Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 77/2021

Urteil vom 1. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno P. Hafner,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Inc.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Eric Buis und/oder Jeremias Widmer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 18. Dezember 2020 (BZ 2020 73).

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 25. August 2017 erteilte das Kantonsgericht Zug der B.________ Inc. in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'009'076.35 nebst Zins zu 5,5 % auf Fr. 4'653'932.95 seit 4. März 2017.
Am 18. September 2017 erhob die A.________ AG Aberkennungsklage beim Kantonsgericht Zug. Mit Entscheid vom 1. April 2019 wies das Kantonsgericht die Klage ab und hielt fest, dass die B.________ Inc. die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug für den Betrag von Fr. 5'009'076.35 nebst Zins zu 5,5 % auf Fr. 4'653'932.95 seit 4. März 2017 fortsetzen könne. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 10. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. April 2019.
Am 18. März 2020 stellte die B.________ Inc. beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren. Die Konkursandrohung wurde der A.________ AG am 24. April 2020 zugestellt.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhob die A.________ AG gegen das Urteil des Obergerichts vom 10. März 2020 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Urteil 4A 221/2020 vom 5. August 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 9. September 2020 stellte die B.________ Inc. am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug der Konkurs zu eröffnen. Die Parteien wurden auf den 13. Oktober 2020 zur Konkursverhandlung vorgeladen. Am 8. Oktober 2020 beantragte die A.________ AG, den Konkurseröffnungsentscheid bis auf weiteres auszusetzen und den Fall der zuständigen Aufsichtsbehörde zu überweisen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 hielt das Kantonsgericht am Verhandlungstermin fest. An der Konkursverhandlung vom 13. Oktober 2020 beantragte die B.________ Inc., über die A.________ AG ohne Verzug den Konkurs zu eröffnen und auf das Gesuch um Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheids nicht einzutreten, eventuell dieses abzuweisen. Die A.________ AG hielt an ihrem Antrag auf Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheids und Überweisung des Falles an die Aufsichtsbehörde fest. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht das Gesuch vom 8. Oktober 2020 ab. Es eröffnete über die A.________ AG den Konkurs per 14. Oktober 2020, 10:00 Uhr.

C.
Dagegen erhob die A.________ AG in Liquidation am 26. Oktober 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie verlangte, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, den Konkurs einstweilen auszusetzen und die Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde zu überweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung.
Die B.________ Inc. beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und den Entscheid des Kantonsgerichts zu bestätigen. Sie widersetzte sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung und ersuchte um Sicherstellung der Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, wies das Konkursamt aber an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen.
Mit Stellungnahme vom 26. November 2020 widersetzte sich die A.________ AG in Liquidation dem Gesuch um Sicherheitsleistung.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

D.
Gegen dieses Urteil hat die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) am 29. Januar 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Konkurs einstweilen auszusetzen und die Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde zu überweisen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht hat mit Eingabe vom 2. Februar 2021 gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht opponiert. Mit Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 16. Februar 2021 hat die B.________ Inc. beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter - sofern auf die Beschwerde eingetreten werde - keine aufschiebende Wirkung zu gewähren und subeventualiter anstelle der aufschiebenden Wirkung nur die Vollstreckbarkeit des Konkursentscheids aufzuschieben. Zudem ersucht sie um eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch Vollstreckungsmassnahmen einstweilen zu unterbleiben haben. Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Nichteintretensantrag unaufgefordert gestellt wurde und damit unbeachtlich ist und dass das Sicherstellungsgesuch gegenstandslos ist, soweit es sich auf die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung beziehen sollte.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. In der Sache hat es keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist vorliegend grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

2.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob am 18. März 2020 die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren stellen und in der Folge der Beschwerdeführerin am 24. April 2020 eine Konkursandrohung zugestellt werden durfte, und zwar vor dem Hintergrund, dass zu diesen beiden Zeitpunkten die Frist für die Beschwerde in Zivilsachen gegen das abweisende Aberkennungsurteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. März 2020 noch lief.
Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil vom 18. Dezember 2020 unter Hinweis auf das Urteil 5A 714/2019 vom 3. Juni 2020 (teilweise publ. in BGE 146 III 284) festgehalten, das obergerichtliche Urteil vom 10. März 2020 sei zum Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens und der Zustellung der Konkursandrohung rechtskräftig und vollstreckbar gewesen. Die vom Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2020 erteilte aufschiebende Wirkung habe die Konkursandrohung in ihrer Wirkung gehemmt. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. August 2020 sei die aufschiebende Wirkung und der Aufschub der Wirksamkeit der Konkursandrohung dahingefallen. Eine Neuzustellung der Konkursandrohung sei nicht erforderlich.

3.

3.1. In BGE 146 III 284 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Beschwerde in Zivilsachen die formelle Rechtskraft eines angefochtenen Beschwerde- oder Berufungsentscheides von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht hemmt (vgl. Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Zwar kann es neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft eines kantonalen Leistungsurteils von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin aufschieben (Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Solange dies nicht geschehen ist, bleibt das kantonale Urteil jedoch rechtskräftig und vollstreckbar (E. 2.3.4). Ausgehend von dieser Praxis und insbesondere nach einem Vergleich mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO hat das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen implizit als ausserordentliches Rechtsmittel qualifiziert (E. 2.3.5).
Entgegen dem, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, gilt das Gesagte unabhängig davon, ob die Rechtskraft eines kantonalen Beschwerde- oder Berufungsentscheides in Frage steht (BGE 146 III 284 E. 2.3.4 S. 287). Insbesondere war im genannten BGE gerade über die Rechtskraft eines auf Berufung hin ergangenen Scheidungsurteils zu befinden (vgl. die Einleitung von E. 2 und die gegenüber der publizierten Fassung ausführlichere lit. A des Urteils 5A 714/2019 vom 3. Juni 2020). Welche Rechtsnatur der Berufung zukommt und wie Art. 315 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO genau zu verstehen ist, spielt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Insbesondere ist es nicht systemwidrig, wenn auf ein ordentliches Rechtsmittel ein ausserordentliches folgt; dies im Gegensatz zum umgekehrten Fall, wenn auf ein ausserordentliches Rechtsmittel ein ordentliches folgen würde (BGE 146 III 284 E. 2.3.5). Eine wie auch immer geartete Verengung im Rechtsmittelzug (z.B. auch in anderen Bereichen wie der Kognition) ist im Gegensatz zu einer entsprechenden Ausweitung nichts Ungewöhnliches. Die Beschwerdeführerin möchte sodann sinngemäss auf BGE 146 III 284 zurückkommen, indem sie sich auf Entscheide anderer Abteilungen des Bundesgerichts
beruft, die die bundesgerichtliche Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel betrachteten. Die Beschwerdeführerin nennt keine Gründe, die ein solches Rückkommen rechtfertigen würden. BGE 146 III 284 ist im Übrigen in der Lehre auf Zustimmung gestossen (STÉPHANE ABBET, BlSchK 2020 S. 236; DERS., JdT 2021 II S. 96; FRANÇOISE BASTONS BULLETTI, Newsletter ZPO Online, 8. Juli 2020, Rz. 4 ff.; RUSSENBERGER/ WOHLGEMUTH, AJP 2020 S. 1367; GIANMARCO COLUCCIA, ius.focus 2/2021 S. 19). Die von der Beschwerdeführerin genannten Urteile der I. zivilrechtlichen Abteilung (BGE 138 III 702 E. 3.4 und BGE 139 III 120 E. 3.1.1) stehen in einem anderen Kontext, nämlich dem Bemühen, Art. 51
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
ZPO mit dem übrigen Rechtsmittelsystem, insbesondere den Rechtsmitteln des BGG, zu koordinieren.

3.2. Im Übrigen ist fraglich, inwiefern die Rechtskraftdiskussion vorliegend überhaupt erforderlich ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Betreibung und die Zustellung der Konkursandrohung nur nach einem rechtskräftigen abweisenden Aberkennungsurteil erfolgen dürften und die blosse Vollstreckbarkeit des Aberkennungsurteils nicht genügen würde (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 63 zu Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG, der die formelle Rechtskraft vorauszusetzen scheint). Die Vollstreckbarkeit des Aberkennungsurteils bezieht sich in einem solchen Fall auf die - bereits erteilte - provisorische Rechtsöffnung, welche als Folge des abweisenden Aberkennungsurteils zur definitiven wird (Art. 83 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG). Diese Diskussion ist jedoch angesichts des soeben Ausgeführten (oben E. 3.1) hypothetisch. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht schon früher entschieden hat, dass die Konkursandrohung trotz Hängigkeit eines Rechtsmittels gegen den Rechtsöffnungsentscheid erlassen werden kann, wenn diesem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 130 III 657 E. 2.1 mit Hinweisen), bzw. dass die Fortsetzung der
Betreibung (Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG) nach Erhebung des Rechtsvorschlags aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden kann, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Urteil 5A 78/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Es entspricht mit anderen Worten konstanter Rechtsprechung, dass für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens und für die Konkursandrohung ein vollstreckbarer, den Rechtsvorschlag beseitigender Entscheid genügt. Es ist kein Grund ersichtlich, dass dies nur für Rechtsöffnungsentscheide (oder Anerkennungsurteile mit ausdrücklicher Beseitigung des Rechtsvorschlags; Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG) gelten sollte und nicht auch für ein abweisendes Aberkennungsurteil, das die provisorische Rechtsöffnung definitiv werden lässt (vgl. allgemein zur Thematik MARKUS/ WUFFLI, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, ZBJV 151/2015 S. 105 ff.; CHRISTOF BERGAMIN, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: Wann ist der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt?, BlSchK 2020 S. 149 ff.).

3.3. Das Obergericht hat demnach zu Recht befunden, dass gestützt auf das Urteil vom 10. März 2020 die Beschwerdegegnerin am 18. März 2020 ein Fortsetzungsbegehren stellen und das Betreibungsamt in der Folge am 24. April 2020 der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zustellen durfte. Dass die Beschwerdeführerin später gegen das Urteil vom 10. März 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ändert daran nichts. Die gültig erlassene Konkursandrohung wird durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Aberkennungsverfahren bloss gehemmt. Erweist sich das Rechtsmittel - wie vorliegend mit Urteil 4A 221/2020 vom 5. August 2020 - als erfolglos, entfällt die aufschiebende Wirkung, womit auch der Aufschub der Wirksamkeit der Konkursandrohung wegfällt. Einer neuen Konkursandrohung bedarf es nicht (BGE 130 III 657 E. 2.2).

3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Art. 173 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.335
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
SchKG. Nach dieser Norm setzt das Konkursgericht den Entscheid aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde, wenn es findet, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG) erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zumindest zweifelhaft, ob die Konkursandrohung während der damals laufenden Beschwerdefrist nicht einem Mangel unterliege, welcher zu deren Nichtigkeit führe. Das Konkursgericht habe bereits dann nach Art. 173 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.335
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
SchKG vorzugehen, wenn es die Abwesenheit von Nichtigkeitsgründen bezweifle (mit Hinweis unter anderem auf BGE 118 III 6). Die Beschwerdeführerin scheint damit geltend machen zu wollen, das Konkursgericht und die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen hätten nicht über ihre Einwände befinden dürfen, sondern die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überweisen müssen, da jedenfalls Zweifel an der Rechtmässigkeit der Konkursandrohung bestanden hätten. Nach dem Gesagten (oben E. 3.1 und 3.2) bestanden jedoch keine ernsthaften Bedenken, dass die Konkursandrohung nichtig sein könnte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Gerichte auf eine Überweisung an die Aufsichtsbehörde
verzichtet haben.

3.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_77/2021
Date : 01. März 2022
Published : 22. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Konkurseröffnung


Legislation register
BGG: 46  66  68  72  74  75  76  90  100  103
SchKG: 22  79  83  88  173
ZPO: 51  315  319
BGE-register
118-III-4 • 130-III-657 • 138-III-702 • 139-III-120 • 146-III-284
Weitere Urteile ab 2000
4A_221/2020 • 5A_714/2019 • 5A_77/2021 • 5A_78/2017
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