Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2172/2014/was

Urteil vom 1. Mai 2014

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren (...),

Ägypten,
Parteien
(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,

dass er bei dieser Gelegenheit angab, er sei ein Staatsangehöriger von Syrien und er stamme aus Aleppo (vgl. act. A2: Personalienblatt),

dass ihm noch am gleichen Tag vom Bundesamt eröffnet wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo er sich bis zum nächsten Tag zu melden habe,

dass am 26. Februar 2014 vom BFM aufgrund einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Staatsangehörigen von Ägypten handelt, welchem von der italienischen Botschaft in B._______ am 20. November 2012 ein Visum ausgestellt worden war, gültig für eine einmalige Ein- und Wiederausreise in den Schengen-Raum,

dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht erteilte,

dass er am 14. März 2014 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A9: Protokoll der Befragung zur Person),

dass er dabei angab, er sei am 28. November 2012, ausgestattet mit seinem Reisepass und im Besitz eines Visums, von Ägypten nach Italien gereist, wo er illegal in Mailand gelebt und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten habe, bis er in die Schweiz weitergereist sei,

dass er sich auf Nachfrage gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach indem er die dort herrschenden Verhältnisse als unmöglich bezeichnete,

dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere angab, seine Identitätskarte befinde sich nach wie vor in der Heimat wogegen er seinen Reisepass bei einem Freund in Italien zurückgelassen habe, da ihm gesagt worden sei, mit dem Pass werde er sofort in die Heimat zurückgeschickt,

dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle vom BFM aufgefordert wurde, seinen Pass im Original nachzureichen, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, er könne sich diesen zukommen lassen, das Bundesamt wisse aber schon alles über ihn,

dass er auf die Frage nach seiner Herkunft und seinem Werdegang ausführte, er stamme aus B._______, wo er nach fünf Jahren Primar-, drei Jahren Sekundar- und drei Jahren Mittelschule während vier Jahren die Universität besucht, sein Studium wegen der Armee aber noch nicht abgeschlossen habe,

dass er gleichzeitig angab, während seiner Schul- und Studienzeit respektive während der letzten sieben Jahre vor seiner Ausreise habe er in C._______ im Tourismus gearbeitet, wo er die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise sein eigenes Reisebüro geführt habe,

dass er auf die Frage nach den Gründen für sein Gesuch vorbrachte, seine Familie sei sehr gross und er habe diese unterstützen müssen, aufgrund der Situation in Ägypten habe er jedoch keine Arbeit mehr gehabt und zudem habe man ihn zwingen wollen, ins Militär zu gehen, was er jedoch nicht gewollt habe, da die Situation in seiner Heimat schlimm sei, indem sich alle gegenseitig bekämpfen würden,

dass das BFM dem Beschwerdeführer am 18. März 2014 über seine Rechtsvertretung mitteilen liess, das Dublin-Verfahren sei beendet, womit sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde,

dass der Beschwerdeführer am 28. März 2014 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A16: Anhörungsprotokoll),

dass er bei dieser Gelegenheit auf Nachfrage hin vorbrachte, sein Reisepass befinde sich immer noch in Italien, da das BFM ja alles über ihn wisse und er vom Bundesamt auch nie offiziell aufgefordert respektive gebeten worden sei, diesen nachzureichen,

dass an dieser Stelle vom BFM die Aufforderung zur Papierbeschaffung nochmals bekräftigt wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung seine Angaben zu seinem Werdegang bestätigte und zu seinem Studium anmerkte, im letzten Studienjahr - welches er vor vier oder fünf Jahren absolviert habe - habe er zwar die ersten Semesterprüfungen noch geschafft, nicht jedoch die zweiten, da er damals einige familiäre Probleme gehabt habe,

dass er zu den Umständen seiner Ausreise ausführte, er habe zu diesem Zweck über einen Verbindungsmann einen Kommandanten der ägyptischen Streitkräfte bestechen müssen, damit er trotz seiner Militärdienstpflicht problemlos über den Flughafen von Kairo habe ausreisen können, was ihn 15'000 ägyptische Pfund gekostet habe

dass er in diesem Zusammenhang neu vorbrachte, er habe zwischen dem 21. und 23. Mai 2012 einen Marschbefehl erhalten, worauf er damals schon am nächsten Tag in B._______ in den Militärdienst habe einrücken müssen,

dass er jedoch nicht einmal eine Woche im Militär geblieben sei, da die Behandlung der Rekruten in der Kaserne unerträglich gewesen sei und sie darüber hinaus nach nur zwei Tagen Ausbildung auf die Strasse geschickt worden seien, wo sie anlässlich von Demonstrationen auf ihre eigenen Freunde und Bekannten hätten einschlagen müssen,

dass er deshalb einen Einsatz gegen eine Demonstration dazu benutzt habe, um sich von der Truppe abzusetzen, worauf er nach C._______ gegangen sei, von wo aus er seine Ausreise organisiert habe,

dass ihm vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr in die Heimat nicht nur das Nachholen des bisher versäumten Militärdienstes drohe, sondern die Verurteilung zu einer möglicherweise langjährigen Militärhaftstrafte unter schlimmsten Bedingungen, sei er doch nicht bloss der Aufforderung zum Militärdienst nicht nachgekommen, sondern aus dem Militärdienst geflüchtet, was viel schlimmer sei,

dass das BFM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Erlass des Asylentscheides zur Stellungnahme einlud, worauf sich diese am 4. April 2014 zur Sache vernehmen liess (vgl. dazu act. A17-A19),

dass das Bundesamt im Nachgang dazu - mit Verfügung vom 7. April 2014 (eröffnet am gleichen Tag) - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ägypten anordnete,

dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Gefährdung in der Heimat wegen der geltend gemachten Desertion aus dem Militärdienst aufgrund der Aktenlage als offenkundig nachgeschoben, widersprüchlich, oberflächlich, wenig plausibel und damit insgesamt unglaubhaft erkannte,

dass es zudem festhielt, der Beschwerdeführer habe durch seine willentliche Nichtvorlage seines Reisepasses die Mitwirkungspflicht verletzt, was von vornherein gegen eine tatsachliche Schutzbedürftigkeit spreche,

das das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ägypten als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich am 15. April 2014 ihr Mandat mittels vom Beschwerdeführer gegengezeichneter Erklärung niederlegte,

dass der Beschwerdeführer in der Folge - mittels Eingabe vom 23. April 2014 - gegen die Verfügung des BFM vom 7. April 2014 selbständig Beschwerde erhob,

dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte,

dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersuchte, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],

dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab die Nichtvorlage seines Reisepasses als nachvollziehbar respektive entschuldbar erklärte, sei ihm doch vom BFM nicht erklärt worden, dass er diesen sofort einschicken soll, weshalb er davon ausgegangen sei, seine dem Bundesamt bereits bekannten Visumsunterlagen würden genügen,

dass er sodann bekräftigte, seine Ausreise aus der Heimat habe in direkten Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Militär gestanden,

dass er im Rahmen der Kurzbefragung zwar auch von seinen wirtschaftlichen Problemen gesprochen habe, er jedoch bereits an dieser Stelle auf die Gefahr hingewiesen habe, welche ihm in seiner Heimat drohe, weil er keinen Militärdienst leisten wolle,

dass demnach der Grund für seine Flucht aus Ägypten in erster Linie seine Desertion gewesen sei, und erst in zweiter Linie die allgemeine Wirtschaftlage,

dass der Beschwerdeführer in seinen weiteren Beschwerdevorbringen seine Ausführungen zur behaupteten Militärdienstzeit bekräftigte, wobei er auf einen persönlichen Bericht zu seinem Tagesablauf verwies,

dass er mit seiner Eingabe eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei fremdsprachige Beweismittel und einen Pressebericht nachreichte,

dass die vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel - die Kopie eines militärischen Stellungsbefehls und das Original eines angeblichen militärischen Haftbefehls - nach Eingang der Beschwerde von Amtes wegen übersetzt wurden,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
- was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG sowie Art. 112b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG im Verbindung mit der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
VwVG) und seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
VwVG),

dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFM im VZ Zürich nach den Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren (Art. 17 TestV) behandelt worden ist und die Beschwerdefrist in solchen Verfahren zehn Tage beträgt (Art. 38 TestV),

dass sich die entsprechende Verordnungsnorm auf Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG stützt, wonach für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen auf zehn Tage verkürzt werden könne,

dass es sich diesen Formulierungen gemäss dabei um zehn Kalendertage und nicht um Arbeitstage handeln muss, zumal es sich bei in Tagen angegebenen Fristen regelmässig um Kalendertage handelt (vgl. Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 110 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376
AsylG), es sei denn die Frist werde ausdrücklich in Arbeitstagen angegeben (vgl. Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 110 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376
AsylG),

dass sich weder aus dem Gesetz, der Testverordnung noch den Materialen ergibt, der Verordnungsgeber habe hier eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung treffen wollen (vgl. Erläuternder Bericht, Dringliche Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012, Entwurf der Verordnungsanpassungen, Bundesamtes für Migration, Februar 2013),

dass demnach die Beschwerdefrist bereits am 17. April 2014 geendet hätte,

dass auf die Beschwerde vom 23. April 2014 aber dennoch einzutreten ist, da vom BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf eine Beschwerdefrist von 10 Arbeitstagen verwiesen wurde (vgl. Rechtsmittelbelehrung), woraus dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kein Nachteil erwachsen darf,

dass der Beschwerdeführer innert zehn Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung seine Beschwerde eingereicht hat,

dass sich die vorliegende Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG),

dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus dem von ihm erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Grund - wegen seiner angeblichen Desertion aus dem Militärdienst - verlassen,

dass der Beschwerdeführer sein Gesuch gemäss Aktenlage zuerst unter Angabe einer falschen syrischen Identität eingereicht hat, was nichts anderes heissen kann, als dass er die schweizerischen Behörden ursprünglich über seine tatsächliche Herkunft täuschen wollte,

dass dieser Täuschungsversuch aufgrund seiner Verzeichnung im zentralen europäischen Visumssystem keinen Erfolg haben konnte, der Versuch der Täuschung über die Herkunft aber geeignet ist, von vornherein schwere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Gesuchsvorbringen zu wecken,

dass im Weiteren davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer verfüge über einen gültigen heimatlichen Reisepass, er halte diesen jedoch pflichtwidrig zurück, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren (vgl. dazu act. A9 Ziff. 4.01-4.07 und act. A16 F. 3 ff.),

dass seine anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der klaren Aktenlage nicht überzeugen können, wurde er doch vom BFM zweimal ausdrücklich zur Vorlage seines Passes aufgefordert,

dass die offenkundige Mitwirkungspflichtverletzung ebenfalls sehr deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht,

dass der Beschwerdeführer sein Gesuch im Rahmen der Befragung vom 14. März 2014 tatsächlich nicht nur mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründet hat, sondern auch mit seiner Ablehnung des in Ägypten für junge Männer obligatorischen Militärdienstes (vgl. act. A9 Ziff. 7.01),

dass aufgrund der Aktenlage jedoch kein Anlass zur Annahme bestehen kann, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Deserteur, sondern dieses Vorbringen mit dem BFM als nachgeschoben zu erkennen ist, zumal die Schilderungen zur angeblichen Militärdienstzeit, den angeblichen Einsätzen gegen Demonstranten und der angeblichen Desertion anlässlich eines Einsatzes nicht zu überzeugen vermögen,

dass daran weder der vorgelegte "Erlebnisbericht" noch die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen,

dass dem Original eines angeblichen militärischen Haftbefehls vom 2. Juni 2013 aufgrund der offenkundig mangelnden Qualität dieses Papiers als amtliches Dokument jegliche Beweiskraft abzusprechen ist,

dass sich demgegenüber der militärische Stellungsbefehl vom 22. Mai 2012 ("Formular 110") tatsächlich auf den Beschwerdeführer beziehen dürfte, auch wenn dieses Dokument bloss in Kopie vorliegt,

dass dieses Beweismittel jedoch einzig darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer habe am 22. Mai 2012 in B._______ seinen militärischen Aushebungstermin absolviert und er hätte sich am nächsten Tag unter Vorlage dieses Papiers und seiner Schulzeugnisse zur weiteren Dienstverwendung wieder bei den militärischen Behörden melden müssen, zumal ihm wegen des Abbruchs seines Studiums ein weiterer Aufschub seiner Dienstpflicht, wie für Studenten üblich, verwehrt worden sein dürfte,

dass die Vorlage dieses Dokuments im Resultat einzig dafür spricht, der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Aushebungstermin nicht aufforderungsgemäss zum Dienst gemeldet, was seinen Angaben zufolge jedoch keine anderen Konsequenzen nach sich zieht, als dass er als Dienstsäumiger bei nächster Gelegenheit direkt zum obligatorischen Militärdienst eingezogen wird (vgl. dazu act. A16 F. 69),

dass jedoch selbst einer Strafe wegen Refraktion keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zukäme,

dass nach vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Ägypten vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - bedroht gewesen, sondern lediglich davon auszugehen ist, er habe seine Heimat wegen seiner wirtschaftlichen Probleme verlassen und um dem in Ägypten obligatorischen Militärdienst auszuweichen,

dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),

dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG zu erblicken sind,

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,

dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein gesunder Mann, welcher über eine sehr gute Schulbildung und über langjährige Arbeitserfahrung in der Tourismusbranche verfügt - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass weder der in Ägypten obligatorische Militärdienst noch die allgemeine Lage im Land gegen eine Rückkehr sprechen, zumal der Beschwerdeführer auch aus dem vorgelegten Pressebericht betreffend die Behandlung von Mitgliedern der ägyptischen Muslimbrüder nichts für sich ableiten kann,

dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da der Beschwerdeführer auch weiterhin an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG),

dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,

dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG) - mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,

dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG und Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2172/2014
Datum : 01. Mai 2014
Publiziert : 09. Mai 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.374
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.375
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.376
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
112b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 48  52  63  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • abweisung • akte • angehöriger der armee • anhörung oder verhör • asylgesetz • asylrecht • ausführung • ausreise • ausweispapier • bedingung • begründung des entscheids • beschleunigtes verfahren • beschwerdefrist • beweiskraft • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • einzelrichter • empfang • entscheid • erläuternder bericht • erwachsener • fahnenflucht • familie • flucht • flughafen • frage • fremdsprache • frist • gerichtsschreiber • haftbefehl • hauptsache • heimatstaat • herkunftsort • italienisch • kantonale behörde • kommunikation • kopie • landesrecht • mann • militärische verteidigung • mittelschule • mitwirkungspflicht • original • parentel • rasse • rechtsmittelbelehrung • reis • reisepapier • schriftenwechsel • schweizer bürgerrecht • schweizerische behörde • staatsangehörigkeit • stelle • student • sucht • syrien • tag • tourismus • treffen • unrichtige auskunft • veranstaltung • verfahrenskosten • verurteilung • von amtes wegen • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wasser • weiler • wesentlicher punkt • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung • wissen • zweifel
BVGE
2009/50
BVGer
D-2172/2014