Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 29/2023

Urteil vom 20. Januar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Militär und Zivilschutz, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe,
Burgstrasse 50, 9000 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 7. Dezember 2022 (B 2022/191).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 14. September 2022 meldete sich A.________ (geb. 1998) bei der Kantonalen Notrufzentrale St. Gallen und teilte mit, dass er einen körperlichen Zwang melden wolle bzw. Schwierigkeiten mit seinem Vater habe. Die ausgerückten Polizeibeamten beurteilten ihn als problematische, leicht reizbare und sehr emotionale Person.
Am 4. Oktober 2022 teilte die Kantonspolizei St. Gallen dem Militär-Kreiskommando St. Gallen mit, die zuständige Fachstelle sei zur Ansicht gelangt, dass ein möglicher Missbrauch der persönlichen Waffe durch A.________ nicht auszuschliessen sei.
Am 6. Oktober 2022 verfügte das Kreiskommando, Amt für Militär und Zivilschutz, den vorläufigen Entzug der persönlichen Dienstwaffe und der Leihwaffe von A.________, verbunden mit der Aufforderung, diese beiden Armeewaffen bis spätestens 14. Oktober 2022 in der Retablierungsstelle St. Gallen oder bei der Kantonspolizei St. Gallen abzugeben. Zudem verfügte es für den Unterlassungsfall den polizeilichen Einzug der Waffen und ordnete die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung an.

1.2. Dagegen erhob A.________ Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und beantragte unter anderem sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, mit der Begründung, dass konkrete Anzeichen einer Selbst- oder Drittgefährdung mit der persönlichen Waffe oder deren Missbrauch bestünden.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 7. Dezember 2022 ab.

1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass seine Waffen nicht abzuholen bzw. bereits abgeholte Waffen ihm zurückzugeben seien. Ferner stellt er einen Antrag um Befreiung vom Kostenvorschuss.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die angefochtene Verfügung hat einzig die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement zum Gegenstand. Sie schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. Urteil 2C 990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen).
Dagegen ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C 708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Offizier der Schweizer Armee und Mitglied in einem Schützenverein. Die Wegnahme der Waffen beeinträchtige seine militärische Karriere. Zudem müsse er in den Kadervorkurs bzw. in den Wiederholungskurs einrücken und würde ohne Waffe jegliche Autorität bei den Untergebenen verlieren. Schliesslich brauche er die Waffen, um sich im Falle einer Mobilmachung verteidigen zu können.
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Rekursverfahrens vor dem Sicherheits- und Justizdepartement ein nicht wiederguzumachender Nachteil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung droht (vgl. E. 2.1 hiervor). Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.

2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Urteil der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a) nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ist damit gegenstandslos. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 2C_29/2023
Date : 20 janvier 2023
Publié : 03 février 2023
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Politique de sécurité et de promotion de la paix
Objet : Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe


Répertoire des lois
LTF: 64  66  68  90  93
Répertoire ATF
141-III-80 • 142-III-798 • 143-III-416 • 144-III-475
Weitere Urteile ab 2000
2C_29/2023 • 2C_708/2022 • 2C_990/2017
Répertoire de mots-clés
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