Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1G 1/2018

Urteil vom 1. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Strub und Sophie Balz-Geiser,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, 4500 Solothurn,
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Müller,

Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Februar 2018 (1C 243/2017 (Urteil VWBES.2016.162)).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil 1C 243/2017 vom 5. Februar 2018 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ und Mitbeteiligten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2017 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Streitsache an die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn zurück zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Dispositivziffer 1). Kosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 2). Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn wurde verpflichtet, die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen (Dispositivziffer 3), und das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Dispositivziffer 4).

1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 stellten die Rechtsvertreter von A.________ und Mitbeteiligten beim Bundesgericht ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch mit dem Hauptantrag, Dispositivziffer 3 des Urteils vom 5. Februar 2018 dahingehend zu berichtigen, dass die Einwohnergemeinde Solothurn die Beschwerdeführer (einzig) für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen habe; eventuell sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Honorarnote für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzureichen, woraufhin neu über die Parteientschädigung zu entscheiden sei. Sie machen im Wesentlichen geltend, Dispositiv und Begründung des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2018 seien widersprüchlich; es sei daher klarzustellen, dass ihnen noch eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zustehe. Zudem hätten sie bisher nicht Gelegenheit gehabt, für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Kostennote einzureichen; eine solche werde dem Bundesgericht offeriert.

2.

2.1. Nach Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Im Wesentlichen wird mit der Berichtigung das Dispositiv angepasst, wohingegen die Erläuterung der Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen ohne Änderung des Dispositivs dient.

2.2. Ob die Eingabe die Voraussetzungen für ein rechtsgültiges Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch erfüllt, kann offenbleiben.

2.3. In E. 6.2 seines Urteils 1C 243/2017 vom 5. Februar 2018 führte das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG aus, die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn habe die (obsiegenden) Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. In der Folge wird auf die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer verwiesen und festgehalten, dass sie auch nicht entschädigungspflichtige Elemente enthalte. Wörtlich heisst es sodann in derselben Erwägung: "Die Parteientschädigung ist daher ermessensweise und der Einfachheit halber für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren zusammen festzusetzen. Das Verwaltungsgericht wird zudem die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen haben." Dispositivziffer 3 des Urteils lautet ebenfalls wörtlich: "Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn hat die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen."

2.4. Begründung und Dispositiv entsprechen sich. Aus beiden geht hervor, dass die Parteientschädigung sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch für dasjenige vor dem Bundesgericht zugesprochen wird. Ein Widerspruch oder eine Unklarheit sind nicht ersichtlich. Dem entspricht, dass das Verwaltungsgericht den Kosten- und Entschädigungsentscheid offenbar ohne weiteres verstanden und am 23. Februar 2018 einen neuen Kosten-, aber nicht Entschädigungsentscheid getroffen hat, den es dem Bundesgericht zur Kenntnisnahme einreichte.

2.5. Im Übrigen verhält es sich so, dass das Bundesgericht in der Regel keine Kostennoten einholt. Es legt die Parteientschädigungen nach Massgabe des entsprechenden Tarifs (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG sowie das Reglement des Bundesgerichts vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3) nach Ermessen fest. Eine eingereichte Honorarnote dient als Anhaltspunkt für den verrechneten Aufwand, ist aber nicht verbindlich. Nach Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG kann das Bundesgericht auch den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz anpassen. Dafür wird in der Praxis in der Regel ebenfalls keine Kostennote eingeholt. Der Entscheid vom 5. Februar 2018 beruht auf dieser Grundlage. Die dabei ausgesprochene Entschädigung bewegt sich schliesslich gemessen an der üblichen Praxis des Bundesgerichts bei der Festlegung von Parteientschädigungen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie für zwei Instanzen ausgesprochen wurde, im eher oberen Bereich.

3.
Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1G_1/2018
Datum : 01. März 2018
Publiziert : 19. März 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Februar 2018 (1C_243/2017 (Urteil VWBES.2016.162))


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
Weitere Urteile ab 2000
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bundesgericht • vorinstanz • gerichtsschreiber • regierungsrat • verfahrensbeteiligter • bundesgesetz über das bundesgericht • entscheid • honorar • prozessvertretung • solothurn • begründung des entscheids • gerichtskosten • angewiesener • gesuchsteller • redaktion • von amtes wegen • rechnungsfehler • rechtsanwalt • lausanne • ermessen
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