Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 651/2018

Urteil vom 1. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2018 (UV 2017/25).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Chauffeur der B.________ AG und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. November 2015 stürzte er beim Hinuntersteigen der Treppe von seinem Sitzplatz in den Garten hinunter. Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. C.________, versorgte die Rissquetschwunde auf der rechten Stirnseite, fand eine Prellmarke an der rechten Schulter und ein schmerzhaftes linkes Handgelenk. In Bezug auf die rechte Schulter und das linke Handgelenk schloss er röntgenologisch Frakturen aus. Die Suva übernahm die Heilbehandlung (unter anderem operative Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion an der rechten Schulter vom 11. Januar 2016) und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. März 2017, verneinte die Suva hinsichtlich der linksseitigen Schulterbeschwerden eine Leistungspflicht mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges zum Unfall.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. August 2018 gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Suva, die Heilbehandlung in Bezug auf die linke Schulter (insbesondere die arthroskopische Behandlung der Rotatorenmanschettenruptur links) zu übernehmen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
Sowohl der Versicherte als auch die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Strittig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid vom 7. März 2017 aufgehoben und einen Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung durch die Suva in Bezug auf die Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter des Versicherten bejaht hat.

3.
Das kantonale Gericht hat die Grundlagen zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG, Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; BGE 134 V 72) sowie zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C 269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Unbestritten ist, dass die MR-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 15. November 2016 eine ansatznahe transmurale Ruptur der Subscapularissehne mit Retraktion des Sehnenstumpfes auf Höhe des Glenoids, eine transmurale und kurzstreckige interstitielle ansatznahe Ruptur der Supraspinatussehne im ventralen Anteil sowie eine ausgeprägte Teilruptur der langen Bizepssehne mit SLAP-Läsion Typ II vom anterioren Subtyp zeigte. Während die Suva bei gegebener Aktenlage in Bezug auf diese Befunde einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. November 2015 verneinte, gelangte die Vorinstanz nach ergänzenden Abklärungen zur gegenteiligen Auffassung.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe die Aktenlage bundesrechtswidrig gewürdigt. Es sei vom massgebenden Beweisthema abgekommen und hinsichtlich der Beweislastverteilung auf Abwege geraten. Bei korrekter Würdigung der Beweislage und in Anwendung der massgebenden Beweisgrundsätze lasse sich der Kausalzusammenhang des Gesundheitsschadens an der linken Schulter zum Unfall vom 13. November 2015 auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Hausarztes vom 6. Juli 2018 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen.

4.2.1. Vorweg macht die Suva geltend, sie habe hinsichtlich der linksseitigen Schulterproblematik nie ihre Leistungspflicht anerkannt. In Bezug auf den leistungsbegründenden Sachverhalt trage demzufolge nicht der Unfallversicherer, sondern der Leistungsansprecher die Beweislast (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 und Urteil 8C 216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 5.1, je mit Hinweisen). Anhand der echtzeitlichen Aktenlage fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bei der Erstbehandlung am Unfalltag an relevanten Beschwerden an der linken Schulter gelitten habe.

4.2.1.1. Weil das kantonale Gericht mit Blick auf die medizinischen Berichte des erstbehandelnden Dr. med. C.________ (insbesondere dessen Arztzeugnis UVG vom 25. November 2015) zweifelte, ob der Unfall auch eine Verletzung der linken Schulter verursacht habe, gelangte es am 2. Juli 2018 mit dieser Fragestellung an den Hausarzt des Versicherten. Im Wissen um die Bedeutung seiner Antwort im Streit um den Kausalzusammenhang der linksseitigen Schulterbeschwerden seines Patienten hielt Dr. med. C.________ am 6. Juli 2018 einleitend fest, soweit er sich nach dieser Zeitspanne (knapp 32 Monate nach der Erstbehandlung) überhaupt noch zuverlässig erinnern könne, habe der Versicherte damals auch Schmerzen in der linken Schulter angegeben. Dafür finden sich jedoch in der echtzeitlich chronologisch erfassten Krankengeschichte, die der Hausarzt bei der Vorinstanz einreichte, keine zuverlässigen Anhaltspunkte. Demgegenüber bestätigte Dr. med. C.________ ausdrücklich, die linke Schulter auf jeden Fall am 13. November 2015 nicht untersucht zu haben. Demnach steht fest, dass allfällige Befindlichkeitsstörungen an der linken Schulter am Unfalltag weder abklärungs- noch behandlungsbedürftig waren.

4.2.1.2. Wie von der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, ergeben sich auch für die nachfolgenden Monate weder aus der Krankengeschichte des Hausarztes noch aus den übrigen echtzeitlichen medizinischen Unterlagen gegenteilige Anhaltspunkte. Auch die Vorinstanz vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern linksseitige Schulterbeschwerden anlässlich der zahlreichen Arztkonsultationen und medizinischen Abklärungen zwischen dem 14. November 2015 und der ambulanten Untersuchung vom 7. April 2016 des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.________, mit einem einzigen Wort thematisiert worden wären. Zudem ist der Krankengeschichte des Hausarztes zu entnehmen, dass der Versicherte bereits am 23. November 2015 zumindest vorübergehend seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur wieder ausgeübt hatte. Ebenso berichtete der Beschwerdegegner am 9. Mai 2016, dass es ihm nach der Arthroskopie vom 11. Januar 2016 mit operativer Sanierung der traumatischen Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter nun sehr gut gehe und er komplett zufrieden und wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Massgebende Hinweise auf eine relevante Beteiligung der linken Schulter am Unfall vom 13. November 2015 sind daher - entgegen der Vorinstanz - nach Aktenlage nicht
dokumentiert. Weshalb die Aussagen des Versicherten vom 12. Dezember 2016 laut angefochtenem Entscheid irrelevant sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Denn seine Behauptung, wonach der Hausarzt am 13. November 2015 einen Krafttest an beiden Schultern durchgeführt und festgestellt habe, dass er in der linken Schulter weniger Kraft habe als in der rechten, widerspricht der gegenteiligen schriftlichen Auskunft seines Hausarztes gegenüber der Vorinstanz vom 6. Juli 2018 diametral.

4.2.1.3. Nach dem Gesagten lässt die bundesrechtskonforme Würdigung der Aktenlage nur den Schluss zu, dass in den ersten Monaten nach dem 13. November 2018 keine unfallkausalen Beschwerden an der linken Schulter relevant waren. Von einer diesbezüglichen Anerkennung der Leistungspflicht kann daher mit der Beschwerdeführerin keine Rede sein.

4.2.2. Die Suva beanstandet sodann die vorinstanzliche Kritik an den Berichten der Suva-Ärzte med. pract. E.________ und F.________. Insbesondere mit Blick auf das Gesagte (E. 4.2.1.1 bis 4.2.1.3 hievor) lasse sich bei bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad auf die traumatische Genese des linksseitigen Schulterschadens schliessen.

4.2.2.1. Dem kantonalen Gericht ist bereits insoweit nicht zu folgen, als es sich auf den Standpunkt stellte, der Unfall vom 13. November 2015 habe überwiegend wahrscheinlich einen Gesundheitsschaden in der linken Schulter verursacht, welcher schon am Unfalltag und in den ersten Monaten danach behandlungs- oder zumindest abklärungsbedürftig gewesen sei. Demgegenüber gingen die Suva-Ärzte zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die geklagten Beschwerden an der linken Schulter seitens der Suva bisher keine Anerkennung der Leistungspflicht erfolgt war.

4.2.2.2. Mit der Beschwerdeführerin und entgegen der Vorinstanz kann demnach auch von durchgehenden Brückensymptomen seit dem Unfall keine Rede sein. Die Suva-Ärztin und Chirurgin med. pract. E.________ verneinte gemäss Kurzbeurteilung vom 17. November 2016 schon gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 15. November 2016 und die Ergebnisse der gleichentags erfolgten Arthro-MRI-Untersuchung die natürliche Unfallkausalität des linksseitigen Schulterschadens. Auch die Angaben des Versicherten vom 9. Mai 2016 sowie die Absage der damals geplanten MRI-Untersuchung der linken Schulter bei voller Arbeitsfähigkeit stehen im Widerspruch zur Argumentation, dass eine unfallkausale Verletzung der linken Schulter angeblich durchgehend Brückensymptome verursacht habe, aber trotzdem schliesslich erst knapp acht Monate nach dem Unfall bildgebend untersucht wurde. Gegenüber der ausführlichen Beurteilung der Chirurgin med. pract. E.________ vom 17. Februar 2017 zog das kantonale Gericht die Einschätzungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.________ zur Ätiologie vor, wonach er die linksseitige Rotatorenmanschettenruptur "nach Zusammenschau der Befunde [...] im Zusammenhang mit dem Unfall" sah. Dies überzeugt nicht. Med. pract.
E.________ legte nachvollziehbar dar, weshalb den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdegegners im Vergleich zu den echtzeitlich dokumentierten medizinischen Unterlagen nicht zu folgen sei. Bei der Beweiswürdigung unterliess es die Vorinstanz zudem, der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil 8C 900/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2.2.3. Schliesslich verfängt auch die vorinstanzliche Kritik an der umfassenden chirurgischen Beurteilung des med. pract. F.________ nicht. Es ist nach Aktenlage nicht ernsthaft in Frage zu stellen, dass der Beschwerdegegner - wie von med. pract. F.________ festgestellt - zur rechten Seite hin stürzte. Dies aufgrund der einzig an der rechten Schulter gefundenen Prellmarke und mit Blick auf die Rissquetschwunde an der rechten Stirnseite. Daran ändert nichts, dass der Versicherte den Treppensturz mit beiden Händen abzufangen versuchte und dabei auch auf das linke Handgelenk fiel. Dass gemäss angefochtenem Entscheid auch eine "Abstütztraumatisierung bei einem Treppensturz" als geeigneter typischer Verletzungsmechanismus für die verursachte Schädigung der Rotatorenmanschette in Frage kommt, ist grundsätzlich nicht auszuschliessen. Entscheidend ist jedoch, dass hier die gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. dazu E. 4.1 hievor) mangels klarer Anzeichen für eine unfallbedingte Schädigung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als natürlich kausale Folge des Unfalles vom 13. November 2015 erscheint. Weder die echtzeitlichen Angaben des erstbehandelnden Hausarztes noch die übrigen medizinischen
Unterlagen und auch nicht der dokumentierte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den ersten Monaten nach dem Unfall lassen darauf schliessen, dass dieses Ereignis die strittigen Beschwerden an der linken Schulter verursachte. Vielmehr legte med. pract. F.________ in der Beurteilung vom 16. Mai 2017 nachvollziehbar dar, dass der festgestellte Gesundheitsschaden in der linken Schulter zum Krankheitsbild eines Verschleissleidens der Rotatorenmanschette passt, wie es in der Altersgruppe, welcher der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Unfalles angehörte, bereits relativ häufig beschrieben wird. Schliesslich zeigte med. pract. F.________ auch überzeugend auf, weshalb weder die Ausführungen des behandelnden Dr. med. D.________ zur Ätiologie vom 17. März 2017 noch die Befunde in Bezug auf die Veränderungen der Muskulatur (Goutallier Grad I) anlässlich der Kernspintomographie vom 15. November 2016 rund ein Jahr nach dem Unfall auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität schliessen liessen. Soweit die Vorinstanz diese fachärztliche Beurteilung in Frage stellte, ohne sich dabei auf abweichende Arztberichte abstützen zu können, findet sich im angefochtenen Entscheid keine stichhaltige medizinische Begründung für die
Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden. Dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt von weiteren Beweismassnahmen entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, weshalb zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet wurde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

4.3. Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Suva in Bezug auf den linksseitigen Schulterschaden (E. 4.1 hievor) bei bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zu keinem Zeitpunkt ihre Leistungspflicht anerkannt hat. Die echtzeitlichen Akten lassen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Unfall vom 13. November 2015 den Gesundheitsschaden an der linken Schulter verursacht hat. Basierend auf dieser Ausgangslage überzeugen die beiden Beurteilungen der Suva-Ärzte med. pract. E.________ und F.________. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die Suva zur Übernahme der Heilbehandlung an der linken Schulter verpflichtete, ist daher antragsgemäss aufzuheben, so dass es beim Einspracheentscheid der Suva vom 7. März 2017 sein Bewenden hat.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 7. März 2017 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_651/2018
Date : 01. Februar 2019
Published : 19. Februar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 4  43  61
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
UVG: 6
BGE-register
125-V-351 • 129-V-177 • 134-I-140 • 134-V-109 • 134-V-231 • 134-V-72 • 135-V-465 • 136-I-229 • 138-V-218 • 141-V-234
Weitere Urteile ab 2000
8C_216/2018 • 8C_269/2009 • 8C_651/2018 • 8C_900/2017
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