Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 602/2017

Urteil vom 1. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione.
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2017 (VV.2016.277/E // VV.2016.342/E).

Sachverhalt:

A.
A.________ war zuletzt als Maurer erwerbstätig gewesen, als er sich im März 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug anmeldete. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen und Erlass der entsprechenden Vorbescheide verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2016 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach ihm mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu; für die Zeit ab 1. Juni 2016 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch des Versicherten.

B.
Nach Vereinigung der beiden Verfahren hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Juli 2017 die von A.________ gegen die Verweigerung beruflicher Massnahmen erhobene Beschwerde gut, während es die von ihm betreffend der Invalidenrente erhobene Beschwerde abwies.

C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung der Verfügung vom 20. Oktober 2016 und von Ziffer 3 des kantonalen Entscheides auch für die Zeit ab 1. Juni 2016 eine ganze (eventuell eines Dreiviertels-, subeventuell eine halbe und subsubeventuell eine Viertels-) Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; subsubsubeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Den Parteien wurde vom Bundesgericht die Möglichkeit eingeräumt, sich zu allfälligen Folgerungen, welche sich aus dem Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017 für die vorliegend streitige Sache ergeben, zu äussern. Während A.________ an seinem Antrag festhält, verzichtet die IV-Stelle auf eine entsprechende Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Befristung der ganzen Rente auf den 31. Mai 2016 bestätigte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung unter anderem Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Ärztliche Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 7. März 2016 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte seit spätestens Februar 2016 in der Lage war, einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistungsfähgikeit von 80 % nachzugehen. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.2. Soweit der Versicherte sich zunächst auf den Schlussbericht der BEFAS-Abklärung Appisberg vom 11. Juni 2015 beruft, ist festzuhalten, dass sich dieser Bericht auf einen Zeitraum bezieht, für welchen Vorinstanz und Verwaltung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten anerkannt haben. Zudem wird auch in diesem Bericht dem Versicherten die Fähigkeit bescheinigt, in einer angepassten Tätigkeit während 5 bis maximal 6 Stunden eine Normarbeitsleistung zu erbringen. Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit von ungefähr 70 %, womit entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine grössere Diskrepanz zu den Ergebnissen der Gutachter des ABI (geschätzte Leistungsfähigkeit: 80 %) besteht. Keine eigenständige Bedeutung kommt im Weiteren dem "Beobachtungsbogen SNL" vom 2. Juli 2015 der B.________ bezüglich seiner Schnupperlehre als "Mechanikpraktiker Elektro" zu, übernimmt doch dieses Schreiben bezüglich der Leistungsfähigkeit offenkundig lediglich die Eigendarstellung des Versicherten.

4.3. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der rheumatologische ABI-Experte fachlich nicht resp. ungenügend qualifiziert sein soll, dem Leiden des Versicherten in somatischer Hinsicht Rechnung zu tragen. (Chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile 9C 644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4; 9C 320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3). Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es dem Gutachten des ABI in somatischer Hinsicht folgte, obwohl in diesem auf eine orthopädische Begutachtung verzichtet wurde.

4.4. Die Frage, ob fremdanamnestische Auskünfte einzuholen sind oder solche verzichtbar sind, unterliegt praxisgemäss der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (vgl. Urteil 9C 275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Dass den ABI-Gutachtern kein Bericht des behandelnden Psychiaters vorlag, schmälert daher die Beweiskraft des Gutachtens nicht. Die vom ABI-Gutachten abweichende Diagnose des Dipl. Arzt C.________, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, einer rezidivierenden depressiven Episode (vgl. Verlaufsbericht vom 21. August 2016), stellt für sich alleine noch kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des ABI dar. Dies gilt umso mehr, als die ABI-Gutachter die Möglichkeit einer solchen Diagnose ausdrücklich in Betracht gezogen, dann aber verworfen haben. Zudem besagt der Bericht des behandelnden Arztes lediglich, dass eine ambulante supportive Therapie weiterhin indiziert sei, äussert sich aber nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit.

4.5. Somit durfte die Vorinstanz, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, davon ausgehen, dass der Versicherte ab Februar 2016 in der Lage war, einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % nachzugehen. Die Vorinstanz hat im Weiteren die Frage aufgeworfen, ob durch den Bericht des behandelnden Psychiaters eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit nach der Begutachtung glaubhaft gemacht worden sei, diese Frage aber unter Hinweis auf die damals geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur fehlenden invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz mittelgradiger depressiver Episoden verneint. Auch wenn die vom kantonalen Gericht angeführte Rechtsprechung im Lichte des Urteils 8C 841/2016 vom 30. November 2017 als überholt zu gelten hat, so kann eine relevante Verschlechterung dennoch ausgeschlossen werden: Der Versicherte hat seine Behandlung bereits vor der Begutachtung wieder aufgenommen und weder er selber noch sein behandelnder Psychiater haben von einer solchen Verschlechterung im hier relevanten Zeitraum zwischen der Begutachtung und der Verfügung vom 20. Oktober 2016 berichtet. Somit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob mit Blick auf die revidierte Rechtsprechung eine
Depression des Beschwerdeführers invalidenversicherungsrechtlich relevant wäre.

5.

5.1. Vorinstanz und Verwaltung haben das Valideneinkommen des Versicherten ausgehend von seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der D.________ AG ermittelt. Entgegen seinen Vorbringen verstösst dies nicht gegen Bundesrecht, hat er doch seine vorgängig bei der E.________ AG ausgeübte Tätigkeit gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Feststellung gegen Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verstossen sollte; insbesondere liegt ein solcher Verstoss gegen Bundesrecht praxisgemäss nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Da zudem das Abstellen auf den Verdienst bei der D.________ AG gegenüber einer Bemessung des Valideneinkommens nach den Tabellenlönnen der LSE zu Gunsten des Versicherten erfolgte, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden kann, obwohl es sich bei diesem
Arbeitsverhältnis um eine Temporäranstellung handelte.

5.2. Entgegen den Vorbringen des Versicherten ermittelte die Vorinstanz das Valideneinkommen gemäss dem von ihr verbindlich festgestellten Lohnzahlen für das Jahr 2013. Diesen Wert passte sie alsdann an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2015 an. Entsprechend hat sie auch das Invalideneinkommen bezogen auf das Jahr 2015 ermittelt. Zwar wäre es, da die Leistungen ab 2016 im Streit liegen, korrekter gewesen, die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2016 zu ermitteln; da diese Ungenauigkeit jedoch auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung mit demselben Wert korrigiert werden müsste, hatte sie keinen Einfluss auf das Endergebnis.

5.3. Das Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht ausgehend vom Tabellenlohn der LSE ermittelt, die entsprechende Berechnung blieb dem Grundsatz nach unwidersprochen. Der Beschwerdeführer moniert einzig, dass die Vorinstanz keinen höheren als einen zehnprozentigen Abzug vom Tabellenlohn zugestanden hat. Die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C 693/2014 E. 2.2). Der Umstand, dass bei der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung ein (knapp nicht rentenbegründender) Invaliditätsgrad von 39,2 % resultiert, lässt für sich alleine noch nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Abzug ergebnisorientiert festgesetzt und sich somit von einem sachfremden Kriterium leiten lassen. Praxisgemäss ist im Weiteren bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen versicherten Personen, welche krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig sind, einzig aufgrund der eingeschränkten
Leistungfähigkeit kein über die Berücksichtigung des Rendements hinausgehender Abzug gerechtfertigt (vgl. Urteile 8C 68/2016 vom 3. März 2016 E. 4.3 und 8C 20/2012 vom 4. April 2012 E. 3). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist demnach nicht ersichtlich. Somit muss es beim vorinstanzlich auf 10 % festgesetzten Abzug sein Bewenden haben. Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_602/2017
Date : 01. März 2018
Published : 19. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 8  16  44
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
BGE-register
126-V-75 • 127-I-54 • 129-V-472 • 132-V-393 • 135-V-2 • 135-V-465 • 137-V-71 • 140-III-16 • 141-V-234
Weitere Urteile ab 2000
8C_20/2012 • 8C_602/2017 • 8C_68/2016 • 8C_693/2014 • 8C_841/2016 • 9C_275/2016 • 9C_320/2015 • 9C_644/2015
Keyword index
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