Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 96/02
Urteil vom 1. April 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,
gegen
Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 26. Juni 2002)
Sachverhalt:
A.
S.________, deutscher Staatsangehöriger, arbeitete als Grenzgänger bis zur Konkurseröffnung am 30. Juni 1995 bei der X.________ GmbH. In dieser Eigenschaft war er Mitglied der von seiner Arbeitgeberin bei der KFW Winterthur, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (seit 1997 Wincare Versicherungen) abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Der Kollektivvertrag wurde per 30. Juni 1995 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war S.________ wegen Krankheit vollständig arbeitsunfähig. Mit Antrag vom 8. August 1995 trat er in die Einzelversicherung über. Die KFW erbrachte bis zum 30. August 1995 Taggeldleistungen von Fr. 214.- pro Tag. Seit 29. August 1995 war S.________ für die L.________ AG mit Arbeitsgebiet in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Ab 22. Dezember 1995 war er erneut 100 % arbeitsunfähig. Zunächst richtete die KFW wiederum Krankentaggelder aus. Mit Verfügung vom 6. August 1996 löste sie die Taggeldversicherung rückwirkend auf den 31. August 1995 auf, weil der Versicherte mit der Arbeitsaufnahme in Deutschland am 29. August 1995 den Status als Grenzgänger verloren habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 1996 fest. Die hiegegen von S.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des
Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 26. Juni 1998 teilweise gut. Der Versicherte reichte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2000, K 132/98, stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass S.________ Anspruch auf Taggeldleistungen für die Zeit vom 22. Dezember 1995 bis zum 31. Juli 1996 hatte, bis zu welchem Tage die ab dem 22. Dezember 1995 begonnene zweite Arbeitsunfähigkeitsperiode dauerte. Es hob den Entscheid des Obergerichts und den Einspracheentscheid der KFW auf.
Am 20./21. März 2000 meldete S.________ der Wincare, dass er ab dem 29. Oktober 1996 erneut arbeitsunfähig gewesen sei. Diese verfügte am 21. September 2000 den Ausschluss des Versicherten aus der freiwilligen Taggeldversicherung per 1. August 1996 wegen widerrechtlicher Inanspruchnahme von Leistungen, und sie forderte die seit 8. März 1995 erbrachten Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 93'370.50 zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2001 fest.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau als das zuständige Gericht am Sitz des Arbeitgebers (seit 1999 T.________ GmbH) verpflichtete S.________ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Rückzahlung von Fr. 28'073.- (Entscheid vom 26. Juni 2002).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide Taggeldleistungen von insgesamt noch Fr. 92'302.- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2000) zuzusprechen.
Während die Wincare auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Streit um den Ausschluss aus der Versicherung betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne des Art. 132 OG. Daher ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eingeschränkt (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Häufig ist jedoch im gleichen Beschwerdeverfahren nebst dem Ausschluss auch die damit begründete Verweigerung von Leistungen oder die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen streitig. Diesfalls muss für beide Streitfragen der gleiche Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit der erweiterten Kognition überprüft wird (Attraktionsprinzip; BGE 108 V 247 Erw. 1b, 98 V 276 Erw. 3). Dagegen richtet sich die rechtliche Beurteilung nach der Natur der einzelnen Streitpunkte; für den Leistungsstreit ist das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden und es kann die Angemessenheit frei prüfen; für den streitigen Ausschluss aber gilt die eingeschränkte Kognition (vgl. BGE 108 V 247 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 1986 Nr. K 687 S. 312).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.2 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315).
2.3 Nach dem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1996 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 ist für den Bereich der freiwilligen Taggeldversicherung in übergangsrechtlicher Hinsicht Art. 102 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse - 1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. |
|
1 | Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. |
2 | Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen. |
3 | Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung im Sinne des VAG351 fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet. |
4 | Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren. |
5 | Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse - 1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. |
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1 | Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. |
2 | Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen. |
3 | Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung im Sinne des VAG351 fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet. |
4 | Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren. |
5 | Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 103 Versicherungsleistungen - 1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
|
1 | Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
2 | Beim Inkrafttreten laufende Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen bei anerkannten Krankenkassen sind noch für längstens zwei Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren. |
2.4 Soweit die Leistungspflicht der Wincare für die Zeit ab 1. August 1996 (Beendigung der seit 22. Dezember 1995 dauernden Arbeitsunfähigkeit) grundsätzlich streitig ist (Zulässigkeit des Ausschlusses aus der Versicherung bzw. anderweitiger Verlust der Versicherteneigenschaft bzw. Sanktion wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder verspäteter Krankmeldung), ist somit das neue Recht massgebend. Die Frage der Berechnung der Bezugsdauer und damit des anwendbaren Rechts stellt sich lediglich bei einer allenfalls in Betracht fallenden Kürzung der Taggeldleistungen wegen Überentschädigung infolge des Zusammentreffens von Leistungen mehrerer Sozialversicherer (vgl. Erw. 7 hienach), wobei hier nach dem früheren Recht (Art. 26 Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 103 Versicherungsleistungen - 1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
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1 | Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. |
2 | Beim Inkrafttreten laufende Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen bei anerkannten Krankenkassen sind noch für längstens zwei Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
|
1 | Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
1bis | Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet.259 |
2 | Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG260) ist.261 Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden. |
3 | Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.262 |
4 | Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. |
5 | Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern.263 Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung. |
6 | Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.264 |
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stimmt die Regelung der Taggeldversicherung in den Art. 67 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 67 Beitritt - 1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG256 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.257 |
|
1 | Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG256 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.257 |
2 | Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. |
3 | Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von: |
a | Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; |
b | Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder; |
c | Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
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1 | Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
1bis | Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet.259 |
2 | Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG260) ist.261 Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden. |
3 | Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.262 |
4 | Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. |
5 | Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern.263 Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung. |
6 | Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.264 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
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1 | Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
1bis | Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet.259 |
2 | Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG260) ist.261 Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden. |
3 | Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.262 |
4 | Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. |
5 | Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern.263 Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung. |
6 | Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.264 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 68 |
Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 551).
3.2 Der Ausschluss aus der freiwilligen Taggeldversicherung ist im Bundesrecht nicht geregelt. Nach der zum KUVG ergangenen Rechtsprechung ist es bei fehlender gesetzlicher Bestimmung Sache der Krankenkassen, in ihren Statuten oder Reglementen zum Zwecke rechtzeitiger Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktionen die Anzeigepflicht vorzuschreiben und die Folgen von deren Verletzung festzulegen. Das KVG und dessen Verordnung enthalten auch keine Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung eines Krankheitsfalles oder der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend haben sie auch keine Sanktionen bei Verletzung der Anzeigepflicht vorgesehen. Ordnungsvorschriften, wonach Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung verweigert werden, wenn vom Versicherten die rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht als grundsätzlich nicht bundesrechtswidrig betrachtet. Erscheint dagegen eine Pflichtverletzung nach den Umständen als entschuldbar, so darf damit in der Regel keine Sanktion verbunden werden; zudem darf die Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Diese Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1996 in Kraft
getretenen KVG anwendbar (BGE 129 V 53 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
4.
Streitig ist vorab die Frage nach dem (Fort-)Bestand des Versicherungsverhältnisses ab dem 1. August 1996. Dabei ist zu prüfen, ob der von der Vorinstanz geschützte rückwirkende Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Taggeldversicherung zu Recht erfolgte, und falls nicht, ob die Versicherung aus einem anderen Grunde in diesem Zeitpunkt oder später endete.
5.
5.1 Nach Art. 17 des 1996 für den Bestand und die Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses massgebenden Reglementes der KFW für die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG (nachfolgend: Reglement 1996) konnte die versicherte Person aus der Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie sich missbräuchlich verhielt, wenn unentschuldbare wichtige Gründe vorlagen und wenn die Weiterführung der Versicherung für die KFW unzumutbar geworden war. Als wichtiger Grund galt insbesondere, dass durch die versicherte Person im Versicherungsantrag unwahre Angaben gemacht wurden, dass sie die Versicherung widerrechtlich in Anspruch nahm oder in Anspruch zu nehmen versuchte, oder dass sie ihre Pflichten gegenüber dem Versicherer gröblich verletzte. Diese Regelung war soweit bundesrechtskonform (vgl. Erw. 3.1 und 3.2 hievor).
5.2 Vorinstanz und Versicherung begründeten den Ausschluss damit, der Beschwerdeführer habe am 29. März 1996 bei der Krankmeldung im Formularteil "Fragen an den Versicherten" verneint, dass er noch anderweitig taggeldversichert sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt SUVA-Taggelder bezogen habe. Es sei "damit ohne Weiteres von unwahren Angaben sowie von einer widerrechtlichen Inanspruchnahme von Taggeldern" auszugehen. Beide stützten sich auf die Ausschlussregelung in Art. 17 Abs. 2 Ziff. 1 Reglement 1996, wo aber nur von unwahren Angaben im Versicherungsantrag die Rede war. Nach Art. 32 Reglement 1996 war der Versicherte aber verpflichtet, spätestens bei Eintritt eines Versicherungsfalles zu melden, dass er noch bei anderen Versicherern eine Taggeldversicherung bei Krankheit oder Unfall abgeschlossen hatte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin versteht es sich indessen nicht von selbst, dass der Versicherte die im Formular gestellte Frage, ob er noch anderweitig taggeldversichert sei, so auffassen musste, dass damit die Taggelder sämtlicher Sozial- und Privatversicherer gemeint waren. Gerade bei der obligatorischen Unfallversicherung sind die im Formular nachgefragte Aufschubszeit und Taggeldhöhe bundesrechtlich
einheitlich und verbindlich geregelt und mussten in der Krankmeldung nicht beim Versicherten erfragt werden. Die dazu nötige Angabe der Lohnsumme war im oberen Formularteil durch den Arbeitgeber zu machen. In dem vom Beschwerdeführer auszufüllenden Formularteil wurde zudem die Frage nach einem Bezug von Leistungen der Unfallversicherung nicht gestellt, sondern ausdrücklich nur diejenige nach dem Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, der Pensionskasse oder einer Lebensversicherung. Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe sich durch seine Angaben im Krankmeldeformular gegenüber der Beschwerdegegnerin in einem eine schwere Sanktion wie den Ausschluss aus der Versicherung rechtfertigenden Mass missbräuchlich verhalten.
5.3 Nach dem Gesagten fällt die Beendigung der Versicherungszugehörigkeit infolge Ausschluss ausser Betracht (vgl. hiezu auch Erw. 6.3.4 und 7.3 in fine).
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach dem Urteil K 132/98 vom 28. Januar 2000 auch nach dem 31. Juli 1996 ein Recht auf den Verbleib in der Taggeld-Einzelversicherung der Beschwerdegegnerin.
6.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte mit dem genannten Urteil zunächst den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übertritt in die Einzelversicherung der Beschwerdegegnerin. Es hielt fest, die Weiterführung der Grenzgängerbeschäftigung sei nicht Voraussetzung für den Übertrittsanspruch, weil es genüge, dass er im Zeitpunkt des Dahinfallens des Kollektivvertrages infolge Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin als Grenzgänger beschäftigt und damit kollektivversichert gewesen sei. Unter diesen Umständen sei die der Beschwerdegegnerin nie verschwiegene, aber von ihr erst nachträglich bemerkte Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den neuen schweizerischen Arbeitgeber nicht als Grenzgänger arbeitete, für die Weiterführung der (Einzel-)Mitgliedschaft ohne Bedeutung. Wenn die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, die Sachlage und das Vorhandensein der Übertrittsvoraussetzungen näher abzuklären, könne sie nicht nachträglich den von ihr bewilligten Übertritt in die Einzelversicherung rückwirkend auflösen. Sie habe durch ihre Unterlassung eine allenfalls statutenwidrige Weiterführung der Mitgliedschaft in Kauf genommen. Ein rückwirkendes Zurückkommen auf den bewilligten Übertritt in die Einzelversicherung lasse sich unter
diesen Umständen sodann nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe deshalb bis am 31. Juli 1996 einen Anspruch auf Krankentaggelder. An diesem Tage endete die zweite Arbeitsunfähigkeitsperiode des Beschwerdeführers, hinsichtlich der es zum Leistungsstreit gekommen war.
6.2 Aus den gleichen Gründen wie bis zum 31. Juli 1996 hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch über dieses Datum hinaus das Recht, in der Einzelversicherung der Beschwerdegegnerin zu verbleiben. Nach dem Stand der Akten kann zwar nicht beurteilt werden, ob und wann der Beschwerdeführer nach dem 31. Juli 1996 als Grenzgänger tätig war. Es steht fest, dass er für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1997 über eine Grenzgängerbewilligung des Kantons Schaffhausen verfügte und es findet sich dazu auch ein am 20. Mai 1996 abgeschlossener Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. August 1996. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin beim kantonalen Steueramt Schaffhausen ergaben, dass zwischen dem 1. August 1996 und dem 31. Dezember 1996 für den Beschwerdeführer keine Quellensteuer abgerechnet wurde. Dies ist zwar ein Indiz für eine fehlende berufliche Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es ist jedoch nach dem in Erw. 6.1 Ausgeführten gar nicht relevant, ob der Beschwerdeführer nach dem 31. Juli 1996 in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig war.
6.3 Damit kann die Praxis von Krankenversicherern (vgl. Art. 15 Abs. 1 Reglement der KFW für die freiwillige Taggeldversicherung), die Versicherung von Personen mit Wohnsitz im ausländischen Grenzgebiet bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz erlöschen, oder - falls sie bei Verlust des Grenzgängerstatus zunächst aus Krankheitsgründen in der Versicherung verbleiben durften - den Versicherungsschutz nach wieder erlangter Arbeitsfähigkeit dahinfallen zu lassen, vorliegend ungeprüft bleiben.
7.
7.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Krankenversicherer befugt sind, ihre Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung zu verweigern, wenn vom Versicherten die rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Erw. 3.2 hievor). Die Krankmeldevorschriften der KFW sahen in Art. 30 Abs. 1 Reglement 1996 vor, dass Versicherte bei einer Erkrankung oder einem Unfall innert fünf Tagen, bei Auslandaufenthalt innert vierzehn Tagen, bei der Versicherung die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit einzureichen hatten. Bei unentschuldbarer verspäteter Meldung bestand frühestens ab Eingang der Meldung Anspruch auf die versicherten Leistungen (Abs. 3). Diese Regelung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
7.2 Die Beschwerdegegnerin nahm erstmals im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2001 den Eventualstandpunkt ein, der Beschwerdeführer habe im März 2000 seine Arbeitsunfähigkeit ab 29. Oktober 1996 mit beinahe 4-jähriger Verspätung gemeldet und könne bis zum Zeitpunkt der verspäteten Meldung keine Leistungen beanspruchen. Der Beschwerdeführer begründet sein Zuwarten damit, dass der Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin während des hängigen ersten Gerichtsverfahrens im gegenseitigen Einverständnis sistiert worden sei. Dies entschuldigt jedoch die Verspätung schon darum nicht, weil die (vom Beschwerdeführer als Sistierung des Versicherungsverhältnisses bezeichnete) Abmachung vom 29. Januar 1997 erst drei Monate nach dem Eintritt der verspätet gemeldeten Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre damit schon vor der Abmachung mit der (schliesslich unterlassenen) Meldung stark verspätet gewesen. Zudem ging es in dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gar nicht um die Sistierung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis, sondern ausschliesslich um die Stundung der während des in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens auflaufenden
Prämienschulden. Damit sollte die je nach Ausgang des hängigen Verfahrens notwendige (Rück-)Mutationen (des Versicherungsverhältnisses) mitsamt dem damit verbundenen Aufwand vermieden werden.
Da bei unentschuldbar verspäteter Meldung frühestens ab Eingang der Meldung Anspruch auf die versicherten Leistungen besteht und vorliegend keine stichhaltigen Entschuldigungsgründe vorgebracht werden, ist der von der Beschwerdegegnerin eingenommene Eventualstandpunkt im Grundsatz zu schützen, wonach der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der verspäteten Meldung keine Leistungen beanspruchen könne.
7.3 Hingegen ist der von der Beschwerdegegnerin zusätzlich erhobene Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in diesem Zusammenhang nicht angebracht und ein von ihr als mögliche Folge erörterter rückwirkender Ausschluss wäre dadurch nicht gerechtfertigt.
8.
8.1 Beansprucht die versicherte Person Leistungen anderer Sozialversicherungen, so hat der Krankenversicherer seine Leistungen um das Mass der allfälligen Überentschädigung zu kürzen und die Bezugsdauer entsprechend zu verlängern (Art. 72 Abs. 5
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 72 Leistungen - 1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
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1 | Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. |
1bis | Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet.259 |
2 | Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG260) ist.261 Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden. |
3 | Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.262 |
4 | Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten. |
5 | Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern.263 Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung. |
6 | Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.264 |
Falls Taggeldleistungen anderer Sozialversicherungen mit denjenigen eines Krankenversicherers konkurrenzieren, dann hat dieser, anders als die Vorinstanz es sah, somit nicht das Recht, seine Leistungen zu verweigern, sondern er hat sie allenfalls zu kürzen. Bei Konkurrenz der Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige (hier Unfall- und Krankenversicherung) gilt nach Art. 78 Abs.1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 78 Leistungskoordination - Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 110 Grundsatz - Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG468, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952469 für Dienstleistende und bei Mutterschaft zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der Verordnung vom 20. Dezember 1982470 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten. |
Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten. Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung (Art. 117 Abs. 1
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 117 Grundsatz - 1 Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht. |
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1 | Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht. |
2 | Sind mehrere Krankenversicherer rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen. |
3 | Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 117 Grundsatz - 1 Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht. |
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1 | Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht. |
2 | Sind mehrere Krankenversicherer rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen. |
3 | Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung. |
Bei Leistungskonkurrenz mit anderen Sozialversicherungen bleibt damit der Anspruch auf die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung grundsätzlich in nicht eingeschränktem Umfang und bei voller Prämienzahlungspflicht gewahrt.
8.2 Hatte der Beschwerdeführer indes zusätzlich zu den Unfallfolgen, wie es auf Grund der Akten den Anschein macht, psychische Probleme, die mit dem Unfallereignis nichts zu tun hatten und sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, ist somit zu prüfen, ob die Krankenversicherung unter Vermeidung der Überentschädigung nicht auch zu leisten hat. Die SUVA deckt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes ab (Art. 17 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. |
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1 | Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. |
2 | Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45 |
3 | ...46 |
4 | Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47 |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 122 - 1 Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: |
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1 | Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: |
a | die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; |
b | die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten; |
2 | Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld gemäss den Artikeln 67-77 des Gesetzes versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig. |
8.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei den Generali Versicherungen nicht um einen Sozialversicherer handelt. Diese Privatversicherungsgesellschaft ist nicht zur Durchführung der Taggeldversicherung nach KVG zugelassen (vgl. Art. 68
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 68 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 68 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 78 Leistungskoordination - Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 122 - 1 Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: |
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1 | Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: |
a | die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; |
b | die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten; |
2 | Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld gemäss den Artikeln 67-77 des Gesetzes versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 122 - 1 Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: |
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1 | Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: |
a | die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; |
b | die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten; |
2 | Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld gemäss den Artikeln 67-77 des Gesetzes versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig. |
8.4 Auf Grund der geschilderten Rechtslage dürften auch die Taggeldleistungen der Swica Gesundheitsorganisation von der Beschwerdegegnerin nicht in eine Berechnung der Überentschädigung einbezogen werden. Es handelte sich bei der dort bestehenden Kollektivversicherung nicht um eine Taggeldversicherung nach KVG, sondern um eine solche nach VVG, und bei den aus einem solchen Vertrag erbrachten Leistungen nicht um Sozialversicherungsleistungen.
9.
9.1 Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Verzinsung ausstehender Taggeldleistungen (zu 5 % seit 1. August 2000) bleibt darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich nur Verzugszinsen geschuldet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (BGE 117 V 351, 108 V 13, je mit Hinweisen), was für den Bereich der sozialen Krankenversicherung unter dem hier anwendbaren, bis Ende 2002 geltenden Recht nicht der Fall ist. Zwar galt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn "besondere Umstände" vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane. Für die ausnahmsweise Verzugszinspflicht bedarf es neben der Rechtswidrigkeit überdies eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert ist (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies ist im vorliegenden Leistungsstreit aber bisher nicht der Fall, sodass der Beschwerdeführer auf
allfälligen Taggeldleistungen keinen Verzugszinsanspruch erheben kann.
9.2 Seit dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 gilt auch für den Bereich der sozialen Krankenversicherung Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. |
|
1 | Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. |
2 | Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. |
3 | Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20 |
4 | Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben: |
a | die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt; |
b | Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind; |
c | andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. |
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1 | Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. |
2 | Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. |
3 | Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20 |
4 | Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben: |
a | die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt; |
b | Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind; |
c | andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21 |
10.
Die Beschwerdegegnerin wird die zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes benötigten Angaben zu den Arbeits- und Versicherungsverhältnissen des Beschwerdeführers auf dem Weg der Amts- und Verwaltungshilfe bei Behörden und anderen Sozialversicherern verlangen (Art. 82 Abs.2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 82 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe - In Abweichung von Artikel 33 ATSG281 geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für: |
|
a | die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a; |
b | die Festsetzung der Prämienverbilligung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2002 und der Einspracheentscheid der Wincare vom 26. Juni 2001 aufgehoben und es wird die Sache an die Wincare zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Wincare hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 1. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: