Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-463/2013

Urteil vom 1. Mai 2014

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,

Gerichtsschreiber Daniel Golta.

A._______,(wohnhaft in Costa Rica)

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Befangenheit Gutachter);
Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-B._______) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 26. März 2002 gestützt auf die Diagnose "schweres depressives Zustandsbild auf dem Boden einer Burnout-Problematik und einer neurotisch-depressiven Persönlichkeitsentwicklung" und einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2002 zusprach (Akte der IV-B._______/17),

dass sie die weitere Gewährung einer ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 5. Juli 2004 bestätigte (IV-B._______/38),

dass die nach seinem Wegzug ins Ausland im Jahre 2005 neu zuständige IV Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im Oktober 2009 eine Rentenrevision einleitete und mit Verfügung vom 19. Januar 2011 die bisher gewährte ganze Rente auf den 1. März 2011 aufhob (Akten der IVSTA/1 4, 63),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C._______ vom [...] die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde insoweit guthiess, als die Verfügung vom 19. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese - nach psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch neu verfüge, und die Beschwerde im Übrigen abwies (IVSTA/81),

dass die IVSTA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2012 - unter Beilage einer Frageliste - darüber informierte, dass Dr. D._______ (Psychiatrie, E._______) mit der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Begutachtung beauftragt werde, und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder Gegenvorschläge machen bzw. allfällige Einwände oder triftige Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. D._______ als Gutachter vorbringen könne (IVSTA/84),

dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 beantragte, es seien die Kriterien, die zur Beauftragung von Dr. D._______ geführt hätten, sowie dessen fachliche Qualifikationen bekannt zu geben (IVSTA/87),

dass die IVSTA am 3. Juli 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass die Wahl des Experten unter Berücksichtigung der Korrespondenzsprache mit dem Versicherten, der Sprache der medizinischen Unterlagen sowie der aktuellen Verfügbarkeiten der Experten getroffen worden sei und dass Dr. D._______ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei sowie über die Berufsausübungsbewilligung des Kantons F._______ verfüge (IVSTA/88-90),

dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2012 darauf hinwies, dass Dr. D._______ offenbar als Vertrauensarzt der G._______ [Versicherung] seine Behandlung durch Dr. H._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) beurteilt habe, weshalb er wegen Vorbefassung als Gutachter ausscheide (IVSTA/92),

dass die IVSTA - nach internen Abklärungen und Beizug medizinischer Unterlagen der G._______ - am 23. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sich aus der Tatsache, dass sich Dr. D._______ vor acht Jahren in einer Stellungnahme zu seiner Behandlung geäussert habe, keine unzulässige Vorbefassung ergebe, und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen, dass er sich der Begutachtung durch Dr. D._______ unterziehen werde, ansonsten auf das Gesuch um Weiterausrichtung der Rente nicht eingetreten werden könne (IVSTA/93, 95 101, 104-106),

dass der Beschwerdeführer am 26. November 2012 gegenüber der IVSTA erklärte, dass das von ihr am 23. Oktober 2012 eingeleitete Mahn- und Bedenkzeitverfahren unzulässig und stattdessen zunächst der Gutachter einvernehmlich zu bestimmen und bei Scheitern eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei (IVSTA/108),

dass die IVSTA - nach weiteren internen Abklärungen (IVSTA/109-111) - mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 verfügte, dass sie an der psychiatrischen Abklärung durch Dr. D._______ festhalte (IVSTA/112), und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog,

dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 (nachfolgend: [angefochtene] Zwischenverfügung, Akte des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1.2) sei vollumfänglich aufzuheben und die IVSTA anzuweisen, den psychiatrischen Gutachter einvernehmlich festzulegen - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IVSTA (B act. 1),

dass der Beschwerdeführer zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Wiederherstellung der mit der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,

dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Zwischenverfügung beantragte (B act. 4),

dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2013 die IVSTA dazu aufforderte, bei der G._______ eine Kopie sämtlicher Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer einzuholen, insbesondere auch betreffend die Behandlung durch Dr. H._______ und den Einbezug von Dr. D._______ (B act. 6),

dass die IVSTA am 5. April 2013 dem Bundesverwaltungsgericht die von der G._______ zugestellten Akten betreffend den Beschwerdeführer zukommen liess (B act. 7 und Beilagen),

dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Erhebung von Verfahrenskosten guthiess und betreffend die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts abwies, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess und ihm unter Einräumung einer Frist zur replikweisen Stellungnahme unter anderem die Vorakten der G._______ zur Einsichtnahme zustellte (B act. 8),

dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 und die Vorinstanz am 19. Juni 2013 an ihren jeweiligen Anträgen festhielten und das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 26. Juni 2013 schloss (B act. 12, 14 f.),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG der IVSTA beurteilt,

dass insbesondere gegen eine Zwischenverfügung, mit welcher - wie vorliegend - die IVSTA die Person des Gutachters bestimmt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), indes das VwVG gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist,

dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG) und somit zur Beschwerde legitimiert ist,

dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass darauf einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung einerseits vorbringt, dass zu Unrecht keine einvernehmliche Bestimmung des Gutachters erfolgt sei, und andererseits, dass Dr. D._______ befangen sei und daher nicht als Gutachter hätte bestimmt werden dürfen,

dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 137 V 210 geltend macht, dass grundsätzlich eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, welcher Grundsatz von der IVSTA missachtet worden sei, habe sie doch von Anfang an den Gutachter eigenmächtig festsetzen wollen, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, weshalb die IVSTA dazu zu verpflichten sei, den Gutachter im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer zu bestimmen,

dass der Versicherungsträger, muss er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, deren oder dessen Namen der Partei bekannt gibt und diese den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 ATSG),

dass es (bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen) der IV Stelle und der versicherten Person obliegt, im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen, und dass (erst) wenn eine Einigung ausbleibt, eine anfechtbare Zwischenverfügung ergeht (BGE 139 V 349 E. 4.2, 5.2.2.3; 138 V 271 E. 1.1; 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.),

dass das Bemühen um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung keinem formalisierten Verfahren entspricht, nach Treu und Glauben die versicherte Person Einwendungen allerdings möglichst bald nach der Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben hat (BGE 138 V 271 E. 1.1),

dass eine Partei nicht zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann,

dass damit kein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht und die versicherte Person keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Sachverständigen ihrer Wahl hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 und 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2 m.H.; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1),

dass nur insofern Einigungsbemühungen vorzunehmen sind, als zulässige Einwände formeller oder materieller Natur im Raum stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3; vgl. auch Urteil 9C_908/2012 E. 5.3.2),

dass, wie dargelegt wurde, die IVSTA ab dem 15. Mai 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung am 10. Dezember 2012 auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin verschiedene Abklärungen vorgenommen hat und eine rege Korrespondenz geführt wurde, wobei die IVSTA sich mehrfach mit dem Einwand der Vorbefassung von Dr. D._______ als Ausstandsgrund auseinandergesetzt hat,

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine anderen Einwände gegen die Bestimmung von Dr. D._______ als Gutachter vorgebracht und keine alternativen Gutachter vorgeschlagen hat, obwohl er mit Schreiben vom 15. Mai 2012 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war,

dass die IVSTA sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und den Gutachter erst dann mittels Verfügung bestimmt hat, als sie zum Schluss gekommen war, dass der einzige vom Beschwerdeführer erhobene Einwand nicht stichhaltig sei,

dass die IVSTA der Obliegenheit zur Bemühung um eine einvernehmliche Gutachterbestimmung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nachgekommen ist und danach mit der angefochtenen Zwischenverfügung einen Gutachter bestimmen durfte, wohingegen der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Antrag auf einvernehmliche Gutachterbestellung nicht durchzudringen vermag, und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,

dass weiter zu prüfen ist, ob Dr. D._______ wegen Vorbefassung befangen ist und deswegen von der IVSTA nicht zum Gutachter hätte bestimmt werden dürfen,

dass im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2013 vom 22. August 2013; BGE 132 V 93 E. 7.1, je m.w.H.),

dass ein Sachverständiger nicht allein deshalb als voreingenommen gilt, weil er sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat, auch wenn er dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist; dass anderes (nur) gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil 8C_227/2013; BGE 132 V 93 E. 7.2.2, je m.w.H.),

dass entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteil 8C_227/2013 m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer als Grund für die geltend gemachte Befangenheit anführt, dass Dr. D._______ als Vertrauensarzt der G._______ seine psychiatrische Behandlung durch Dr. H._______ langjährig begleitet habe und daher wegen Vorbefassung als Gutachter ausscheide,

dass aus den Vorakten der IV-B._______, der IVSTA und aus den von der G._______ nachgereichten Akten hervorgeht, dass Dr. D._______ am 19. Januar 2004 - gestützt auf einen Verlaufsbericht von Dr. H._______ vom 17. Dezember 2003 - eine Stellungnahme betreffend die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers durch Dr. H._______ erstellt hat (IV/100; vgl. auch Schreiben der G._______ vom 23. Januar 2004 in ihren Akten),

dass die Vermutung des Beschwerdeführers, dass Dr. D._______ seine Behandlung durch Dr. H._______ während vieler Jahre begleitet habe, und seine Behauptung, dass die Akten der G._______ diesbezüglich unvollständig seien, in den vorliegenden Akten kein Fundament findet (vgl. namentlich das Schreiben der G._______ vom 4. April 2013 [B act. 7 Beilage]), weshalb davon auszugehen ist, dass sich Dr. D._______ lediglich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2004 mit dem Beschwerdeführer befasst hat,

dass es sich bei diesem Bericht (IVSTA/100 S. 1) um einen Kurzbericht handelt, der fast 9 Jahre vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung und ausserhalb eines Verfahrens nach Art. 44 ATSG, nämlich in Hinblick auf die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie durch Dr. H._______, erstellt wurde,

dass der Bericht, mit welchem Dr. D._______ den Antrag von Dr. H._______ um Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung im Umfang einer Stunde pro Woche befürwortete, neutral und sachlich formuliert ist,

dass somit keine besonderen Umstände vorliegen, die das Ergebnis der vorgesehenen Begutachtung als vorbestimmt erscheinen liesse (vgl. auch Urteil 8C_227/2013; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.2; BGE 132 V 93 E. 7.2.2), was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird,

dass Dr. D._______ somit als unvoreingenommen gilt, weshalb die Beschwerde auch insofern abzuweisen ist, als sie sich auf die Bezeichnung von Dr. D._______ als Gutachter bezieht,

dass damit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfahrenskosten geschuldet und aufzuerlegen sind (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2152/2013 vom 5. Dezember 2013),

dass der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 67 VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario; Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-463/2013
Datum : 01. Mai 2014
Publiziert : 09. Mai 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidenrente (Befangenheit Gutachter); Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2012


Gesetzesregister
ATSG: 44  59  60  61
BGG: 42  82
IVG: 69
VGG: 31  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3  5  52  67
BGE Register
132-V-93 • 137-V-210 • 138-V-271 • 139-V-349
Weitere Urteile ab 2000
8C_227/2013 • 8C_512/2013 • 9C_560/2013 • 9C_689/2012 • 9C_908/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • bundesgericht • psychotherapie • iv-stelle • rechtsanwalt • verfahrenskosten • ausstand • psychiatrie • beilage • bundesgesetz über das bundesgericht • frist • gerichtsschreiber • beweismittel • aufschiebende wirkung • einwendung • tag • vertrauensarzt • entscheid • sachverständiger
... Alle anzeigen
BVGer
C-2152/2013 • C-463/2013