Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 734/2007, 9C 740/2007

Urteil vom 1. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
9C 734/2007
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug , Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

und

9C 740/2007
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zug das mit Anmeldung vom 10. Januar 2003 gestellte Rentenbegehren der B.________ (geb. 1972) gestützt auf Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG mit der Begründung ab, die Versicherte sei den ihr im Hinblick auf die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen obliegenden Mitwirkungspflichten trotz mehrmaliger Mahnung (insbesondere Schreiben der IV-Stelle vom 24. September 2004 und vom 27. Oktober 2005) nicht nachgekommen. Im bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 änderte die IV-Stelle die Begründung ihrer Leistungsverweigerung dahingehend ab, B.________ habe die ihr auferlegten Mitwirkungspflichten zwar "pro forma" - mittels eines an die IV-Stelle getätigten Anrufs vom 15. November 2005 - erfüllt; das betreffende Telefongespräch wie auch das vorherige Verhalten der Versicherten liessen indessen auf mangelnde subjektive Eingliederungsfähigkeit schliessen, weshalb die Verfügung vom 17. Januar 2006 im Ergebnis rechtens sei.

B.
Dagegen liess B.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2006 sei ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente und "im Umfange der verbleibenden 50% eine berufliche Massnahme, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50%" (Arbeitstrainingsprogramm in Nähe des Wohnorts, vorzugsweise in Gärtnerei oder Landwirtschaftsbetrieb), eventualiter eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde insoweit gut, als es die Verfügung vom 17. Januar 2005 (recte: 2006) sowie den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2005 (recte: 2006) aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen - konkret: Organisation eines Arbeitstrainings in einer Gärtnerei oder auf einem Bauernhof zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten - und zu anschliessendem Entscheid betreffend Durchführung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 30. August 2007).

C.
C.a Die IV-Stelle des Kantons Zug führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. August 2007 sei der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 zu bestätigen (Verfahren 9C 734/2007).
C.b B.________ lässt ihrerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sei insoweit aufzuheben, als damit auf ihr Rentengesuch nicht eingetreten werde (Verfahren 9C 740/2007).

D.
D.a Im Rahmen der in beiden Verfahren durchgeführten Schriftenwechsel beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit separaten Eingaben vom 5. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerden 9C 734/2007 und 9C 740/2007.
D.b B.________ lässt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der IV-Stelle (9C 734/2007) deren Abweisung sowie die Vereinigung beider Verfahren beantragen. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde der Versicherten (9C 740/2007).
D.c Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich zu keiner der beiden Beschwerden vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden 9C 734/2007 und 9C 740/2007 richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, betreffen die gleichen Parteien und hängen sachlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren - entsprechend dem Antrag der Versicherten - zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S. 194, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG und Urteil des Bundesgerichts 2C 171/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 1).

2.
Die Vorinstanz erkannte zum einen auf Rückweisung der Streitsache zwecks Abklärung der Eingliederungsfähigkeit und anschliessendem Entscheid über die - nach Auffassung der Vorinstanz bisher nicht verfügte - Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
. IVG; zum andern trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Versicherte die (direkte) Zusprechung beruflicher Massnahmen und/oder einer Invalidenrente beantragte, weil darüber erst nach Abklärung der Eingliederungsfähigkeit entschieden werden könne. Ein materieller Endentscheid liegt damit in keinem Punkt vor.

3.
3.1 Die IV-Stelle ficht den vorinstanzlichen Entscheid - gemäss ihrem im Lichte der Begründung ausgelegten Rechtsbegehren (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils I 138/02 vom 27. Oktober 2003 [mit weiteren Hinweisen]) - lediglich im Rückweisungspunkt an; zur Anfechtung des Nichteintretens wäre sie mangels Beschwer denn auch gar nicht befugt. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG oder - hier einschlägig - Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 132 III 785 E. 3.2 S. 790; 129 I 313 E. 3.2 S. 316; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe Urteil 9C 684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1 mit Hinweisen).

3.2 Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des hier massgebenden Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz nicht erfüllt: Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid schreibt der Verwaltung zwar bindend vor, zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten ein Arbeitstraining in einer Gärtnerei oder auf einem Bauernhof zu organisieren; die Anordnung zwingt jedoch - ungeachtet dessen, ob im Sinne der beschwerdeführerischen Vorbringen auf falscher Rechtsanwendung beruhend - die Verwaltung nicht zu einer als rechtswidrig erachteten Leistungszusprechung, wird doch die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
. IVG und namentlich auch die Ausrichtung von Wartetaggeldern gerade nicht präjudiziert. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt die in BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f. dargelegte Rechtsprechung, wonach IV-Stellen Rückweisungsentscheide ausnahmsweise dann anfechten können, wenn sie gestützt darauf
eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen verpflichtet werden, hier nicht zum Tragen. Da es sich im Übrigen bei der vorinstanzlich angeordneten Abklärung nicht um ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten handelt, fällt auch die Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ausser Betracht. Auf die Rechtsvorkehr der Verwaltung (9C 734/2007) ist daher nicht einzutreten.

4.
4.1 Die Beschwerde der Versicherten (9C 740/2007) richtet sich einzig gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Rentenbegehren; nicht angefochten ist der Nichteintretensentscheid betreffend Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. E. 2 hievor) und - damit zusammenhängend - die Rückweisung der Streitsache zwecks Organisation eines Arbeitstrainings vor Erlass einer Verfügung über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

4.2 Mit Bezug auf die Rentenfrage liegt ein anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vor, und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG sind erfüllt. Dies gilt namentlich auch für das gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG verlangte schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheids, zumal der gemäss Vorinstanz erst noch zu treffende Entscheid über die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen prinzipiell nicht ausschliesst, dass nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG vorderhand Anspruch auf eine (befristete) Rente besteht (vgl. BGE 121 V 190 E. 4c S. 192 f. und nachfolgende E. 4.3).

4.3 Vor Durchführung allfälliger beruflicher Massnahmen fällt eine Rentenzusprechung - entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente - in Betracht, wenn nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG die Eingliederungsfähigkeit nicht oder noch nicht gegeben ist (vgl. BGE 121 V 190 E. 4c S. 192 f.; vgl. auch Urteil I 177/05 vom 8. Juli 2005, E. 4), und aus diesem Grunde Eingliederungsmassnahmen (noch) nicht zumindest "ernsthaft in Frage kommen" (e contrario: BGE 117 V 275 E. 2a S. 277; Urteil I 29/95 vom 29. März 1996, E. 3a, publ. in: AHI 1997, S. 172; vgl. etwa auch Urteile I 335/06 vom 9. März 2007 [E. 2], I 163/06 vom 13. September 2006 [E. 2] und I 177/05 vom 8. Juli 2005 [E. 4]). Die fehlende Eingliederungsfähigkeit als Voraussetzung der Rentenzusprechung muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Soweit die Eingliederungs(un)fähigkeit beweismässig nicht erstellt ist und diesbezügliche Abklärungsmassnahmen angeordnet werden, kann erst nach deren Abschluss - wenn gestützt auf die Abklärung die (noch) fehlende Eingliederungsfähigkeit feststeht - rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen werden (vgl. BGE 121 V 190 E. 4d S. 193), sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss
Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG und Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG erfüllt sind, namentlich der Invaliditätsrad mindestens 40 % beträgt (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Um den Invaliditätsgrad rechtskonform ermitteln zu können, müssen die für die Invaliditätsbemessung relevanten Tatsachen - im erwerblichen Bereich insbesondere die Höhe der für den Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG massgebenden Vergleichseinkommen - rechtsgenüglich erstellt sein.
4.4
4.4.1 Die Versicherte wendet gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Rentenbegehren sinngemäss ein, die fehlende Eingliederungsfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (vgl. E. 4.1 hievor) stehe zumindest hinsichtlich ihrer - gemäss den medizinischen Akten (Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2004) und den Feststellungen der Vorinstanz für die Zeit während und nach dem Wartejahr erstellten - 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausser Frage (Diagnosen: Borderline-Persönlichkeitsstörung vom instabilen Typ [ICD-10-10: F60.30] mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung [ICD-10: F45.4] und einem möglichen hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma [ICD-10: F07.2] bei Mofa-Unfall im Mai 1996; Gutachten des Dr. med. A.________ vom 12. März 2004), weshalb sie ab jenem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % habe.
4.4.2 Die Vorbringen in der Beschwerde verkennen den Unterschied zwischen dem Begriff Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) einerseits und jenem der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) andererseits: Selbst wenn - wie die Versicherte sinngemäss geltend macht - von einer über das Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) hinaus andauernden und auch mit zumutbarer Willensanstrengung (vgl. BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit Hinweisen], 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f., 130 V 352 ff. und 396 ff.) vorderhand nicht überwindbaren, psychisch bedingten Leistungseinschränkung von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen wäre, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine anspruchsbegründende Invalidität, namentlich nicht ein Invaliditätsgrad von 50 %. Dies gilt umso mehr, als die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens freiwillig keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und als autodidaktisch ausgebildete, freischaffende L.________ nach Lage der Akten (Auszug aus dem individuellen Konto) nur ein äusserst geringes Jahreseinkommen erzielt hat; entsprechend niedrig fällt das beim Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zu berücksichtigende hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) aus, für welchen
Umstand die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Es ist daher gut möglich, dass selbst bei einer bleibenden, psychisch bedingten Leistungseinschränkung von generell 50 % ein sehr geringer oder gar kein Invaliditätsgrad resultiert. Wie es sich damit verhält, war vorinstanzlich nicht zu beurteilen, nachdem gemäss kantonalem Rückweisungsentscheid noch nicht feststeht, welche Tätigkeiten der Versicherten - mit Blick auf das im Gutachten des Dr. med. A.________ vom 12. März 2004 formulierte Arbeitsplatzprofil - konkret noch zumutbar sind und welches (Invaliden-)Einkommen sie dabei im Rahmen ihrer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit erzielen könnte. Darüber werden erst die noch ausstehenden Abklärungs- und allenfalls Eingliederungsmassnahmen Aufschluss geben, hinsichtlich welcher die Versicherte den kantonalen Entscheid nicht anficht. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Rentenbegehren ist daher zu bestätigen.

5.
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die IV-Stelle hat zudem der Versicherten für die Aufwendungen im Verfahren 9C 734/2007, in welchem ein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C 734/2007 und 9C 740/2007 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zug (9C 734/2007) wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde von B.________ (9C 740/2007) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden der IV-Stelle und B.________ je zur Hälfte auferlegt.

5.
Die IV-Stelle hat B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren 9C 734/2007 mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_734/2007
Date : 01. April 2008
Published : 19. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  7  8  16  21
BGG: 66  71  82  89  90  92  93
BZP: 24
IVG: 4  15  28  29
BGE-register
117-V-275 • 121-V-190 • 128-V-124 • 129-I-313 • 130-V-352 • 130-V-61 • 131-V-49 • 131-V-51 • 132-III-785 • 132-V-65 • 133-V-477 • 133-V-645
Weitere Urteile ab 2000
2C_171/2007 • 9C_684/2007 • 9C_734/2007 • 9C_740/2007 • I_138/02 • I_163/06 • I_177/05 • I_29/95 • I_335/06
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