VPB 64.134

(Déc. rendue en anglais par la Cour eur. DH le 6 avril 2000, déclarant irrecevable la req. N° 28917/95, A. B. c / Suisse)

Verfahren betreffend die zwangsweise Hospitalisierung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik im Kanton Basel-Stadt (Art. 397a ff. ZGB).

Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK. Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Im vorliegenden Fall konnte offenbleiben, ob diese Bestimmung zur Anwendung kommt, wenn der Beschwerdeführer nur die Nacht in der Klinik hatte verbringen müssen und soziale Kontakte ohne Überwachung hatte unterhalten können.

Art. 35 § 1 EMRK. Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges.

Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge der zu langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 § 4 EMRK wurde der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da er mit Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 429a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
ZGB hätte geltend machen können, das Verfahren sei nicht rasch genug im Sinne von Art. 397f
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
ZGB geführt worden.

Procédure relative à l'hospitalisation forcée du requérant dans une clinique psychiatrique du canton de Bâle-Ville (art. 397a ss. CC).

Art. 5 CEDH. Droit à la liberté et à la sûreté.

En l'espèce, on pouvait laisser ouverte la question de savoir si cette disposition était applicable, alors que le requérant n'avait passé que la nuit dans la clinique et avait pu maintenir, sans surveillance, des contacts sociaux.

Art. 35 § 1 CEDH. Epuisement des voies de recours internes.

Quant au grief soulevé par le requérant au sujet de la longueur excessive de la procédure au sens de l'art. 5 § 4 CEDH, les voies de procédure internes n'ont pas été épuisées, étant donné qu'il aurait pu faire valoir, dans le cadre de l'action en responsabilité au sens de l'art. 429a CC, que la procédure n'avait pas été menée de manière suffisamment rapide au sens de l'art. 397f CC.

Procedura relativa all'ospedalizzazione forzata del ricorrente in una clinica psichiatrica del Cantone di Basilea Città (art. 397a segg. CC).

Art. 5 CEDU. Diritto alla libertà e alla sicurezza.

Nella fattispecie è rimasta aperta la questione dell'applicabilità di questa disposizione, visto che il ricorrente non aveva passato la notte nella clinica e aveva potuto mantenere contatti sociali senza sorveglianza.

Art. 35 § 1 CEDU. Esaurimento delle vie di ricorso interne.

Per quanto concerne la censura sollevata dal ricorrente concernente l'eccessiva lunghezza della procedura ai sensi dell'art. 5 § 4 CEDU, le vie processuali interne non sono state esaurite, dato che egli avrebbe potuto far valere, attraverso l'azione di responsabilità secondo l'art. 429a CC, che la procedura non era stata condotta in modo sufficientemente rapido ai sensi dell'art. 397f CC.

Dokumente des EGMR
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-64.134
Date : 06. April 2000
Published : 06. April 2000
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.134
Subject area : Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Subject : Procedura relativa all'ospedalizzazione forzata del ricorrente in una clinica psichiatrica del Cantone di Basilea Città (art....


Legislation register
EMRK: 5
ZGB: 397a  397f  429a
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