6S.447/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.447/2003 /kra
Urteil vom 1. April 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kaiser,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Garantenstellung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
vom 30. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 19. Juni 2000, um 13.00 Uhr, ereignete sich in der Abteilung Kesselbau der C.________AG ein tödlicher Arbeitsunfall. Ein Mitarbeiter war damit beschäftigt, den Boden der Zisterne eines Eisenbahntankwagens zu ersetzen. Die 7,3 Tonnen schwere, zylinderförmige Zisterne ruhte zu diesem Zweck auf den Rollen zweier Rollbockeinheiten. Eine der Einheiten verfügte über einen elektrischen Antrieb, der es ermöglichte, die Zisterne in der Rollbockanlage zu rollen. Ausgelöst wurde der Rollvorgang durch das Betätigen zweier Knöpfe an einem Handsteuergerät, das über ein 12 m langes Kabel mit dem Steuerungskasten der Antriebseinheit verbunden war. Einer der Knöpfe bewirkte das Rollen der Zisterne in die eine, der andere das Rollen in die andere Richtung. Der Rollvorgang lief dabei so lange, als der Knopf gedrückt gehalten wurde.
Der Mitarbeiter trennte den Zisternenboden auf der gesamten Länge in einer Breite von einem halben Meter heraus und schliff dann die Schnittstellen ab. Um diese auch von der gegenüberliegenden Seite her bearbeiten zu können, begann er, die Zisterne durch Knopfdruck in der Rollbockanlage zu rollen. Als sich die Öffnung im Zisternenboden ganz oben befand, bemerkte er, dass er ein Teilstück zuvor noch nicht abgeschliffen hatte. Aus diesem Grund drehte er die Öffnung durch Drücken des anderen Steuerknopfes zurück und stoppte den Rollvorgang wieder. Die Zisternenöffnung kam dabei so nahe an die äusseren Rollen der Rollbockeinheiten zu liegen, dass sich das weniger steife Zisternenblech in der Nähe der Öffnung nach innen zu biegen begann. Dadurch verlagerte sich der Zisternenschwerpunkt immer weiter nach aussen, was dazu führte, dass sich die Zisternenöffnung ohne weiteres Zutun des Mitarbeiters noch weiter nach unten drehte. Als Folge davon gerieten die äusseren Rollen der Rollbockeinheiten in die Öffnung, sodass die Zisterne schliesslich seitlich aus der Rollbockanlage kippte.
B.________ war auf dieser Seite gerade mit der Bearbeitung einer anderen Zisterne beschäftigt. Er geriet im Kopfbereich zwischen die zusammenprallenden Zisternen und erlitt dabei tödliche Verletzungen.
A.b Die Rollbockanlage verfügte über keinerlei bauliche Sicherheitsvorrichtungen, die ein Abkippen der Zisterne aus der Anlage hätten verhindern können. Ausserdem waren schriftliche oder mündliche Sicherheitsanweisungen an die mit dem fraglichen Arbeitsvorgang betrauten Mitarbeiter unterblieben.
X.________ war zum Zeitpunkt des Unfalls als Betriebsingenieur und Sicherheitsbeauftragter der C.________AG tätig. In dieser Funktion war ihm neben den Bereichen Schweisstechnik, Unterhalt Gebäude und Aussenanlagen, Beschaffung und Unterhalt von Maschinen und Werkzeugen sowie Umweltschutz auch der Personenschutz unterstellt.
B.
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ am 5. Juni 2002 der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Mit Urteil vom 30. Oktober 2003 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von X.________ dagegen ergriffene Berufung ab.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragen, die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 117

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt auch durch Unterlassung verübt werden. Ein solches unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint. Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzunehmen verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a).
Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhanges nicht aus (BGE 121 IV 286 E. 3).
2.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Garantenstellung bejaht. Darüber hinaus wendet er lediglich ein, er habe sich nicht pflichtwidrig unsorgfältig verhalten und der Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Prüfung der weiteren Tatbestandselemente der fahrlässigen Tötung kann somit unterbleiben (vgl. BGE 127 IV 62 E. 2c).
3.
Eine Garantenstellung kommt insbesondere dem Täter zu, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein Rechtsgut vor der diesem drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Damit wird deutlich gemacht, dass nicht jede Rechtspflicht für die Begründung einer Garantenpflicht genügt, sondern nur eine qualifizierte (BGE 113 IV 68 E. 5a).
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Arbeitgeber gestützt auf Art. 328 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |
3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert sind (BGE 113 IV 68 E. 6d und E. 7 bestätigt in BGE 120 IV 300 E. 3d bb; vgl. dazu Peter Popp, Anwendungsfragen strafrechtlicher so genannter Geschäftsherrenhaftung, recht 2003, S. 21 ff., 29).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Spezialist der Arbeitssicherheit im Sinne von Art. 11a

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers - 1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. |
|
a | dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt; |
b | der Anzahl der beschäftigen Personen; und |
c | dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. |
Gemäss Art. 11a Abs. 1

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers - 1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. |
|
a | dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt; |
b | der Anzahl der beschäftigen Personen; und |
c | dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit - 1 Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten: |
|
a | der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen; |
b | der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann. |
Ob der Beschwerdeführer nach Massgabe dieser Bestimmungen als Spezialist im Sinne von Art. 11a

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers - 1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. |
|
a | dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt; |
b | der Anzahl der beschäftigen Personen; und |
c | dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer - 1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers - 1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. |
|
a | dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt; |
b | der Anzahl der beschäftigen Personen; und |
c | dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. |
Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer im Unternehmen der C.________AG für den Personenschutz zuständig, was bedeutete, dass er die Sicherheit im Betrieb fortlaufend zu verbessern hatte, insbesondere auch in Bezug auf die fragliche Rollbockanlage. Entsprechend oblag es ihm, den Werkstattmeister bei der Sicherheitsprüfung der einzelnen Arbeitsvorgänge zu unterstützen und zusammen mit einem externen Sicherheitsberater ein Sicherheitskonzept aufzubauen.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl für die Evaluation von Sicherheitsrisiken, als auch für die Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen zuständig war. Die Aufgaben, die mit der Verantwortung der C.________AG für die Arbeitssicherheit verbunden waren, sind demnach mitsamt den dafür notwendigen Kompetenzen an den Beschwerdeführer delegiert worden. Eine Garantenstellung ist daher zu bejahen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe lediglich eine beratende Funktion innegehabt und konkrete Anordnungen nur auf Anweisung seiner Vorgesetzten treffen können, wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dies ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers - 1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. |
|
a | dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt; |
b | der Anzahl der beschäftigen Personen; und |
c | dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. |
4.
Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss ein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 62 e. 2d mit Hinweisen).
4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 83 Ausführungsvorschriften - 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt. |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen - 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. |
4.1.1 Nach Art. 6 Abs. 1

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer - 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.14 |
Der in Frage stehende Arbeitsvorgang birgt Gefahren im Sinne dieser Bestimmung. Da die Zisternenböden auf der gesamten Länge in einer Breite von einem halben Meter herausgetrennt werden, ist es ohne Weiteres möglich, die entstehende Öffnung durch Rollen der Zisterne in die äusseren Stützrollen der Rollbockanlage zu drehen. Dies kann wiederum dazu führen, dass die bearbeitete Zisterne seitlich aus der Anlage kippt. Gefährdet wird dadurch nicht nur der Arbeiter, der mit dem fraglichen Arbeitsvorgang beschäftigt ist, sondern auch andere Personen, die sich in der Umgebung der Rollbockanlage aufhalten. Denn wegen der Form der Zisterne besteht die Möglichkeit, dass diese am Boden weiterrollt, sofern ihr nicht ein Hindernis im Wege steht.
Aufgrund seiner Garantenstellung war der Beschwerdeführer gemäss Art. 6 Abs. 1

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer - 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.14 |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen - 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. |
4.1.2 In der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung der VUV (AS 1983 1968) befassen sich die Art. 24 ff. mit dem Einsatz von technischen Einrichtungen und Geräten. Als solche gelten verwendungsbereite Maschinen, Apparate, Anlagen, Werkzeuge und Schutzeinrichtungen, die beruflich oder ausserberuflich benützt werden (Art. 2 Abs. 1

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen - 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. |
Die fragliche Rollbockanlage ist zweifellos als technische Einrichtung bzw. technisches Gerät im Sinne von Art. 2 Abs. 1

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen - 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. |
Zum Einen sind durchaus Situationen denkbar, in denen die Zisternenöffnung in die Stützrollen der Rollbockanlage gedreht wird, ohne dass einem Arbeitnehmer irgendeine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könnte. So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Drehvorgang aufgrund eines Defektes am Handsteuergerät oder am Steuerungskasten der Antriebseinheit nicht mehr anhalten lässt. Zum Anderen dürfen an die vom Arbeitnehmer nach Art. 24 aVUV zu beachtende Sorgfalt nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Denn die Verantwortung für die Arbeitssicherheit trifft in erster Linie den Arbeitgeber. Dass ein Arbeitnehmer im vorliegenden Fall aus Versehen den Knopf für die falsche Drehrichtung betätigt oder diesen zu lange gedrückt hält, so dass die Zisternenöffnung sehr nahe an bzw. in die äusseren Stützrollen der Anlage gedreht wird, sind Unachtsamkeiten, mit denen der Arbeitgeber rechnen muss. Da damit die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen von Arbeitnehmern verbunden ist, darf dieser somit nicht einfach auf die ordnungsgemässe Bedienung der Anlage vertrauen (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3d bb).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die C.________AG aufgrund von Art. 24 aVUV verpflichtet gewesen wäre, die Rollbockanlage mit Sicherheitseinrichtungen auszustatten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte ein Abkippen von Zisternen aus der Anlage beispielsweise dadurch verhindert werden können, dass an beiden Seiten der Rollbockeinheiten Rungen (senkrechte Stützen) montiert worden wären. Eine andere Möglichkeit hätte darin bestanden, durch eine Not-Abschalteinrichtung sicherzustellen, dass der Rollvorgang automatisch gestoppt wird, sobald der Rand der Zisternenöffnung einen bestimmten kritischen Abstand zu den äusseren Stützrollen unterschreitet (vgl. Art. 30 Abs. 5 aVUV). Damit wäre die Gefahr unterbunden worden, dass die Stützrollen überhaupt in die Zisternenöffnung gelangen können. Wie der vom Bezirksgericht Rheinfelden beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten festhält, wurden nach dem Unfall vom 19. Juni 2000 entsprechende Sicherheitseinrichtungen installiert. Daraus erhellt, dass diese technisch möglich waren.
Indem der Beschwerdeführer trotz seiner Garantenstellung nicht dafür sorgte, dass die erwähnten Einrichtungen angebracht wurden, verletzte er seine Sorgfaltspflicht. Eine Pflichtwidrigkeit wäre selbst zu bejahen, wenn er die entsprechenden Installationen nicht in eigener Kompetenz hätte anbringen lassen können. Denn in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, den zuständigen Vorgesetzten solche Massnahmen zu beantragen.
4.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, als unbegründet.
4.2 Unbegründet ist die Beschwerde aber auch insoweit, als der Beschwerdeführer vorbringt, der Unfall sei nicht erkennbar gewesen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens war der fragliche Arbeitsvorgang geeignet, schwere Verletzungen von Personen zu verursachen. Denn dass die äusseren Stützrollen der Rollbockeinheiten beim Rollen der Zisterne aufgrund eines technischen Defekts oder der Unachtsamkeit eines Arbeitnehmers in die 50 cm breite, sich über die gesamte Länge der Zisterne erstreckende Öffnung geraten und die Zisterne aus diesem Grund aus den Rollböcken kippt, stellt keine Möglichkeit dar, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste. Der Beschwerdeführer konnte deshalb einen Erfolg wie den eingetretenen voraussehen.
Ob sich vor dem zu beurteilenden Unfall in der C.________AG bereits einmal ein ähnlicher Vorfall ereignete, ist unerheblich. Blieb ein solcher aus, wäre dieser Umstand der besonderen Sorgfalt der mit der Bearbeitung der Zisternen beschäftigten Arbeitnehmer zu verdanken. Gerade darauf durfte der Beschwerdeführer aber nicht vertrauen (vgl. E. 4.1.2), weshalb sein Einwand an der Vorhersehbarkeit des Unfalls nichts zu ändern vermag.
4.3 Indem es der Beschwerdeführer in Bezug auf den in Frage stehenden Arbeitsvorgang unterliess, für die Implementation eines Mehrfachsicherungssystems, bestehend aus Information und Anweisung der Arbeitnehmer sowie Installation von Sicherheitseinrichtungen zu sorgen, verhielt er sich fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde im Zivilpunkt gemäss Art. 272 Abs. 7

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 272BStP 273BStP 278
OR 328
STEG 2
StGB 18
StGB 117
UVG 82
UVG 83
VUV 3
VUV 6
VUV 7
VUV 11 a
VUV 11 d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 83 Ausführungsvorschriften - 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt. |
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen - 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. |
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer - 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.14 |
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer - 1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. |
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers - 1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. |
|
a | dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt; |
b | der Anzahl der beschäftigen Personen; und |
c | dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. |
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit - 1 Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten: |
|
a | der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen; |
b | der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann. |
Weitere Urteile ab 2000
AS
AS 1983/1968
RECHT
2003 S.21