Tribunal federal
{T 0/2}
6P.145/2005
6S.473/2005 /sza
Urteil vom 1. März 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Josef Ulrich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Postfach 760, 6301 Zug,
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
6P.145/2005
Art. 9
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6S.473/2005
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.145/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.473/2005) gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 26. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Y.________ AG vermietete Fahrzeuge, deren Finanzierung die Treuhandgesellschaft A.________ übernahm und sich im Gegenzug sämtliche Rechte aus den jeweiligen Mietverträgen abtreten liess. Namens der Y.________ AG verkaufte B.________ am 27. Mai 1998 dem Geschäftsführer der C.________ Garage GmbH, D.________, unter anderem ein Fahrzeug der Marke Audi 80 Avant für Fr. 12'000.--, das der A.________ gehörte. Im Fahrzeugausweis war eine Übertragungsbeschränkung mittels Vermerk "Halterwechsel verboten" (Code 178) eingetragen. B.________ übergab D.________ ein Formular zuhanden der Zulassungsbehörde, in dem sich die Y.________ AG als Eigentümerin ausgibt und sich mit der Löschung des Eintrages einverstanden erklärt. Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 wurde B.________ unter anderem wegen mehrfacher Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
Am 2. Juli 1998 kaufte X.________ bzw. die Auto X.________ GmbH den Audi 80 Avant von D.________ für Fr. 12'800.--. Er erhielt die Fahrzeugpapiere und das von der Y.________ AG unterzeichnete Formular zur Löschung der Übertragungsbeschränkung. Am 24. Juli 1998 veranlasste er die Ausstellung eines neuen Fahrzeugausweises, lautend auf seine Ehegattin, und liess das Fahrzeug gleichentags ausser Verkehr setzen. Am 14. August 1998 verkaufte er es für Fr. 13'000.-- ins Ausland.
B.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2005 erklärte das Strafgericht des Kantons Zug X.________ zweitinstanzlich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts (Schuldspruch wegen Hehlerei) aufzuheben. Zugleich führt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, Ziffer 4 des Urteils aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Strafgericht des Kantons Zug verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
1.1 Nach Art. 84 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
1.2 Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung. Das Strafgericht sei von offensichtlich falschen Grundlagen ausgegangen. Es habe nicht nachgewiesen, dass er vorsätzlich gehandelt habe, sondern lediglich geprüft, ob er beim Erwerb des Audi 80 Avant gutgläubig gewesen sei oder nicht. Selbst wenn ihm eine gewisse Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, wäre damit der Nachweis noch nicht erbracht, dass er wissentlich und willentlich den Tatbestand der Hehlerei erfüllt hätte (Art. 9 der Beschwerde, S. 6 f.).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, sind innere Tatsachen und damit Tatfragen. Rechtsfrage ist dagegen, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-)vorsatz berechtigt erscheint (BGE 130 IV 58 E. 8.5, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar oder jedenfalls nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
1.3 Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung auch im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Vorfrage, ob D.________ den Audi 80 Avant gutgläubig erworben habe. Er verweist dazu auf den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2000, mit dem die Einstellung des Strafverfahrens gegen D.________ bestätigt wurde. Die Erwägungen des Kantonsgerichts liessen keine Zweifel an dessen guten Glauben. Im vorliegenden Verfahren anzunehmen, D.________ hätte die fehlende Veräusserungsbefugnis von B.________ erkennen können, sei Willkür (Art. 7
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. |
Dem Erwerber fehlt der gute Glaube, der vermutet wird (Art. 3 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
Im vorliegenden Fall stellt das Strafgericht nicht fest, D.________ habe gewusst, dass B.________ zur Veräusserung des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Es nimmt vielmehr an, er habe die unter den konkreten Umständen erforderliche Sorgfalt vermissen lassen (angefochtenes Urteil, S. 14). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerung richtet, macht er eine unrichtige Anwendung von Bundes(zivil)recht geltend, was im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem offensichtlich fehlerhaften Sachverhalt. Wenn das Strafgericht D.________ den guten Glauben aufgrund der gleichen Umstände abspreche, unter denen er selbst das Fahrzeug erworben habe, verfalle es in Willkür. Die beiden Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu dem ihm überreichten Formular würde jenes, das D.________ erhalten habe, keine Ungereimtheiten aufweisen. Darauf würden weder EFKO-Code noch Leasingvertrags-Nummer fehlen und die Anträge auf Eintragung bzw. Löschung des Vermerks "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis datierten nicht vom gleichen Tag. Wie sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz ergebe, stünde höchstens in Frage, ob D.________ wegen den fehlenden Fahrzeugpapieren im Original hätte Verdacht schöpfen müssen (Art. 5
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
2.2 Willkür im Sinne von Art. 9
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.3 Das Strafgericht verweist für die Feststellung der massgebenden Umstände beim Erwerb durch D.________ "mutatis mutandis" auf jene, unter denen der Beschwerdeführer das Fahrzeug nachmals erwarb. An dieser Stelle setzt es sich ausführlich mit den Verdachtsgründen auseinander, die sich im Wesentlichen aus dem Eintrag im Fahrzeugausweis ("Halterwechsel verboten") und den unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben auf dem Löschungsformular ergaben (angefochtenes Urteil, S. 14 f.). Der Vergleich des Strafgerichts setzt damit implizit voraus, dass D.________ dem Beschwerdeführer das gleiche Formular aushändigte, das er selbst entgegengenommen hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er behauptet, im Fall D.________ wären die Angaben auf dem Formular vorhanden gewesen.
Dem erstinstanzlichen Urteil (S. 23) ist zu entnehmen, dass auch das D.________ überreichte Formular unzutreffende bzw. fehlende Angaben enthielt. Im angefochtenen Entscheid wird darauf verwiesen (S. 14). Bestätigt wird dies durch den vom Beschwerdeführer angerufenen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, wonach das Löschungsformular keinen EFKO-Code ("TG1") enthielt (act. 4/5/7 S. 6). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass D.________ aussagte, er habe dem Beschwerdeführer das Papier für den Audi mitgegeben (act. 4/3/1 S. 3). Die Aktenlage lässt nach dem Gesagten keinen anderen Schluss zu, als dass es sich um ein und dasselbe Formular handelte, das die Hand wechselte. Der Vergleich des Strafgerichts beruht somit nicht auf einer offensichtlich unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls nicht darzutun, inwiefern die Annahme im Ergebnis willkürlich sein sollte, dass beim Erwerb durch D.________ die gleichen verdachtserweckenden Umstände bestanden wie bei ihm.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur. Sie kann im Fall der Gutheissung nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen (Art. 277ter Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, einem Schuldspruch wegen Hehlerei stehe der fehlende Nachweis der Vortat entgegen. Es sei nicht erwiesen, dass die gegen B.________ ausgesprochene Verurteilung wegen Veruntreuung in Rechtskraft erwachsen sei. Er leitet daraus ab, dass er im jetzigen Zeitpunkt nicht verurteilt werden dürfe.
5.1 Der Tatbestand der Hehlerei setzt unter anderem objektiv voraus, dass sich die Tat auf eine Sache bezieht, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat (Art. 160 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
5.2 Am 11. Dezember 2002 wurde B.________ wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |
160 N 8). Nicht anders verhält es sich, wenn ein Strafverfahren gegen den Vortäter geführt wird, aber noch nicht abgeschlossen ist. Denn einen Anspruch auf Sistierung des Strafprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung jenes Verfahrens, das gegen den Vortäter angehoben worden ist, ergibt sich aus Bundesrecht jedenfalls nicht.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, D.________ habe den Audi 80 Avant gutgläubig zu Eigentum erworben. Dies ergebe sich klar aus dem Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2000.
6.1 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. |
|
1 | Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. |
2 | Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. |
Der Erwerber einer Sache gilt grundsätzlich als gutgläubig (Art. 3 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
6.2 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kaufte D.________, Teilhaber und Geschäftsführer der C.________ Garage GmbH, innert kurzer Zeit verschiedene Occasionsfahrzeuge von der Y.________ AG bzw. dessen Geschäftsführer B.________, den er nicht kannte. In sämtlichen Fahrzeugausweisen war eine Übertragungsbeschränkung mittels Vermerk "Halterwechsel verboten" (Code 178) eingetragen. Die entsprechenden Fahrzeugpapiere wurden D.________ jeweils ausgehändigt, so auch für den Audi 80 Avant. Zudem wurde ihm ein Formular übergeben, das zur Löschung des Eintrages dienen sollte, aber unvollständige und fehlerhafte Angaben enthielt. Besonders auffällig war, dass der Antrag auf Löschung - von der Y.________ AG als angeblicher Eigentümerin unterzeichnet - vom genau gleichen Tag (2. Juni 1998) datierte wie der Antrag, mit dem die Halterin des Fahrzeuges sich einverstanden erklärte, den Vermerk überhaupt erst einzutragen. Ausserdem liess sich D.________ hinsichtlich eines weiteren Fahrzeuges eine Quittung mit widersprüchlichem Inhalt geben, die er vorbehaltlos entgegennahm (angefochtenes Urteil, S. 14 f., mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 23).
Die Annahme der Vorinstanz, D.________ hätte unter diesen Umständen erkennen können und müssen, dass B.________ zur Veräusserung nicht berechtigt war, verletzt Bundesrecht nicht. An die Sorgfaltspflicht von Auto-Occasionshändlern sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in solchen Fällen eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht (BGE 131 III 418 E. 2.3.2 am Ende, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hätte bereits das im Fahrzeugausweis enthaltene Verbot des Halterwechsels eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. D.________ wäre gehalten gewesen, die Angaben auf dem Löschungsformular besonders genau zu überprüfen, wobei ihm die verschiedenen Unstimmigkeiten hätten auffallen müssen. Entsprechend wäre er verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob es sich bei der Y.________ AG tatsächlich um die wirkliche Eigentümerin handelte. Er durfte sich daher nicht einfach darauf verlassen, dass B.________ zur Veräusserung berechtigt war, und ihm vorbehaltlos Vertrauen entgegenbringen, zumal
er zum ersten Mal mit ihm Rechtsgeschäfte tätigte. D.________ hat demnach die durch die Umstände geforderte Aufmerksamkeit vermissen lassen, weshalb er nicht berechtigt ist, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Dass das angehobene Strafverfahren wegen Verdachts auf Hehlerei eingestellt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Das Kantonsgericht Schwyz kommt mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 zum Ergebnis, ein vorsätzliches Handeln könne in anklagerelevanter Weise nicht nachgewiesen werden. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, das Kantonsgericht habe den guten Glauben von D.________ bejaht. Denn wegen Hehlerei macht sich nur strafbar, wer zumindest in Kauf nahm, dass die von ihm erworbene Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Mit "annehmen müssen" ist in Art. 144
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
7.
Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe vorsätzlich gehandelt.
7.1 Die Vorinstanz kommt aufgrund eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Verdachtsgründe kannte und sich bewusst darüber hinwegsetzte, weshalb sich ihm die Überzeugung der deliktischen Herkunft des Fahrzeuges aufdrängen musste. Dass er sich darüber hinwegsetzen wollte, zeige insbesondere die Tatsache, dass er wenige Tage nach dem Erwerb sich um die Löschung des Eintrages "Halterwechsel verboten" bemühte, indem er einen neuen, auf seine Ehegattin lautenden Fahrzeugausweis beantragte und den Wagen gleichentags ausser Verkehr setzen liess. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.2 Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht, wenn sie gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt annimmt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass ein Beschuldigter, der weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, sich von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen könne und folglich kein Eigentum erwerbe. Der Beschwerdeführer leitet aus dieser (zivilrechtlichen) Vorbemerkung ab, die Vorinstanz habe lediglich den guten Glauben im Sinne von Art. 714 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. |
|
1 | Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. |
2 | Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. |
8.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: