Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1118/2011
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N._______.
E-1118/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, aus der Provinz B._______ stammend, eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Mai 2007 illegal verliess und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gelangte, wo er im August oder September 2007 daktyloskopisch erfasst wurde, aber kein Asylgesuch stellte,
dass er daraufhin über Italien nach Frankreich gereist sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, jedoch von den französischen Behörden gesagt bekommen habe, man werde ihn nach Griechenland ausschaffen, und er aus diesem Grund nach Grossbritannien weitergereist sei, wo er im Januar 2008 im Zeitpunkt als er von der Polizei festgenommen worden sei ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht und sechs Monate im Gefängnis verbracht habe,
dass er in der Folge nach Griechenland ausgeschafft worden sei, wo er, nachdem er ein Schreiben bekommen habe, er müsse das Land verlassen, etwa zwei Jahre auf der Strasse gelebt habe sowie drogensüchtig geworden sei,
dass er danach über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt sei, wo er im Juni oder Juli 2010 festgenommen worden sei und ein paar Monate im Gefängnis verbracht habe, wo er täglich geschlagen worden sei,
dass er schliesslich nach seiner Freilassung via Österreich am 29. November 2010 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er hierauf von der Kantonspolizei (...) verhaftet und nach seiner Haftentlassung am 2. Dezember 2010 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zugeführt wurde, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde, dass ihm ebenfalls am 13. Dezember 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug in eines der folgenden Länder gewährt wurde: - Griechenland, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers Seite 2
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(er sei im Jahr 2007 dort daktyloskopiert worden) und den EurodacTreffer vom 11. Juni 2008 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3
der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung
des
Dubliner
Übereinkommens
[EurodacDurchführungsverordnung]) voraussichtlich Griechenland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Grossbritannien, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den Eurodac-Treffer vom 12. Januar 2008 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber) voraussichtlich Grossbritannien
für
die
Durchführung
seines
Asylund
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Frankreich, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den Eurodac-Treffer vom 29. November 2007 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber) mutmasslich Frankreich
für
die
Durchführung
seines
Asylund
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Ungarn, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den Eurodac-Treffer vom 15. Juni 2010 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Kategorie 2 = illegal eingereiste Person; vgl. Art. 2 Ziff. 3 EurodacDurchführungsverordnung) mutmasslich Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, - Italien oder Österreich, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers voraussichtlich eines dieser beiden Länder für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer hierzu angab, er sei in Griechenland beinahe gestorben und die Wegweisung dorthin komme einem Todesurteil gleich, dass Frankreich ihn nach Griechenland habe ausschaffen wollen und er es sich jetzt absolut nicht leisten könne, auf der Strasse zu leben, dass Grossbritannien ihn in sein Verderben gestürzt habe, weil die britischen Behörden ihn nach Griechenland ausgeschafft hätten, wo er Seite 3
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drogensüchtig geworden sei, weshalb er sich bis dato in Behandlung befinde,
dass eine Ausschaffung nach Ungarn bedeute, vom Regen in die Traufe zu geraten, und er nicht dorthin zurückgehe, weil er in Ungarn für ein paar Monate im Gefängnis gewesen sei und jeden Tag Schläge bekommen habe,
dass er schliesslich Angst habe, sowohl Italien als auch Österreich würden ihn nach Griechenland ausschaffen,
dass er am 4. Januar 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1
der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der
für
die
Prüfung
eines
von
einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass Ungarn mit Schreiben vom 24. Januar 2011 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte,
dass mit Verfügung vom 4. Februar 2011 eröffnet am 8. Februar 2011 das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass zudem festgehalten wurde, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid habe gemäss Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung und
die
editionspflichtigen
Verfahrensakten
würden
dem
Beschwerdeführer ausgehändigt werden,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe im November 2007 in Frankreich und im Januar 2008 in Grossbritannien je ein Asylgesuch eingereicht und er daraufhin von den britischen Behörden nach Griechenland ausgeschafft worden sei,
dass er sodann im Juni oder Juli 2010 in Ungarn illegal eingereist sei, dass der Abgleich von Fingerabdrücken mit der Zentraleinheit Eurodac bestätige, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2007 in Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien und am 11. Juni 2008 in Griechenland um Asyl ersucht habe und am 15. Juni 2010 in Ungarn erneut illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
und
der
Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen mit Island und Norwegen; SR 0.362.32), dass Ungarn das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24. Januar 2011 gutgeheissen habe,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 24. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden sei und er sich dabei nicht zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert habe, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, weshalb das Non-
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Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er dort während ein paar Monaten in einem Gefängnis gewesen und täglich geschlagen worden sei,
dass das BFM diesem Einwand entgegenhielt, Ungarn sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass, falls der Beschwerdeführer trotzdem in einem ungarischen Gefängnis körperlich misshandelt worden sei oder zukünftig eine solche Misshandlung erdulden müsse, er sich an die nächst höhere ungarische Rechtsinstanz wenden könne, wo ihm Schutz vor solchen Übergriffen gewährt werden müsse, wie dies in jedem funktionierenden Rechtsstaat der Fall sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben beziehungsweise sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt wurde, dass der Beschwerde im Sinne
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einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen,
dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wurde, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und sei seiner Begründungspflicht nicht zur Genüge nachgekommen, indem es die vorgebrachte Drogensucht und die diesbezüglich benötigte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht abgehandelt habe, weshalb das rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Überstellung nach Ungarn erneut in Haft genommen zu werden und im Gefängnis wieder rückfällig zu werden, zumal es bereits während des ersten ungarischen Gefängnisaufenthaltes möglich gewesen sei, an Suchtmittel zu gelangen, dass er zudem im ungarischen Gefängnis über Monate hinweg täglich geschlagen worden sei und selbst das BFM nicht in Abrede stelle, dass es in ungarischen Haftanstalten zu Gewalt gegenüber inhaftierten Flüchtlingen komme,
dass es ungeheuerlich sei, dass das BFM begründe, der Beschwerdeführer könne sich nach zukünftiger erlittener Misshandlung auf dem Rechtsweg in Ungarn zur Wehr setzen, und das Bundesamt einen kranken Menschen in eine Situation zu überstellen gedenke, in welcher er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut erniedrigende Behandlung erfahren würde,
dass schliesslich fraglich sei, ob die sofortige Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die ungarischen Behörden nach Überstellung nicht bereits ungesetzlich sei (vgl. UNHCR-Bericht vom November 2010), dass zur Stützung der Vorbringen folgende Dokumente eingereicht wurden: Arztbericht von Dr. med. D._______, Allgemeinmedizin FMH, Chirotherapie, Sportmedizin, vom (...) 2011 in Kopie (Faxschreiben), Schweigepflichtentbindungserklärung in Kopie, Bericht des UNHCR vom November 2010 betreffend Ungarn sowie eine Fürsorgebestätigung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Februar 2011 gestützt auf Art. 56
VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aussetzte, Seite 7
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 24. Februar 2011 an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde und das vorinstanzliche Dublin-Office gestützt auf Art. 107a
AsylG das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde guthiess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ersuchte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten,
dass ferner Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe und eine angemessene medizinische Versorgung für den [drogen-] abhängigen Beschwerdeführer demnach gewährleistet sei, was im Übrigen durch das von ihm eingereichte ungarische Medizinalbüchlein bestätigt werde, welches die Diagnose [Drogen-] abhängikeit sowie die bereits verabreichten Medikamente explizit festhalte und die Medikamente, welche der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz auf sich getragen habe,
dass
dem
BFM
sodann
keine
systematischen
Menschenrechtsverletzungen in ungarischen Haftanstalten bekannt seien und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, gegen diese Art von Behandlung selbst oder mit Hilfe einer Rechtsvertretung Beschwerde einzureichen,
dass er überdies nach einer allfälligen Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht mit einer Inhaftierung rechnen müsse, weil er im Gegensatz zu seiner ersten Einreise nach Ungarn nicht illegal das ungarische Staatsterritorium betrete,
dass ferner in Bezug auf die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens darauf verwiesen werden könne, dass sich die ungarischen Behörden ausdrücklich für Seite 8
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zuständig erklärt hätten und dadurch verpflichtet seien, ein Asylgesuch entgegenzunehmen und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass nicht befürchtet werden müsse, Ungarn werde den Beschwerdeführer nach Griechenland ausschaffen, zumal einerseits Art. 4 Abs. 5 Dublin-II-VO in der Praxis in der Regel nicht angewendet werde, sondern ein Ersuchen um Mehrfachüberstellungen angeblich zu vermeiden mit dem Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates abgelehnt werde, andererseits Ungarn das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 und die Praxis der gewichtigsten DublinStaaten, welche derzeit auf Dublin-Verfahren mit Griechenland verzichten würden, berücksichtige,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer keine subjektiven Rechte bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-VO ableiten könne, dass sich schliesslich der eingereichte UNHCR-Bericht mit der Situation von illegal einreisender oder sich illegal aufhaltender Personen in Ungarn befasse, die Schweiz den Beschwerdeführer jedoch im Rahmen eines regulären Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellen würde, wo er die Möglichkeit habe, ein Asylgesuch einzureichen, dass mit Verfügung vom 17. März 2011 das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis brachte und ihm gleichzeitig Gelegenheit bot, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel innert Frist einzureichen, dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 23. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht ausführte, dem eingereichten UNHCR-Bericht sei zu entnehmen, dass seit April 2010 die Festnahme von asylsuchenden Personen eher zur Regel als zur Ausnahme geworden sei und trotz Intervention des ungarischen Prosecutor General das ungarische Office of Immigration and Nationality (OIN) beziehungsweise das ungarische Ministry of Justice and Law Enforcement die ungesetzliche Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden, die sich im Asylverfahren befinden würden, auch noch am Jahresende 2010 fortgesetzt habe,
dass zudem die Aussagen des BFM zu nicht bekannten Menschenrechtsverletzungen durch ungarische Behörden und der Seite 9
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Möglichkeit, diese allenfalls rechtlich rügen zu müssen, Feststellungen des UNHCR-Berichtes widersprechen würden,
den
dass im Übrigen das Versteinerungsprinzip greife und Griechenland noch immer für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, dass trotz Zusage der ungarischen Behörden, den Beschwerdeführer übernehmen zu wollen, die Gefahr einer Verletzung des NonRefoulement-Prinzips gegeben sei, dass schliesslich angesichts des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011 der Selbsteintritt der Schweiz zu fordern sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen
und
Mitteilungen
der
Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-tretensentscheides stellen,
dass vor allfälligen weiteren Erwägungen vorab der Frage nachzugehen ist, ob das BFM wie vom Beschwerdeführer gerügt den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es die vorgebrachte Drogensucht und die diesbezüglich benötigte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht abhandelte, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2), dass allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt hat, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in Seite 11
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BVGE 2007/30 E. 8.2),
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer Gehörsverletzung auszugehen ist, dass indessen wie nachfolgend dargelegt keine Veranlassung besteht, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die versäumte Auseinandersetzung mit dieser Situation vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt wurde, zumal sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 als auch der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. März 2011 Gelegenheit erhalten haben, hierzu Stellung zu nehmen,
dass folglich eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene stattgefunden
hat
und
der
Beschwerdeinstanz
die
freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die Frage von Vollzugshindernissen aufgrund der Drogensucht und der diesbezüglich benötigten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers zukommt, dass sich dadurch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne Weiteres
erlaubt,
die
geltend
gemachten
Vorbringen
des
Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, dass der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von Eurodac am 29. November 2007 in Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien und am 11. Juni 2008 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und am 15. Juni 2010 über Mazedonien und Serbien in Ungarn erneut illegal in das Seite 12
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Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaates eingereist war, dass das BFM am 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-IIVO das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete und dabei insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei nach seiner Überstellung von Grossbritannien nach Griechenland am 11. Juni 2008 nach zwei Jahren ausgereist und habe den Dublinraum aus einem Drittstaat kommend am 15. Juni 2010 in Ungarn wieder betreten,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24. Januar 2011 zugestimmt haben,
dass aufgrund der expliziten Zustimmung der ungarischen Behörden Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, zumal ihnen bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer nur eine kurze Zeit ausserhalb des Dublinraums aufhielt, da ihnen mit Anfrage des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2011 ausdrücklich mitgeteilt worden war, der Beschwerdeführer habe am 11. Juni 2008 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dieses Land nach zwei Jahren wieder verlassen und den Dublinraum in Ungarn am 15. Juni 2010 wieder betreten (vgl. A22/6 S. 5),
dass im Übrigen jeder Dublin-Mitgliedstaat so auch Ungarn das Urteil des EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, vom 21. Januar 2011 (Beschwerde-Nr. 30696/09, S. 54) zu beachten hat, dass nach dem Gesagten vorliegend Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er sei in Ungarn ein paar Monate inhaftiert gewesen und dabei täglich geschlagen worden, dass er ferner fürchte, in der Haftanstalt wieder rückfällig zu werden, da es bereits während des ersten Gefängnisaufenthalts möglich gewesen sei, an Suchtmittel zu gelangen,
dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder
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Staat an die Aufnahmerichtlinie (vgl. Richtlinie 2003/9/EG, a.a.O.), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Bericht (Universal Periodic Review) des UNHCR an den Hochkommissar für Menschenrechte (OCHA) vom November 2010 zwar zu entnehmen ist, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen würden, indessen nichts darauf hindeutet, dass dort bei Bedarf nicht eine adäquate medizinische Hilfe angeboten würde,
dass überdies wie das BFM richtig ausführte in der eingereichten ungarischen "Behandlungskarte" ("KEZELÉSI LAP") die Diagnose [Drogen-] abhängigkeit sowie die verabreichten Medikamente festgehalten wurden,
dass sich der Beschwerdeführer ferner im November 2010 bei der (...) Stadtpolizei meldete, um Asyl zu beantragen, und dabei die benötigten Medikamente bereits auf sich trug (vgl. A1/45), dass folglich davon ausgegangen werden kann, ihm werde in Ungarn eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet, dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Ungarn aufgrund seiner Drogensucht mithin grundsätzlich nicht angenommen wird,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass aus dem in Kopie eingereichten Arztbericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2011 hervorgeht, der Beschwerdeführer erhalte seit (...) 2011 täglich Methadon,
dass demnach zu gewährleisten ist, dass der Beschwerdeführer die nötige Medikamentierung für die Reise wie auch für die Übergabe an die ungarischen Behörden erhält, und des Weiteren sicherzustellen ist, dass diese über die Ankunft, die gesundheitliche Problematik und die Seite 14
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diesbezüglichen Schutzbedürfnisses des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind sowie der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können,
dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers
bei
der
Organisation
der
konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit grundsätzlich davon ausgeht, dass gewalttätige Übergriffe von den ungarischen Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der ungarischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können, auch wenn aus dem erwähnten UNHCR-Bericht hervorgeht, dass kein Rechtsmittel gegen die Haft als solche ergriffen werden kann,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, zumal er bisher in Ungarn gar kein Asylgesuch eingereicht hat,
dass auch der beigelegte Bericht des UNHCR vom November 2010 betreffend Ungarn die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermag,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1
AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) geprüft wurden,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
und 5
VwVG), dass wie obenstehend aufgezeigt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an einem Verfahrensmangel litt und dieser Mangel zwar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde, dem Beschwerdeführer jedoch aus dem Umstand, dass er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47),
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer mit Blick auf die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteientschädigung für
die
ihm
notwendigerweise
erwachsenen
Kosten
(inkl.
Vertretungskosten) zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
, Art. 8
sowie 9
VGKE),
Seite 16
E-1118/2011
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2011 eine Kostennote zu den Akten reichte, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180. und Auslagen in der Höhe von Fr. 170. geltend machte,
dass unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
. VGKE im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800. (inkl. Auslagen) angemessen erscheint und zulasten des BFM zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
E-1118/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800. (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der Erwägungen mit nötiger Medikamentierung durchzuführen und die ungarischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren. 6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima
Natasa Stankovic
Versand:
Seite 18
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1118/2011
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N._______.
E-1118/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, aus der Provinz B._______ stammend, eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Mai 2007 illegal verliess und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gelangte, wo er im August oder September 2007 daktyloskopisch erfasst wurde, aber kein Asylgesuch stellte,
dass er daraufhin über Italien nach Frankreich gereist sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, jedoch von den französischen Behörden gesagt bekommen habe, man werde ihn nach Griechenland ausschaffen, und er aus diesem Grund nach Grossbritannien weitergereist sei, wo er im Januar 2008 im Zeitpunkt als er von der Polizei festgenommen worden sei ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht und sechs Monate im Gefängnis verbracht habe,
dass er in der Folge nach Griechenland ausgeschafft worden sei, wo er, nachdem er ein Schreiben bekommen habe, er müsse das Land verlassen, etwa zwei Jahre auf der Strasse gelebt habe sowie drogensüchtig geworden sei,
dass er danach über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt sei, wo er im Juni oder Juli 2010 festgenommen worden sei und ein paar Monate im Gefängnis verbracht habe, wo er täglich geschlagen worden sei,
dass er schliesslich nach seiner Freilassung via Österreich am 29. November 2010 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er hierauf von der Kantonspolizei (...) verhaftet und nach seiner Haftentlassung am 2. Dezember 2010 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zugeführt wurde, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde, dass ihm ebenfalls am 13. Dezember 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug in eines der folgenden Länder gewährt wurde: - Griechenland, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers Seite 2
E-1118/2011
(er sei im Jahr 2007 dort daktyloskopiert worden) und den EurodacTreffer vom 11. Juni 2008 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
des
Dubliner
Übereinkommens
[EurodacDurchführungsverordnung]) voraussichtlich Griechenland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Grossbritannien, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den Eurodac-Treffer vom 12. Januar 2008 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber) voraussichtlich Grossbritannien
für
die
Durchführung
seines
Asylund
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Frankreich, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den Eurodac-Treffer vom 29. November 2007 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber) mutmasslich Frankreich
für
die
Durchführung
seines
Asylund
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Ungarn, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den Eurodac-Treffer vom 15. Juni 2010 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der Kategorie 2 = illegal eingereiste Person; vgl. Art. 2 Ziff. 3 EurodacDurchführungsverordnung) mutmasslich Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, - Italien oder Österreich, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers voraussichtlich eines dieser beiden Länder für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer hierzu angab, er sei in Griechenland beinahe gestorben und die Wegweisung dorthin komme einem Todesurteil gleich, dass Frankreich ihn nach Griechenland habe ausschaffen wollen und er es sich jetzt absolut nicht leisten könne, auf der Strasse zu leben, dass Grossbritannien ihn in sein Verderben gestürzt habe, weil die britischen Behörden ihn nach Griechenland ausgeschafft hätten, wo er Seite 3
E-1118/2011
drogensüchtig geworden sei, weshalb er sich bis dato in Behandlung befinde,
dass eine Ausschaffung nach Ungarn bedeute, vom Regen in die Traufe zu geraten, und er nicht dorthin zurückgehe, weil er in Ungarn für ein paar Monate im Gefängnis gewesen sei und jeden Tag Schläge bekommen habe,
dass er schliesslich Angst habe, sowohl Italien als auch Österreich würden ihn nach Griechenland ausschaffen,
dass er am 4. Januar 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
der
für
die
Prüfung
eines
von
einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass Ungarn mit Schreiben vom 24. Januar 2011 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte,
dass mit Verfügung vom 4. Februar 2011 eröffnet am 8. Februar 2011 das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
||||||
| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
dass zudem festgehalten wurde, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid habe gemäss Art. 107a
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 107a [1] Verfahren für die Dublin-Fälle |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
die
editionspflichtigen
Verfahrensakten
würden
dem
Beschwerdeführer ausgehändigt werden,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
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dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe im November 2007 in Frankreich und im Januar 2008 in Grossbritannien je ein Asylgesuch eingereicht und er daraufhin von den britischen Behörden nach Griechenland ausgeschafft worden sei,
dass er sodann im Juni oder Juli 2010 in Ungarn illegal eingereist sei, dass der Abgleich von Fingerabdrücken mit der Zentraleinheit Eurodac bestätige, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2007 in Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien und am 11. Juni 2008 in Griechenland um Asyl ersucht habe und am 15. Juni 2010 in Ungarn erneut illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
und
der
Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen mit Island und Norwegen; SR 0.362.32), dass Ungarn das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24. Januar 2011 gutgeheissen habe,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 24. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden sei und er sich dabei nicht zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert habe, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
||||||
| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
Seite 5
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Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
dass das BFM diesem Einwand entgegenhielt, Ungarn sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass, falls der Beschwerdeführer trotzdem in einem ungarischen Gefängnis körperlich misshandelt worden sei oder zukünftig eine solche Misshandlung erdulden müsse, er sich an die nächst höhere ungarische Rechtsinstanz wenden könne, wo ihm Schutz vor solchen Übergriffen gewährt werden müsse, wie dies in jedem funktionierenden Rechtsstaat der Fall sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben beziehungsweise sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 6
E-1118/2011
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen,
dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wurde, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und sei seiner Begründungspflicht nicht zur Genüge nachgekommen, indem es die vorgebrachte Drogensucht und die diesbezüglich benötigte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht abgehandelt habe, weshalb das rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Überstellung nach Ungarn erneut in Haft genommen zu werden und im Gefängnis wieder rückfällig zu werden, zumal es bereits während des ersten ungarischen Gefängnisaufenthaltes möglich gewesen sei, an Suchtmittel zu gelangen, dass er zudem im ungarischen Gefängnis über Monate hinweg täglich geschlagen worden sei und selbst das BFM nicht in Abrede stelle, dass es in ungarischen Haftanstalten zu Gewalt gegenüber inhaftierten Flüchtlingen komme,
dass es ungeheuerlich sei, dass das BFM begründe, der Beschwerdeführer könne sich nach zukünftiger erlittener Misshandlung auf dem Rechtsweg in Ungarn zur Wehr setzen, und das Bundesamt einen kranken Menschen in eine Situation zu überstellen gedenke, in welcher er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut erniedrigende Behandlung erfahren würde,
dass schliesslich fraglich sei, ob die sofortige Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die ungarischen Behörden nach Überstellung nicht bereits ungesetzlich sei (vgl. UNHCR-Bericht vom November 2010), dass zur Stützung der Vorbringen folgende Dokumente eingereicht wurden: Arztbericht von Dr. med. D._______, Allgemeinmedizin FMH, Chirotherapie, Sportmedizin, vom (...) 2011 in Kopie (Faxschreiben), Schweigepflichtentbindungserklärung in Kopie, Bericht des UNHCR vom November 2010 betreffend Ungarn sowie eine Fürsorgebestätigung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Februar 2011 gestützt auf Art. 56
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
||||||
| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
E-1118/2011
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 24. Februar 2011 an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde und das vorinstanzliche Dublin-Office gestützt auf Art. 107a
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 107a [1] Verfahren für die Dublin-Fälle |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten,
dass ferner Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe und eine angemessene medizinische Versorgung für den [drogen-] abhängigen Beschwerdeführer demnach gewährleistet sei, was im Übrigen durch das von ihm eingereichte ungarische Medizinalbüchlein bestätigt werde, welches die Diagnose [Drogen-] abhängikeit sowie die bereits verabreichten Medikamente explizit festhalte und die Medikamente, welche der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz auf sich getragen habe,
dass
dem
BFM
sodann
keine
systematischen
Menschenrechtsverletzungen in ungarischen Haftanstalten bekannt seien und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, gegen diese Art von Behandlung selbst oder mit Hilfe einer Rechtsvertretung Beschwerde einzureichen,
dass er überdies nach einer allfälligen Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht mit einer Inhaftierung rechnen müsse, weil er im Gegensatz zu seiner ersten Einreise nach Ungarn nicht illegal das ungarische Staatsterritorium betrete,
dass ferner in Bezug auf die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens darauf verwiesen werden könne, dass sich die ungarischen Behörden ausdrücklich für Seite 8
E-1118/2011
zuständig erklärt hätten und dadurch verpflichtet seien, ein Asylgesuch entgegenzunehmen und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass nicht befürchtet werden müsse, Ungarn werde den Beschwerdeführer nach Griechenland ausschaffen, zumal einerseits Art. 4 Abs. 5 Dublin-II-VO in der Praxis in der Regel nicht angewendet werde, sondern ein Ersuchen um Mehrfachüberstellungen angeblich zu vermeiden mit dem Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates abgelehnt werde, andererseits Ungarn das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 und die Praxis der gewichtigsten DublinStaaten, welche derzeit auf Dublin-Verfahren mit Griechenland verzichten würden, berücksichtige,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer keine subjektiven Rechte bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-VO ableiten könne, dass sich schliesslich der eingereichte UNHCR-Bericht mit der Situation von illegal einreisender oder sich illegal aufhaltender Personen in Ungarn befasse, die Schweiz den Beschwerdeführer jedoch im Rahmen eines regulären Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellen würde, wo er die Möglichkeit habe, ein Asylgesuch einzureichen, dass mit Verfügung vom 17. März 2011 das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis brachte und ihm gleichzeitig Gelegenheit bot, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel innert Frist einzureichen, dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 23. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht ausführte, dem eingereichten UNHCR-Bericht sei zu entnehmen, dass seit April 2010 die Festnahme von asylsuchenden Personen eher zur Regel als zur Ausnahme geworden sei und trotz Intervention des ungarischen Prosecutor General das ungarische Office of Immigration and Nationality (OIN) beziehungsweise das ungarische Ministry of Justice and Law Enforcement die ungesetzliche Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden, die sich im Asylverfahren befinden würden, auch noch am Jahresende 2010 fortgesetzt habe,
dass zudem die Aussagen des BFM zu nicht bekannten Menschenrechtsverletzungen durch ungarische Behörden und der Seite 9
E-1118/2011
Möglichkeit, diese allenfalls rechtlich rügen zu müssen, Feststellungen des UNHCR-Berichtes widersprechen würden,
den
dass im Übrigen das Versteinerungsprinzip greife und Griechenland noch immer für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, dass trotz Zusage der ungarischen Behörden, den Beschwerdeführer übernehmen zu wollen, die Gefahr einer Verletzung des NonRefoulement-Prinzips gegeben sei, dass schliesslich angesichts des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011 der Selbsteintritt der Schweiz zu fordern sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Seite 10
E-1118/2011
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
und
Mitteilungen
der
Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-tretensentscheides stellen,
dass vor allfälligen weiteren Erwägungen vorab der Frage nachzugehen ist, ob das BFM wie vom Beschwerdeführer gerügt den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es die vorgebrachte Drogensucht und die diesbezüglich benötigte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht abhandelte, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2), dass allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt hat, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in Seite 11
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BVGE 2007/30 E. 8.2),
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer Gehörsverletzung auszugehen ist, dass indessen wie nachfolgend dargelegt keine Veranlassung besteht, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die versäumte Auseinandersetzung mit dieser Situation vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt wurde, zumal sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 als auch der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. März 2011 Gelegenheit erhalten haben, hierzu Stellung zu nehmen,
dass folglich eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene stattgefunden
hat
und
der
Beschwerdeinstanz
die
freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die Frage von Vollzugshindernissen aufgrund der Drogensucht und der diesbezüglich benötigten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers zukommt, dass sich dadurch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne Weiteres
erlaubt,
die
geltend
gemachten
Vorbringen
des
Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, dass der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von Eurodac am 29. November 2007 in Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien und am 11. Juni 2008 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und am 15. Juni 2010 über Mazedonien und Serbien in Ungarn erneut illegal in das Seite 12
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Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaates eingereist war, dass das BFM am 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-IIVO das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete und dabei insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei nach seiner Überstellung von Grossbritannien nach Griechenland am 11. Juni 2008 nach zwei Jahren ausgereist und habe den Dublinraum aus einem Drittstaat kommend am 15. Juni 2010 in Ungarn wieder betreten,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24. Januar 2011 zugestimmt haben,
dass aufgrund der expliziten Zustimmung der ungarischen Behörden Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, zumal ihnen bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer nur eine kurze Zeit ausserhalb des Dublinraums aufhielt, da ihnen mit Anfrage des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2011 ausdrücklich mitgeteilt worden war, der Beschwerdeführer habe am 11. Juni 2008 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dieses Land nach zwei Jahren wieder verlassen und den Dublinraum in Ungarn am 15. Juni 2010 wieder betreten (vgl. A22/6 S. 5),
dass im Übrigen jeder Dublin-Mitgliedstaat so auch Ungarn das Urteil des EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, vom 21. Januar 2011 (Beschwerde-Nr. 30696/09, S. 54) zu beachten hat, dass nach dem Gesagten vorliegend Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er sei in Ungarn ein paar Monate inhaftiert gewesen und dabei täglich geschlagen worden, dass er ferner fürchte, in der Haftanstalt wieder rückfällig zu werden, da es bereits während des ersten Gefängnisaufenthalts möglich gewesen sei, an Suchtmittel zu gelangen,
dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder
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Staat an die Aufnahmerichtlinie (vgl. Richtlinie 2003/9/EG, a.a.O.), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Bericht (Universal Periodic Review) des UNHCR an den Hochkommissar für Menschenrechte (OCHA) vom November 2010 zwar zu entnehmen ist, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen würden, indessen nichts darauf hindeutet, dass dort bei Bedarf nicht eine adäquate medizinische Hilfe angeboten würde,
dass überdies wie das BFM richtig ausführte in der eingereichten ungarischen "Behandlungskarte" ("KEZELÉSI LAP") die Diagnose [Drogen-] abhängigkeit sowie die verabreichten Medikamente festgehalten wurden,
dass sich der Beschwerdeführer ferner im November 2010 bei der (...) Stadtpolizei meldete, um Asyl zu beantragen, und dabei die benötigten Medikamente bereits auf sich trug (vgl. A1/45), dass folglich davon ausgegangen werden kann, ihm werde in Ungarn eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet, dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Ungarn aufgrund seiner Drogensucht mithin grundsätzlich nicht angenommen wird,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass aus dem in Kopie eingereichten Arztbericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2011 hervorgeht, der Beschwerdeführer erhalte seit (...) 2011 täglich Methadon,
dass demnach zu gewährleisten ist, dass der Beschwerdeführer die nötige Medikamentierung für die Reise wie auch für die Übergabe an die ungarischen Behörden erhält, und des Weiteren sicherzustellen ist, dass diese über die Ankunft, die gesundheitliche Problematik und die Seite 14
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diesbezüglichen Schutzbedürfnisses des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind sowie der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können,
dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers
bei
der
Organisation
der
konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit grundsätzlich davon ausgeht, dass gewalttätige Übergriffe von den ungarischen Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der ungarischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können, auch wenn aus dem erwähnten UNHCR-Bericht hervorgeht, dass kein Rechtsmittel gegen die Haft als solche ergriffen werden kann,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, zumal er bisher in Ungarn gar kein Asylgesuch eingereicht hat,
dass auch der beigelegte Bericht des UNHCR vom November 2010 betreffend Ungarn die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermag,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
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| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer mit Blick auf die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteientschädigung für
die
ihm
notwendigerweise
erwachsenen
Kosten
(inkl.
Vertretungskosten) zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 16
E-1118/2011
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2011 eine Kostennote zu den Akten reichte, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180. und Auslagen in der Höhe von Fr. 170. geltend machte,
dass unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
E-1118/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800. (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der Erwägungen mit nötiger Medikamentierung durchzuführen und die ungarischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren. 6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima
Natasa Stankovic
Versand:
Seite 18
Gesetzesregister
AsylG 5
AsylG 6
AsylG 32AsylG 34
AsylG 44
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 107 a
AsylG 108
BGG 83
EG 2
EG 10
EMRK 3
VGG 31
VGG 37
VGKE 6
VGKE 7
VGKE 8
VGKE 9
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 56
VwVG 63
VwVG 64
VwVG 65
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
||||||
| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 107a [1] Verfahren für die Dublin-Fälle |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 2 |
||||||
| Folgende Behörden (nachfolgend «zuständige Behörden» genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig: | ||||||
| Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: | ||||||
| Im Bundesministerium für Inneres: | ||||||
| Bundesamt für Migration [1]Quellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern | ||||||
| BundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wien | ||||||
| Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen. | ||||||
| [1] Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
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| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
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| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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