Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2221/2016

Urteil vom 1. November 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech;

Gerichtsschreiber David Roth.

Verein Y._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichte der Verein Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für Kindertagesstätten ein.

B.
Am 18. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, Finanzhilfen würden entsprechend den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in erster Linie neuen Institutionen gewährt. Eine bestehende Kindertagesstätte, die unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet werde, gelte nicht als neue Institution. Es habe bereits eine Kinderkrippe A._______ bestanden, die durch die Trägerschaft X._______ GmbH geführt worden sei. Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung sei Frau E._______ gewesen. Laut Aussage von Frau E._______ sei die Kinderkrippe A._______ per Ende Februar 2015 wegen Problemen mit der Verwaltung und den Räumlichkeiten geschlossen worden. Ferner seien im Jahr 2013 im selben Quartier drei grössere Tagesheimketten eröffnet worden. Infolge dieser Konkurrenz habe die Kinderkrippe A._______ nicht mehr floriert. Nach Gründung des Vereins Y._______ im November 2014 sei die Trägerschaft X._______ GmbH per 13. März 2015 aufgelöst worden. Der Verein führe nun seit März 2015 die Kinderbetreuung B._______. Die Vorinstanz bemerkte weiter, ein Grossteil des bisherigen Personals und der betreuten Kinder der Kinderkrippe A._______ habe in die Kinderbetreuung B._______ gewechselt. Bei der Kinderbetreuung B._______ handle es sich somit nicht um die Eröffnung einer neuen, sondern vielmehr um die Weiterführung der bestehenden Kindertagesstätte A._______ unter neuem Namen in neuen Räumlichkeiten. Die Weiterführung eines bestehenden Angebots könne jedoch nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden. Fraglich sei darüber hinaus, ob das Gesuch rechtzeitig vor Eröffnung der Kindertagesstätte eingereicht worden sei.

C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Poststempel vom 11. April 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er keine Weiterführung der X._______ GmbH sei. Gemäss SHAB vom 20. März 2015 sei die X._______ GmbH per 13. März 2015 aufgelöst worden. Die Begründung für die Ablehnung sei in sich widersprüchlich. Der Betrieb der Kinderbetreuung B._______ sei nicht am 2. März 2015, sondern erst am 17. März 2015 aufgenommen worden, weswegen das Gesuch rechtzeitig eingereicht worden sei. Das Gesuch würde auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Auflösung der X._______ GmbH respektive die Gründung des Vereins Y._______ würden nicht bestritten. Hingegen liege ein Wechsel in der Trägerschaft vor. Es sei weiter nicht nachgewiesen, dass die Eröffnung tatsächlich erst Mitte März 2015 stattgefunden habe.

E.
Mit Replik vom 14. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Im Sommer 2014 sei die Entscheidung getroffen worden, die X._______ GmbH aufzulösen. Frau F._______ habe im November 2014 Frau E._______ mit der Idee einer neuen Kinderbetreuung vertraut gemacht. Es sei Frau F._______ gelungen, ideale Räumlichkeiten zu finden. Frau E._______ habe als ehemalige Vorsitzende der Geschäftsführung der GmbH kein Anrecht auf Arbeitslosentaggelder gehabt, infolgedessen eine neue Stelle für sie existentiell notwendig gewesen sei. Die Gründung des Vereins sei erfolgt, da es sich hierbei laut Empfehlung um die geeignetere Form für die Führung einer Kindertagesstätte handele. Der Betrieb sei am 17. März 2015 aufgenommen worden; der Beschwerdeführer editierte die Bewilligungsverfügung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt für die Kinderbetreuung B._______ mit Datum vom 16. März 2015.

F.
Mit Duplik vom 17. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

G.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien und eingereichten Akten wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, welche für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [BG FFKB, SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG in Verbindung mit Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1
Nach Art. 1 Abs. 1 BG FFKB richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können an Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 BG FFKB). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können indessen auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 BG FFKB).

2.2
Streitig ist gegenständlich, ob der Beschwerdeführer Träger einer neuen Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist, die grundsätzlich beitragsberechtigt wäre, oder hingegen einer bestehenden Institution (ohne wesentliche Erhöhung des Angebots), die nicht von Finanzhilfen profitieren kann. Vorab ist derweil die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für familienergänzende Betreuung zu erläutern.

3.

3.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des Bundesrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 24 ff., insb. S. 25 f. und 32, mit Hinweisen).

3.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beitragsanspruch zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will (Anspruchssubventionen; BGE 118 V 16 E. 3a, mit Hinweisen). Hingegen besteht bei Beiträgen, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen (Ermessenssubventionen), kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes, Chur/Zürich 1992 S. 173 ff. und 201 f. sowie Fabian Möller, a.a.O, S. 43 f.).

3.3
Gemäss Art. 1 Abs. 1 BG FFKB richtet der Bund Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite aus. Hierbei handelt es sich um typische Ermessenssubventionen, hinsichtlich welcher kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die Voraussetzungen der eingereichten Projekte gemäss Art. 3 BG FFKB gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004). Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (Urteile des BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3, C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409, mit Hinweisen).

4.

4.1
Was eine neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 (VO FFKB, SR 861.1) bestimmt lediglich im Sinne einer Negativformulierung, dass eine bestehende Kindertagesstätte, die unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet wird, nicht als neue Institution gilt (vgl. auch der inhaltlich deckungsgleiche Art. 5 Abs. 4 VO FFKB betreffend Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung).

4.2
Ausgangspunkt jeder Normauslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text - wie vorliegend - unklar respektive sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Das Bundesgericht hat sich nämlich bei der Auslegung stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 II 703 E. 4.1). Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, weil es um die Erfüllung von Staatsaufgaben geht, die ihren besonderen Zweck haben (s. BGE 128 I 34 E. 3b). Namentlich bei der Anwendung jüngerer Normen ist die historische - neben der geltungszeitlichen - Auslegung bedeutsam (s. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 25 Rz. 5, mit Hinweisen).

4.3
Für die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ergeben sich indes aus den Materialien keine Anhaltspunkte (s. Urteile des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1, C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 6.1, C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 8.1 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.3): Sowohl im Bericht der zuständigen Kommission des Nationalrates als auch in der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates wird nicht darauf eingegangen, was unter einer "neuen Institution" zu verstehen ist (Parlamentarische Initiative [00.403] Anstossfinanzierung für familienergänzende Betreuungsplätze; Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002, BBl 2002 4219 ff. [nachfolgend: Bericht SGK-N]; Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 2002, BBl 2002 4262 ff.). Auch in den parlamentarischen Beratungen gab die entsprechende Bestimmung zu keinen Diskussionen Anlass.

4.4
Erklärter Zweck des BG FFKB besteht in der Erhöhung der Anzahl von Betreuungsplätzen (Bericht SGK-N, 4231). Das Impulsprogramm soll einen Anstoss zur Schaffung von Betreuungsplätzen geben (vgl. Art. 1 BG FFKB) und bei der Finanzierung ansetzen; viele Projekte kommen gar nicht zustande oder scheitern aus finanziellen Gründen. Die Schaffung vieler Betreuungsplätze allein genügt jedoch nicht; die geschaffenen Plätze müssen auch nach Wegfall der Bundeshilfen weiter bestehen können (Bericht SGK-N, 4229; Urteile des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1, B-2482/2013 vom 10. April 2015 E. 5.1, C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 6.1, C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 4.1, C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 8.2 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.5; s.a. Urteil des BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 4.4).

4.5
Art. 2 Abs. 2 BG FFKB i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VO FFKB will einerseits sicherstellen, dass in erster Linie Neugründungen von einer finanziellen Starthilfe des Bundes profitieren können, um die Anzahl von Betreuungsplätzen insgesamt zu erhöhen, und andererseits nach seinem offensichtlichen Zweck verhindern, dass Finanzhilfen von Institutionen faktisch mehrfach und über die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von drei Jahren hinaus (Art. 5 Abs. 4 BG FFKB) in Anspruch genommen werden. Art. 2 Abs. 4 VO FFKB betreffend Finanzhilfen an Kindertagesstätten erweist sich insofern als gesetzmässig, indem Institutionen, die rechtlich (z.B. durch Übernahme des Betriebs durch eine neue Trägerschaft) oder faktisch weitergeführt werden, von Subventionen ausgeschlossen werden, zumal sie keine Anschubfinanzierung mehr benötigen (Urteil des BVGer C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 6.2, mit Verweis auf Urteile des BVGer C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 8.2 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6; vgl. Urteil des BVGer B-2482/2013 vom 10. April 2015 E. 5.1 zu Art. 5 Abs. 4 VO FFKB).

4.6
Die bundesverwaltungsgerichtliche Kasuistik zum Begriff der Weiterführung schliesst betreffend Finanzhilfen an Kindertagesstätten (vgl. Art. 2 ff. VO FFKB) einerseits Betriebseröffnungen von der Anschubfinanzierung aus, welche mehr oder weniger nahtlos auf einer früheren Kindertagesstätte-Struktur (Lokalität, Infrastruktur) anknüpfen bzw. aufbauen, beispielsweise durch Kauf oder etwa Fusion. Danach bedeutet "Weiterführen" eine Übernahme oder eine Neugründung basierend auf wesentlichen Elementen der vormaligen Institution (z.B. der Infrastruktur, des Personals, der leitenden Person bzw. Eigentümerin), wie dies beispielsweise im Falle einer Überschuldung bzw. eines Konkurses geschehen kann, wenn dieselben Personen hinter einer Neugründung stehen (Urteile des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1, C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 8.3 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6). Sie lässt andererseits nicht genügen, wenn eine zeitlich und inhaltlich erweiterte Betreuung durch einen neuen Träger in denselben, wenn auch ausgebauten Räumlichkeiten stattfindet sowie das Angebot für dieselbe Benutzergruppe besteht (Urteil des BVGer C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 4.1 ff.). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (vgl. Art. 5 ff. VO FFKB) festgehalten, dass eine Weiterführung vorliegt, wenn der neue Träger hauptsächlicher Anteilseigner des früheren Trägers war, diesen während seiner Trägerschaft in bedeutendem Umfang finanziell unterstützte sowie Gesellschafter und Angestellte des alten sowie neuen Trägers eng übereinstimmen (Urteil des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.2). Schliesslich sprechen für eine Weiterführung, wenn - trotz Personalwechsel, neuen Räumlichkeiten und Preisfestlegungen - der neue Träger wiederum bereits als bedeutender finanzieller Förderer des alten Trägers aufgetreten war sowie einen starken Einfluss auf seine wesentlichen betrieblichen Aspekte genommen hatte (Urteil des BVGer B-2482/2013 vom 10. April 2015 E. 5.2 f.).

4.7
Andererseits stellt keine Weiterführung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VO FFKB und demzufolge eine neue Institution dar, wenn eine Kindertagesstätte ganz oder für gewisse Altersklassen aufgelöst bzw. aufgegeben wird, und andere Personen dies nutzen, um ein eigenes, vom bisherigen Betrieb völlig unabhängiges Angebot zu gründen. Der Aufwand einer derartigen vollständigen Neugründung unter Anmietung neuer Räumlichkeiten, wie im fraglichen Fall dem Einholen einer Baubewilligung, dem Ankauf von Mobiliar, der Anstellung und Schulung neuen Personals usw. ist im Unterschied zu einer Betriebsübernahme oder dergleichen ungleich grösser, weshalb sich eine andere Beurteilung rechtfertigt (Urteil des BVGer C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6). Weiter kann auf eine Weiterführung nicht alleine deshalb geschlossen werden, weil der neue Träger dieselbe Immobilie mietet, umso weniger bei verhältnismässig hohen Umbaukosten und neuer Mobiliaranschaffung. Wiederum spricht ein Wechsel der Geschäftsleitung sowie des übrigen Personals für eine neue Institution, desgleichen die Absicht der alten Trägerschaft im Zeitpunkt der Gründung der neuen Kindertagesstätte, die bestehende Kindertagesstätte weiterzuführen. Soweit die alte Trägerschaft ihre Kindertagesstätte in Folge einstellt und die Betreuungsplätze nicht ersetzt werden, ist bei der neuen Kindertagesstätte von der Schaffung neuer Betreuungsplätze auszugehen (Urteil des BVGer C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 9.1 f.). Hingegen stellt der Umzug in eine neue Immobilie einschliesslich Umbau- und Mobiliarkosten eine Weiterführung dar, wenn bei entsprechendem pädagogischen Konzept die Gesellschafter des alten und neuen Trägers hauptsächlich übereinstimmen, die betreuten Kinder gegenständlich im Umfang von 24 zu insgesamt 36 sowie namentlich die Geschäftsleitung wie teilweise das übrige Personal identisch bleiben (Urteil des BVGer C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 7.1.2).

5.

5.1
Die Neuheit einer Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist demzufolge nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zweckgerichtet anhand der Trägerschaft, dem Personal, dem Betreuungsangebot, der Lokalität und Infrastruktur sowie ihren Benutzern zu beurteilen. Während die ersteren Kriterien hauptsächlich die Angebotsseite betreffen, stellt letzteres vorrangig auf eine nachfrageseitige Betrachtung des Unternehmens ab.

5.2
Die tatsächlichen Feststellungen sind zwischen den Parteien weitgehend unstrittig: Es hat ein Wechsel in der Trägerschaft insofern stattgefunden, als nunmehr der Verein Y._______ anstelle der X._______ GmbH als Träger der Kindertagesstätte fungiert. Frau E._______ bekleidet das Amt der Präsidentin des Vereinsvorstandes, während Frau F._______ dessen Vizepräsidentin stellt; Frau E._______ war zuvor bereits Gesellschafterin der GmbH. Weiter waren Frau E._______ und Frau F._______ sowie zwei Mitarbeiterinnen bereits bei der Kinderkrippe A._______ tätig und zugleich im Zeitpunkt der Gesuchstellung die einzigen Mitarbeiter der Kinderbetreuung B._______. Auch das Betreuungsangebot ist soweit ersichtlich entsprechend: Die Kinderbetreuung B._______ verfügt über eine Bewilligung zur Betreuung von Kindern im Alter von drei Monaten bis sieben Jahren mit zwanzig Plätzen; die Kinderkrippe A._______ bot nach Angaben des Beschwerdeführers maximal 18 Plätze mit einem Kundenstamm von durchschnittlich 16 bis 23 Familien. Während die Kinderkrippe A._______ an der (Strasse, Hausnummer), (Postleitzahl) Basel domiziliert war, befindet sich die Kinderbetreuung B._______ an der (Strasse, Hausnummer), (Postleitzahl) Basel. Hinsichtlich der Benutzer der Kindertagesstätten betreute die Kinderkrippe A._______ nach Angaben des Beschwerdeführers Ende 2014 bei 935 Belegprozenten 17 Kinder; bei Eröffnung der Kinderbetreuung B._______ Mitte März 2015 konnten sieben Kinder zu 320 Belegprozenten übernommen werden, wovon allerdings zwei Kinder bloss übergangsweise bis Ende März sowie weitere zwei Kinder bis zum Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2015 blieben; es verblieben im September 2015 noch drei von der Kinderkrippe A._______ übernommene Kinder bei 140 Belegprozenten.

5.3
Zwischen den beiden Kindertagesstätten bestehen demnach vornehmlich angebotsseitige Übereinstimmungen, welche eine Weiterführung und mithin keine neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VO FFKB nahelegen können: Trotz Wechsel in der Trägerschaft befindet sich namentlich Frau E._______ weiterhin in leitender Position. Die Mitarbeiterinnen waren allesamt bereits bei der Kinderkrippe A._______ beschäftigt. Das Betreuungsangebot erscheint deckungsgleich. Dagegen ist zu konstatieren, dass zwischen den beiden in der Grossstadt Basel gelegenen Kindertagesstätten eine Distanz von ungefähr drei Kilometern liegt. Es erfolgte mithin - wie auch der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend gemacht hat - ein Quartierwechsel. Letzteres zeitigt nun freilich Folgen hinsichtlich der angebotsseitigen Ausrichtung gleich wie der spiegelseitigen Nachfrage: Gerichtsnotorisch ist insofern, dass der geografische Einzugskreis einer Kindertagesstätte durch die Distanz bedingt ist, welche deren Benutzer von ihrem Wohnort zurückzulegen haben. Es wird vorzugsweise eine näher gelegene Kindertagesstätte frequentiert, und gerade in Grossstädten wie Basel mit hoher Bevölkerungs- und augenscheinlich korrelierender Kindertagesstätten-Dichte ist der Einzugsbereich entsprechend beschränkt. Diese generellen Überlegungen decken sich vorliegend mit den tatsächlichen Gegebenheiten: Zwischen Ende Dezember 2014 und Ende Februar 2015 verzeichnete die Kinderkrippe A._______ insgesamt zehn Abgänge. Es ist anzunehmen, dass besagte Abgänge in bedeutendem Umfang schliessungsbedingt waren; Zugänge waren keine mehr zu verzeichnen. Bei vier der sieben "Mitzügler" fungierte die Kinderbetreuung B._______ als blosse Übergangslösung, lediglich drei konnten auch ein halbes Jahr nach der Eröffnung noch zu den Benutzern gezählt werden. Von einer Übernahme eines Grossteils der betreuten Kinder der Kinderkrippe A._______ kann mithin nicht die Rede sein. Dies legt insgesamt nahe, dass sich die Kinderbetreuung B._______ an einen anderen Nachfragerkreis richtet oder zumindest die Nachfrage der ehemaligen Benutzer der Kinderkrippe A._______ nicht mehr zu bedienen vermochte.

5.4
Die dargestellten Wechsel in Benutzerausrichtung und Nachfrage sprechen mithin gegen eine Weiterführung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VO FFKB. Die personellen Identitäten hinsichtlich Trägerschaft und Mitarbeit in der Kindertagesstätte sowie das entsprechende Betreuungsangebot vermögen daran gegenständlich im Ergebnis nichts zu ändern: Es kann im Rahmen einer - gebotenen (vgl. E. 4 hiervor) - zweckgerichteten Betrachtung nicht Normsinn von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB sein, Kindertagesstätten von einer finanziellen Starthilfe des Bundes ergebnisweise auszuschliessen, welche bereits zuvor in Kindertagesstätten tägige und insofern erfahrene Mitarbeitende beschäftigen respektive deren Träger von entsprechenden Personen geführt werden. Dies schliesst eine Prüfung von Gesuchen durch die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt, ob die geschaffenen Plätze auch nach Wegfall der Bundeshilfen voraussichtlich weiter bestehen können, freilich keineswegs aus. Das Kriterium der personellen Identität ist demzufolge bei der Beurteilung der Neuheit einer Institution wohl bedeutsam (s. die zitierte Rechtsprechung in E. 4.6 f. hiervor), es kommt ihm hier indes keine entscheidende Bedeutung zu, sondern vielmehr bei der eigentlichen Förderungswürdigkeit des Gesuchs. Relevant ist nämlich nicht, ob die involvierten Personen bereits in Kindertagesstätten tätig waren, sondern ob sie mutmasslich Gewähr bieten, die neue Institution erfolgreich zu führen (vgl. E. 4.4 hiervor).

5.5
Das entsprechende Betreuungsangebot kann für sich genommen ebenso wenig wesentliches Kriterium für eine Qualifikation als Weiterführung sein, zumal die Betreuung von Kindern im Alter von drei Monaten bis sieben Jahren typische Leistungen einer Kindertagesstätte sind und weiter die Zahl angebotener Plätze von Faktoren wie verfügbarer Infrastruktur, Personal, Bedarf und nicht zuletzt der behördlichen Bewilligung abhängen. Bedeutsam erscheint vielmehr, dass durch den Wechsel in Benutzerausrichtung und Nachfrage im ehemaligen Einzugskreis der Kinderkrippe A._______ Betreuungsplätze eingestellt sowie nicht ersetzt wurden; hingegen wurden mit der Kinderbetreuung B._______ in deren Einzugskreis neue Betreuungsplätze geschaffen.

5.6
Eine abwägungsweise Gesamtbetrachtung der angebots- und nachfrageseitigen Kriterien lässt folglich erkennen, dass es sich vorliegend um eine neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB handelt. Die Kinderbetreuung B._______ knüpft nicht nahtlos an die Kinderkrippe A._______ an; es liegt kein "reiner" Umzug vor. Die Kinderkrippe A._______ wurde aus infrastrukturellen Gründen sowie aufgrund der gewachsenen Konkurrenz in ihrem Einzugsbereich geschlossen. Der Beschwerdeführer eröffnete eine neue Kindertagesstätte, welche sich an einen anderen geografischen Benutzerkreis richtet und die Nachfrage der ehemaligen Benutzer der Kinderkrippe A._______ nicht mehr zu befriedigen vermag. Er setzt sich damit anderen geschäftlichen Chancen und Risiken aus als sie für die Kinderkrippe A._______ gegolten haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer von der Vorinstanz unwidersprochen geltend gemacht, dass die Kinderkrippe A._______ selbstfinanziert war und demzufolge keine Unterstützungsgelder nach BG FFKB erhalten hatte. In der Schliessung des nicht-unterstützten Betriebs aus dargelegten Gründen sowie der vorliegenden Neugründung kann insofern auch keine Umgehung von Art. 5 Abs. 4 BG FFKB gesehen werden.

6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge insofern als rechtsfehlerhaft, als das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Neuheit abgewiesen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2016 ist aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit der Edition der Bewilligungsverfügung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt für die Kinderbetreuung B._______ mit Datum vom 16. März 2015 eine Eröffnung nach der Gesuchstellung am 9. März 2015 glaubhaft nachgewiesen hat, und dass ohne gegenteilige Hinweise für eine frühere unbewilligte Eröffnung von der Rechtzeitigkeit der Gesuchstellung auszugehen ist.

7.
Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

8.
Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten lassen und keine derartigen Kosten geltend gemacht; ebenso wenig handelt es sich vorliegend um eine komplexe Streitsache, welche den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise unternommen wird (vgl. BGE 125 II 518 E. 5; Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE N. 5, mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist folglich praxisgemäss keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

9.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessensubventionen dar (s. E. 3 hiervor). Das vorliegende Urteil ist dementsprechend mit seiner Eröffnung endgültig.

(Dispositiv auf nächster Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.
Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück; Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury David Roth

Versand: 6. November 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2221/2016
Date : 01. November 2017
Published : 13. November 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung


Legislation register
BGG: 83
SuG: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  44  48  50  52  63
BGE-register
118-V-16 • 125-II-518 • 128-I-34 • 131-II-697 • 133-V-9
Weitere Urteile ab 2000
2A.95/2004
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B-2221/2016 • B-2482/2013 • B-3544/2015 • B-4145/2016 • C-3778/2010 • C-591/2010 • C-6397/2010 • C-976/2013
BBl
2002/4219 • 2002/4262