Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-325/2015
Urteil vom 1. Dezember 2016
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Parteien D._______, geboren am (...),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 13. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl ersuchten. Derweil reiste der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befragung zur Person (BzP) vom 20. Dezember 2013 beziehungsweise 8. Januar 2014 sowie vertieften Anhörung vom 25. Juli beziehungsweise 29. September 2014 machten sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien afghanische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer sei ethnischer Tadschike und habe die ersten sechs Lebensjahre in E._______ verbracht. Danach sei er wegen einer Erbschaftsstreitigkeit mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo er 25 Jahre lang gelebt und zuletzt als [Tätigkeit] gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrem elften Lebensjahr in E._______ gelebt. Anschliessend habe sie infolge familiärer Probleme - ihre Brüder F._______ und G._______ hätten eine Rauferei mit ihrem Cousin H._______ gehabt, wodurch ihr Bruder F._______ bleibende Schäden davon getragen habe, welche in Afghanistan nicht hätten behandelt werden können - mit ihrer Familie das Heimatland verlassen müssen. Den Grund für die Auseinandersetzung zwischen ihren Brüdern und dem Cousin stelle der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin als Kind diesem Cousin als Frau versprochen worden sei. Als sie zehn Jahre alt gewesen sei, habe man sie schliesslich mit diesem Cousin verheiraten wollen. Ihre Brüder seien mit dieser Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen. Bedingt durch diese Streitigkeit und weil die afghanischen Ärzte ihrem Bruder nicht hätten helfen können, sei sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Etwa ein Jahr nach dem Umzug sei einer ihrer Onkel zu ihnen in den Iran gefahren und habe ihr die ganze Schuld an der Familienmisere gegeben sowie sie geschlagen. Ausserdem hätten ihre Eltern vom Iran aus Kontakt mit den verfeindeten Verwandten in Afghanistan aufgenommen. Ihre Tante, die Mutter des Cousins, habe dabei dem Vater der Beschwerdeführerin gesagt, man warte nur darauf, dass er oder jemand aus der Familie zurückkehre, um sich an ihnen zu rächen. Selbst nach ihrer Hochzeit mit dem Beschwerdeführer habe der Cousin weiterhin Drohungen ausgesprochen. Da er im Übrigen einer Gruppe angehöre, welche nicht in den Iran reisen dürfe, habe er sie dort nicht aufsuchen können. Sodann sei ihr Vater, als er im Jahr 2012 erstmals wieder aus dem Iran zurück nach Afghanistan gereist sei, nach vier Tagen vom Onkel beziehungsweise Vater des Cousin ausfindig gemacht worden. Er habe nur mithilfe von Freunden fliehen können. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan folglich auch heute noch aufgrund dieser Sache gefährdet.
Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführenden erst im Iran kennengelernt, wo auch ihre Kinder zur Welt gekommen seien. Im Jahr [2000er Jahre] hätten sie in I._______ geheiratet. Sie hätten eine iranische Aufenthaltsbewilligung gehabt, welche regelmässig habe verlängert werden müssen.
Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden etwa im Jahr 2010 - zusammen mit der Familie des Beschwerdeführers - ein Haus im Iran erworben. In der Folge hätten sie allerdings Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden im Zusammenhang mit diesem Haus bekommen, weil es unter dem Namen eines iranischen Bekannten gekauft beziehungsweise registriert worden sei. Nach dem Tod dieses Bekannten seien die Beschwerdeführenden von den Behörden aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, weil es angeblich den Erben des Bekannten gehöre; diese wiederum hätten das Haus an eine Drittperson weiterverkauft. Nachdem sie ein Gerichtsverfahren erfolglos durchlaufen hätten, habe man ihnen gesagt, dass sie das Haus verlassen müssten, und eine Räumungsfrist gewährt, woraufhin sie schliesslich in ein neues Haus umgezogen seien. Ihr Anwalt habe ihnen mitgeteilt, dass sie rechtlich gesehen keinen Anspruch auf das Haus hätten, sondern lediglich den Eigentümer darum ersuchen könnten, die Wahrheit zu sagen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit einem Freund zum Sohn des Bekannten beziehungsweise dessen Erben namens J._______ gegangen, woraufhin ein Streit entfacht sei, bei dem der Freund des Beschwerdeführer J._______ einen Stein an den Kopf geworfen habe und dieser zu Boden gefallen sei. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien anschliessend geflohen. Später habe er erfahren, dass J._______ deswegen ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen und schwer verletzt sei. Die Beschwerdeführenden hätten unmittelbar nach diesem Vorfall - es sei etwa Ende Sommer 2013 gewesen - den Iran verlassen. Sie seien mithilfe eines Schleppers in die Türkei gereist, wo der Beschwerdeführer erfahren habe, dass im Iran mittlerweile ein Haftbefehl gegen ihn sowie eine Vorladung erlassen worden seien und er zu Hause bereits gesucht worden sei; auch sein Vater sei wegen dieser Sache verhört worden. In der Folge seien sie nach Griechenland weitergereist, wo sie sich auf Anraten des Schleppers getrennt hätten. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern durch unbekannte Länder in die Schweiz gereist, während dem der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen sei. Im Übrigen habe er in der Zwischenzeit erfahren, dass der Bruder des Verletzten J._______ ihn suche und ihn auch in Afghanistan verfolgen würde.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie folgende Dokumente im Original zu den Akten: den iranischen Personalausweis für afghanische Staatsangehörige des Beschwerdeführers, die Taskara der Beschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunden der beiden Kinder.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 - eröffnet am 19. Dezember 2014 - verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - ihre Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie - unter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (sie verfügten aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme ohnehin über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz) und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Überdies forderte es die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel innert Frist einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden - unter Nachreichung einer Übersetzung sowie Versendungsbestätigung - eine undatierte Todesbescheinigung aus dem Iran betreffend den Vater der Beschwerdeführerin ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung schob es - unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Bezeichnung einer Rechtsvertretung - auf einen späteren Zeitpunkt auf, wobei es festhielt, dass bei ungenutztem Fristablauf von Amtes wegen eine amtliche Rechtsverbeiständung beigeordnet werde.
Die Beschwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 beantragt das SEM - unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - die Abweisung der Beschwerde.
I.
Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 zur Stellungnahme eingeladen, hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Replik vom 1. Juni 2015 an den gestellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Da die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.3 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. So würden die Geschehnisse betreffend die Beschwerdeführerin zu weit zurückliegen, als dass sie im heutigen Zeitpunkt noch asylrelevant sein könnten. Der sachlich-zeitliche Kausalzusammenhang sei daher zu verneinen. Gleiches gelte auch für die vorgebrachte Erbschaftsstreitigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan vor rund 26 Jahren. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Cousin, welchem sie als Frau versprochen worden sei, im Iran sicher sei, da dieser einer gewalttätigen Gruppierung angehöre und deshalb nicht in das Land einreisen dürfe.
Weiter sei hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten rund um das Haus im Iran festzustellen, dass keine asylbeachtliche Verfolgung zur Begründung des Asylgesuchs vorgetragen worden sei. Vielmehr sei die Ausreise aus dem Iran explizit aufgrund der dort herrschenden schwierigen Lebensumstände für afghanische Flüchtlinge begründet worden. Das Vorgehen der iranischen Behörden rund um die Hausproblematik und die Handgreiflichkeiten mit der Drittperson würden im Übrigen einem legalen rechtsstaatlichen Vorgehen entsprechen. Mithin seien keine Hinweise zu erkennen, wonach den Beschwerdeführenden Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, dass eine Rückkehr nach Afghanistan gefährlich wäre. Der Cousin, dem die Beschwerdeführerin als Frau versprochen worden sei, wolle sich nach wie vor an ihnen rächen. Dies belege auch der Umstand, dass er und seine Brüder Ende Dezember 2014 die Cousine der Beschwerdeführerin und deren Mutter in E._______ umgebracht hätten, da auch die Cousine einen der Brüder hätte heiraten sollen; ihre Eltern beziehungsweise der Onkel der Beschwerdeführerin und dessen Frau seien mit dieser Heirat aber nicht einverstanden gewesen, weshalb sie ebenfalls in den Iran geflüchtet seien. Da sich der Gesundheitszustand der Schwiegermutter des Onkels allerdings massiv verschlechtert habe, seien die Frau und die Tochter des Onkels nach E._______ gereist, wo sie im Haus der Schwiegermutter umgebracht worden seien. In der Folge seien auch der Vater und der Onkel der Beschwerdeführerin heimlich nach Afghanistan gereist, wo sie jedoch vom Cousin und seiner Gruppe aufgespürt und am (...) Januar 2015 ebenfalls im Haus der Schwiegermutter des Onkels umgebracht worden seien. Dies hätten die übrigen Verwandten, welche wegen der Trauer um die Frau und Tochter des Onkels im Haus anwesend gewesen seien, mitansehen müssen.
Im Übrigen hätten sie bereits der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie zwar den Übersetzer hätten verstehen können; dieser habe aber ihren Dialekt nicht gut verstanden, weshalb die Rückübersetzung nicht korrekt ausgefallen sei.
4.3 Vernehmlassend führte das SEM aus, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen einen geringen Beweiswert hätten, da sie leicht erwerbbar beziehungsweise fälschbar seien. Namentlich handle es sich beim eingereichten Totenschein um ein Gefälligkeitsschreiben, wobei derjenige Inhalt niedergeschrieben werde, welchen man den verantwortlichen Personen angebe. Zudem sei in der Übersetzung des Schreibens von einem Unfall und nicht von einem Verbrechen die Rede. Abgesehen davon, erschliesse sich aus dem Totenschein kein konkreter Zusammenhang zu den rund 25 Jahre zurückliegenden Ereignissen. Die eingereichten Dokumente würden daher nichts am Resultat in der angefochtenen Verfügung ändern.
4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der neusten Ereignisse in Afghanistan - den Tötungen der Verwandten der Beschwerdeführerin durch den Cousin und seine Gefolgschaft - sehr wohl ein sachlich-zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, denn die neusten Todesfälle, welche als Reflexverfolgung zu qualifizieren seien, seien aus demselben Grund verübt worden, aus welchem die Beschwerdeführerin Afghanistan habe verlassen müssen. Es handle sich dabei offensichtlich um einen Racheakt, da bereits die Beschwerdeführerin die Heirat mit dem Cousin verweigert habe. Die letztere Frau (Anm: gemeint ist wohl die Tochter des Onkels) sei einem Bruder des Cousins versprochen worden, weil die Ehe zwischen diesem und der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei. Im Übrigen müsse gemäss der geltenden Schutztheorie, sofern die Verfolgung von privater Seite drohe, nach dem geltend gemachten Verfolger unterschieden werden. Hierzu sei festzuhalten, dass es sich bei der Familie des Cousins um ehemalige Mujahedin-Kämpfer handle, welche nach wie vor einen grossen Einfluss geniessen beziehungsweise von der lokalen Bevölkerung (insbesondere in den ländlichen Gegenden) unterstützt würden und wegen ihrer Gewalttaten bekannt seien. Sodann handle es sich beim eingereichten Dokument zwar um eine Bestätigung der Moschee in I._______, Iran. Amtliche Dokumente seien jedoch bekanntlich nicht erhältlich. Im Bestätigungsschreiben werde auf Persisch festgehalten, dass die beiden Personen infolge des "Ereignisses" (phonetisch: "hadessa") gestorben seien. Damit sei selbstredend der Angriff gemeint, welcher zum Tode der beiden Personen geführt habe. Im Übrigen liege der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Cousin versprochen worden sei, nicht 25 Jahre, sondern lediglich [zweistellige Zahl] Jahre zurück. Es sei unklar, weshalb die Vorinstanz von 25 Jahren ausgehe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall sehr wohl ein asylrelevantes Motiv gegeben sei, das in einem kausalen Zusammenhang mit der Reflexverfolgung beziehungsweise Ermordung der weiteren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin stehe. Da die staatlichen Behörden in solchen Fällen keinen Schutz gewähren könnten, sei im Lichte der Schutztheorie davon auszugehen, dass die Verfolgung zwar von Privaten ausgehe, aber flüchtlingsrechtlich dennoch relevant sei.
5.
5.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen erschliesst, hielt das SEM im Ergebnis zu Recht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise eine bestehende respektive drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Ausführungen der Vor-instanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen.
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden Schwierigkeiten rund um das Haus und die Handgreiflichkeiten mit der Drittperson im Iran geltend machen, braucht die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. So hat sich die vorgetragene Enteignung und die anschliessende Auseinandersetzung nicht im Heimatland der Beschwerdeführenden, sondern im Iran zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, findet dieses Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine weitere Berücksichtigung. Ein asylbegründender Sachverhalt in Bezug auf den Iran ist mithin nicht erkennbar.
5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten vereitelten Zwangsheirat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin im Heimatland sowie dem Vorbringen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführenden infolge drohender Vergeltung durch diesen Cousin ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt, ist Folgendes festzuhalten:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie gegen eine drohende Zwangsheirat aufgelehnt und dadurch mit dem Cousin und dessen Angehörigen zerstritten haben. Gleichwohl ist das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem SEM - der Ansicht, dass die Beschwerdeführenden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte darlegen konnten, wonach sie ernsthaft befürchten müssten, aufgrund der verletzten Familienehre umgebracht zu werden. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen, welche irgendwann allenfalls vorfallen könnten, zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend indes nicht gegeben. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände legt den Schluss nahe, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ehrenmord im heutigen Zeitpunkt (noch) droht, erscheint gering. Die Beschwerdeführerin gab an, bis zu ihrem elften Lebensjahr (folglich bis etwa (...) 2000er Jahre) in E._______ gelebt zu haben und anschliessend mit ihrer Familie in den Iran gezogen zu sein. Angesichts der seither vergangenen etwa [zweistellige Zahl] Jahre ist nicht anzunehmen, sie müssten bei einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise befürchten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Durch diesen Zeitablauf dürfte sich die mögliche Gefahr eines allfälligen Racheaktes verringert haben. In diesem Zusammenhang erscheint es sodann nicht plausibel, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin wieder nach Afghanistan gereist sein solle, nachdem er bereits zuvor dort gewesen sei, vom besagten Cousin aufgesucht worden sei und nur mithilfe von Freunden habe fliehen können. Überdies ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb die Verwandten, welche wegen der Trauer um die Frau und die Tochter des Onkels im Haus anwesend gewesen seien, mitangesehen hätten, wie der Vater und der Onkel der Beschwerdeführerin am (...) Januar 2015 vom Cousin und seiner Gefolgschaft umgebracht worden seien; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie auf irgendeine Weise versucht hätten, zu intervenieren. Ferner ist dem Bestätigungsschreiben der Moschee in I._______ nicht zu entnehmen (unabhängig davon, ob im Schreiben von einem "Unfall" oder einem "Ereignis" die Rede sein soll), dass der Vater und der Onkel der Beschwerdeführerin getötet worden seien. Zudem wurde in der Replik der (...) Januar 2015 als Todestag festgehalten, währendem in der deutschen Übersetzung das Datum vom [anderes Datum] Januar 2015 angegeben wurde. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, dass man ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht umbringen würde; die Familie seiner Ehefrau würde man umbringen oder zumindest belästigen und ärgern (vgl. vorinstanzliche Akten A32/27 S. 16).
Aufgrund des soeben Gesagten können schliesslich an dieser Stelle weitere Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung seitens Dritter sowie hinsichtlich der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des afghanischen Staates, unterbleiben.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen gemäss den vorliegenden Akten weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 1. sowie 30. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Angesichts der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren zu entrichten. In der Kostennote vom 1. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 5.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausgewiesen, welcher insgesamt als nicht vollumfänglich angemessen zu werten und leicht zu kürzen ist. Die geltend gemachten Auslagen belaufen sich auf Fr. 66.85.
Die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts haben in einem Beschluss vom 1. Juli 2015 festgehalten, dass das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
Demnach ist das dem amtlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf Fr 1'300.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 1'300.- zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Natasa Stankovic
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