungen und Gegenbuchungen sei relevant, sondern das Aktivkonto mit der Nummer 10221 für Auszahlungen; somit stimme das Total von Fr. 17'052.75; die Steuerverwaltung habe unsorgfältig die Buchhaltung schlichtweg ignoriert. Abschliessend halten die Beschwerdeführer fest, sie verlangten von der Steuerverwaltung nicht eine für sie günstige, sondern eine objektive, auf Fakten basierende Beweisführung bei der Ermessensveranlagung; die Behauptung, gewisse Unterlagen seien nicht vorhanden, seien einfach nur Schutzbehauptungen der Steuerverwaltung; sämtliche Beweismittel der Buchhaltung seien im Original und als Kopie bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Die Beschwerdeführer lassen eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten eines Rechtsmittelverfahrens bezüglich einer Ermessensveranlagung (strenge Substanziierungsanforderungen an den Steuerpflichtigen, eingeschränkte Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde) vollständig vermissen. Ebenso fehlt jegliche Diskussion der von der Vorinstanz geschilderten Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht, namentlich des für das Taxigewerbe zentralen Aspekts eines zeitnah geführten Kassabuchs. Damit aber stossen ihre Ausführungen von vornherein weitgehend ins Leere. Ohnehin wird selbst nicht ansatzweise aufgezeigt, wie die Veranlagung nach Auffassung der Beschwerdeführer auszufallen hätte. Die Ausführungen sind denn auch in keiner Weise geeignet aufzeigen, inwiefern das Appellationsgericht im Hinblick auf die zu entscheidende Rechtsfrage den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. welche Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze es missachtet habe, wenn es erkannte, dass den Beschwerdeführern der ihnen obliegende Nachweis einer offensichtlich unrichtigen Ermessens veranlagung nicht gelungen sei.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz sowie Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_281/2015
Date : 01. April 2015
Published : 19. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Nachsteuerverfahren kantonale Steuern pro 2003 bis 2008


Legislation register
BGG: 42  65  66  95  97  105  108
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137-I-58 • 140-III-264 • 140-III-86
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2C_281/2015
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