Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5176/2013

Urteil vom 1. September 2014

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung (Wiedererwägung).

Sachverhalt:

A.
Die aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1968) reiste im Dezember 2004 im Familiennachzug in die Schweiz ein, nachdem sie zuvor in ihrer Heimat einen 14 Jahre jüngeren Landsmann geheiratet hatte. Sie erhielt zunächst im Kanton Waadt, dann im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung.

Nachdem sie ihre eheliche Gemeinschaft bereits zuvor aufgelöst hatten, liessen sich die Ehegatten im Januar 2008 im Kosovo scheiden. Der von A._______ im Oktober 2009 beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte das BFM infolge dessen mit Verfügung vom 19. Januar 2010 die Zustimmung, weil es die Voraussetzungen von Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) als nicht erfüllt betrachtete. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht blieben erfolglos, so dass die Verfügung mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Januar 2012 in Rechtskraft erwuchs.

B.
Am 7. Juni 2012 ersuchte A._______ das Migrationsamt Basel-Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und machte geltend, bei ihr läge ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 84 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG (recte: Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG) vor. Hierzu führte sie insbesondere aus, dass sie sich seit mehr als 7 Jahren in der Schweiz aufhalte, hier integriert sei und ihr die Rückkehr in den Kosovo in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zumutbar sei. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2012 nicht ein mit der Begründung, dass sämtliche Aspekte bereits vom Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht geprüft worden seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ausreise bis zum 30. September 2012 gesetzt und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung führte die Beschwerdeführerin Rekurs und ersuchte vergeblich um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Im Oktober 2012 bat sie die Ombudsstelle des Kantons Basel-Stadt um Intervention, worauf ihre Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2013 verlängert wurde. Am 18. Januar 2013 wandte sich die Ombudsstelle erneut an das Migrationsamt mit der Bitte um Aussetzung des Vollzugs und erneute Überprüfung des Verfahrens, da neue Tatsachen bekannt geworden seien. Am 1. Februar 2013 sistierte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf entsprechenden Antrag hin das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Rekursverfahren (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 14. Februar 2013).

C.
Unter Vorlage ihrer Aktennotiz vom 14. Februar 2013 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde das BFM am 18. Februar 2013 sinngemäss um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2010. A._______ mache geltend, sie sei 1998/99 während des Krieges in ihrem Heimatland vergewaltigt worden, habe diese Erfahrung in der Schweiz durch viel Arbeit zu verdrängen gesucht und nie - auch nicht während des Wegweisungsverfahrens - darüber sprechen können. Erst als die unmittelbare Rückkehr ins Heimatland gedroht habe, sei ihr bewusst geworden, dass sie dorthin nicht zurückkehren könne. Das neue Vorbringen der Betroffenen, so die weitere Begründung des Migrationsamts, sei glaubwürdig, nicht zuletzt, weil sie - einem Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 29. Januar 2013 zufolge - wegen der drohenden Wegweisung depressiv und schwer suizidgefährdet sei. Nachvollziehbar sei damit auch, dass A._______ die sie belastenden Umstände, die sie theoretisch bereits im früheren Verfahren hätte geltend machen können, erst jetzt darlege. Die Ursachen ihrer aktuellen Erkrankung und die nur in der Schweiz adäquaten Therapiemöglichkeiten erlaubten keine Rückkehr in ihr Herkunftsland. Die eigene Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2012 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen. Aufgrund dessen sei beim BFM die Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG i.V.m. Art. 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE zu beantragen.

D.
Unter Gewährung des rechtlichen Gehörs teilte das BFM A._______ am 10. April 2013 mit, es seien keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe ersichtlich, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung vom 19. Januar 2010 rechtfertigen könnten. Daher werde erwogen, auf den kantonalen Antrag vom 18. Februar 2013 nicht einzutreten.

E.
Hierzu nahm A._______, neu vertreten durch Advokatin Verena Gessler, mit Schreiben vom 17. Juni 2013 Stellung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei zwingend einzutreten, denn als Opfer von 1998/99 erlittenen Vergewaltigungen sei sie derart schwer traumatisiert worden, dass sie früher nicht darüber habe berichten können. Bei einer drohenden Wegweisung bestünde erneut ein hohes Risiko einer Zustandsverschlechterung bis hin zur Suizidalität. Eine diesem Risiko angemessene psychiatrische Versorgung könne sie im Kosovo nicht erhalten. Der Austrittsbericht der UPK Basel vom 23./24. April 2013 sowie ein ärztlicher Bericht von Dr. B._______ vom 4. Juni 2013 - beide beiliegend - bestätigten dies.

F.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 trat die Vorinstanz nur teilweise auf das kantonale Wiedererwägungsgesuch ein, wies es jedoch insoweit ab. In gleichem Umfang wurde auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgelehnt.

F.a Zur Begründung seines Entscheids führt das BFM aus, das Wiedererwägungsgesuch sei zulässig, soweit eine erhebliche Verschlimmerung der psychischen Erkrankung der Gesuchstellerin seit Erlass seiner rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2010 behauptet werde. Den von ihr eingereichten Unterlagen zufolge sei es bis zu einem Suizidversuch gekommen. Dass ihre Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dort vorhandenen Weiterbehandlungsmöglichkeiten nicht verantwortbar sei, gelte jedoch nur, soweit sie wegen akuter Suizidalität notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Ansonsten seien aber weder die Suizidalität noch die diagnostizierten psychischen Leiden wiedererwägungsrechtlich relevant.

F.b Soweit die Gesuchstellerin behaupte, 1998/1999 Opfer von Vergewaltigungen geworden zu sein, sei dieser Sachverhalt nicht als neu zu erachten, sondern hätte von ihr bereits früher im Rahmen des am 19. Januar 2010 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens oder in den anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesgericht geltend gemacht werden können. Ihr Vorbringen, sie habe solange nicht über ihre traumatischen Erfahrungen sprechen können, sei nicht überzeugend. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, wieder nach Kosovo zurückkehren zu müssen, habe nämlich bereits seit dem negativen Entscheid 19. Januar 2010 bestanden; dass danach noch Raum für den behaupteten Verdrängungsprozess verblieben sei, erscheine nicht nachvollziehbar. Wenn die Gesuchstellerin gesundheitliche Pro-bleme als Folge der behaupteten Vergewaltigung geltend mache, so sei darauf jedenfalls nicht einzutreten.

F.c Anderes gelte für die darüber hinausgehenden gesundheitlichen Pro-bleme, die erst nachträglich entstanden und im Austrittsbericht der UPK Basel vom 23./24. April 2013 und im Bericht von Dr. B._______ vom 4. Juni 2013 dokumentiert seien. Diese seien aber in Kosovo behandelbar, auch wenn die dortige gesundheitliche Basisversorgung nicht mit westeuropäischem Höchststandard zu vergleichen sei. Institutionen, welche posttraumatische Belastungsstörungen behandelten, seien aber vorhanden; zudem befinde sich in der Stadt Gjakove eine neuropsychiatrische Klinik. Mit Hilfe ihrer Verwandten dürfte es der Gesuchstellerin möglich sein, sich im Kosovo wieder eine Existenz aufzubauen und eine allfällige medizinische Betreuung zu finanzieren. Der kantonale Antrag auf Wiedererwägung sei daher, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.

G.
Mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, erhob A._______ am 12. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt weiterhin, auf die Anträge des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 14./18. Februar 2013 um Wiedererwägung und um Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung sei einzutreten und diese seien gutzuheissen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihr Aufenthalt sei für die Dauer des Verfahrens zu regeln; in jedem Fall sei ihr eine provisorische Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen. Schliesslich sei ihr für das Verfahren in erster Instanz und das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sie sei auch auf einen rechtlichen Beistand angewiesen.

G.a Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren führt die Beschwerdeführerin aus, die von ihr erst im vorliegenden Verfahren zur Sprache gebrachten Vergewaltigungen und die damit einhergehende Traumatisierung seien sehr wohl als neue Tatsachen zu betrachten und müssten daher zu einer Wiedererwägung führen. Ihre Erlebnisse habe sie, wie zahlreiche andere Frauen auch, lange Zeit verdrängt und nicht früher geltend machen können. Über diesen Mechanismus berichteten verschiedene Quellen, so vor allem humanitäre Hilfsorganisationen. Sie selbst habe erst vor der unmittelbar bevorstehenden Wegweisung einen Zusammenbruch erlitten und versucht, sich umzubringen. Erst in diesem Zeitpunkt seien nämlich die traumatisierenden Erlebnisse an die Oberfläche gelangt, und sie habe in die UPK Basel eingewiesen werden müssen. Seit dem Klinikaufenthalt werde sie medikamentös behandelt und besuche wöchentlich eine psychotherapeuthische Sitzung bei Dr. B._______.

G.b Eine Rückkehr nach Kosovo komme für sie als alleinstehende und schwer traumatisierte Frau nicht in Frage, hätte sie doch dort als Vergewaltigungsopfer mit sozialer Diskriminierung zu rechnen. Entgegen der Behauptungen der Vorinstanz verfüge sie dort auch nicht über ein intaktes familiäres und soziales Netz. Von ihrer Familie lebten dort nur noch der 90-jährige Vater, ein Bruder mit eigener Familie und eine verheiratete Schwester mit fünf Kindern. Weder der Bruder noch die Schwester wären in der Lage, sie aufzunehmen oder in anderer Weise zu unterstützen.

G.c Die intensive Behandlung, welche sie benötige, gäbe es in Kosovo nicht; insbesondere sei kaum eine psychologische oder psychiatrische Versorgung vorhanden und eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen finde nur ambulant statt. Zudem sei sie nicht reisefähig, denn ihre schwere Suizidgefährdung würde sich wieder zuspitzen, wenn ihr eine Ausweisung drohe. Ihr, die sich nunmehr seit neun Jahren in der Schweiz aufhalte, müsse konsequenterweise ein Bleiberecht in der Schweiz eingeräumt werden, nicht zuletzt, um die hier begonnene psychiatrische Behandlung fortsetzen zu können. Ihre Wegweisung würde auch gegen internationales Konventionsrecht verstossen, so gegen Art. 1 und 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108) sowie gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).

H.
Mit Verfügung vom 25. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Angesichts der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit hat sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 ebenfalls abgewiesen.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2013 nimmt die Vorinstanz Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren führt sie aus, dass Suizidalität kein Grund sei, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte in seiner Rechtsprechung fest, dass gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK keine Verpflichtung bestehe, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid drohe. Es werde aber vorausgesetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. Diese Grundsätze würden auch im Falle der Beschwerdeführerin berücksichtigt, falls ihre Wegweisung zwangsweise vollzogen werden müsste.

J.
Mit Replik vom 6. Januar 2014 wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die ihr zuvor angebotenen Beweise eingegangen. Eine genügende Begründung der Verfügung fehle immer noch. Insbesondere seien vor Ort amtliche Erkundigungen zur psychiatrischen Versorgung und zur Situation von alleinstehenden sowie psychisch schwer erkrankten Frauen mit Suizidgefahr einzuholen. Der neue Bericht von Dr. B._______ vom 6. Januar 2014 müsse ebenfalls Berücksichtigung finden.

K.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Dessen Urteil ist endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2).

3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021). Durchgeführt wird ein solches Zustimmungsverfahren u.a. dann, wenn es um die Frage der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG geht und damit auch - so wie hier - um die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG und Art. 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE (vgl. Martin Nyffenegger in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im Ausländerbereich, Stand: 4. Juli 2014, Ziff. 1.3.2). Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind dabei nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1555/2008 vom 1. September 2009 E. 4.1 und C-196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45] E. 3).

4.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Januar 2010 hatte die Beschwerdeführerin erfolglos Rechtsmittel eingelegt, woraufhin die Verfügung Rechtskraft erlangte (vgl. Sachverhalt A). Gegenstand des damaligen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (C-899/2010) waren die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung. Im vorliegenden Fall bildet die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ebenfalls Verfahrensgegenstand; die Fragestellungen, damals wie heute, sind dabei identisch. Wird nämlich die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (beispielsweise nach Wegfall eines Privilegierungsgrundes) verweigert, beinhaltet die entsprechende Prüfung sämtliche Gesichtspunkte einer möglichen Zulassung einschliesslich der Voraussetzungen für ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Dies hat zur Folge, dass - Wiedererwägungsgründe vorbehalten - nach einer rechtskräftigen Verweigerung der Zustimmung kein Raum bleibt für eine Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens auf kantonaler Ebene (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4996/2011 E. 4 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichtes 2C_837/2011 vom 7. November 2011 E. 2.1). Dementsprechend hat auch das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt seine Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2012 begründet: Es gehe in solchen Fällen stets um die Frage eines weiteren Verbleibs in der Schweiz, so dass die entscheidungsrelevanten Kriterien nicht noch ein weiteres Mal in einem anderen normativen Zusammenhang zu prüfen seien. Das Gesuch der Beschwerdeführerin enthalte jedenfalls keine Elemente, welche die Neubeurteilung ihres Falles unter dem Blickwinkel des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles rechtfertigen würden. Auf die Nichteintretensverfügung kam das Migrationsamt später zurück, befürwortete - gestützt auf einen neuen Sachverhalt - wiedererwägungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und ersuchte das BFM um Zustimmung (vgl. Sachverhalt C).

Im Folgenden geht es somit nur um die wiedererwägungsweise zu beurteilende Frage der Härtefallsituation, nicht aber darum, ob der im vorhergehenden Aufenthaltsverfahren verneinte nacheheliche Härtefall gemäss Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
Abs. Bst. b AuG ein weiteres Mal zu prüfen ist. Letzterer knüpft ausdrücklich an den aus der ehelichen Gemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsanspruch an und spricht von dessen Weiterbestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_531/2013 vom 19. Mai 2014 E. 1.2.1). Ein derartiger Anspruch steht hier nicht mehr zur Debatte und wird auch von der Beschwerdeführererin, die sich lediglich auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG beruft, nicht behauptet.

5.
Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1828; Tschannen/Zim-merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 46). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie insbesondere aus Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (vgl. Kölz/Häner/Bert-schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 724 ff.).

5.1 Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.2 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6). Die Wiedererwägung darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 127 I 133 E. 6).

6.
Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage ärztlicher Dokumente auf 1998/99 erlittene Vergewaltigungen und die sich daraus ergebenden psychischen bzw. gesundheitlichen Folgen beruft, macht sie im Grunde keine nachträglich veränderte Sachlage geltend. Sie möchte diese Umstände aber trotzdem als neue Tatsachen gewürdigt wissen, zum einen, weil sie früher nicht in der Lage gewesen sei, über die für sie traumatischen Erlebnisse zu sprechen, zum anderen, weil ihr jetziger Gesundheitszustand die Rückkehr nach Kosovo nicht erlaube. Auf diese - auch von kantonaler Seite - behaupteten Wiedererwägungsgründe ist das BFM teilweise eingetreten, hat das entsprechende Gesuch des Migrationsamtes Basel-Stadt aber insoweit abgewiesen. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen.

7.
Bereits im Urteil C-899/2010 vom 10. August 2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit auseinandergesetzt, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter Härtefallgesichtspunkten zu verlängern sei (vgl. dortige E. 6 ff.). Ihr damaliges Argument, bei einer Rückkehr in die Heimat wäre sie, ohne Ehemann, auf sich allein gestellt, hat das Gericht nicht gelten lassen, weil diese Situation bereits bestanden habe, bevor sie, seinerzeit 36 Jahre alt, infolge des Familiennachzugs in die Schweiz ausgereist sei (E. 6.1). Es hat ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vorlägen, (E. 6.3.5) und auch anhand des weiteren Kriterienkatalogs von 31 Abs. 1 VZAE nicht auf einen Härtefall geschlossen.

7.1 Dass sie 1998/99 Opfer von Vergewaltigungen geworden und seitdem traumatisiert sei, hat die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren nicht geltend gemacht. Ob derartige Ereignisse, die mitsamt den gesundheitlichen Folgen erst im vorliegenden Verfahren thematisiert werden, qualifizierte Wiedererwägungsgründe darstellen, ist fraglich. Dabei soll nicht bezweifelt werden, dass die von derartigen Erfahrungen betroffenen Frauen darüber oftmals nicht sprechen können, sei es, dass sie Scham empfinden, oder sei es, dass sie das Erlebte zu verdrängen versuchen. Insoweit erübrigt es sich, auf die entsprechenden Beweisangebote der Beschwerdeführerin einzugehen. In ihrem speziellen Fall ist jedoch entscheidend, ob sie im Verlauf des früheren, abgeschlossenen Verfahrens tatsachlich nicht in der Lage war, die sie angeblich traumatisierenden Erfahrungen darzulegen. Die Beschwerdeführerin hat dies damit erklärt, dass die bisher verdrängten Erfahrungen erst angesichts der unmittelbar bevorstehenden Wegweisung an die Oberfläche gelangt seien.

7.2 Die Vorinstanz hält diese Begründung nicht für stichhaltig, weil bereits mit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung am 19. Januar 2010 eine Wahrscheinlichkeit für die Wegweisung bestanden habe. Tatsächlich hätte sich die Beschwerdeführerin sogar schon wesentlich früher vergegenwärtigen können, dass ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz fraglich war: Bereits wenige Monate nach ihrem Familiennachzug am 19. Dezember 2004, nämlich am 1. August 2005, nahm sie eine Erwerbstätigkeit in Basel auf, ohne den Kantonswechsel zu melden und ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen; ihre Ehe wurde am 30. Januar 2008 in Kosovo geschieden, lange nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, welche dem Scheidungsgericht zufolge nur rund 14 Monate dauerte; über ihre Ehescheidung informierte sie die kantonale Behörde erst auf Aufforderung hin im November 2009. Diese Umstände weckten seinerzeit bei der Vorinstanz den Verdacht auf eine Scheinehe. Sie und das Bundesverwaltungsgericht haben diesen Aspekt aber unberücksichtigt sein lassen können (vgl. Urteil C-899/2010 E. 5.2 ff.). In Bezug auf das vorliegende Verfahren zeigt der damalige Geschehensablauf jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin bereits nach ihrer ehelichen Trennung, somit spätestens im Januar 2006 (vgl. zitiertes Urteil E. 6.3.2) mit der Konsequenz ihrer Rückkehr nach Kosovo zu rechnen hatte. Dass sie die behaupteten traumatischen Erfahrungen der Jahre 1998/99 im vorhergehenden - mit letztinstanzlichem Urteil vom 10. Januar 2012 abgeschlossen - Aufenthaltsverfahren immer noch verdrängt haben will, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Auch im Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung, das sie am 7. Juni 2012 beim Migrationsamt Basel-Stadt einreichte, fanden derartige Erlebnisse keine Erwähnung. Erst die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes vom 25. Juni 2012, dessen Fristansetzung zur Ausreise und nochmalige Fristverlängerung sowie die Intervention der kantonalen Ombudsstelle führten zur Thematisierung und diese wiederum dazu, dass das Migrationsamt die Wiedererwägung der eigenen Verfügung ins Auge fasste (vgl. Sachverhalt B und C). Allerdings wird auch von kantonaler Seite nicht hinterfragt, warum sich die Beschwerdeführerin verspätet auf Härtefallgründe bzw. Ereignisse beruft, die mittlerweile 14 - 15 Jahre zurückliegen.

7.3 Damit ist festzustellen, dass mit den erst jetzt thematisierten Ereignissen keine Situation besteht, die nicht bereits im vorgängigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätte berücksichtigt werden können und folglich als neue Sachlage zu betrachten wäre. Zurecht ist die Vorinstanz darauf nicht eingetreten.

8.
Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin bis hin zum Suizid-versuch am 21. Januar 2013 wird aus ärztlicher Sicht als Folge der auf der Flucht erlittenen Vergewaltigung durch mehrere Soldaten und der hierdurch verursachten Traumatisierung angesehen (vgl. ärztliche Stellungnahme und Austrittsbericht mit Ergänzung der UPK Basel vom 29. Januar 2013 und 23. bzw. 24. April 2013 sowie Schreiben von Dr. med. B._______ vom 4. Juni 2013). Hieraus ergibt sich ein komplexes Bild über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, der aber insoweit nicht wiedererwägungsweise berücksichtigt werden kann, als es um unmittelbare Folgen der behaupteten Vergewaltigungen und damit um einen Sachzusammenhang geht, den die Beschwerdeführerin bereits im früheren Verfahren hätte geltend machen können. In den erwähnten medizinischen Unterlagen wird denn auch beispielsweise erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit 14 Jahren unter den sie traumatisierenden Ereignissen derart leide, dass mehrmals täglich Flashbacks aufträten.

9.
Die Grenze, wo der beschriebene Gesundheitszustand ein Novum darstellt, hat die Vorinstanz dort gezogen, wo es um nachträglich entstandene gesundheitliche Probleme, d.h. die Suizidalität der Beschwerdeführerin, geht. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge ist dies das einzige Element, das nach Abschluss des vorherigen Verfahrens zur bereits vorhandenen Traumatisierung hinzukam. Lediglich insoweit stellt sich die Frage, ob von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG abzuweichen ist; folglich fallen dabei nur die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. f
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
und g VZAE aufgeführten Härtefallkriterien - d.h. der Gesundheitszustand und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat - in Betracht.

9.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich deutlich gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Probleme im Heimatland behandeln lassen könne und nicht einmal ihre Suizidgefährdung dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe; einem möglichen Suizidrisiko müssten die schweizerischen Behörden vielmehr mit geeigneten Mitteln entgegentreten.

9.2 Die von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegte Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Zurecht hat sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin sogar eine zwangsweise Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden dürfe und diese sich dort, u.a. an der neuropsychiatrischen Klinik in der Stadt Gjakove, behandeln lassen könne. Für sie - wie generell für alle anderen ausländischen Personen - gilt, dass sie sich nicht darauf berufen kann, die Versorgung in der Schweiz entspreche einem höheren Standard als in ihrem Heimatland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Hinblick auf das Behandlungserfordernis hat die Vorinstanz verständlicherweise nicht differenzieren können zwischen den posttraumatischen Folgen der 1998/99 erlebten Vergewaltigung und der damit zusammenhängenden, aber erst im Jahr 2013 aufgetretenen Suizidgefahr. Letztere steht der ärztlichen Beurteilung zufolge aber auch mit dem drohenden Verlust der Zukunftsaussichten in der Schweiz im Zusammenhang (vgl. Bericht von Dr. B._______ vom 4. Juni 2013 S. 2). Hier in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin fast immer, sogar nach dem rund dreimonatigem Spitalaufenthalt in den UPK Basel, am Arbeitsleben teilgenommen. Von ihr kann schon von daher erwartet werden, dass sie sich mit psychiatrischer Unterstützung wieder in ihrem Heimatland integriert, dies auch deshalb, weil sie Kosovo erst Ende 2004 im Alter von 36 Jahren verlassen hat und bei ihrer Rückkehr eine Situation vorfinden wird, die sich nur wenig und auch in Bezug auf ihre dort lebenden Angehörigen nur soweit verändert hat, als dies dem Lauf der Zeit entspricht. Die Möglichkeiten ihrer Wiedereingliederung sind daher, wie es das Bundesverwaltungsgericht bereits im früheren Urteil vom 10. August 2011 (E. 6.3.4) festgestellt hat, immer noch intakt.

9.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und ihre Verfügung dementsprechend begründet hat. Anders als die Beschwerdeführerin meint, liefert die angefochtene Verfügung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung nach Kosovo die Bestimmungen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (Verbot der Folter) oder Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzen könnte. Ebenso wenig wird ersichtlich, inwiefern die Verfügung im Widerspruch zu den zitierten programmatischen Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (vgl. Sachverhalt G.c) stehen könnte.

10.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der kantonalen Migrationsbehörde zurecht - und soweit sie darauf eingetreten ist - abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG waren bzw. sind bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, weshalb die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage kam. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die von der Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogene eigene Verfügung vom 19. Januar 2010 bleibt damit rechtskräftig.

11.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5176/2013
Date : 01. September 2014
Published : 11. September 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der Zustimmung (Wiedererwägung)


Legislation register
AuG: 30  50  84  99
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3  8
VGG: 31  37
VGKE: 1  3
VZAE: 31  85  86
VwVG: 5  48  49  62  63  66
BGE-register
127-I-133 • 136-II-177
Weitere Urteile ab 2000
2C_113/2009 • 2C_531/2013 • 2C_837/2011
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lower instance • federal administrational court • kosovo • sojourn grant • basel-stadt • rape • statement of affairs • federal court • question • hamlet • remedies • judicature without remuneration • physical condition • cantonal administration • subsequent immigration of family members • marital companionship • victim • authorization • spouse • [noenglish]
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2013/33 • 2007/45
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C-1555/2008 • C-196/2006 • C-4996/2011 • C-5176/2013 • C-899/2010