Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-691/2020
Urteil vom 1. Juli 2021
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2015 über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn sowie Österreich und gelangte am 3. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM befragte ihn am 10. März 2016 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. August 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
A.c Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______) geboren, wo er - mit Ausnahme eines Jahres, als seine Familie in F._______ gelebt habe - aufgewachsen sei. Im Jahr 2005 habe er Abitur gemacht und anschliessend in der (...) seines Vaters in D._______ gearbeitet. Im Jahr 2011 habe er eine (...) in Kabul begonnen, welche er 2013 erfolgreich abgeschlossen habe. Danach habe er ein Jahr in G._______ und anschliessend knapp ein halbes Jahr in Kabul für das Unternehmen "H._______" gearbeitet, welches im Auftrag von (...) für das afghanische Militär (...) habe.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, (...) 2014 sei seine Familie wiederholt seinetwegen von den Taliban bedroht worden. Sie hätten verlangt, dass er seine Stelle aufgebe und sich wenigstens ein Familienmitglied ihnen anschliesse. Infolgedessen sei er von Kabul nach D._______ zurückgekehrt. Er habe daraufhin in der (...) seines Vaters ausgeholfen und in der Nähe seines Heimatdorfes Kindern heimlich (...) beigebracht. Durch Spione hätten die Taliban erfahren, dass er ehrenamtlich unterrichtet habe. Eines nachts hätten sie ihn deshalb bei sich zu Hause aufgesucht und gegen seinen Willen mitgenommen. Unter Gewaltanwendung sei er zum (...)-Unterricht, seiner Ausbildung und seinen Tätigkeiten in Kabul befragt worden. Aufgrund seiner (...)-Kenntnisse hätten sie ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Durch die Intervention der Dorfältesten sei er nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Etwa einen Monat später sei er nochmal von den Taliban entführt worden. Sie hätten ihn wiederum zur Kooperation aufgefordert und während zweier Tage immer wieder verprügelt. Erst nachdem sich die Dorfältesten abermals für ihn eingesetzt hätten und sein Vater Geld bezahlt habe, hätten sie ihn laufen lassen. Er habe sich daraufhin in ein Spital begeben, wo er seine (...)- und (...) habe behandeln lassen. Nachdem sein Vater kurze Zeit später mitbekommen habe, dass die Taliban eine erneute Entführung planen würden, habe er seine Ausreise organisiert. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, sein Onkel (väterlicherseits), welcher für Ahmad Shah Massoud gearbeitet habe und (...) gewesen sei, habe damals seine Macht missbraucht und vier Familienangehörige eines Rivalen getötet. Aufgrund dessen befürchte er (der Beschwerdeführer), dass deren Angehörige an ihm und seiner Familie Rache für die Morde ausüben könnten.
A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten:
- eine Tazkera vom (...) 1998 sowie ein Duplikat einer Tazkera vom (...) 2014 (beide im Original),
- Studentenausweise vom (...) 2012 und (...) 2013 (im Original),
- eine Wählerkarte (im Original),
- einen Personalausweis des Unternehmens "H._______" gültig bis am (...) 2015 (im Original),
- einen Führerausweis (im Original),
- (...) Registration Cards Nr. (...) und Nr. (...) (beide im Original) samt Umschlag datierend vom (...) 2006,
- ein Abiturzeugnis vom (...) 2007 (im Original),
- eine Ehrung der Universität ([...]; im Original),
- diverse (...)-Zertifikate und Diplome (im Original und in Kopie),
- zwei (...)-Zertifikate (im Original),
- ein Bestätigungsschreiben der Dorfältesten (im Original),
- einen Umschlag der Beweismitteleingabe mit Absenderadresse aus Kabul (im Original),
- diverse Unterlagen aus (...) (in Kopie).
B.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 - eröffnet am 6. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter der Vorinstanz unter Vorlage der Anwaltsvollmacht die Mandatsübernahme für das Asylverfahren des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und gewährte ihm Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. Gleichzeitig wurde festgehalten, in die mit "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung), "B" (interne Akten) und "C" (Kopien von Akten anderer Behörden) gekennzeichneten Aktenstücke werde keine Einsicht gewährt.
D.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Akten A3/12, A17/1 und A18/1 zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren (Rechtsbegehren 2) und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Ferner ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren 4), eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbegehren 5). Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 6 und 7). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 8) und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 9).
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung der Stadt I._______ vom 21. Januar 2020, sowie eine Fotokopie einer undatierten fremdsprachigen Bestätigung eines afghanischen Zivilstandsamtes zum Ausstellungsdatum der Tazkera des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung und einer Bemerkung der Übersetzerin vom 24. Januar 2020 bei.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. Februar 2020 den Eingang der Beschwerde.
F.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 5. März 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren hiess sie das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies infolgedessen das SEM an, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akte A3/12 zu gewähren. Ferner wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
Das SEM liess sich innert Frist mit Eingabe vom 20. März 2020 zur Beschwerde vernehmen, wobei es dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Aktenstücks A3/12 mitteilte.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer eine Kopie eines Drohbriefes der Taliban vom (...) 2020 in Paschtu mitsamt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten reichen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2021 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine zweite Vernehmlassung einzureichen.
J.
Das SEM reichte am 23. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine zweite Stellungnahme ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 30. April 2020 (recte: 30. April 2021) replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.H.).
3.2.3 Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht und somit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm die Aktenstücke A3/12, A17/1 und A18/1 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung schwerwiegend verletzt, indem sie die entsprechenden Beweismittel mangelhaft bezeichnet habe.
Wie aus der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2020 hervorgeht, hat die Vorinstanz die Aktenstücke A17/1 und A18/1 zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht weder den Anspruch auf Akteneinsicht noch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die entsprechende Begründung sei hier verwiesen. Bezüglich des Aktenstücks A3/12 ("Rapport der Grenzwacht J._______") ist festzuhalten, dass für die Durchführung der Akteneinsicht die verfügende Behörde (vorliegend: das SEM) zuständig ist, und dies grundsätzlich auch bezüglich Akten anderer Stellen gilt, die sie in ihr Aktenverzeichnis aufnimmt (vgl. hierzu BGE 129 I 249 E. 4.2). Infolgedessen wurde die Vorinstanz mit der genannten Verfügung aufgefordert, unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
3.3.2 Weiter monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe nicht erwähnt, dass die Privatfirma, für welche er in Zusammenarbeit mit den (...) gearbeitet habe, (...) für das afghanische Militär (...) habe. Es sei offensichtlich, dass diese Tätigkeit ein zentrales Vorbringen darstelle, welches zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. In der Vernehmlassung vom 20. März 2020 führte die Vorinstanz hierzu aus, es sei zutreffend, dass die Zusammenarbeit mit dem afghanischen Militär nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Der Grund dafür liege jedoch darin, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, die Privatfirma habe die Aufträge von den (...) erhalten, welche diese auch beaufsichtigt hätten. Ausserdem seien seine beruflichen Tätigkeiten nicht generell bezweifelt worden, sondern lediglich die angebliche Verfolgung durch die Taliban deswegen. Dem hielt der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, das Dazwischenschalten der (...) vermöge nichts daran zu ändern, dass er deshalb als Feind der Taliban betrachtet worden sei. Vielmehr stelle die Zwischenstufe der (...) eine zusätzliche Verschlimmerung dar, zumal diese sich eindeutig zur Unterstützung der afghanischen Behörden gegen die Taliban im Land befinden würden.
In der angefochtenen Verfügung zog die Vorinstanz die geltend gemachten beruflichen Tätigkeiten tatsächlich nicht generell in Zweifel (vgl. dort E. II, Ziff. 3). Sodann hat sie nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, beschlägt die Frage der rechtlichen Würdigung, nicht jene des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungs- und Begründungspflicht. Überdies zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Daher erweist sich auch sein Einwand als unbegründet.
3.3.3 Alsdann geht die Rüge fehlt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer verwechselt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sämtliche im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen (vgl. dort E. I, Ziff. 3 und 4), und diese anschliessend entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt (vgl. dort E. II, Ziff. 1, 3 und 4). Mit Blick auf die Tatsache, dass das SEM die Verfolgung durch die Taliban bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft beurteilte, durfte es zudem in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2021 in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) darauf verzichten, den mit Eingabe vom 7. Juli 2020 nachgereichten Drohbrief der Taliban ausführlich inhaltlich zu würdigen.
3.3.4 Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe bezüglich des Beweismittels 11, bei welchem es sich um eine konkrete Bestätigung der gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung handle, in aktenwidriger Weise behauptet, dabei handle es sich um Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung. Überdies habe sie das Dokument nicht vollständig übersetzen lassen, womit sie auch die Abklärungspflicht verletzt habe. Dagegen wendete das SEM in der Vernehmlassung vom 20. März 2020 ein, dass nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer zum Schluss gelangt sei, die Übersetzung sei übersehen und das Beweismittel 11 nicht gewürdigt worden, zumal dieses sowohl im Sachverhalt aufgeführt als auch in den Erwägungen erwähnt und beurteilt worden sei. Replizierend machte der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen unter der Frage 186 in der Anhörung würden höchstens eine summarische Zusammenfassung darstellen. Ausserdem fehle weiterhin eine inhaltliche Würdigung dieses Dokuments, denn die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, das Schreiben vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, stelle keine inhaltliche Würdigung dar.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2020 zu Recht festhielt, wurde das Schreiben der Dorfältesten sowohl im Sachverhalt aufgeführt (vgl. dort. E. I, Ziff. 3), als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt und beurteilt (vgl. dort E. II, Ziff. 3). Der Umstand, dass sie diesem Beweismittel eine andere Bedeutung beimisst als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Anlässlich der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer sodann zum Inhalt der Beweismittel (vgl. SEM-Akte A19, F55 ff.), insbesondere zum Bestätigungsschreiben der Dorfältesten (vgl. SEM-Akte A19, F79). Der Dolmetscher hat das Schreiben zudem anlässlich der Anhörung übersetzt (vgl. SEM-Akte A19, F186). Für die Vorinstanz bestand bei dieser Sachlage keine Veranlassung, das Beweismittel weiter übersetzen zu lassen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierfür Frist anzusetzen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieses Schreibens von sich aus hätte einreichen können; dies hat er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan.
3.3.5 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das SEM habe die Abklärungspflicht, den Anspruch auf Akteneinsicht sowie das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt, indem es ihm die Einsicht in die von seinen Eltern an das SEM geschickten Unterlagen während des laufenden Verfahrens verweigert habe, obwohl er ausdrücklich darum ersucht habe. Überdies sei frappant, dass nicht ersichtlich sei, wann, wer, wo und wie die entsprechenden Beweismittel eingereicht habe.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG370 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.371 |
3.3.6 Alsdann wurde auf Beschwerdeebene eingewendet, das SEM habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, indem es das Asylverfahren jahrelang "untätig verschleppt" habe. So sei die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende Verschleppung des Verfahrens, welche auch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und eines fairen Verfahrens verstosse. Weiter habe dies zur Folge, dass das SEM die aktuelle Situation in Afghanistan, insbesondere in Kabul, hätte berücksichtigen müssen. Diesbezüglich merkte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2020 an, die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens sei auf die hohe Geschäftslast und die sich daraus ergebende interne Prioritätenordnung zurückzuführen. Auch wenn der erstinstanzliche Entscheid vom Januar 2020 datiere, sei zu berücksichtigen, dass die BzP und die Anhörung bereits in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführt worden seien und somit zeitlich nicht unüblich lange auseinanderliegen würden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht könne daher der Zeitablauf zwischen der Anhörung und des Asylentscheids nicht für die Erklärung allfälliger Ungereimtheiten im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest.
Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Es besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP respektive nach Einreichung eines Asylgesuchs durchzuführen. Jedoch ist ein zwischen der BzP und der Anhörung verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Inwiefern sich der zeitliche Abstand zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, wird in der Beschwerde indes nicht weiter ausgeführt. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Vorinstanz um beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs zu ersuchen, was er jedoch unterlassen hat. Der Vorwurf, das SEM habe mit seinem Vorgehen die Abklärungspflicht verletzt, ist somit unbegründet. Sodann ist in der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und nicht substantiiert seien, kein Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie eines fairen Verfahrens zu erblicken. Ob diese Argumentation zutrifft, wird ohnehin Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe sein. Inwiefern die Dauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die Situation in Afghanistan geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch in diesem Punkt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung es rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt.
3.3.7 Ferner wird in der Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren und der Abklärungspflicht gerügt, da die Anhörung mit acht Stunden und 50 Minuten zu lange gedauert habe. Es sei offensichtlich, dass es unter diesen Umständen nicht möglich sei, von einem fairen Verfahren zu sprechen. Ausserdem habe es zwischen 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr keine Pause mehr gegeben, obwohl während diesen drei Stunden insbesondere die Rückübersetzung durchgeführt worden sei. Aufgrund des grossen Zeitdrucks sei die Rückübersetzung denn auch nur noch schnell und abgekürzt vorgenommen worden, so dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen sei, sich ausreichend zu konzentrieren. Das SEM hätte zwingend eine weitere Anhörung durchführen müssen. Dagegen wendete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2020 ein, dass mehrere Pausen gemacht worden seien und dem Anhörungsprotokoll weder implizite Hinweise noch explizite Bemerkungen dafür zu entnehmen seien, dass die Konzentration des Beschwerdeführers beeinträchtigt gewesen sei. Zudem messe sich die Substanz der Asylvorbringen weder an der Länge der Anhörung noch am Umfang der Ausführungen, sondern an deren Inhalt. In der Replik wurde dagegengehalten, es gehe nicht an, eine überlange Anhörung durchzuführen und lediglich zu prüfen, ob sich aus den Akten Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten ergeben würden. Vielmehr gehe das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einer maximalen Anhörungsdauer von vier Stunden aus. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass Konzentrationsschwierigkeiten insbesondere bei der Rückübersetzung unprotokolliert bleiben würden. Es sei offensichtlich, dass die Anhörung abgebrochen und an einem anderen Tag hätte weitergeführt werden müssen. Hinsichtlich der Argumentation des SEM, wonach sich die Substanz weder nach der Länge noch dem Umfang der Anhörung bemesse, sondern nach dem Inhalt, handle es sich um eine simple Leerformel und Parteibehauptung, womit nicht nachvollziehbar sei, was damit gemeint sei. Aufgrund der langen Anhörungsdauer sei das SEM schlicht nicht mehr in der Lage gewesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären, und habe es in zahlreichen Punkten unterlassen, nachzufragen.
Die Dauer der Anhörung erscheint mit acht Stunden und 50 Minuten auf den ersten Blick zwar lang. Sie wurde aber durch drei Pausen von 10 beziehungsweise 20 Minuten und einer Mittagspause von 60 Minuten unterbrochen. Zudem beinhaltete die Anhörung auch die Rückübersetzung des Protokolls. Unter diesen Umständen erscheint die Anhörungsdauer nicht unzumutbar. Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch besteht, dass die Anhörung, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen, nicht länger als vier Stunden dauern sollte und abgebrochen werden müsse, wenn sich abzeichne, dass ein höherer Zeitbedarf bestehe (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Aus dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf hindeuten, dass aufgrund der Anhörungsdauer die Konzentration des Beschwerdeführers vermindert gewesen wäre. Aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen oder den Inhalt beeinträchtigende Ermüdungserscheinungen. Auch wenn vor der Rückübersetzung keine Pause stattgefunden hat, sind keine Übersetzungsprobleme festzustellen. Sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM-Akte A19, F1 und S. 29). Im Anschluss an die Rückübersetzung bestätigte er sodann mit seiner Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls (vgl. SEM-Akte A19, S. 29). Insgesamt erscheint die Anhörung zwar lang, angesichts der genannten Umstände steht ihre Verwertbarkeit aber nicht in Frage und das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens oder die Abklärungspflicht verletzt worden wären. Dementsprechend ist auch die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung zu verneinen. Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht auch zu verschiedensten Themenbereichen nicht weiter nachfragen müssen, zumal sie ihm während der Anhörung genügend Gelegenheiten gab, sich zu äussern. So erhielt er nach den einleitenden Fragen die Möglichkeit, zunächst in freier Erzählform und dann entlang von diversen vertiefenden Nachfragen seine Ausreisegründe darzulegen. Sodann wurde er gegen Schluss der Anhörung
gefragt, ob es noch etwas gebe, was er bislang noch nicht gesagt habe, was er verneinte (vgl. SEM-Akte A19, F206). Daraufhin teilte ihm der Befrager mit, dass aus der Sicht des SEM alle Fakten gesammelt worden seien, um sein Asylgesuch zu beurteilen (vgl. SEM-Akte A19, S. 28). Anschliessend wurde er gefragt, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden, was er verneinte (vgl. SEM-Akte A19, F207). Die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich ebenfalls als unbegründet.
3.3.8 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass sein Asylgesuch zunächst als Dublin-Fall behandelt worden sei. Im Rahmen von Dublin-Fällen würden normalerweise keine Angaben zu den Asylgründen erhoben. Gemäss Belehrung der Vorinstanz hätte sie ihn demnach nicht summarisch nach den Asylgründen fragen dürfen, da es lediglich um die Frage der Zuständigkeit gegangen sei. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass das zentrale Argument des SEM darin bestehe, dass er seine Asylvorbringen in der BzP nicht vollständig geschildert und bei der Anhörung entscheidrelevante Nachschübe gemacht habe. Es sei damit offensichtlich willkürlich und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie eines fairen Verfahrens, einerseits im Dublin-Verfahren ausdrücklich die Asylgründe nicht vollständig abzuklären und andererseits genau diesen Mangel im Vorgehen des SEM dem Beschwerdeführer vorzuwerfen.
Diese Rüge ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil dem Beschwerdeführer in der BzP zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurde, die BzP werde nur durchgeführt, um die Dublin-Zuständigkeiten festzustellen; im Gegenteil wurde ihm anlässlich der Begrüssung gesagt, dass allenfalls auch die Asylgründe summarisch erfragt würden (vgl. SEM-Akte A4, S. 1). Im Übrigen kann es einem Asylsuchenden nicht zum Nachteil gereichen, dass er mehrere Male zu seinen Asylgründen befragt wird. Vielmehr erhält er hierdurch zusätzliche Gelegenheiten, die Gründe für die von ihm behauptete Verfolgung darzutun (ein Anspruch auf Durchführung einer BzP besteht im Übrigen nicht; vgl. Urteil D-3607/2016 vom 4. August 2017 E. 6.2.4).
3.3.9 Schliesslich gehen sowohl die weiteren Rügen betreffend eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rügen, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren.
3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen Rügen der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde), ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Im Einzelnen hielt sie fest, die Vorbringen im Zusammenhang mit den Drohungen und den Entführungen durch die Taliban seien überwiegend oberflächlich und vage ausgefallen. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, weshalb es die Taliban überhaupt auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten. So vermöge er nicht plausibel aufzuzeigen, weshalb seine Anstellung in Kabul, bei welcher er während eines Jahres mit dem afghanischen Militär zusammengearbeitet habe, unbemerkt geblieben sei, während die Anstellung in L._______, bei welcher er in der (...) einer (...) tätig gewesen sei, nach wenigen Monaten bekannt gewesen sei. Als Erklärung habe er angeführt, er nehme an, dass seine Feinde aus dem Dorf ihn bei den Taliban verraten hätten. Dabei habe er jedoch offengelassen, wie diese von seiner Stelle in Kabul hätten erfahren sollen. Auch die Ausführungen dazu, wie die Taliban von seiner Tätigkeit als (...) erfahren haben sollen, seien unsubstantiiert ausgefallen. Einerseits habe er vermutet, dass Spione ihn verraten hätten und andererseits erklärte er, die Taliban hätten erst ein Jahr, nachdem er die (...)-Tätigkeit aufgenommen habe, reagiert, weil sie genug Zeugen und Beweise hierfür hätten finden müssen. Des Weiteren habe er geltend gemacht, die Arbeit als (...) sei nicht der Hauptgrund für seine Probleme mit den Taliban gewesen, sondern weil er mit den Behörden und ausländischen Einheiten zusammengearbeitet habe. Im Zeitpunkt der Behelligungen habe er seine Tätigkeit in Kabul jedoch längst aufgegeben gehabt. Ausserdem habe er geltend gemacht, die Taliban hätten von jeder Familie mindestens ein Mitglied für ihren Kampf rekrutieren wollen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, schlüssig aufzuzeigen, weshalb die Taliban ein besonderes Interesse an seiner Person haben sollten. Darüber hinaus handle es sich bezüglich der geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban trotz ihres Umfangs um stereotype Erzählungen, die blosse Handlungsabläufe ohne persönlichen Bezug oder Emotionen wiedergeben würden. Ferner würden seine Schilderungen mehrere Elemente aufweisen, welche nicht überzeugen würden. Obwohl er angegeben habe, die (...) nie begonnen zu haben, wenn er geahnt hätte, welche Probleme er erhalten würde, willigte er offenbar doch ein, die Kinder inoffiziell und heimlich zu unterrichten, was gerade impliziere, dass es zu Problemen kommen könne. Weiter habe er keine valide Begründung dafür angeben können, weshalb er sich zu keinem Zeitpunkt an die Sicherheitsbehörden gewendet und die Entführungen beziehungsweise Misshandlungen angezeigt habe. Im Übrigen sei es nicht einleuchtend, dass sein Vater erst einen Taliban-Aushorcher engagiert haben soll, nachdem er schon das zweite Mal entführt und
misshandelt worden sei, obwohl er und seine Familie bereits viel früher bedroht worden sein sollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Vater die Sachen jeweils mit Geld habe lösen können, als er noch mit dem Militär gearbeitet habe, was nach seiner Rückkehr ins Dorf nicht mehr möglich gewesen sein soll, erscheine dies nicht nachvollziehbar. Es bereite ihm zudem offensichtlich Mühe, die geltend gemachten Vorfälle zeitlich zu verorten, was unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes und seiner beruflichen Tätigkeit in einer (...) erstaune. Anstatt zur Klärung beizutragen, hätten seine zeitlichen Angaben nur weitere Fragen aufgeworfen. So habe er vorgebracht, er habe das Duplikat seiner Tazkera am (...) 2014 ausstellen lassen, weil er das Original in Ungarn verloren habe. Dagegen würden die weiteren eingereichten Unterlagen allerdings belegen, dass er im Jahr 2015 und nicht bereits im Jahr 2014 in Ungarn gewesen sei. Alsdann habe er die zwei Entführungen durch die Taliban erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, was seltsam anmute. Auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP vermöge die in der Anhörung abgegebene Erklärung, wonach er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, nicht restlos zu überzeugen, insbesondere da er ausdrücklich nach dem Ablauf im Zusammenhang mit der geltend gemachten Prügelei gefragt worden sei. Demgegenüber würden die geltend gemachten beruflichen Tätigkeiten an sich nicht generell in Zweifel gezogen. Nach einer Gesamtabwägung sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Ereignisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so zugetragen haben, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien. An dieser Einschätzung ändere auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Dorfältesten nichts, da dieses - mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei.
Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass es sich beim Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des Amtsmissbrauchs seines Onkels in der Vergangenheit Blutrache, um eine abstrakte Angst handle, welche unbegründet sei. Er habe angegeben, die verfeindete Familie verfüge nicht über genügend Beweismittel bezüglich der Täterschaft. Deren Drohungen hätten sich bisher nie auf seine Person gerichtet und überdies sei bisher auch nichts geschehen. Sodann fügte sie an, dass ein asylrechtlich relevantes Motiv ohnehin fraglich sein dürfte.
Die übrigen eingereichten Beweismittel, bei welchen es sich im Wesentlichen um Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausbildung des Beschwerdeführers handle, seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen vermöchten.
5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, die Einschätzung der Vorinstanz stelle eine Verletzung von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
dass sein Vater versucht habe, Informationen über bevorstehende Schritte der Taliban zu erhalten. Ausserdem begehe das SEM hierbei den Fehler, das angeblich unlogische Verhalten seines Vaters als Unglaubhaftigkeitselement seiner Aussagen auszugeben. Betreffend die zeitliche Einordnung der Vorfälle, habe er sehr wohl präzise angegeben, dass die erste Drohung (...) und damit mehrere Monate nach Antritt der Stelle in Kabul stattgefunden habe. Bei der Ausstellung des Doppels der Tazkera sei zudem ein Fehler gemacht worden, indem anstatt dem Ausstellungsdatum (...) 2017 fälschlicherweise (...) 2014 erfasst worden sei. Dies werde durch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des Zivilstandsamtes bestätigt. Indem das SEM wiederholt behaupte, seine Vorbringen seien unlogisch, habe es einen Fehler begangen, da es sich auf das Verhalten der Taliban bezog. Bei den Taliban handle es sich um eine komplexe Organisation, welche nach ihren eigenen Regeln funktioniere. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass seine Ausführungen in der BzP und der Anhörung deckungsgleich ausgefallen seien. Der angebliche Nachschub betreffend die beiden Entführungen sei dagegen willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil einerseits zwar eine Dublin-Befragung durchgeführt, andererseits jedoch trotz anderslautender Belehrung Fragen zu den Asylgründen gestellt worden seien. Besonders frappant daran sei, dass er anlässlich der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Er sei überdies aufgefordert worden seine Hauptgründe und nicht alle Gründe zu nennen. Ausserdem habe er die Misshandlungen der Taliban, welche im Rahmen der Entführungen erfolgt seien, sehr wohl während der BzP erwähnt. Er habe damit die entscheidrelevanten Vorbringen bereits bei der Erstbefragung geschildert. Seine Ausführungen würden keine Brüche in der Erzählstruktur aufweisen und seien insgesamt detailliert und somit glaubhaft.
Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Zu Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zunächst den wesentlichen Inhalt der Akte A3/12 mit (vgl. hierzu E. 3.3.1). Des Weiteren nahm sie zu den in Art. 9 f., 12, 19, 109, 23, 26 sowie 73 der Beschwerde formulierten formellen Rügen Stellung (vgl. hierzu E. 3). Schliesslich führte sie zum korrigierten Ausstellungsdatum der Tazkera aus, dass sich diese nun zwar mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung in Übereinstimmung bringen lasse. Die Beschwerdebeilage sei jedoch für sich alleine betrachtet nicht geeignet, die gesamte Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen, zumal der zeitliche Faktor nur als ein Element unter vielen weiteren für die Unglaubhaftigkeit der Vorgingen sprechenden Elemente gewertet werde. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an welchen es weiterhin vollumfänglich festhalte.
5.4 In der zweiten Vernehmlassung vom 23. März 2021 teilte die Vorinstanz mit, dass dem nachgereichten angeblichen Drohbrief der Taliban vom (...) 2020 nur ein äusserst geringer Beweiswert zukomme, da kopierte Dokumente sehr leicht gefälscht werden könnten (vgl. hierzu E. 3.3.3).
5.5 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer vorab Stellung zur Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der formellen Rügen (vgl. hierzu E. 3). Alsdann führte er aus, das SEM sei verpflichtet, sämtliche Aussagen und Beweismittel einer Gesamtbetrachtung und -würdigung zu unterziehen, was vorliegend jedoch unterlassen worden sei. Ferner monierte er, dass es sich in pauschaler Weise weigere, den Drohbrief der Taliban inhaltlich zu würdigen. Damit werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Überdies unterstelle es ihm indirekt ein strafbares Verhalten, indem es argumentiere, der Drohbrief könnte gefälscht sein. Weiter wurde auf die verschlimmerte Situation in Afghanistan hingewiesen. Durch den angekündigten Abzug der amerikanischen Truppen würden sich die Taliban gestärkt fühlen und ihre Präsenz sowie ihre Macht wieder ausbauen. Darüber hinaus werde nun auch sein Bruder von den Taliban bedroht.
6.
6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 5.1), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten:
6.2
6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Anstellung des Beschwerdeführers beim Unternehmen "H._______" in Kabul nicht grundsätzlich bezweifelt und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. So äusserte er sich in den Befragungen substantiiert zu seiner Tätigkeit (vgl. SEM-Akten A4, Ziff. 1.17.04 und A19, F41, F52 sowie F202) und belegte seine Anstellung mit einem Personalausweis (vgl. SEM-Akte A14 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 3).
6.2.2 Es ist jedoch strittig, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses einer durch die Taliban gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte. Er vermochte indes nicht überzeugend darzulegen, wie die Taliban von seinen beruflichen Tätigkeiten in Kabul erfahren haben sollen. Als er während der Anhörung danach gefragt wurde, woher die Taliban davon gewusst hätten, gab er zu Protokoll, er nehme an, dass seine Feinde im Heimatdorf sie darüber in Kenntnis gesetzt hätten (vgl. SEM-Akte A19, F98). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt, machte er jedoch keinerlei Aussagen dazu, unter welchen Umständen seine Feinde herausgefunden haben sollen, dass er in Kabul für ein Unternehmen gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, während seines Aufenthalts in Kabul bedroht oder in anderer Weise behelligt worden zu sein, so dass davon ausgegangen werden muss, er sei in Kabul nicht aufgefallen oder in den Fokus von seinen Feinden respektive den Taliban geraten.
6.2.3 Sodann sind die Schilderungen der angeblichen mündlichen Bedrohungen seiner Familie durch die Taliban - selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass er selber dabei nicht anwesend war respektive nicht direkt bedroht wurde - als stereotyp, nicht erlebnisgeprägt und vage zu bezeichnen. Da es sich dabei um prägende Ereignisse gehandelt haben soll, infolgedessen er sich entschied, seine Stelle in Kabul aufzugeben und nach C._______ zurückzukehren, und angesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er die Bedrohungen durch die Taliban aus der Perspektive seines Vaters erlebnisgeprägt und detailliert schildern könnte. In der Anhörung brachte er aber lediglich vor, etwa zwei oder drei Monate nachdem er seine Arbeitsstelle in Kabul angetreten habe, sei seine Familie erstmals telefonisch von den Taliban bedroht worden. Sie hätten verlangt, dass er seine Arbeit in Kabul aufgebe und zu seiner Familie nach C._______ zurückkehre (vgl. SEM-Akte A19, F90 und F99). Beim zweiten Mal hätten die Taliban seine Familie persönlich zu Hause aufgesucht, wobei sie entweder seinen Vater oder seinen Bruder unter Gewaltandrohung mitzunehmen versuchten (vgl. SEM-Akte A19, F107). Ausserdem erscheint der Umstand, die Taliban hätten seiner Familie eine Erstreckung der Frist für seine Rückkehr gewährt, wenig plausibel und spricht gegen die geltend gemachte Intensität der Bedrohungen.
6.2.4 Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er nach seiner Rückkehr im (...) 2014 in der Nähe von C._______ Kinder in (...) unterrichtete und sich damit erneut exponierte. Dies, obwohl die Taliban bereits auf ihn aufmerksam geworden seien und er infolgedessen seine Arbeit in Kabul, wie von diesen gefordert, aufgegeben habe. Die Vorinstanz hat dabei überzeugend dargelegt, dass seine Erklärung, Kindern helfen zu wollen, nicht zu überzeugen vermag, und die heimliche Durchführung gerade impliziert, dass es zu Problemen mit den Taliban kommen könne (vgl. dort E. II, Ziff. 1b). Soweit diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass der (...)-Unterricht in Afghanistan auf jeden Fall heimlich erfolgen müsse, da jede (...) sich dadurch in konkrete Gefahr begebe (vgl. dort S. 17, Art. 60), wird dadurch bestätigt, dass er das nicht unerhebliche Risiko, erneut ins Visier der Taliban zu geraten, zumindest in Kauf nahm.
6.2.5 Ferner erscheint das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Taliban, wonach er erst knapp ein Jahr nach seiner Rückkehr nach C._______ wieder behelligt und zur Zusammenarbeit gezwungen worden sein soll, nicht plausibel, auch wenn in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, dass ihm das unlogisch oder inkohärent erscheinende Verhalten seiner Verfolger nur mit grosser Zurückhaltung angelastet werden könne. Seine Vermutung, wonach sie während dieser Zeitspanne Beweismittel für seine (...) sammelten, um ihn damit unter Druck setzen zu können (vgl. SEM-Akte A19, F132), vermag nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er angab, dass seine Familie im Dorf Feinde habe und es viele Leute gebe, welche direkt mit den Taliban zusammenarbeiten würden (vgl. SEM-Akte A19, F98).
6.2.6 Insofern als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwarf, die anlässlich der Anhörung geltend gemachten zwei Entführungen durch die Taliban in der BzP mit keinem Wort erwähnt zu haben, womit gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt betreffend die Verfolgung der Taliban entstehen würden, ist ihr beizupflichten. Diese Vorbringen sind als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren, denn es wäre ihm - entgegen seinen Behauptungen, er habe bei der Erstbefragung nur seine Hauptgründe und nicht alle Gründe für sein Asylgesuch vorbringen können - ohne weiteres möglich gewesen, diese zentralen und einschneidenden Vorkommnisse bereits in der BzP zu erwähnen. Dafür hätte er auch genügend Zeit gehabt, denn immerhin dauerte die summarische Befragung (inklusive einer kleinen Pause) zwei Stunden und 30 Minuten (vgl. SEM-Akte A4, Ziff. 9.03), wobei dem Beschwerdeführer auch gezielte Nachfragen zu den Asylgründen gestellt wurden (vgl. SEM-Akte A4, Ziff. 7.02). Anlässlich der Erstbefragung erklärte er ausserdem ausdrücklich, den Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akte A4, Bst. h und Ziff. 9.02) und bestätigte eigenhändig mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche, diese wahrheitsgemäss erfasst und in seine Muttersprache (...) rückübersetzt worden seien (vgl. a.a.O., S. 10). Folglich muss er sich auf seine Angaben in der BzP und die sich daraus allenfalls ergebenden Widersprüche behaften lassen. Seine Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung, als er danach gefragt wurde, weshalb er die Entführungen nicht erwähnt habe (vgl. SEM-Akte A19, F 203 f.), vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Soweit in der Beschwerde sodann vorgebracht wird, dass er die Misshandlungen, welche er im Rahmen der Entführungen erlitten haben will, geschildert habe, womit offensichtlich sei, dass er die entscheidrelevanten Vorbringen bereits bei der Erstbefragung vorgebracht habe, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den beiden Entführungen, wobei er jeweils während zweier Nächte von den Taliban festgehalten worden sein soll, nicht nur um ein Detail respektive eine blosse Konkretisierung des Hauptvorbringens der Bedrohung durch die Taliban, sondern vielmehr ein Kernvorbringen handelt. Dass er zentrale Asylvorbringen ohne überzeugende Erklärung erst an der Anhörung vorgebracht hat, ist als Steigerung von Vorbringen im Laufe des Verfahrens beziehungsweise als Nachschub zu werten und stellt gemäss Praxis der Asylbehörden ein wesentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar.
Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Entführungen durch die Taliban insgesamt wenig konkret, vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. Er war insbesondere nicht in der Lage, genauere Angaben zu den Gesprächen mit seinen Entführern, zum Ort, wo er jeweils gefangen gehalten worden sein soll, und den körperlichen Misshandlungen, welche er während seiner Gefangenschaft erlitten haben soll, zu machen. Zwar sind seine Angaben in der freien Erzählung relativ ausführlich, dennoch beschränken sie sich auf blosse Handlungsabläufe und enthalten - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - kaum Realkennzeichen, Details, Nebensächlichkeiten oder persönliche Reaktionen, die auf selbst Erlebtes hinweisen würden (vgl. SEM-Akte A19, F92 f., F135-150 und F151-162). Auch die zeitliche Einordnung der beiden Ereignisse fiel sehr ungenau aus (vgl. SEM-Akte A19, F92 f. und F151). Alsdann reichte er zum Nachweis des anschliessenden Spitalaufenthalts, wo er sich wegen (...)- und (...) behandeln lassen habe (vgl. SEM-Akte A19, F94 und F163), keinerlei Beweismittel zu den Akten, welche seine Vorbringen stützen könnten. Insgesamt wirken seine Ausführungen zu den Entführungen durch die Taliban somit konstruiert.
Schliesslich erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner zweiten Freilassung nicht nachvollziehbar. Obwohl er von den Taliban mit dem Tod bedroht und gefoltert worden sein soll, hielt er sich nach seinem Spitalaufenthalt gemäss eigenen Angaben wieder an seinem den Taliban bekannten Wohnsitz bei seinen Eltern in C._______ auf (vgl. SEM-Akte A19, F174). Dieses Vorgehen widerspricht der Logik des Handelns einer Person, die an Leib und Leben gefährdet ist. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich umgehend nach seiner Freilassung von seinem Heimatdorf entfernt hätte, in welchem ihm weitere Schwierigkeiten aufgrund seiner verweigerten Kooperation mit den Taliban drohten. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass sich der Sachverhalt in der geschilderten Weise zugetragen hat.
6.2.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die zum Nachweis der Asylvorbringen zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zwar konnten die Ungereimtheiten betreffend das Ausstelldatum des Duplikats der Tazkera (vgl. SEM-Akte A14 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 12 und 13 sowie BVGer-Akte 1, Beilage 3) auf Beschwerdeebene aufgelöst werden, dennoch lässt sich daraus keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban ableiten. Dasselbe gilt für die zu den Akten gereichten Beweismittel, welche die beruflichen Aus- und Weiterbildungen des Beschwerdeführers belegen (vgl. SEM-Akte A14 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 1 und 5-10). Das in den Akten liegende Bestätigungsschreiben der Dorfältesten (vgl. SEM-Akte A14 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 11) ist - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, zumal dieses - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte - zum einen als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist und zum anderen auch keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, leicht fälschbar ist und diesem daher kein tragender Beweiswert zuerkannt werden kann. Schliesslich ist auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des Drohbriefes vom (...) 2020 (vgl. BVGer-Akte 5, Beilage), worin der Beschwerdeführer über den Befehl seiner Hinrichtung informiert wurde, angesichts ihres geringen Beweiswertes nicht geeignet, an dieser Einschätzung zu ändern. Überdies können derartige Dokumente ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban dem Beschwerdeführer einen solchen Drohbrief erst fünf Jahre nach seiner Ausreise hätten zustellen sollen. Des Weiteren ist nicht plausibel, weshalb sie ihm darin vorwerfen, mit der amerikanischen Regierung zusammenzuarbeiten.
6.2.8 Soweit in der Replik vorgebracht wurde, dass nunmehr auch der Bruder bedroht werde und diesem mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer werde gesucht (vgl. dort S. 4), erscheint dies angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits vor mehr als fünf Jahren verlassen hat und seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen in den letzten Jahren offenbar nie behelligt oder konkret bedroht wurden, wenig wahrscheinlich. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine durch nichts belegte Behauptung.
6.2.9 Nach einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine wegen seiner beruflichen Tätigkeiten in Kabul gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch die Taliban nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.3 Betreffend die befürchtete Blutrache aufgrund der Handlungen des Onkels des Beschwerdeführers ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen als wenig konkret und nicht geeignet erweisen, die behauptete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Angehörigen der Mordopfer bis heute nicht genau wissen würden, ob sein Onkel der Täter gewesen sei, und sie auch über keine genügenden Beweismittel verfügen würden (vgl. SEM-Akte A19, F197). Bei Begegnungen hätten sie denn auch lediglich "mit einem feindseligen Ton" mit ihnen gesprochen (vgl. SEM-Akte A19, F193). Ausserdem räumte der Beschwerdeführer ein, dass er selber bisher nie bedroht oder im Zusammenhang mit Drohungen spezifisch genannt worden sei (vgl. SEM-Akte A19, F195). Die geltend gemachte Gefährdung aufgrund der vorgebrachten Fehde wird weiter dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit den angeblich durch den Onkel ausgeführten Morden unbehelligt in Afghanistan leben konnten. Überdies mangelt es privaten Blutfehden und drohender Blutrache am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, da die Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Blutrache seitens Privatpersonen nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich generell auf die prekäre Sicherheitssituation in Afghanistan zufolge der starken Präsenz der Taliban hinweist (vgl. SEM-Akte A19, F199 f.), bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei um Nachteile handelt, die auf der allgemeinen Konfliktlage in seiner Herkunftsregion gründen. Derartigen Nachteilen kommt gemäss konstanter Rechtspraxis keine Asylrelevanz zu, da es diesen an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt, weshalb der Beschwerdeführer aus ihnen ebenfalls keinen Asylanspruch ableiten kann.
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im (...) 2015 asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
|
a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der befürchteten Blutrache (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 6.3) ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.3.2
8.3.2.1 Das SEM bejahte das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe von 2011 bis 2013 eine (...)-Ausbildung in Kabul absolviert und danach eigenen Angaben zufolge während eines Jahres in G._______ und anschliessend ein halbes Jahr lang in Kabul gelebt, wo er in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen gesammelt habe. Seine Eltern, welche beide (...) seien, würden nicht nur eine eigene (...) besitzen, sondern auch Ländereien sowie Liegenschaften, darunter auch eine in Kabul, welche zurzeit von seinem Onkel (väterlicherseits) bewohnt werde. Mithin verfüge er über gesicherte finanzielle Verhältnisse. Nebst seiner Schwester, deren Ehemann eine eigene (...) habe, würden mehrere Onkel und Tanten (väterlicherseits) in Kabul leben. Da er insbesondere mit seinem Vater in regelmässigem Kontakt stehe, sei anzunehmen, dass er bei seiner Wiedereingliederung nötigenfalls auch finanziell unterstützt werde. Er sei ausserdem jung und - soweit aktenkundig - gesund. Insgesamt sei aufgrund seines familiären sozialen Netzes, seiner Ausbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in Kabul trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde.
8.3.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ausführlich und detailliert geschildert, dass seine Familie im Dorf C._______ lebe, weshalb weit entfernte Verwandte in Kabul zum Vornherein kein tragfähiges Beziehungsnetz darstellen könnten. Weiter sei es tatsachenwidrig, wenn das SEM behaupte, er verfüge in Kabul über gesicherte finanzielle Verhältnisse, zumal er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz befinde. Zudem würde er im Falle der Rückkehr von seiner Familie ausgestossen und stigmatisiert, da er aufgrund seines Profils die gesamte Familie in konkrete Gefahr gebracht habe oder bringen werde. Es stehe somit fest, dass er nicht über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verfüge. Es lägen somit keine besonders begünstigenden Faktoren vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. Mit Verweis auf diverse Internetartikel wird überdies geltend gemacht, die Situation in Kabul sei desaströs und es bestehe eine Situation allgemeiner Gewalt.
In der Replik wurde ergänzend vorgebracht, von den elf in der BzP erwähnten Onkel und Tanten hätten mittlerweile fünf Afghanistan verlassen und eine Person sei nach wie vor verschollen. Sowohl die Schwester als auch sein Vater würden ihre Flucht aus Afghanistan in Erwägung ziehen. Damit verfüge er über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr. Er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, denn er wäre nicht in der Lage sich eine neue Existenz aufzubauen. Ausserdem würde er sein Leib und Leben gefährden.
8.3.3
8.3.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - wird darin als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. des genannten Urteils). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend. Gemäss Einschätzung des Gerichts haben sich sowohl die Sicherheitslage - die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist - als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation noch einmal verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1).
8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem Dorf C._______ (Bezirk D._______; vgl. SEM-Akte A4, Ziff. 1.07), wo er aufwuchs, die Grundschule besuchte (vgl. SEM-Akte A19, F27) und ab (...) 2014 bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern lebte (vgl. SEM-Akte A4, Ziff. 2.01). Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (E._______) zu Recht nicht in Betracht gezogen.
Hinsichtlich der sich hier stellenden Frage der allfälligen Zumutbarkeit eines Vollzugs nach Kabul ist Folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführer absolvierte die weiterführende Schule (...) in Kabul, welche er im Jahr 2005 erfolgreich mit dem Abitur abschloss (vgl. vgl. SEM-Akten A19, F29 f. und A14 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 6). Von 2011 bis 2013 studierte er (...) an der Universität in Kabul (vgl. SEM-Akten A4, Ziff. 1.17.04 und A19, F35 sowie F53) und arbeitete (...) 2014 für etwa sechs Monate in Kabul (vgl. SEM-Akten A4, Ziff. 1.17.04 und A19, F53 f.). Da er in Kabul zur Schule ging, studierte und auch arbeitete, ist davon auszugehen, dass er Kontakte zu Mitschülerinnen und Mitschülern sowie Kommilitoninnen und Kommilitonen hatte, auf die er bei der Erarbeitung einer Existenzgrundlage wird zurückgreifen können. Zudem leben gemäss seinen eigenen Angaben seine Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten (väterlicherseits) in Kabul (vgl. SEM-Akten A4, Ziff. 3.01 und A19, F15 f.). Aufgrund dieser Aktenlage ist folglich anzunehmen, dass er in Kabul nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, bestehend aus Mitgliedern seiner Kernfamilie sowie Freunden und Bekannten. Sofern auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in Kabul über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, ist dies als blosse, unbelegte Parteibehauptung zu werten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ihm im von seinem Onkel bewohnten Haus, welches seiner Familie gehört (vgl. SEM-Akte A19, F180-183), eine Wohnmöglichkeit offensteht und ihn seine Verwandten bei der Wiedereingliederung in Afghanistan unterstützen werden. In Bezug auf seine wirtschaftliche Wiedereingliederung ist herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer über eine hohe Schul- und universitäre Bildung verfügt. Ausserdem verfügt er neben seiner Muttersprache (...) auch über Sprachkenntnisse in (...) (vgl. SEM-Akte A4, Ziff. 1.17.02 f.). Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan war er überdies jahrelang in verschiedenen Bereichen arbeitstätig und verfügt hierdurch über solide Berufserfahrungen (vgl. SEM-Akten A4, Ziff. 1.17.04 f. und A19, F31 ff.). Damit dürfte ihm auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul eine rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt gelingen. Ferner ist die Familie des Beschwerdeführers dessen eigenen Angaben zufolge wirtschaftlich gut situiert. So hatte sie zumindest problemlos die notwendigen finanziellen Kapazitäten, um dem Beschwerdeführer eine langjährige Schuldbildung sowie einen Universitätsabschluss zu ermöglichen. Ausserdem besitzt die Familie eigene Ländereien und zwei Häuser (vgl. SEM-Akte A19, F104). Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte im Ausland, die ihm allenfalls Unterstützung gewähren könnten (vgl. SEM-Akte A4, Ziff. 3.03). Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist bei dem
jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen im Sinne der obengenannten Rechtsprechung zu bejahen und es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.4 Alsdann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. hierzu die Ausführungen zur Verletzung des Akteneinsichtsrechts in E. 3.3.1). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.-auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Kathrin Rohrer
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