Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 376/2010

Urteil vom 1. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Mattle.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. Ehepaar B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Klaus Hotz,

gegen

E.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Christoph Fritzsche,

Baubehörde Zollikon, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon.

Gegenstand
Baurechtlicher Vorentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juni 2010
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
E.________ beabsichtigt, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10149 an der Schlossbergstrasse .. in Zollikon einen Neubau zu errichten. Das Baugrundstück liegt an einem Hang. Es wird auf der Ostseite durch die Schlossbergstrasse und auf der Westseite durch den Witellikerweg begrenzt. Auf dem östlichen, höher gelegenen Teil der Parzelle befindet sich ein Einfamilienhaus, das im Inventar der kommunalen Denkmalschutzobjekte verzeichnet ist und über die Schlossbergstrasse erschlossen wird. Der westliche, unüberbaute Teil des Baugrundstücks soll mit einem Einfamilienhaus und einer zugehörigen frei stehenden Garage für drei Fahrzeuge überbaut werden.

B.
Im Hinblick auf das Bauvorhaben ersuchte E.________ die Baubehörde Zollikon um Erlass eines Vorentscheids mit Drittwirkung. Die Baubehörde wurde konkret um Beantwortung der Frage ersucht, ob im vermassten Bereich eine höchstens zwölf Meter breite Garageneinfahrt/Grundstückserschliessung erstellt werden dürfe, die auf den Witellikerweg führt. Mit Beschluss vom 22. September 2008 genehmigte die Baubehörde Zollikon unter Auflagen "die Erschliessung der Garage eines Einfamilienhauses ... gemäss Katasterplan 1:500 vom 14. Mai 2008 über den Witellikerweg" "im Sinne eines Vorentscheids". Sie beschränkte die Genehmigung auf die Erschliessung für Personen- und Lieferwagen und entschied, dass die Erschliessung für die öffentlichen Dienste (Post, Kehricht, Feuerwehr) sowie für Lastwagen (Umzüge usw.) ausschliesslich über die Schlossbergstrasse und die Stichstrasse Kat.-Nr. 5079 zu erfolgen habe. Mit der Absicht, das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Witellikerweg zu beschränken, verlangte die Baubehörde, es sei für den westlichen, noch unüberbauten Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 10149 zugunsten der Gemeinde eine Dienstbarkeit zu begründen, gemäss der nur ein Einfamilienhaus errichtet werden darf.

C.
Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich hiess am 25. August 2009 einen gegen den Beschluss der Baubehörde von A.________, den Eheleuten B.________, C.________ und D.________ erhobenen Rekurs gut und hob den angefochtenen Beschluss auf.

D.
Eine von E.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 30. Juni 2010 gut. Es hob den Entscheid der Baurekurskommission auf und stellte den Beschluss der Baubehörde Zollikon wieder her.

E.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts haben A.________, die Eheleute B.________, C.________ und D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Urteil der Baurekurskommission vom 25. August 2009 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.
Die Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die Baubehörde Zollikon beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

G.
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG).

1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt einen Beschluss der Baubehörde der Gemeinde Zollikon, welche die verkehrsmässige Erschliessung eines geplanten Einfamilienhauses über den Witellikerweg genehmigte. Angefochten ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG).

1.2 Da die erteilte Bewilligung das Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, liegt kein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vor. Auch handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid weder um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG noch um einen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand nach Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG, weshalb noch zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anfechtbar ist.
1.2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen baurechtlichen Vorentscheid mit Drittwirkung gemäss § 323 f. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Zürich vom 7. September 1957 (PBG, LS 700.1). § 323 Abs. 1 PBG sieht vor, dass über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens grundlegend sind, Vorentscheide eingeholt werden können. Ein solcher Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie baurechtliche Bewilligungen (§ 324 Abs. 1 PBG). Dies gilt auch gegenüber Dritten, sofern das gleiche Verfahren wie für Bewilligungen durchgeführt worden ist. Wird das Baugesuch in diesen Fällen während der Gültigkeit des Vorentscheids gestellt, so kann die baurechtliche Bewilligung von Dritten hinsichtlich der vorentscheidenden Fragen nur angefochten werden, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen wird (§ 324 Abs. 2 PBG).
1.2.2 Die Vorinstanz hat dem geplanten Bauvorhaben mit der Bestätigung des Beschlusses der Baubehörde Zollikon in einer wichtigen Teilfrage den Weg zur Baubewilligungserteilung geebnet. Ein solcher im kantonalen Baurecht institutionalisierter baurechtlicher Vorentscheid stellt - sofern er das Gesuch positiv beantwortet - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar und ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Bei im kantonalen Baurecht institutionalisierten Vorentscheiden im beschriebenen Sinne kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darin bestehen, dass die Anfechtungsmöglichkeit andernfalls auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren verschoben würde und der Baugesuchsteller eine Detailprojektierung und -planung vornehmen müsste, welche sich im Falle der allfälligen späteren Gutheissung einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid durch das Bundesgericht als wertlos erweisen würde. Zwar handelt es sich bei den Interessen des Bauherrn an einer sofortigen Beurteilung der umstrittenen Grundsatzfrage um ein rein tatsächliches Interesse. Soweit es das
materielle Recht gebietet können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36; Urteil 1C 456/2009 vom 5. August 2010 E. 1.1; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Kommentar zu Art. 34
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG, Rz. 63 f.).
1.2.3 Die im Baurecht zahlreicher Kantone bekannte Rechtsfigur des öffentlich ausgeschriebenen baurechtlichen Vorentscheids ist geschaffen worden, um in Bezug auf gewisse dafür geeignete Bauvorhaben ein etappenweises, speditives, möglichst ökonomisch ausgestaltetes Baubewilligungsverfahren zu gewährleisten. Es geht dabei nicht alleine darum, eine Verteuerung oder Verlängerung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens zu verhindern, sondern in erster Linie um die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz sowohl für die Bauwilligen als auch für mögliche Drittbetroffene. Gestützt auf Art. 75
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV steht den Kantonen im Bereich des Bau- und Planungsrechts grosse Autonomie zu. Das Bundesgericht würde in unzulässiger Weise in diese Autonomie eingreifen, wenn es öffentlich ausgeschriebene, von kantonalen Rechtsmittelinstanzen beurteilte baurechtliche Vorentscheide unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG von einer bundesgerichtlichen Überprüfung ausschliessen würde. Diese Vorentscheide würden dadurch ihre Bedeutung weitgehend verlieren. Das Bundesgericht tritt deshalb auf Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen positiv lautende baurechtliche Vorentscheide unter den erwähnten Voraussetzungen ein,
sofern eine vorzeitige Prüfung einzelner baurechtlicher Fragen nicht den Grundsätzen der Koordination im Sinne von Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG widerspricht oder ein Abwarten des Endentscheids aus anderen Gründen als nötig oder zumindest als zumutbar erscheint (BGE 135 II 30 E. 1.3.5 S. 37; Aemisegger/Haag, a.a.O., Rz. 65).
1.2.4 Mit einem Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde würde die Anfechtungsmöglichkeit für die Beschwerdeführer auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren verschoben. Der Beschwerdegegner müsste auf der Basis der von den kantonalen Behörden bewilligten Erschliessung über den Witellikerweg eine Detailprojektierung und -planung vornehmen, welche sich im Falle der allfälligen späteren Gutheissung einer Beschwerde gegen den heute angefochtenen Zwischenentscheid durch das Bundesgericht als wertlos erweisen würde. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Entscheid, ob das geplante Bauprojekt verkehrsmässig über den Witellikerweg erschlossen werden kann oder ob es anderweitig erschlossen werden muss, wesentlichen Einfluss auf das Bauprojekt als Ganzes hat. Es liegen keine Gründe vor, die ein Abwarten eines kantonalen Endentscheids als nötig oder zumutbar erscheinen lassen. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine vorzeitige Prüfung der bewilligten Erschliessungsvariante den Grundsätzen der Koordination im Sinne von Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG (SR 700) widersprechen würde. Es ist somit unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht zu rechtfertigen, die im angefochtenen baurechtlichen Vorentscheid bewilligte verkehrsmässige Erschliessung des
geplanten Bauprojekts im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu behandeln.

1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer von Liegenschaften, die in unmittelbarer Nähe oder zumindest in kurzer Entfernung zum potentiellen Baugrundstück liegen, ebenfalls an den Witellikerweg angrenzen und teilweise schon bisher über diesen erschlossen werden, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde (vorbehältlich rechtsgenügender Rügen; Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

1.4 Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf die Durchführung eines Augenscheins abzuweisen ist.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten bei der Durchsicht der Akten der Vorinstanz festgestellt, dass ein Protokoll über den Augenschein, welcher die Baurekurskommission durchgeführt habe, sowie zahlreiche vom juristischen Sekretär aufgenommene Fotos gefehlt hätten. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz gestützt auf unvollständige Akten entschieden und damit gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verstossen habe. Die Vorinstanz hat dazu in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2010 ausgeführt, das Protokoll des Augenscheins sei ihr als Bestandteil des Protokollhefts der Baurekurskommission bei ihrem Entscheid vorgelegen.
Das von der Vorinstanz beim Bundesgericht eingereichte Protokollheft der Baurekurskommission (Aktennummer 9/1) beinhaltet ein Protokoll des am 1. April 2009 durchgeführten Augenscheins. Im Anhang zum Augenscheinprotokoll befinden sich 28 Fotografien. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an den Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach ihr das Protokoll des Augenscheins bei ihrem Entscheid vorgelegen habe. Was die sinngemäss erhobene Rüge der Beschwerdeführer, ihnen sei von der Vorinstanz nicht in die vollständigen Akten Einsicht gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend machen können und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) müssen, wenn die ihnen von der Vorinstanz offenbar zur Einsicht überlassenen Akten tatsächlich unvollständig gewesen wären. Eine entsprechende, bei der Vorinstanz erhobene Rüge ist den Akten und insbesondere der Beschwerdeantwort der heutigen Beschwerdeführer an die Vorinstanz vom 3. November 2009 (Aktennummer 11) nicht zu entnehmen. Es kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass das Augenscheinprotokoll und die Fotografien den Beschwerdeführern von der Vorinstanz unter Missachtung von Art.
29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorenthalten worden sind. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, indem sie es unterlassen habe, einen Augenschein durchzuführen. Eventualiter müsse die Unterlassung eines Augenscheins als willkürliche Verfahrenserledigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) bzw. als Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) beurteilt werden. Die Vorinstanz hat dazu in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, die Parteien hätten im vorinstanzlichen Verfahren keinen Augenschein beantragt. Der Sachverhalt sei hinreichend aus den Akten ersichtlich gewesen, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet worden sei.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). Der Vorinstanz lag neben den Stellungnahmen der Parteien das Protokoll des von der Baurekurskommission durchgeführten Augenscheins (einschliesslich 28 Fotografien) vor (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, im vorinstanzlichen Verfahren keinen Augenschein beantragt zu haben. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet hat.

4.
4.1 Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG). Zur Erschliessung zählt die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG). Für den Wohnungsbau präzisiert Art. 4
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG)
WEG Art. 4 Begriff - 1 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.
1    Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.
2    Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843) den Begriff der Erschliessung. Die Erschliessungsanforderungen sind in diesen Vorschriften mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben, die nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen und deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem auszulegen sind. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail hauptsächlich erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Das entsprechende kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen. Hingegen bleibt es den Kantonen verwehrt, im Rahmen der Konkretisierung der Erschliessungsanforderungen den
durch Art. 19
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG und die Spezialgesetzgebung gezogenen bundesrechtlichen Rahmen zu überschreiten (Urteil 1C 265/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2; vgl. auch BGE 123 II 337 E. 5b S. 350 mit Hinweis).

4.2 § 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehene Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Von den vom Regierungsrat erlassenen Normalien kann gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Der Regierungsrat hat in den Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS 700.5) die Anforderungen an Zugänge zu Grundstücken und darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen geregelt. Gemäss § 11 der Zugangsnormalien können im Einzelfall unter Vorbehalt der Notzufahrt (§ 3 der Zugangsnormalien) geringere Anforderungen gestellt werden, wenn es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich ist, insbesondere bei steilen Hanglagen und im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes.

4.3 Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinrei-chend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a S. 68 mit Hinweisen; Urteil 1C 376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.2). Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts auf Willkür hin. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 II 257 E. 5.1 S. 260 f.; je mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Zufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdegegners bzw. zur geplanten Garage über den Witellikerweg genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und hätte von der Baubehörde Zollikon deshalb nicht bewilligt werden dürfen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Witellikerweg als Zufahrtsweg weise zwar durchgehend eine Breite von mindestens drei Metern auf, jedoch würden die von den Zugangsnormalien verlangten beidseitigen Bankette von je 0,3 Metern weitestgehend fehlen. Damit sei der Witellikerweg nicht normaliengerecht für einen Zufahrtsweg ausgebaut. Unbestritten ist, dass der Witellikerweg die Voraussetzungen einer Notzufahrt nicht erfüllt, weshalb die Notzufahrt zum geplanten Einfamilienhaus nach den von der Baubehörde gemachten Auflagen über die Schlossbergstrasse und die Stichstrasse Kat.-Nr. 5079 zu gewährleisten ist. Umstritten ist jedoch, ob die kommunale Baubehörde in Anwendung von § 360 Abs. 3 PBG i.V.m. § 11 der Zugangsnormalien Erleichterungen gewähren und den schon bisher als Erschliessungsstrasse für mehrere Liegenschaften dienenden Witellikerweg aufgrund besonderer Umstände als genügende Erschliessungsstrasse zum geplanten Einfamilienhaus einstufen
durfte.
Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Gemeinde habe ausführlich dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach eine Erleichterung von den Anforderungen an den Ausbau des Zufahrtswegs gerechtfertigt sei. Bei der Gewährung von solchen Erleichterungen käme den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu. Bewillige eine Gemeinde Erleichterungen, dürfe die Baurekurskommission nur einschreiten, wenn die Beurteilung der Gemeinde nicht mehr vertretbar sei. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass in mehrfacher Hinsicht besondere Verhältnisse vorlägen, die eine Erleichterung von den Anforderungen an den Ausbau eines Zufahrtswegs rechtfertigen würden. Der Entscheid der Gemeinde, die geplante Erschliessung über den Witellikerweg mit Auflagen zu genehmigen, erweise sich als vertretbar. Die Baurekurskommission habe zu Unrecht in den Ermessensspielraum der Gemeinde eingegriffen, indem sie deren Entscheid aufgehoben habe.

6.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nur sehr rudimentär berücksichtigt und zahlreiche wichtige Sachverhaltselemente in willkürlicher, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzender Weise übersehen.

6.1 Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

6.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Witellikerweg weise eine geringe Breite auf. Wenn der Schneepflug den Schnee an den Rand des Weges befördere, würde dieser zusätzlich verschmälert. Hinzu komme, dass der Weg nicht gerade verlaufe und unübersichtlich sei. Ferner weise er eine zum Teil beträchtliche Steilheit auf. Der Weg werde von zahlreichen Fussgängern, namentlich auch Kindergärtnern, genutzt und sei zu einer wichtigen Fussgängerzone geworden. Die Einfahrt von der geplanten Garage in den Witellikerweg sei gefährlich. Das Baugrundstück sei zudem über die Stichstrasse Kat.-Nr. 5079 bereits zweckmässig und gesetzeskonform erschlossen.

6.3 Diese Vorbringen stehen weder offensichtlich mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 2.2 ff. des angefochtenen Entscheids) im Widerspruch noch zeigen sie auf, dass die Vorinstanz entscheidwesentliche Tatsachen in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt hätte. Dies zumal aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, dass die Vorinstanz den Ausbaustandard des Witellikerwegs, die geografischen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse auf dem Witellikerweg - auch hinsichtlich der Fussgänger - durchaus berücksichtigt hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, ist unbegründet.

7.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Baurekurskommission könne nach § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) auch Ermessensüberschreitungen und die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe in vollem Umfang überprüfen. Daran habe sie sich gehalten. Dagegen habe die Vorinstanz § 50 VRG, wonach sich ihre Kognition auf Rechtsverletzungen beschränke, in qualifiziert willkürlicher Weise und damit in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV missachtet, indem sie ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Baurekurskommission gesetzt habe.

7.1 Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kann nach § 50 Abs. 1-3 VRG in der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gültigen Fassung jede Rechtsverletzung, einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, geltend gemacht werden. Grundsätzlich nicht zulässig ist dagegen die Rüge der Unangemessenheit (ebenso § 50 Abs. 1-2 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 VRG in der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Fassung).
Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Vorinstanz nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Baurekurskommission gesetzt hat. Vielmehr hat sie entschieden, dass der Gemeinde Zollikon bei ihrem Entscheid ein Ermessensspielraum zugekommen sei, den die Rekurskommission hätte respektieren müssen, weil die Beurteilung der Gemeinde vertretbar gewesen sei (vgl. E. 5 hiervor). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass es sich bei den Fragen, ob den Gemeinden bei der Gewährung von Erleichterungen gemäss § 360 Abs. 3 PBG i.V.m. § 11 der Zugangsnormalien ein von den Rekursinstanzen zu respektierender Ermessensspielraum zukomme und ob die Rekursinstanz im konkreten Fall zu Unrecht in den der Gemeinde gewährten Ermessensspielraum eingegriffen habe, um Rechtsfragen handle, welche sie in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts überprüfen dürfe.

7.2 Sinngemäss könnte den Ausführungen der Beschwerdeführer entnommen werden, dass sie eigentlich eine willkürliche Anwendung von § 20 VRG durch die Vorinstanz rügen wollten, weil diese entschieden hat, dass der Gemeinde Zollikon bei der Anwendung von § 360 Abs. 3 PBG i.V.m. § 11 der Zugangsnormalien ein Ermessensspielraum zukomme, den die Rekurskommission zu respektieren habe. Soweit diese Rüge nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG überhaupt genügend begründet und darauf einzutreten ist, ist sie ebenfalls unbegründet. Zwar kann mit Rekurs nach § 20 Abs. 1 VRG in der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gültigen Fassung grundsätzlich auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung gerügt werden (ebenso § 20 Abs. 1 VRG in der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Fassung). Die Baurekurskommission hat daneben aber auch die Gemeindeautonomie zu beachten, welche ihre Überprüfungsbefugnis einschränkt (Art. 85
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 85 - 1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
1    Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
2    Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.
3    Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.
KV/ZH [SR 131.211]). Gemeindeautonomie besteht immer dann, wenn das kantonale Recht für einen Sachbereich wie vorliegend keine abschliessende Ordnung trifft, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Es ist nicht
offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Rekurskommission habe bei der Prüfung, ob aufgrund besonderer Umstände Erleichterungen gemäss § 360 Abs. 3 PBG i.V.m. § 11 der Zugangsnormalien gewährt werden können, trotz ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition Zurückhaltung zu auferlegen und einen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraum zu respektieren.

8.
Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, die Vorinstanz habe kantonales Recht willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV angewendet, indem sie das Vorliegen von wichtigen Gründen für ein Abweichen von den Zugangsnormalien bejaht habe. Sie sind der Meinung, die geplante Baute müsste statt über den Witellikerweg über die Schlossbergstrasse und die Stichstrasse Kat.-Nr. 5079 erschlossen werden.

8.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, weshalb ihrer Ansicht nach besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Erleichterung von den Anforderungen an den Ausbau des Witellikerwegs als Zufahrtsstrasse zum geplanten Einfamilienhaus als vertretbar erscheinen lassen. Sie hielt fest, die Baubehörde Zollikon habe in nachvollziehbarer Weise begründet, dass mit einer Erschliessung der geplanten Baute über den Witellikerweg ein sich auf der gleichen Liegenschaft befindliches kommunales Schutzobjekt und dessen Umgebung besser geschont werde, als wenn die geplante Baute über die Schlossbergstrasse und die Stichstrasse Kat.-Nr. 5079 erschlossen würde. Angesichts der bestehenden Hanglage habe die Gemeinde den Witellikerweg für die Erschliessung als geeigneter beurteilen dürfen als die relativ steile Stichstrasse Kat.-Nr. 5079, auf der notwendigerweise auch bergwärts ausgefahren werden müsste. Die Gemeinde habe berücksichtigen dürfen, dass auf einem Abschnitt des Witellikerwegs faktisch ein Einbahnsystem eingehalten werde, das Verkehrsaufkommen auf diesem Weg gering sei und mit der geplanten Garage für drei Abstellplätze nicht erheblich zunehmen werde. Überdies habe die Gemeinde zu Recht darauf hingewiesen, dass
auf dem Witellikerweg eine Tempobegrenzung von 30 km/h gelte und der Ausbau des Weges die Fahrzeuglenker zu einer vorsichtigen Fahrweise zwinge. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinde verlangt habe, den Witellikerweg entlang der Teilparzelle des Gesuchstellers zulasten dieser Parzelle auf eine Breite von 3,6 Meter auszubauen, was die Verkehrssicherheit in diesem Bereich verbessere.

8.2 Die Vorinstanz hat damit nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Entscheid der Baubehörde, für den Witellikerweg als Zufahrtsstrasse für Personen- und Lieferwagen zum geplanten Einfamilienhaus von den Zugangsnormalien abzuweichen, vertretbar ist. Die Einwände der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, diese Einschätzung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dass der Witellikerweg - wie die Beschwerdeführer geltend machen - als Erschliessungsstrasse zum geplanten Einfamilienhaus grundsätzlich nicht normaliengerecht ausgebaut ist, ist unbestritten. Dass der Entscheid der kommunalen Baubehörde, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse die Erschliessung über den Witellikerweg mit Auflagen dennoch zu bewilligen, nicht mehr vertretbar sein sollte, vermögen die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Haus an der Schlossbergstrasse .., welches unbestrittenerweise in ein Schutzinventar aufgenommen worden ist, von einem kommunalen Schutzobjekt spricht und es ist nicht unhaltbar, wenn sie festhält, es sei offensichtlich, dass der grosszügige Umschwung des Schutzobjektes bei einer Erschliessung über die Stichstrasse Kat.-Nr. 5079 beeinträchtigt würde.
Nachvollziehbar ist sodann auch das Argument, dass von der Stichstrasse Kat. -Nr. 5079, welche eine relativ steile Steigung aufweist, notwendigerweise bergwärts ausgefahren werden müsste, während bei einer Erschliessung über den (teilweise ebenfalls relativ steilen) Witellikerweg talwärts ausgefahren werden könnte. Schliesslich sind auch die Überlegungen der Vorinstanz zum Verkehrsaufkommen und zur Verkehrssicherheit auf dem Witellikerweg nicht willkürlich. Nicht zu überzeugen vermag auch der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die von der Baubehörde verlangte Baubeschränkung auf ein Einfamilienhaus dürfe nicht als Grund für die Zulässigkeit der Erschliessung über den Witellikerweg berücksichtigt werden. Dies zumal die Annahme, dass mit einer solchen Baubeschränkung das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Witellikerweg beschränkt werden könne, nachvollziehbar ist. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Baurekurskommission habe mit ihrem Entscheid zu Unrecht in den der Gemeinde Zollikon vom kantonalen Recht gewährten Ermessensspielraum eingegriffen, ist nach dem Gesagten nicht willkürlich.

8.3 Soweit die Beschwerdeführer bezüglich ihres Einwands, das geplante Einfamilienhaus sei nicht genügend erschlossen, neben der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG rügen, begründen sie nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen diese bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen verstossen sollte. Auf diese Rüge ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht einzutreten.

9.
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, der vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen die kantonale Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV, LS 722.15). Zum von den Beschwerdeführern konkret erhobenen Einwand, die geplante Einfahrt von der pro-jektierten Garage in den Witellikerweg halte die Anforderungen der VSiV nicht ein, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ihre Praxis verwiesen, wonach ein Beschwerdeführer sich in baurechtlichen Streitigkeiten vor Verwaltungsgericht nicht erstmals auf neue Bauhinderungsgründe berufen könne (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 52 N. 4). Deshalb hätten die Beschwerdeführer diesen Einwand nach Ansicht der Vorinstanz bereits im Verfahren vor der Baurekurskommission vorbringen müssen. Die Beschwerdeführer begründen nicht, inwiefern diese Rechtsauffassung der Vorinstanz Bundesrecht oder in willkürlicher Weise kantonales Recht verletzen sollte, weshalb auf die entsprechende Rüge in Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht einzutreten ist.

10.
Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. In anderen Fällen habe die Vorinstanz die Zugangsnormalien äusserst stringent zur Anwendung gebracht. Ausserdem habe die Gemeinde Zollikon mit Beschluss vom 8. April 2002 ein Gesuch des heutigen Beschwerdeführers 2 um Errichtung eines Parkplatzes am Witellikerweg abgewiesen. Schliesslich handle es sich beim Baugrundstück nicht um eine letzte Baulücke am Witellikerweg, da auf weiteren Grundstücken zusätzliche Wohneinheiten realisiert werden könnten.

10.1 Indem die Beschwerdeführer Beispiele aus dem Kanton Zürich nennen, in welchen die kommunalen und kantonalen Behörden Zu-fahrten zu Liegenschaften als ungenügend beurteilt und ein Abweichen von den Anforderungen der Zugangsnormalien nicht bewilligt haben, vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass der vorinstanzliche Entscheid den Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzen würde. Dies zumal die Vorinstanz aufgezeigt hat, dass die Baubehörde Zollikon bei ihrem Entscheid die ganz besonderen Umstände berücksichtigt hat. Massgebend waren insbesondere die Hanglage des Baugrundstücks, die Verkehrsverhältnisse auf dem Witellikerweg, der durch das Bauprojekt erwartete geringe Mehrverkehr und die Nachteile, welche eine andere Erschliessungsvariante mit sich bringen würden, namentlich die drohende Beeinträchtigung des im oberen Teil des Baugrundstücks bestehenden, im Inventar der kommunalen Denkmalschutzobjekte verzeichneten Gebäudes und von dessen Umgebung (vgl. E. 8.1 hiervor). Dabei handelt es sich um sachliche Gründe, welche eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen, zumal von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die Umstände in den von den Beschwerdeführern
aufgezählten Beispielen mit den vorliegenden vergleichbar wären.

10.2 Auch was den Entscheid der Baubehörde der Gemeinde Zollikon vom 8. April 2002 angeht, die Liegenschaft der Beschwerdeführer 2 sei ausschliesslich über die Höhestrasse zu erschliessen, weil der Witellikerweg für zusätzlichen Erschliessungsverkehr ungeeignet sei, sind die vorliegend massgeblichen Umstände mit den damals zu beurteilenden nicht vergleichbar. Zwar war in beiden Fällen zu entscheiden, ob eine Zufahrt über den grundsätzlich nicht normaliengerecht ausgebauten Witellikerweg genehmigt werden kann. Wie den Akten zu entnehmen ist schliesst die Liegenschaft der Beschwerdeführer 2 im Gegensatz zum unüberbauten Teil des Baugrundstücks des Beschwerdegegners aber direkt an eine gut ausgebaute Strasse an, nämlich an die Höhestrasse. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer 2 liess sich somit im Gegensatz zum unüberbauten Teil des Baugrundstücks des Beschwerdegegners problemlos über eine gut ausgebaute Strasse erschliessen. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

10.3 Soweit es sich schliesslich beim Einwand der Beschwerdeführer, das Baugrundstück stelle nicht eine letzte Baulücke am Witellikerweg dar, nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG handelt, ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer daraus im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV zu ihren Gunsten ableiten wollen.

11.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Okto-ber 1985 (FWG, SR 704).

11.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der Witellikerweg im kommunalen Verkehrsplan als Fuss- und Wanderweg ausgeschieden sei, stehe der Erschliessung des geplanten Bauprojekts über den Witellikerweg nicht entgegen. Fusswegnetze könnten gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 2 Fusswegnetze - 1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.
1    Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.
2    Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.5
3    Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
FWG auch Wohnstrassen umfassen und Fuss- und Wanderwege müssten nach Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 7 Ersatz - 1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
1    Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
2    Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
a  nicht mehr frei begehbar sind;
b  abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c  auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
d  auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.
3    Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.
FWG nur ersetzt werden, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden.

11.2 Fusswegnetze umfassen nach Art. 2 Abs. 2
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 2 Fusswegnetze - 1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.
1    Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.
2    Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.5
3    Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
FWG untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Das FWG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden, diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist (Art. 6 Abs. 1
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 6 Anlage und Erhaltung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
1    Die Kantone sorgen dafür, dass:
a  Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden;
b  diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können;
c  der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.
2    Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
FWG). Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht (Art. 6 Abs. 2
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 6 Anlage und Erhaltung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
1    Die Kantone sorgen dafür, dass:
a  Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden;
b  diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können;
c  der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.
2    Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
FWG). Das kann namentlich bedeuten, dass sie bei der Durchführung einer kantonalen Aufgabe gleichzeitig Fussweg- und Wanderwegstücke verbessern oder allenfalls ergänzen (Urteil 1A.44/1988 vom 3. November 1988 E. 4a). Für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege ist zu sorgen, wenn die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden müssen (Art. 7 Abs. 1
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 7 Ersatz - 1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
1    Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
2    Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
a  nicht mehr frei begehbar sind;
b  abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c  auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
d  auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.
3    Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.
FWG). Dies gilt beispielsweise, wenn solche Wege nicht mehr frei begehbar sind, unterbrochen werden, auf einer grösseren Strecke stark befahren bzw. für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet oder mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 7 Ersatz - 1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
1    Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
2    Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
a  nicht mehr frei begehbar sind;
b  abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c  auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
d  auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.
3    Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.
FWG).

11.3 Unklar ist, was die Beschwerdeführer zu ihren Gunsten ableiten wollen, wenn sie geltend machen, der Witellikerweg sei keine Wohnstrasse im Sinne des FWG. Der Witellikerweg ist im kommunalen Verkehrsplan jedenfalls als Fussweg ausgeschieden und fällt unter die Definition eines Fusswegs nach Art. 2 Abs. 2
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 2 Fusswegnetze - 1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.
1    Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.
2    Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.5
3    Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
FWG, zumal er nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Baurekurskommission mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt, nur der Zubringerdienst gestat-tet und das Verkehrsaufkommen offensichtlich gering ist. Eine Bundesrechtsverletzung vermögen die Beschwerdeführer auch mit ihrem Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 7 Ersatz - 1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
1    Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
2    Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
a  nicht mehr frei begehbar sind;
b  abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c  auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
d  auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.
3    Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.
FWG, wonach Fusswegstrecken zu ersetzen sind, wenn sie - was vorliegend nicht zur Diskussion steht - auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden, nicht aufzuzeigen. Schliesslich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass der Witellikerweg von den wenigen Fahrzeuglenkern, die ihn bereits heute benutzen und im Falle der Realisierung des geplanten Bauprojekts künftig benutzen werden, vorsichtig befahren wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Art. 6 Abs. 1 lit. b
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 6 Anlage und Erhaltung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
1    Die Kantone sorgen dafür, dass:
a  Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden;
b  diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können;
c  der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.
2    Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
FWG verstossen sollte. Die Rüge der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das FWG falsch angewendet, ist unbegründet.

12.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Zollikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Mattle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_376/2010
Date : 01. Februar 2011
Published : 19. Februar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : baurechtlicher Vorentscheid


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  82  86  89  90  91  92  93  95  97  99  105  106
BV: 5  8  9  29  30  75
FWG: 2  6  7
KV ZH: 85
RPG: 19  22  25a  34
WEG: 4
BGE-register
121-I-65 • 123-II-337 • 133-II-257 • 134-I-140 • 134-II-124 • 135-II-30 • 135-V-2
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lower instance • municipality • development • federal court • one-family house • appearance • appellee • cantonal law • statement of affairs • driveway • question • construction and facility • interim decision • infringement of a right • discretion • appeal concerning affairs under public law • photography • traffic safety • cantonal council • position
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