Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 67/2012
Urteil vom 1. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 13. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1954, hatte am 1. Januar 2001 einen Autounfall erlitten und bezog seit dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente, seit dem 1. Februar 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % (Verfügungen vom 8. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 10. März 2004). Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden K.________ erneut durch das medizinische Abklärungsinstitut X.________ abklären und lehnte gestützt auf dessen Gutachten vom 4. Juni 2009 eine Rentenerhöhung ab (Verfügung vom 10. November 2010).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Dezember 2011 ab.
C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2
BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG) insbesondere bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 127 V 294 E. 4c in fine S. 298) und namentlich bei pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen (BGE 136 V 279 E. 3.2 S. 281 f.; 132 V 393 E. 3.2 S. 399; 132 V 65 E. 4.2.1 S. 70 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398 f.; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, E. 2.2.3 S. 354 f.; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2), zur Rentenrevision (Art. 17
ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 343; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 4. Juni 2009 vollen Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf festgestellt, dass eine rentenrelevante Verschlechterung im massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Zusprechung einer halben Rente mit Verfügung vom 8. Januar 2004 nicht eingetreten sei.
4.
Der Versicherte macht geltend, die neu diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei seiner Auffassung nach nicht überwindbar und führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Das Erfordernis der Komorbidität sei mit der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ebenso erfüllt wie die Alternativkriterien, wobei er sich namentlich auf eine mittlerweile deutliche soziale Isolation sowie seine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen beruft.
5.
5.1 Gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 4. Juni 2009, welches das kantonale Gericht einlässlich gewürdigt und mit dem Vorgutachten vom 22. Mai 2003 verglichen hat, wird dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wie bis anhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Hinsichtlich der hier allein streitigen Einschränkung aus psychischer Sicht ergab sich eine Änderung insofern, als die Experten nunmehr zusätzlich zu der schon im ersten Gutachten festgestellten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierten, während der Versicherte gemäss Vorgutachten noch unter einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) gelitten hatte.
5.2 Der gutachtlichen Einschätzung einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % ist das kantonale Gericht nach eingehenden Ausführungen namentlich auch zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung gefolgt. Es konnte keine konkreten Indizien eruieren, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der externen Spezialärzte gesprochen hätten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Seine Beurteilung ist mit Blick auf die vorgebrachten Rügen auch letztinstanzlich nicht zu beanstanden.
5.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine depressive Störung wie die vorliegende in der Regel nicht als andauernde, von depressiven Verstimmungszuständen unterscheidbare Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens zu qualifizieren, welche es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung zu überwinden (in SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171 nicht publizierte E. 6.2.2.2 des Urteils 8C 958/2010 vom 25. Februar 2011).
Demgegenüber ist die zumutbare Willenskraft, derer es für eine Schmerzüberwindung bedarf, nach Auffassung des kantonalen Gerichts, welche einlässlich und sorgfältig dargelegt und begründet wird, unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände vermindert. In Übereinstimmung mit den Experten geht das kantonale Gericht von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus.
Dass sich der Beschwerdeführer deutlich - und allenfalls seit der letzten Begutachtung noch vermehrt - sozial isoliere und an chronischen körperlichen Beschwerden leide (welches Alternativkriterium das kantonale Gericht als einziges als gegeben erachtet hat), vermag mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung nicht zu begründen und in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung insbesondere die Annahme eines noch weitergehenden Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Im Gutachten wird denn auch ausdrücklich ausgeführt, dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe, woran die neue Diagnosestellung nichts zu ändern vermag.
Auf die Zulässigkeit des letztinstanzlich neu eingereichten psychiatrischen Berichts vom 21. Dezember 2011 (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG) sowie die Rüge, dass die Gutachter keine Fremdanamnesen erhoben hätten und die Vorinstanz zu Unrecht die beantragten Zeugen nicht befragt habe, ist auch deshalb nicht weiter einzugehen, weil die geltend gemachte vollständige Wesensveränderung in den Akten keine Stütze findet, wobei hier nur der Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 10. November 2010 zu berücksichtigen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 129 V 167 E. 1 S. 169). So ist den beiden Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ etwa hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Tagesaktivitäten nichts grundlegend Unterschiedliches zu entnehmen und lässt sich anhand seiner Angaben auch nicht darauf schliessen, dass er seit und wegen dem Unfall auf Freizeitbeschäftigungen und soziale Kontakte verzichten würde. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht angezeigt.
5.4 Damit ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, an welche das Bundesgericht gebunden ist, keine rentenrelevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten.
5.5 Anzufügen bleibt, dass sich die Leistungseinbussen aus somatischer (ebenfalls um 50 %) und aus psychiatrischer Sicht gemäss gutachtlicher Gesamtbeurteilung ergänzen, nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten.
6.
Da die Revisionsvoraussetzungen mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erfüllt sind, hat das kantonale Gericht zu Recht keine neue Invaliditätsbemessung durchgeführt, was auch letztinstanzlich nicht beanstandet wird. Es bleibt damit entsprechend der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Januar 2004 beziehungsweise gemäss Einspracheentscheid vom 10. März 2004, welcher unangefochten geblieben ist, beim ermittelten Invaliditätsgrad von 53 % und der mit Wirkung ab 1. Februar 2003 zugesprochenen halben Invalidenrente.
7.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) erledigt werden.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse Panvica, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 67/2012
Urteil vom 1. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 13. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1954, hatte am 1. Januar 2001 einen Autounfall erlitten und bezog seit dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente, seit dem 1. Februar 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % (Verfügungen vom 8. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 10. März 2004). Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden K.________ erneut durch das medizinische Abklärungsinstitut X.________ abklären und lehnte gestützt auf dessen Gutachten vom 4. Juni 2009 eine Rentenerhöhung ab (Verfügung vom 10. November 2010).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Dezember 2011 ab.
C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 8 Invalidität |
||||||
| Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. | ||||||
| Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1] | ||||||
| Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 4 Invalidität |
||||||
| Die Invalidität (Art. 8 ATSG [1]) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. [2] | ||||||
| Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. [3] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
3.
Die Vorinstanz hat dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 4. Juni 2009 vollen Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf festgestellt, dass eine rentenrelevante Verschlechterung im massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Zusprechung einer halben Rente mit Verfügung vom 8. Januar 2004 nicht eingetreten sei.
4.
Der Versicherte macht geltend, die neu diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei seiner Auffassung nach nicht überwindbar und führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Das Erfordernis der Komorbidität sei mit der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ebenso erfüllt wie die Alternativkriterien, wobei er sich namentlich auf eine mittlerweile deutliche soziale Isolation sowie seine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen beruft.
5.
5.1 Gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 4. Juni 2009, welches das kantonale Gericht einlässlich gewürdigt und mit dem Vorgutachten vom 22. Mai 2003 verglichen hat, wird dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wie bis anhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Hinsichtlich der hier allein streitigen Einschränkung aus psychischer Sicht ergab sich eine Änderung insofern, als die Experten nunmehr zusätzlich zu der schon im ersten Gutachten festgestellten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierten, während der Versicherte gemäss Vorgutachten noch unter einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) gelitten hatte.
5.2 Der gutachtlichen Einschätzung einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % ist das kantonale Gericht nach eingehenden Ausführungen namentlich auch zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung gefolgt. Es konnte keine konkreten Indizien eruieren, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der externen Spezialärzte gesprochen hätten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Seine Beurteilung ist mit Blick auf die vorgebrachten Rügen auch letztinstanzlich nicht zu beanstanden.
5.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine depressive Störung wie die vorliegende in der Regel nicht als andauernde, von depressiven Verstimmungszuständen unterscheidbare Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens zu qualifizieren, welche es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung zu überwinden (in SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171 nicht publizierte E. 6.2.2.2 des Urteils 8C 958/2010 vom 25. Februar 2011).
Demgegenüber ist die zumutbare Willenskraft, derer es für eine Schmerzüberwindung bedarf, nach Auffassung des kantonalen Gerichts, welche einlässlich und sorgfältig dargelegt und begründet wird, unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände vermindert. In Übereinstimmung mit den Experten geht das kantonale Gericht von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus.
Dass sich der Beschwerdeführer deutlich - und allenfalls seit der letzten Begutachtung noch vermehrt - sozial isoliere und an chronischen körperlichen Beschwerden leide (welches Alternativkriterium das kantonale Gericht als einziges als gegeben erachtet hat), vermag mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung nicht zu begründen und in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung insbesondere die Annahme eines noch weitergehenden Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Im Gutachten wird denn auch ausdrücklich ausgeführt, dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe, woran die neue Diagnosestellung nichts zu ändern vermag.
Auf die Zulässigkeit des letztinstanzlich neu eingereichten psychiatrischen Berichts vom 21. Dezember 2011 (vgl. Art. 99 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
5.4 Damit ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, an welche das Bundesgericht gebunden ist, keine rentenrelevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten.
5.5 Anzufügen bleibt, dass sich die Leistungseinbussen aus somatischer (ebenfalls um 50 %) und aus psychiatrischer Sicht gemäss gutachtlicher Gesamtbeurteilung ergänzen, nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten.
6.
Da die Revisionsvoraussetzungen mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erfüllt sind, hat das kantonale Gericht zu Recht keine neue Invaliditätsbemessung durchgeführt, was auch letztinstanzlich nicht beanstandet wird. Es bleibt damit entsprechend der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Januar 2004 beziehungsweise gemäss Einspracheentscheid vom 10. März 2004, welcher unangefochten geblieben ist, beim ermittelten Invaliditätsgrad von 53 % und der mit Wirkung ab 1. Februar 2003 zugesprochenen halben Invalidenrente.
7.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 102 Schriftenwechsel |
||||||
| Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. | ||||||
| Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. | ||||||
| Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. | ||||||
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse Panvica, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
BGE-register
Weitere Urteile ab 2000