Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 351/2017

Urteil vom 1. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. A.________,
vertreten durch Herr lic. iur. Klaus Gubler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2017 (SBR.2016.48).

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 13. Februar 2014 gegen 17.15 Uhr mit einem Lieferwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 - 60 km/h auf der Müllheimerstrasse in Richtung Steckborn. Ungefähr auf der Höhe der Ortseinfahrt von Hörhausen nahm er einen Personenwagen wahr, der im Begriff war, von einem Parkplatz, rechts, auf die Müllheimerstrasse zu fahren. X.________ leitete daraufhin bei gleichzeitiger Betätigung der Bremse ein Ausweichmanöver ein, worauf es auf dem entgegengesetzten Fahrstreifen (Fahrtrichtung Müllheim) zu einer Kollision mit dem Personenwagen kam. Dessen Lenker zog sich ein Schleudertrauma zu; als Folge wurde er bis zum 3. März 2014 vollständig und ab diesem Datum bis zum 17. März 2014 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.

B.
Mit Strafbefehl vom 12. August 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen X.________ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. X.________ erhob Einsprache.
Mit Urteil vom 25. Februar 2016 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 150.--.
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte auf Berufung von X.________ am 16. Januar 2017 das bezirksgerichtliche Urteil.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

D.
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen im angefochtenen Urteil an. X.________ hat keine zusätzlichen Bemerkungen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, er habe auf die Gefahrensituation nicht angemessen reagiert. Sie lasse dabei die bundesgerichtliche Rechtsprechung unberücksichtigt, wonach es entschuldbar sei, wenn der Fahrzeuglenker, der sich plötzlich in einer gefährlichen Lage versetzt sehe, von verschiedenen Möglichkeiten nicht diejenige ergreife, die bei nachträglicher Überlegung als die objektiv zweckmässige erscheine. Auch wenn es objektiv besser gewesen wäre, mit einer Vollbremsung auf der rechten Strassenseite zu bleiben, könne ihm das Ausweichen auf die linke Seite und gleichzeitige Bremsen nicht als Fehler bzw. Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Seine Reaktion sei nicht als abwegig oder gar kopflos zu bezeichnen. Weiter müsse hinsichtlich der Vermeidbarkeit den menschlichen Fähigkeiten Rechnung getragen werden. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit könne nur vorliegen, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, das Risiko zu beeinflussen. Namentlich könne ihm die minimal verzögerte Reaktion - er hätte einen Meter früher reagieren müssen - nicht vorgeworfen werden (Beschwerde S. 6 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h gefahren. Ausgehend von diesen Geschwindigkeitsangaben und den konkreten Umständen führe der Gutachter aus, dass der Lenker des Lieferwagens ungefähr fünf bis zehn Meter nach der Einfahrt in den Sichtbereich auf die Gefahrensituation reagiert habe. Bei einer starken Bremsung wäre ein Halten vor der "effektiven Konfliktfläche" fast möglich gewesen. Allerdings sei der Zusammenstoss mit dem Personenwagen "zeitlich" vermeidbar gewesen; sofern der Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Ausweichmanöver mindestens einen Meter früher reagiert und stark gebremst hätte. Die Kollision hätte auch für den Fall vermieden werden können, dass der Personenwagen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auf der Fahrbahn kurz gehalten hätte. Hieraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres innerhalb der überblickbaren Strecke hätte anhalten können, wenn er anders reagiert hätte. Damit erweise sich die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht als unangemessen im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit - (Art. 32 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2    und 3 ...44
4    ...45
5    Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
VRV. Insofern könne ihm somit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (Urteil S. 11 f. E. 4.a) aa).
Weiter nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdegegner habe sein Einfahrmanöver bereits eingeleitet, als der Beschwerdeführer ihn erblickt habe. Letzterem sei darin zuzustimmen, dass wer aus Parkplätzen auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fahre, gegenüber den Benützern dieser Strasse den Vortritt zu gewähren habe. Gemäss den ersten Aussagen des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner mit dem Manöver jedoch bereits begonnen, als er den Personenwagen erblickt habe; es bestehe sogar Grund zur Annahme, dass der Personenwagen auf dem Fahrstreifen des Lieferwagens gestanden sei, als ihn der Beschwerdeführer erblickt habe. Vor diesem Hintergrund könne sich der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 26 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG nicht mehr auf das Vertrauensprinzip bzw. das Vortrittsrecht berufen. Ob der Beschwerdegegner auf der Fahrbahn angehalten habe oder nicht, könne offen gelassen werden. So oder anders habe eine Verkehrssituation vorgelegen, die besondere Vorsicht geboten hätte. Aufgrund der Gefahrenneigung der Umstände habe sich der Beschwerdeführer mit einer Verkehrslage konfrontiert gesehen, die ein risikoarmes Verhalten gefordert hätte. Erst recht gelte dies für den Fall, dass der Personenwagenlenker - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auf dem
Fahrstreifen des Lieferwagens angehalten hätte, was der Beschwerdegegner jedoch bestreite. Gemäss Gutachten hätte der Unfall vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer nicht versucht hätte, durch Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn am Beschwerdegegner vorbei zu fahren, sondern eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Dies gelte auch für den Fall, dass der Beschwerdegegner auf der Fahrbahn stehen geblieben sei. Damit habe der Beschwerdeführer auf die Gefahrensituation nicht situationsangemessen reagiert. Er habe es unterlassen, ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu handeln, womit er sein Fahrzeug nicht ständig so beherrscht habe, dass er seinen Vorsichtspflichten habe nachkommen können; insofern liege eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG vor. Dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass er rasch habe eine Entscheidung treffen müssen. Gleichwohl liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, indem er auf die Verkehrslage nicht angemessen reagiert habe. Ob die Fehlentscheidung aufgrund der konkreten Umstände schwer gewogen habe oder nicht, sei nicht im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit, sondern bei der Beurteilung des Verschuldens, mithin bei der Strafzumessung, relevant (Urteil S. 13 f. E. 4.a) bb). Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nicht gewusst habe, ob der einbiegende Personenwagen nach links oder rechts habe fahren wollen; er habe den Blinker nicht gesehen. Die Vorinstanz erwägt, mangels konkreter Anzeichen über die Absichten des Personenwagenlenkers habe der Beschwerdeführer somit (auch) damit rechnen müssen, dass dieser in Richtung Müllheim fahren, mithin (aus der Sicht des Lenkers des Lieferwagens) auf die Gegenfahrbahn habe gelangen wollen. Dabei stehe ausser Frage, dass der Verzicht auf eine konsequente Bremsung bei gleichzeitigem Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn die nahe Gefahr von Kollisionen in sich berge, wenn der andere Verkehrsteilnehmer im Begriff sei, genau auf diesen Fahrstreifen zu gelangen. Ein allfälliger Halt des Beschwerdegegners auf dem Fahrstreifen des Lieferwagens ändere daran nichts, zumal der Beschwerdeführer jederzeit habe damit rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner sein Fahrzeug wieder in Bewegung setze, um das Einbiegemanöver fortzusetzen. So oder anders erscheine das unzweckmässige Verhalten des Beschwerdeführers als adäquat kausal für die Kollision und die daraus folgende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdegegners. Insofern sei die Vorhersehbarkeit des Erfolgs zu
bejahen. Gemäss Gutachten wäre der Unfall bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen. Hierfür hätte dieser einen Meter früher reagieren müssen und unter Verzicht auf das Ausweichmanöver eine Vollbremsung einleiten müssen. Dies gelte auch, wenn der Beschwerdegegner gestoppt habe. Hätte der Beschwerdeführer angesichts der Gefahrensituation zweckmässig reagiert, mithin sein Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG beherrscht, wäre es nicht zu einer Kollision gekommen. Damit stehe fest, dass bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdegegners ausgeblieben wäre. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs gegeben (Urteil S. 15 f. E. 4.b).

1.3.

1.3.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des
Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs - (Art. 31 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.27
2    Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3    Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.28
3bis    Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.29
4    Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
a  das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
b  das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.30
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG) und nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit - (Art. 32 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2    und 3 ...44
4    ...45
5    Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Dies gilt auch beim Befahren von Hauptstrassen, weil auch der Vortrittsberechtigte der allgemeinen Sorgfaltspflicht untersteht und sich nicht blindlings auf sein Vortrittsrecht verlassen darf (BGE 89 IV 140 E. 3c S. 145 mit Hinweisen). Vielmehr muss er namentlich vor unübersichtlichen Stellen (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
Satz 2 SVG) so langsam fahren, dass er in der Lage ist, auf eine Gefahr
ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren und auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweis).
Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf die Vortrittsberechtigten in ihrer Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2    Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3    Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4    Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85
5    In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
VRV). Eine gewisse Behinderung der Vortrittsberechtigten kann kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt wird, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist daher gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb S. 43 f.; 122 IV 133 E. 2a S. 136; BGE 105 IV 339 E. 3; je mit Hinweisen). Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann (BGE 89 IV 140 E. 3c; Urteil 6B 1185/
2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5).

1.4. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann dem Beschwerdeführer keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden. Die Vorinstanz lastet ihm im Unterschied zur ersten Instanz nicht an, er habe seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ist nur dann strafbar, wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht, mithin schuldhaft ist. Vom Fahrzeuglenker wird grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt. Doch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Fahrzeuglenker im Strassenverkehr überraschend in eine kritische Situation kommen kann, in der Fehlentscheide möglich und verständlich sind. Unvermutet auftretende Gefahren stellen oft hohe und höchste Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit der Betroffenen, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein, nach ruhigem Überlegen und Abwägen, allenfalls nach Durchführung einer technischen Expertise, als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, jedenfalls so lange nicht, als die getroffene Reaktion verständlich und nicht als abwegig oder gar kopflos erscheint (Urteil 1C 361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er nicht eine Vollbremsung einleitete, als er den vom Beschwerdegegner gelenkten Personenwagen auf seiner Fahrbahnseite sah. Für den Durchschnittsfahrer, der unvermittelt mit einer Gefahrensituation konfrontiert ist, stellt das Bremsen zwar die naheliegendste Reaktion dar, weshalb er oft auch bremst, wenn diese Massnahme keineswegs situationsgerecht ist und nicht zum Ziel führt, etwa wenn die Gefahr durch Ausweichen gebannt werden könnte (vgl. BGE 115 IV 248 E. 4.a mit Hinweis). Sodann ist nicht jedes unzweckmässige Handeln entschuldbar. Das Bundesgericht verlangt, dass die ergriffene Massnahme und diejenige, welche ex post als die zweckmässigere erscheint, annähernd gleichwertig sein müssen und dass der Fahrzeugführer deren unterschiedliche Wirksamkeit nur deshalb nicht erkannte, weil die plötzlich eingetretene Situation eine augenblickliche Entscheidung erforderte. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber derart aufdrängt, dass sie auch im Falle der Notwendigkeit sehr rascher Reaktion als die näherliegende und angemessenere erkannt werden kann, ist es als Fehler anzurechnen, wenn trotzdem eine weniger geeignete getroffen wird (BGE 83 IV 84; Urteile 1C 341/2017 vom 2.
Oktober 2017 E. 2.3; 1C 361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht erstellt, sein Verhalten sei vorschriftswidrig gewesen (act. 14). Gleichwohl war der Beschwerdeführer durch das Einbiegemanöver des Beschwerdegegners auf die vom Beschwerdeführer befahrenen Strasse unvermittelt mit einer Gefahrensituation konfrontiert. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdegegner auf der Fahrbahn anhielt, wie es der Beschwerdeführer ausführte, oder nicht. Ist somit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner während seinem Einbiegemanöver auf der Fahrbahn anhielt, erscheint die vom Beschwerdeführer ergriffene Massnahme, Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn bei gleichzeitigem Abbremsen und gleichzeitiger Kontrolle, dass kein Gegenverkehr herrscht, und die gemäss Gutachten sowie Vorinstanz als zweckmässiger erachtete Massnahme, sofortige starke Bremsung, als mindestens annähernd gleichwertig, wenn nicht gar nachvollziehbarer. Seine Reaktion ist angesichts der konkreten Umstände verständlich und erscheint weder als abwegig noch als kopflos. Selbst gestützt auf die Ausführungen im Gutachten kann nicht die Rede davon sein, dass sich hier eine sofortige
starke Bremsung derart aufgedrängt hat, dass sie der Beschwerdeführer auch bei rascher Reaktion als solche hätte erkannt haben müssen, zumal der Unfall gemäss Gutachten vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer einen Meter früher reagiert und statt dem Ausweichmanöver eine Vollbremsung eingeleitet hätte.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_351/2017
Date : 01. März 2018
Published : 19. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Körperverletzung


Legislation register
SVG: 26  31  32
StGB: 12  125
VRV: 3  4  14
BGE-register
105-IV-339 • 115-IV-248 • 120-IV-63 • 122-IV-133 • 126-IV-91 • 127-IV-34 • 127-IV-62 • 135-IV-56 • 143-IV-500 • 83-IV-84 • 89-IV-140
Weitere Urteile ab 2000
1C_341/2017 • 1C_361/2014 • 6B_351/2017
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