Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4571/2006
{T 0/2}

Urteil vom 1. Februar 2010

Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien
A._______, geboren (...),
deren Ehemann B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder,
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), und
E._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2005 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Am 7. November 2004 suchte die Beschwerdeführerin unter Einbezug ihrer drei - im damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Kinder in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie und ihren ältesten Sohn C._______ am 8. November 2004 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. An gleicher Stätte führte das BFF am 12. November 2004 mit den beiden die Anhörungen zu den Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 wies es die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 6. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente betreffend ihren Aufenthalt in der Türkei (siehe sogleich Bst. A.b und A.c) zu den Akten. Für Einzelheiten zu diesen Dokumenten wird auf den Beweismittelumschlag in den Akten verwiesen (act. A18).
Die am 29. November 2004 um entsprechende Auskunft angefragten griechischen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 3. Januar 2005 mit, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, C._______ Ismaili, am 19. September 2004 in I._______ wegen illegaler Einreise daktyloskopiert worden sei.
Der Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) reichte am 21. Dezember 2004 seinerseits in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Bundesamt führte am 22. Dezember 2004 die summarische und am 5. Januar 2005 die einlässliche Befragung zu den Asylgründen durch. Am 7. Januar 2005 verfügte es die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton F._______.
A.b Zu ihrer Person machten die Beschwerdeführenden die rubrizierten Angaben und hielten zusätzlich fest, sie gehörten als ethnische Kurden der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an und stammten aus G._______ beziehungsweise H._______ (beide Städte zu den [...] Landkreisen der Provinz West-Aserbaidschan gehörend, Anm. des Gerichts). Nach ihrer Heirat im Jahr (...) hätten sie in G._______ gelebt. Als sie im Januar 2003 innert eines Tages hätten ausser Landes fliehen müssen, seien sie bereits nicht mehr in G._______, sondern in H._______ wohnhaft gewesen.
Zu den Umständen der Ausreise gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten am 10. beziehungsweise 11. Januar 2003 auf dem Rücken eines Maultieres illegal die Grenze zur Türkei überquert. In der Folge hätten sie sich in J._______ aufgehalten. Von dort aus seien sie am 27. Oktober 2004 in einer 30-stündigen Fahrt mit dem öffentlichen Überlandbus nach Istanbul gereist.
Zum weiteren Verlauf der Reise erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ auf Befragen, sie hätten die Türkei am 5. November 2004 nach einwöchigem Aufenthalt in einem Hotel in Istanbul über den dortigen Flughafen mit der Maschine einer ihnen nicht bekannten Fluggesellschaft verlassen. Ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei in Istanbul zurückgeblieben. Nach der Landung in einer unbekannten Stadt seien sie für die Nacht in einer Einzimmerwohnung einquartiert worden. Am nächsten Tag habe sie der Schlepper mit dem Auto bis nach F._______ gefahren. Eine Grenze hätten sie unterwegs nicht gesehen.
Der Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er habe Istanbul am 10. November 2004 verlassen und sich während ungefähr 35 Tagen bei seinem Schwager in K._______ aufgehalten, ehe er am 20. Dezember 2004 mit Schlepperhilfe in eine ihm unbekannte Stadt geflogen sei. Am gleichen Tag sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er schwöre bei Gott, dass er auf seiner Reise keine Polizei gesehen habe und niemals persönlich kontrolliert worden sei.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei wegen der durch Geständnis eines verhafteten Freundes bekannt gewordenen Hilfeleistung bei der Unterbringung ihres wegen Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) gesuchten Bruders in Verstecken im Irak und in der Türkei plötzlich Gefahr gelaufen, vom Nachrichtendienst Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar [VEVAK], dt. Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit [Anm. dieses Gerichts]) zur Rechenschaft gezogen zu werden. L._______, irakischer Staatsangehöriger und engster Freund ihres Mannes, sei am 8. Januar 2003 an der iranisch-irakischen Grenze wegen einer anderen Sache verhaftet worden und habe unter Folter gestanden, zusammen mit ihrem Mann im Jahre 1997 ihren Bruder in den Irak gebracht und dessen nötig gewordene Weiterreise in die Türkei im Jahre 2001 mitfinanziert zu haben. Diese Informationen habe ihr Mann am 10. Januar 2003 von seinem Cousin erhalten, welcher freundschaftliche Kontakte zu Angehörigen des Ettelaat gepflegt habe. Nach der überstürzten Flucht in die Türkei am gleichen Tag hätten sie in der Folge auch dort kein sicheres Leben führen können. So habe die türkische Gendarmerie ihren Mann insgesamt dreimal in Gewahrsam genommen und dabei auch der Folter ausgesetzt. Angehörige des an ihrem Zufluchtsort J._______ (Hauptstadt der gleichnamigen Provinz in Ostanatolien [Anm. dieses Gerichts]) präsenten Ettelaat hätten zu erwirken versucht, dass ihr Mann durch die türkischen Behörden der Geldfälschung überführt und in den Iran zurückgeschoben werde. Der entsprechende Vorwurf sei jedoch in einem Gerichtsverfahren restlos entkräftet worden. Auch nach diesem Freispruch habe die türkische Gendarmerie Druck auf ihren Mann ausgeübt. Am 25. Oktober 2004 habe er eine Vorladung erhalten, der zufolge er am 29. Oktober 2004 aus unklaren Gründen hätte bei der Gendarmerie erscheinen sollen. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe ihr Mann beschlossen, sich und seine Familie noch vor diesem Termin in Sicherheit zu bringen. Deshalb seien sie am 27. Oktober 2004 alle zusammen mit dem Bus nach Istanbul gereist. Sie selber habe weder im Iran noch in der Türkei irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt.
Der Sohn C._______ berief sich in den beiden Befragungen weitgehend auf dieselben Sachumstände wie seine Mutter. Selber sei ihm nichts Problematisches im Kontakt mit den iranischen und türkischen Behörden widerfahren. Sein Heimatland habe er damals verlassen, weil er seinem Alter entsprechend bei seinen Eltern habe bleiben wollen. An ihrem Wohnort in der Türkei sei sein Vater zwei- oder dreimal von der Gendarmerie vorgeladen worden. Als sie ungefähr 20 Tage in der Türkei verbracht gehabt hätten, sei sein Vater festgenommen und während sieben bis zehn Tagen gefangen gehalten worden. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Verhaftung seines Vaters vom iranischen Nachrichtendienst Ettelaat geplant gewesen sei und die Begründung, Geld gefälscht zu haben, diesem nur als Vorwand gedient habe. Der letzten Vorladung habe sein Vater keine Folge mehr geleistet. Dann seien sie nach Istanbul gegangen und von dort in die Schweiz gereist, weil sie gehört hätten, dass hier sichere Verhältnisse herrschten.
Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen verlauten, er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Seit dem Jahr 1993 habe er die DPK-I finanziell unterstützt, ohne deswegen jemals von den Behörden behelligt zu werden. Auf andere Weise habe er sich nicht für die Partei betätigt. Hingegen sei sein Schwager, der einzige Bruder seiner Ehefrau, ein aktives Mitglied der DPK-I gewesen und habe als Vertreter der "Exekutiv-Abteilung" der Partei geheim gehaltene Aufgaben verrichtet, so etwa Demonstrationen vorbereitet oder Sitzungen organisiert. Dieser Schwager habe am 18. November 1997, weil er bei den Sicherheitsbehörden aufgeflogen sei, sein Zuhause in H._______ fluchtartig verlassen und sich bei ihnen in G._______ in Sicherheit gebracht. Nach einwöchiger Beherbergung habe er seinen Schwager mit Hilfe eines als Schlepper tätigen Bekannten illegal in den Irak geschleust. In der Folge habe sich der Schwager in M._______ niedergelassen. Er selber sei 15 Tage nach der Flucht seines Schwagers aus H._______ ins Büro des Ettelaat in G._______ bestellt worden. Als er sich dort am Morgen eingefunden habe, sei ihm vorgehalten worden, dass er gemäss Nachforschungen die einzige Person sei, welche als Fluchthelfer seines Schwagers in Frage komme. Auf die Forderung des Ettelaat, er solle sich beim Auffinden des Schwagers behilflich zeigen, habe er erwidert, er verfüge dafür gar nicht über die nötigen Einflussmöglichkeiten. Am Abend sei er mit der Bemerkung freigelassen worden, dass man weitere Untersuchungen tätigen werde und der Verdacht der gewährten Fluchthilfe auf ihn fallen werde, sobald man über Beweise verfüge. Ein Jahr später beziehungsweise im Spätsommer des folgenden Jahres habe er wieder beim Ettelaat in G._______ erscheinen müssen. Das Gespräch habe den gleichen Verlauf genommen wie beim ersten Mal, doch sei er bereits nach zwei Stunden wieder verabschiedet worden, wenn auch mit dem Kommentar, dass er keine Hilfe gewesen sei. Am 24. August 2001 habe sein Freund L._______ ihm mitgeteilt, dass sein Schwager im Irak in finanziellen Schwierigkeiten stecke und noch dazu - im Zeitraum März bis Mai 2001 - das Ziel von zwei im Auftrag der iranischen Behörden verübten Mordversuchen gewesen sei. Er habe L._______ unverzüglich 1000 Dollar gegeben, dank denen sein Schwager schätzungsweise zehn Tage später habe in die Türkei gelangen und sich in J._______ niederlassen können. In der Hoffnung, von den für den Kreis G._______ zuständigen Leuten des Ettelaat in Ruhe gelassen zu werden, hätten sich seine Frau und er am 8. September 2001 entschieden, nach H._______ umzuziehen. Dort hätten sie ein friedliches Leben geführt, bis am 10. Januar 2003 sein Cousin ihn angerufen und berichtet habe, dass
L._______ am 8. Januar 2003 verhaftet worden sei und den Behörden seinen Namen verraten habe. Sein Cousin habe ihn gewarnt, dass die Behörden hinter ihm her seien, und ihm geraten, sich unverzüglich ins Ausland abzusetzen. Diesen Rat hätten sie befolgt, indem sie sich noch am gleichen Tag nach N._______ zum Ehemann der Cousine seiner Frau begeben und am nächsten Morgen den Iran verlassen hätten. Am 14. Januar 2001 hätten sie sich im Büro des UNHCR (United Nations High Commissioner For Refugees) in J._______ gemeldet. Am 29. Januar 2003 hätten sie von den türkischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung für eine Dauer von vorerst sechs Monaten erhalten. Während er am selben Tag mit seiner Familie sowie dem ebenfalls in J._______ weilenden Schwager bei einem Freund zu Besuch gewesen sei, habe die türkische Gendarmerie in ihrem Haus eine Razzia durchgeführt. Bei seinem Eintreffen sei er zusammen mit seinem Schwager zur Unterzeichnung eines Protokolls angehalten und - als Reaktion auf die Unterschriftsverweigerung - auf die Gendarmeriewache mitgenommen worden. Im Unterschied zu seinem Schwager, den man wegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nach zwei Stunden auf freien Fuss gesetzt habe, sei er während dreier Tage in Einzelhaft gehalten und dann in einem Verhör mit dem haltlosen Vorwurf konfrontiert worden, zahlreiche gefälschte Dollarnoten zu besitzen. Nur weil sich der Richter quer gestellt habe, sei es nicht zu seiner Abschiebung in den Iran gekommen, welche von der Gendarmerie angestrebt worden sei. Erst nachdem er weitere sieben Tage im Zentralgefängnis verbracht gehabt habe, sei er auf Anweisung des Gerichts freigelassen worden. Er habe das Büro des UNHCR in J._______ von dieser Angelegenheit in Kenntnis gesetzt. Am 10. September 2003 oder 9. Oktober 2003 sei er vom Gericht freigesprochen worden. Trotzdem habe er am 6. Januar 2004 und am 16. Januar 2004 sechs beziehungsweise zwei Stunden auf der Gendarmeriewache verbracht, wobei er beim ersten Mal gedemütigt und geschlagen worden sei. Als er am 26. Oktober 2004 von der Gendarmerie telefonisch für den 29. Oktober 2004 auf die Wache bestellt worden sei, hätten sie sich entschieden, die Türkei zu verlassen. Bereits am 27. Oktober 2004 hätten sie den Bus nach Istanbul genommen. Weil der Schlepper dies so gewollt habe, seien seine Frau und die Kinder am 5. November 2005 in Richtung Schweiz abgereist, während er fünf Tage später nach K._______ gebracht worden sei. Dort sei er auf seinen Schwager gestossen, welcher J._______ bereits Anfang März 2004 verlassen und in I._______ um Asyl nachgesucht habe. Es dem Schwager gleichzutun tun, habe er damals nicht in Erwägung gezogen, weil sie beim UNHCR in J._______ eingeschrieben gewesen seien und darauf
gehofft hätten, dass sie aufgenommen würden. Das entsprechende Gesuch sei nach wie vor hängig. Im September 2004 habe er sich im Übrigen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern nirgendwo anders als in J._______ aufgehalten. Es sei deshalb vollkommen unmöglich, dass sein ältester Sohn C._______ in dieser Zeit in I._______ daktyloskopiert worden sei. Er selber habe sich ausschliesslich im Zeitraum vom 10. November 2004 bis zum 20. Dezember 2004 in I._______ aufgehalten.

B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 - eröffnet am 7. Oktober 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten zum einen Teil den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen und zum andern Teil die in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG enthaltenen Begriffselemente nicht zu erfüllen.

C.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 6. Oktober 2005 mit Beschwerde vom 7. November 2005 durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Schulzeugnissen zweier Kinder, einen Ausdruck der auf der Internetenzyklopädie Wikipedia abrufbaren Ausführungen zum Ettelaat, eine Bestätigung der Vetretung der Partei Komala in Norwegen vom 2. März 2003 betreffend O._______, den Ausdruck eines auf der Domain (...) erschienenen Berichts vom 12. September 2001 über das Schicksal eines DPK-I-Mitglieds sowie eine Fürsorgebestätigung vom 26. Oktober 2005 zu den Akten.
Mit Folgeeingabe vom 23. November 2005 (Poststempel) wurde zur Ergänzung des Beweismaterials eine Bestätigung der griechischen Flüchtlingshilfe vom 4. Juni 2004 eingereicht. Im Begleitschreiben vom 22. November 2005 wird zu diesem Dokument erläutert, es gehe daraus hervor, dass O._______, geboren (...), bei welcher Person es sich um den in den Befragungen und in der Beschwerdeschrift erwähnten Bruder der Beschwerdeführerin handle, in I._______ als Flüchtling anerkannt worden sei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführenden zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.

E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 5. Januar 2006 darauf zu replizieren.
E.c In ihrer Replik vom 5. Januar 2006 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielten sinngemäss an den gestellten Begehren fest. Als weitere Beweismittel reichten sie Kopien ihrer schweizerischen Asylbewerberausweise sowie die Faxkopie des Identitätsausweises von O._______ ein. Mit Bezug auf das vom BFM in Frage gestellte Verwandtschaftsverhältnis zu O._______ ersuchten sie um Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Dokumente.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2006 - eröffnet am 11. Januar 2006 - gewährte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen, um die angekündigten Beweismittel aus dem Ausland einzureichen.
E.e Am 10. Februar 2006 reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente im Zusammenhang mit der angezweifelten Identität von O._______ zu ihrem Dossier (für Einzelheiten vgl. die Erläuterungen und das Verzeichnis in den Beschwerdeakten, act. 115-119).

F.
Mit Folgeeingabe vom 8. März 2006 wurden diverse textliche und fotografische Unterlagen zum Beleg der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführer (Beschwerdeführerin und Ehemann) im Zeitraum von Oktober 2005 bis Januar 2006 eingereicht. Im Begleitschreiben gleichen Datums wurde zusammenfassend ausgeführt, aus den Unterlagen sei zu ersehen, dass die Beschwerdeführer in dieser Zeit an verschiedenen Standaktionen und anderen Kundgebungen der DVF ("Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge") in Schweiz teilgenommen hätten, was auch durch Bilder illustriert werde, die auf der Domain (...), der Homepage der DVF, eingesehen werden könnten.

G.
Am 7. April 2006 wurden die Texte dreier auf dem Radiosender Farda ausgestrahlter Beiträge über die Zusammenarbeit der türkischen und iranischen Behörden bei der Verfolgung kurdischer Oppositioneller sowie ein türkisches Gerichtsurteil vom 10. September 2003 betreffend den Beschwerdeführer mit Übersetzung ins Deutsche zu den Akten gegeben.

H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK.

I.
Mit Eingabe vom 16. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Verfügung des BFM vom 5. November 2007 im Verfahren N (...), O._______, einer im gleichen Verfahren vom UNHCR dem BFM am 31. Juli 2006 erteilten Auskunft sowie einer am 23. Juli 2007 vom BFM erlassenen Zwischenverfügung betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zu besagter Auskunft des UNHCR zu den Akten und ersuchten um Beizug des Dossiers N (...).

J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2007 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die erneute Überweisung der Akten an das BFM zur ergänzenden Vernehmlassung bis zum 21. Dezember 2007 an.
J.b Mit ergänzender Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 hielt das BFM am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
J.c Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2005 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom gleichen Tag zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 21. Dezember 2007 dazu Stellung zu nehmen.
J.d In ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2007 hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an der Beschwerde fest und stellten für Mitte Januar 2008 "Unterlagen zu den subjektiven Nachfluchtgründen" in Aussicht.

K.
Am 17. Januar 2008 (Poststempel) wurde eine Sammlung von deutsch- und fremdsprachigen Texten und von fotografischem Material zu den Akten gereicht. Im Begleitschreiben vom 16. Januar 2008 wurde dazu erläutert, es handle sich einerseits um Belege über die Teilnahme der Beschwerdeführer (Beschwerdeführerin und Ehemann) an Kundgebungen und Veranstaltungen der DVF in verschiedenen Schweizer Städten zwischen dem 22. Oktober 2005 und dem 8. Dezember 2007 sowie andererseits um Mittel zum Beweis, dass beide Beschwerdeführer Aufnahme als Parteimitglieder der Schweizer Sektion der DPK-I gefunden hätten. Des Weiteren gehe daraus hervor, dass die Beschwerdeführer an Konferenzen beziehungsweise Kundgebungen der DPK-I-Sektion Schweiz am 23. Dezember 2006 in P._______, am 9. Februar 2007 in F._______ und am 30. September 2007 in R._______ teilgenommen hätten, über welche Veranstaltungen auch auf der Internetseite (...) berichtet worden sei. Bei der Zusammenkunft am 30. September 2007 in R._______ sei die Beschwerdeführerin auf einem Podium an der Seite eines Vertreters des Zentralkomitees der DPK-I gesessen und habe ein Referat über die Situation der Frauen im Iran gehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) zählt. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 7. November 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2005 übernommen (Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 6. Oktober 2005 ergangene Verfügung des BFM besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/ Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

4.
4.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer neben einer im Iran drohenden Verfolgung zusätzlich geltend, er sei während seines Aufenthalts in der Türkei durch Angehörige der türkischen Gendarmerie unter falschem Vorwand verhaftet und einer Anklage zugeführt beziehungsweise mehrmals auf die Wache bestellt und dort gegen seinen Willen in Gewahrsam behalten worden. In der Haft sei er auch körperlich misshandelt worden.
Bezüglich dieser angeblich auf türkischem Territorium erlittenen Nachteile ist von Belang, dass die Beschwerdeführenden nach ihren eigenen Angaben iranische Staatsangehörige sind und daneben nicht auch noch das Bürgerrecht eines anderen Staates wie insbesondere dasjenige der Türkei besitzen. Im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgelegt, kann Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG Personen mit einer Staatsangehörigkeit (in Abgrenzung von Staatenlosen) nur dann als Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling dienen, wenn diese Personen in ihrem Heimatland verfolgt sind. Eine allfällige Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem sie gelebt haben, schliesst damit die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn sie gleichzeitig in ihrem Heimatstaat keine Verfolgungssituation erwartet und sie dort Zuflucht finden können (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.). Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen droht den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Iran weder in Anknüpfung an Ereignisse vor ihrer Ausreise noch an solche nach ihrer Ausreise eine unter dem Blickwinkel von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Verfolgung. Demzufolge braucht nicht näher erörtert zu werden, ob mit Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat Türkei die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erfüllt sind.

4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte das BFM zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden mit ihren hauptsächlichen Aussagen zu den Gründen ihrer Asylgesuche den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermögen. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Dauer des Aufenthalts seines Schwagers im Haus der Familie im Jahr 1997 und zu den Daten seiner angeblichen Befragungen durch die iranischen Behörden nach der Ausreise des Schwagers gemacht. Auch zum Datum des Umzugs nach H._______ habe er sich widersprochen, währenddem seine Ehefrau zu diesem Punkt gar drei verschiedene Versionen abgegeben habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gingen ebenso auseinander, soweit sie sich um angebliche Mordversuche gegen ihren Schwager beziehungsweise Bruder oder um eigene Misshandlungen während der Haft in der Türkei (Beschwerdeführer) drehten. Sodann habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Umstands, dass sein Sohn Abdulra'uf - entgegen der Anhörungsprotokolle am 19. September 2004 - in I._______ daktyloskopisch erfasst worden sei, lediglich erklärt, dies sei nicht möglich. Angesichts solcher Differenzen seien die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den im Iran erlittenen Nachteilen und zur Dauer des Aufenthalts in der Türkei nicht glaubhaft. Sodann sei die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jahr 2001 respektive 2002 nach H._______ umgezogen seien, um dem von den Behörden in G._______ auf ihren Mann ausgeübten Druck zu entgehen, nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer selber lediglich zweimal verhaftet und verhört worden sein wolle, wobei die zweite und letzte Festnahme laut seiner Aussage auf das Jahr 1998 zurückgehe. Abgesehen davon sei es unverständlich, dass der Beschwerdeführer angesichts der Schwere des gegen ihn erhobenen Verdachts keine drastischeren Massnahmen vonseiten der Behörden in G._______ habe hinnehmen müssen. Zudem sei es unlogisch, wenn sich die Beschwerdeführenden ausgerechnet in H._______ niedergelassen hätten, wo doch ihr Schwager beziehungsweise Bruder gerade aus dieser Stadt stamme und bei den lokalen Behörden bekannt gewesen sei. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Umständen, unter denen der Cousin ihres Ehemanns sie angeblich über die Verhaftung von L._______ und die für sie bestehenden Risiken informiert habe, zu abenteuerlich, um geglaubt werden zu können. Abgesehen von der somit vorliegenden Unglaubhaftigkeit der im Iran erlittenen Nachteile vermöge die Erklärung, wonach die iranischen Behörden in J._______ Druck auf die türkischen Behörden ausgeübt hätten, damit der Beschwerdeführer wegen Besitzes von Falschgeldes angeklagt und so in den Iran zurückgeschafft werde,
nicht zu überzeugen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden wohl kaum bis November 2004 mit der Ausreise aus der Türkei zugewartet, wenn sie wirklich um ihre Sicherheit gefürchtet hätten.

4.3 Ob das BFM mit diesen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Beschwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Weil im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und das Gericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. vorne E. 1.2), hat es vor der Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente gegebenenfalls zu klären, welche Bestandteile ihres gesamten Sachvortrags die asylsuchende Person überhaupt selber (vgl. Art. 12 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) in eine kausale Verbindung mit ihrer seinerzeitigen Ausreise und dem Schutzersuchen in der Schweiz beziehungsweise mit ihrer persönlichen Einschätzung bringt, (auch) unter den heute im Heimatstaat herrschenden Verhältnissen der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt zu sein.
4.3.1 Gemäss seiner Darstellung wurde der Beschwerdeführer in G._______ durch den Ettelaat während eines halben Tages befragt, nachdem sein Schwager zwei Wochen zuvor - am 18. November 1997 (27. 8. [Aban] 1376 nach persischer Zeitrechnung) - in seinem Haus Zuflucht gesucht hatte und eine Woche später in den Irak ausgereist war. In den Wochen und Monaten nach dieser Befragung habe er (der Beschwerdeführer) nichts mehr vom Ettelaat gehört. Erst ein Jahr später beziehungsweise Ende Sommer im folgenden Jahr (1998 bzw. 1377), den Monat oder das Datum könne er nicht angeben, sei es zu einer zweiten Befragung durch den Ettelaat in G._______ gekommen, die sich wie beim ersten Mal um seine Rolle bei der Flucht seines Schwagers gedreht, jedoch lediglich zwei Stunden gedauert habe (vgl. act. A24/11 S. 5, A32/14 S. 3). Während der beiden Aufenthalte in den Räumlichkeiten des Ettelaat in G._______ sei er nicht gefoltert worden. Die Bemerkung der Beamten, wonach sie ihn nicht mehr freiliessen, sobald sie bezüglich einer Hilfestellung beim Entkommen des Schwagers über Beweise gegen ihn verfügten, habe er jedoch als psychischen Druck empfunden (vgl. act. A24/11 S. 6). Während der gesamten Periode zwischen der zweiten Befragung im Jahr 1998 und der am 10. Januar 2003 erhaltenen Nachricht über seine Denunzierung durch den zwei Tage zuvor verhafteten Freund L._______ habe sich der Ettelaat nicht mehr wegen seines Schwagers bei ihm gemeldet (vgl. act. A24/14 S. 5). In dieser Zeitspanne sei er auch nicht mit anderen Behördenvertretern seines Heimatstaates in Kontakt gestanden. Diesbezüglich habe es "keine Probleme" gegeben (vgl. act. A32/14 S. 6).
Angesichts dieser unmissverständlichen Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, im Rahmen der Sachverhaltserhebung für den Zeitraum zwischen Sommer 1998 und Januar 2003 nach unerwähnt gebliebenen Ereignissen zu forschen, die die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, Opfer einer Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten ihres Schwagers beziehungsweise Bruders zu werden, begründet erscheinen lassen können. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits in der Anhörung zu den Asylgründen deutlich, dass sie selbst wegen der ganzen Angelegenheit um ihren Bruder niemals in irgendeiner Form von den iranischen Behörden belästigt worden sei. Zudem bestätigte sie, dass ihr Mann letztmals im Jahr 1998 zur Flucht seines Schwagers befragt worden sei (vgl. act. 8/16 S. 6 f.). In beweisrechtlicher Hinsicht ist damit durch die vom Bundesamt eingeholten Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) erstellt, dass die Beschwerdeführenden über vier Jahre lang vollkommen unbehelligt in ihrem Heimatstaat gelebt hatten, als sie am 10. Januar 2003 in den Kenntnisstand versetzt wurden, der nach ihrer Darstellung in ihnen den Entschluss zur sofortigen Ausreise hervorrief. Zu keiner anderen Sichtweise führt der Versuch der Beschwerdeführerin, den Wegzug von G._______ nach H._______ im Jahr 2001 beziehungsweise 2002 mit wachsendem Druck vonseiten des Ettelaat zu erklären. Zur Verdeutlichung dieser Aussage aufgefordert, verstrickte sie sich in Widersprüche, in dem Sinne, dass sie zunächst einen Zusammenhang zwischen den beiden Befragungen ihres Ehemannes und dem Wohnortwechsel herzustellen versuchte (vgl. act. A8/16 S. 5), später jedoch die zeitliche Inkohärenz realisierte und sich schlagartig eines anderen Verständnisses von "Druck" bediente, bis sie sich schliesslich in die - für sich selbst sprechende - Gegenfrage flüchtete, ob es nicht jedem frei stehe, woanders hin zu ziehen (vgl. act. A8/16 S. 7). Soweit die Beschwerdeführenden diese Version in der Rechtsmittelschrift ohne jegliche Erklärung wieder aufgreifen, indem sie von einer "jahrelangen Kontrolle oder Belästigung durch die iranischen Sicherheitsdienste" sprechen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5) oder den Umzug nach H._______ mit einer "Bedrohung" verbinden (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 unten), ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.3.2 Als unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis kristallisiert sich demnach die angebliche Denunzierung des Beschwerdeführers als Fluchthelfer seines Schwagers durch den am 8. Januar 2003 verhafteten Freund L._______ bei den iranischen Behörden heraus. Indes gelingt es den Beschwerdeführenden auch bezüglich dieser Bestandteile ihrer Gesuchsbegründung nicht, die Vorbedingung des Glaubhaftmachens zu erfüllen.
4.3.2.1 Im Einklang mit der Vorinstanz ist es in grundsätzlicher Weise als wirklichkeitsfremd ("abenteuerlich", vgl. act. A43/8 S. 5) zu werten, dass die Beschwerdeführenden nach der Festnahme von L._______ innert kürzester Zeit durch einen Cousin, der wiederum über Freunde beim Ettelaat verfügt haben soll, vor einer drohenden Verhaftung gewarnt wurden, noch am gleichen Tag ihr Domizil in H._______ verliessen und innert Tagesfrist im Gebiet von S._______ in die Türkei ausreisten. Anhand ihrer diesbezüglichen Äusserungen in den Befragungen kann nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher genauer Umstände die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2003 ihre Sicherheit von einer Minute auf die andere als dermassen akut gefährdet erachteten, dass sie sich sogleich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und noch am gleichen Tag ihr Zuhause in H._______ in dieser Absicht verliessen. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden nicht deutlich zu machen, auf welchen konkreten Kanälen die entsprechenden Informationen den Weg vom Ettelaat in G._______ bis zu ihnen fanden, so dass sie an deren Ernsthaftigkeit keine Zweifel hegten und sich zur sofortigen Ausreise veranlasst sahen. Die Beschwerdeführerin sprach in diesem Zusammenhang in der summarischen Befragung in vager und abstrakter Form von "Freunden" des Cousins ihres Mannes, die beim Ettelaat in G._______ gearbeitet hätten (vgl. act. A1/14 S. 8). Als sie vier Tage später in der einlässlichen Anhörung gefragt wurde, woher der Cousin von der Denunzierung ihres Mannes durch L._______ gewusst habe, blieb sie zunächst eine passende Antwort schuldig und erwiderte ausweichend, L._______ und der Cousin ihres Mannes seien Freunde gewesen und hätten sich öfters getroffen. Auf Nachhaken hin legte sie sich auf die Erklärung fest, bei den Beamten des Ettelaat in G._______ handle es sich um Einheimische, von denen der Cousin "durch Beziehungen" die Informationen bekommen habe (vgl. act. A8/16 S. 6). Einen Namen oder überhaupt ein personenbezogenes Merkmal, durch welches die vermeintlichen Informanten wenigstens ein Stück weit fassbar geworden wären, blieb sie jedoch schuldig. Ebenso wenig lieferte sie eine einleuchtende Erklärung dafür, aus welchem Interesse in ihrem konkreten Fall die Beamten des Ettelaat das nicht geringe Risiko hätten auf sich nehmen sollen, im Rahmen einer internen Untersuchung der Missachtung von Geheimhaltungspflichten bezichtigt und womöglich überführt zu werden. Dass die Beamten des Ettelaat in G._______ quasi gewohnheitsmässig dienstliche Vorschriften zu Gunsten eines freundschaftlichen Gefallens zu brechen pflegen, wie sie mit ihrer Aussage in der Anhörung zu den Asylgründen suggeriert (vgl. act. A8/16 S. 6), ist nicht ernsthaft in Betracht
zu ziehen.
Noch dürftiger fallen die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers aus, was insofern unerklärlich ist, als dieser von seinem Cousin telefonisch benachrichtigt worden sein will (vgl. act. A32/14 S. 3) und die treibende Kraft bei den sofort eingeleiteten Ausreisevorbereitungen gewesen sein soll (vgl. act. A8/16 S. 3: "Dann kam mein Mann und sagte, wir müssen sofort weg."). Der dagegen erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht nach seinem Cousin und den näheren Umständen der Benachrichtigung gefragt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 8), ist nicht stichhaltig, weil er die überragende Bedeutung ausblendet, die diesen Sachverhaltselementen für die Erläuterung eines Schutzbedürfnisses eigentlich zufallen müsste. In der Tat hätte der Beschwerdeführer allen Anlass gehabt, seine Lebensgefahr (vgl. act. A24/11 S. 5 oben, A32/14 . 2 unten), in der er das Heimatland am 10. Januar 2003 Hals über Kopf verlassen haben will, mit den ihm angeblich zugegangenen Informationen zu unterstreichen und dabei zwangsläufig von sich aus näher auf den Wortlaut des mit seinem Cousin geführten Telefongesprächs einzugehen. Zumal er in der behaupteten Ausnahmesituation ein ureigenes Interesse hätte haben müssen, näheres über die Informationsquellen seines Cousins zu erfahren, um die Ernsthaftigkeit seiner Situation abschätzen und erkennen zu können, versteht es sich von selbst, dass er im fraglichen Telefongespräch darauf gedrängt hätte zu erfahren, wie glaubwürdig und wie gut unterrichtet die Informanten nach Einschätzung des mit ihnen befreundeten Cousins sein mochten. Dass er in den beiden Befragungen solche Aspekte in keinem Moment ansprach und den Informanten seines Cousins keinerlei Konturen verlieh, hat er sich deshalb als Unterdrücken wichtiger Tatsachen und damit als Merkmal für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen (vgl. vorne E. 3.3) entgegenhalten zu lassen.
Abgesehen von diesen Überlegungen zeigt eine vergleichende Prüfung der Befragungsprotokolle, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang mit der Festnahme von L._______ unterschiedliche beziehungsweise in sich widersprüchliche Angaben machten. So gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann und wo L._______ verhaftet worden sei, zur Antwort, dieser sei am 8. Januar 2003 festgenommen worden und zwar durch iranische Soldaten an der iranisch-irakischen Grenze "namens T._______" (vgl. act. A1/14 S. 8). Ihr Ehemann erwähnte nichts von einer solchen Örtlichkeit, zeigte sich auf entsprechendes Befragen offensichtlich irritiert und beliess es bei der Aussage beziehungsweise Gegenfrage, wonach L._______ in G._______ gewesen sei, als man ihn verhaftet habe (vgl. act. A32/14 S. 7). Hervorzuheben ist sodann die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach derselbe Cousin, der ihren Mann über die Verhaftung von L._______ informiert habe, nach telefonischer Bestätigung ihrer Ankunft in F._______ am 6. November 2004 das zuvor auf einem Konto deponierte Honorar wie abgemacht ihrem Schlepper überwiesen habe. Angesichts des offenbar fortbestehenden telefonischen Kontakts zu diesem Cousin, der über Beziehungen zum Ettelaat verfügen soll, mutet es erstaunlich an, dass die Beschwerdeführerin zwei Tage nach der Ankunft in der Schweiz verlauten liess, sie habe keine Ahnung, wo sich L._______ derzeit befinde (vgl. act. A1/14 S. 8 und 10). Zu berücksichtigen ist dabei die Tatsache, dass ihr Ehemann L._______ als "nahen Freund" bezeichnete (vgl. act. A32/14 S. 7). Schliesslich geht aus den Angaben der Beschwerdeführenden bezeichnenderweise auch nichts hervor, was darauf hindeuten würde, der Ettelaat in H._______ sei nach ihrem plötzlichen Wegzug am 10. Januar 2003 bei ihren Verwandten vorstellig geworden. Die Beschwerdeführerin liess im Gegenteil verlauten, nach dem Oktober/November des Jahres 1997 habe sich der Geheimdienst nicht mehr bei ihrer in H._______ lebenden Mutter erkundigt (vgl. act. A8/16 S. 13 f.)
4.3.2.2 Im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaubhaftigkeitsindizien fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in den Akten ungleich schwächer ins Gewicht. Keine Hinweise auf einen Realitätshintergrund lassen sich insbesondere aus dem geltend gemachten Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer gewinnen. Dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer wider besseren Wissens Falschgelddelikte zu unterschieben versuchten und diesen - umständlichen - Weg noch dazu in Absprache mit dem - an einer Auslieferung interessierten - iranischen Nachrichtendienst wählten, ist bei realistischer Betrachtung auszuschliessen. Die darauf abzielende "Verschwörungstheorie" des Beschwerdeführers beruht denn auch offensichtlich auf unbelegten Mutmassungen und in den Raum gestellten Behauptungen (vgl. act. A32/14 S. 7 f., Beschwerdeschrift S. 3 f.). Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zum Schicksal eines angeblich im Jahre 1998 von den türkischen Behörden in den Iran zurückgeschobenen kurdischen Aktivisten (Beschwerdebeilage 6) vermögen die Beschwerdeführenden nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten herzuleiten. Eine Parallelität zwischen der bei jenem aktiven Kämpfer der DPK-I im Jahr 1998 gegebenen Sachlage und derjenigen in ihrem konkreten Fall, so dass für sie selbst konkrete Anhaltspunkte für ein Aktivwerden der iranischen Nachrichtendienste auf türkischem Territorium zu erkennen wäre, wird von ihnen nicht dargetan. Nicht anders verhält es sich mit den allgemeinen Ausführungen in den am 7. April 2006 eingereichten Rundfunk-Berichten (vgl. Prozessgeschichte Bst. G). Schliesslich ist dem BFM darin beizupflichten (vgl. Zusatzvernehmlassung vom 6. Dezember 2007), dass in den Verfahrensakten des Schwagers beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführenden (N (...), antragsgemäss beigezogen) keine Hinweise bestehen, welche die Vorbringen im vorliegenden Fall in glaubhafteres Licht rücken würden. In den Befragungsprotokollen des Schwagers beziehungsweise Bruders sind keinerlei Indizien dafür zu erkennen, dass die geltend gemachte Inhaftierungsgefahr im Moment der Ausreise wegen bekannt gewordener Fluchthilfe auf wahren Begebenheiten beruht. Im Gegenteil werden die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden durch die Aussagen ihres Schwagers beziehungsweise Bruders nur noch zusätzlich genährt. So liess sich der Schwager beziehungsweise Bruder etwa mit den Worten vernehmen, er kenne den Beschwerdeführer nicht und habe keine Informationen darüber, was die Behörden von diesem gewollt hätten, als sie ihn seinetwegen nach "U._______" vorgeladen hätten. Weiter sagte er aus, er wisse nicht, wann es zu dieser Vorladung des Beschwerdeführers gekommen sei. Mit diesen
spärlichen Informationen kontrastiert seine spätere Aussage, wonach er von Januar bis März 2003 zwei Monate lang mit den Beschwerdeführenden in der Türkei zusammen gewesen sei. Während dieses zweimonatigen Zusammenseins in der Türkei war offenbar auch eine mit seiner Person zusammenhängende Inhaftierungsgefahr der - eben erst aus dem Iran ausgereisten Beschwerdeführenden - kein Thema. Hiervon erwähnte er nämlich nichts, obschon er klar gefragt wurde, ob seine Familie seinetwegen irgendwelche Probleme gehabt habe (vgl. Akten im Verfahren N (...), A27/12 S. 8 f.). Die in den Eingaben vom 16. November 2007 und 21. Dezember 2007 vertretene Auffassung, wonach die glaubhafte politische Verfolgung des Schwagers beziehungsweise Bruders auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden stütze, findet somit in den Akten keine Bestätigung. Im Übrigen kann die Tatsache allein, dass die politische Verfolgung des Schwagers beziehungsweise Bruders im Gegensatz zu derjenigen der Beschwerdeführenden vom BFM als glaubhaft und asylrelevant erachtet wurde (Asylgewährung mit Verfügung des BFM vom 5. November 2007), selbstredend nicht gleichgesetzt werden mit dem Bestehen einer Reflexverfolgung aufseiten der Beschwerdeführenden.
4.3.3 Aus dem Erwogenen ergibt sich als Fazit, dass die Beschwerdeführenden die zur Begründung ihrer Asylgesuche vorgetragenen Ereignisse während ihres Aufenthalts im Heimatstaat in den wesentlichen Teilen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Merkmalen, die auf einen Realitätshintergrund hindeuten, im Vergleich zu solchen, die für das Vorspiegeln einer Gefährdungssituation sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, die betreffenden Gesuchsgründe im Einzelnen auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit zur Begründung der Asylgesuche auf das exilpolitische Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Schweiz hingewiesen und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemacht wird.

5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
wurden (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

5.2 Vorliegend wird zur Verdeutlichung der exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz unter Vorlage von verschiedenen, teils im Internet abrufbaren Text- und Bildberichten in einem ersten Punkt darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Zeitraum vom 22. Oktober 2005 bis zum 8. Dezember 2007 an verschiedenen Standaktionen und anderen Kundgebungen der DVF in Schweizer Städten teilgenommen hätten. Zusätzlich wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten Aufnahme als Parteimitglieder der Schweizer Sektion der DPK-I gefunden. In dieser Eigenschaft hätten sie an Konferenzen beziehungsweise Kundgebungen der DPK-I-Sektion Schweiz am 23. Dezember 2006 in P._______, am 9. Februar 2007 in F._______ und am 30. September 2007 in R._______ teilgenommen, worüber auch im Internet berichtet worden sei. Bei der Zusammenkunft am 30. September 2007 in R._______ sei die Beschwerdeführerin auf einem Podium an der Seite eines Vertreters des Zentralkomitees der DPK-I gesessen und habe ein Referat über die Situation der Frauen im Iran gehalten.
5.2.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial wie etwa die Monatszeitschrift der DVF verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3).
5.2.2 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht bescheinigt werden. Der Beschwerdeführer erklärte in den Befragungen, er sei seit dem Jahre 1993 "Mitglied" der DPK-I gewesen, habe jedoch ausser einer finanziellen Unterstützung keine Aktivitäten für die Partei ausgeübt und deswegen auch niemals Probleme gehabt (vgl. act. 24/11 S. 6, A32/14 S. 3). Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich selber als "Anhängerin" der DPK-I, die in ihrem Heimatland niemals politisch in Erscheinung getreten sei und keinerlei Nachteilen wegen ihrer politischen Anschauungen ausgesetzt gewesen sei (vgl. act. A1/14 S. 8, A8/16 S. 3 und 13). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben somit im Iran nicht ein Verhalten an den Tag gelegt, durch das sie als politische Aktivisten und Regimegegner in den Fokus der Behörden hätten geraten können. Eine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz wurde ihrerseits in der Beschwerdeeingabe vom 7. November 2005 noch mit keinem Wort erwähnt. Ihre Rolle bei den Aktionen, an denen sie ab Oktober 2005 hierzulande teilgenommen haben, geht nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. So ist ihnen insbesondere die Bekleidung einer wichtigen Funktion innerhalb der DPK-I abzusprechen. Allein der geltend gemachte Auftritt der Beschwerdeführerin als Referentin über die Situation der Frau in ihrem Heimatland am 30. September 2007 charakterisiert diese noch nicht als Trägerin einer bedeutenden Funktion innerhalb der Schweizer Sektion der DPK-I. Weitere vergleichbare Auftritte sind nicht ausgewiesen. Selbst wenn im Übrigen von einer gewissen Prominenz der Beschwerdeführerin im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Schweizer Sektion der DPK-I ausgegangen würde, wäre nach Ansicht des
Gerichts daraus allein noch nicht auf eine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle innerhalb dieser Exilorganisation zu schliessen, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedürfte.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren dokumentierte Beteiligung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches diese daraus zu ziehen versuchen.

5.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müssen, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen sie ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Beschwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden.

5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn die Beschwerdeführenden jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden ihre Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätten (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.).

6.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in den verschiedenen Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen. Folgerichtig bleibt ihnen eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Ablehnung der entsprechenden Gesuche durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
7.2.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG in Anlehnung an Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
7.2.2 Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden.
7.2.2.1 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
7.2.2.2 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden fällt nicht zuletzt die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Einreise im November 2004 beziehungsweise Dezember 2004, mithin seit über fünf Jahren, in der Schweiz auf. Das älteste Kind, C._______, gelangte im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und ist seit dem (...) volljährig; seine Geschwister D._______ und E._______ waren im Zeitpunkt der Einreise (...)- beziehungsweise (...)jährig und sind heute (...)- beziehungsweise (...)- jährig. Zu bedenken ist auch, dass alle drei Kinder ihren Heimatstaat bereits seit eineinhalb Jahren verlassen hatten, als sie in die Schweiz einreisten.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen Kinder D._______ und E._______, aber auch ihr mittlerweile volljähriger Bruder C._______, haben Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht, die ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürften. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Assimilierung der beiden minderjährigen Kinder seit ihrer Einreise im November 2004 stetig fortgeschritten ist und sich unterdessen eine Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach ihre Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkameradinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte bei den Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Gleichzeitig erscheint insbesondere bei E._______ fraglich, ob sie über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügt, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem respektive in das Berufsleben in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und dem Iran wäre ihre Reintegration in Frage gestellt. Für sie wie auch für ihren Bruder D._______ dürfte der Umgang mit den im Iran verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten klar in den Hintergrund getreten sein. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder D._______ und E._______ die erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr mittlerweile weitgehend fremde Kultur und Umgebung anderseits zu starken Belastungen ihrer kindlichen beziehungsweise jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58 f.).
Auf den heute volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, ist die KRK nicht anwendbar. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er einen erheblichen Teil seiner Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass er hier vollumfänglich integriert ist. Gleichsam ist darauf zu schliessen, dass er in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist und - nicht anders als seine jüngeren Geschwister - die schweizerische Lebensweise weitgehend adaptiert hat. Zufolge seiner bereits siebenjährigen Abwesenheit von seinem Heimatstaat müsste auch er im Falle einer erzwungenen Rückkehr dorthin mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen.
7.2.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ee S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Kindern C._______, D._______ und E._______ sowie ihren Eltern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist.
7.2.2.4 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG sind damit gegeben.
7.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmöglich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2005 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden, da die beschwerdeführende Partei mit den Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls unterliegt und das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes einen selbständigen Prüfungspunkt bildete (vgl. vorne E. 5), den partiellen Misserfolg mit zwei Dritteln veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären somit die um einen Drittel ermässigten Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Gleichzeitig mit der Beschwerde heben die Beschwerdeführenden jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. C und D), dessen Beurteilung aussteht.

9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich eine Bestätigung der zuständigen Einwohnergemeinde vom 26. Oktober 2005, gemäss welcher die Beschwerdeführenden über kein Einkommen verfügen, keiner Arbeit nachgehen und wirtschaftliche Hilfe erhalten. Hinweise auf eine wesentliche Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden seither nicht aktenkundig. Demzufolge können die Beschwerdeführenden als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gelten. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sind alsdann erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.

9.3 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens in den Punkten Asyl und Flüchtlingseigenschaft um zwei Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Beschwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz gestellt und explizit die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
, Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 600.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die ihnen vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf einen Betrag von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Oktober 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Martin Maeder

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4571/2006
Date : 01. Februar 2010
Published : 08. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2005 / N 473 281


Legislation register
ANAG: 14a
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  49  54  105  106
AsylV 1: 32
AuG: 83  112
BGG: 83
BV: 25
SR 0.107: 3
VGG: 16  31  32  33  37  53
VGKE: 7  8  9  10  14
VwVG: 5  12  47  48  50  52  62  63  64  65
BGE-register
125-II-265
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
iran • brother-in-law • day • departure • home country • federal administrational court • man • hamlet • preliminary acceptance • question • iraq • pressure • letter of complaint • duration • copy • lower instance • statement of affairs • father • family • section • judicature without remuneration • behavior • arrest • intelligence service • evidence • best interest of the child • flight • weight • asylum procedure • host • life • tug • third party country • telephone • month • asylum legislation • entry • component • mother • within • intention • doubt • ex officio • painter • function • value • sojourn grant • brother and sister • decision • document • event • cooperation obligation • communication • asylum law • [noenglish] • calculation • form and content • costs of the proceedings • [noenglish] • [noenglish] • relationship • clerk • photographer • condition • time limit • advance on costs • feature • greek • bus • language • guard • measure • 1995 • drawee • petitioner • suspicion • person concerned • rice • [noenglish] • accused • proof • file • negotiation • danger • dismissal • [noenglish] • [noenglish] • remuneration • knowledge • knowledge • night • correctness • autonomy • end • legal demand • certification • prisoner • addiction • federal constitution of the swiss confederation • room • clarification • declaration • directive • expulsion from the country • national territory • treaty • contract between a canton and a foreign state • inscription • authorization • false statement • physical wellbeeing • federal law on administrational proceedings • appeals committee • convention on the rights of the child • asylum regulation • spouse • secrecy • convention relating to the status of refugees • residence • fixed day • number • request to an authority • armed conflict • guideline • counterplea • danger to life • confederation • legal representation • foreseeability • simplified proof • agricultural residential building • statement of reasons for the adjudication • basel-stadt • relationship between • teenager • child • judicial agency • complaint to the federal administrative court • outlanding • air traffic • advantage • nationality • court and administration exercise • swiss citizenship • condition • place • residence permit • evaluation • misstatement • beginning • news • access • duty to give information • information • parental • report • accusation • lausanne • help • mother-tongue • executive • finding of facts by the court • value added tax • money • concordat • appointment • degree of proof • lawyer • norway • membership • federal court • illegal departure • circle • acquittal • victim • meadow • poster • western europe • adult • answer to appeal • forfeiture • nation • persian • collection • marriage • coincidence • objection • swiss authority • material point • foreign language • integration • illegal entry • reception • airport • receiving agency • race • prediction
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AS
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