VPB 58.65

(Bundesamt für Justiz, 23. Juni 1993)

Opferhilfe. Geltungsbereich.

Art. 2 Abs. 1 OHG. Ist die Tat im Ausland begangen worden, haben alle in der Schweiz lebenden Opfer Anspruch auf Hilfe durch die Beratungsstellen nach Art. 3 OHG.

Aide aux victimes d'infractions. Champ d'application.

Art. 2 al. 1 LAVI. Si l'acte a été commis à l'étranger, toutes les victimes vivant en Suisse ont droit à l'aide des centres de consultation selon l'art. 3 LAVI.

Aiuto alle vittime di reati. Campo d'applicazione.

Art. 2 cpv. 1 LAV. Se il reato è stato commesso all'estero, tutte le vittime che vivono in Svizzera hanno diritto all'aiuto prestato dai consultori di cui nell'art. 3 LAV.

Dem Bundesamt für Justiz (BJ) wurde folgende Frage unterbreitet:

Ist das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG], SR 312.5, AS 1992 2465) auch anwendbar, wenn die Straftat im Ausland begangen wurde und das Opfer erst nach der Tat in die Schweiz kommt (Beispiel: gefolterte Asylbewerber)?

Stellungnahme

1. Art. 2 OHG regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Danach erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Hilfe nach diesem Gesetz. Art. 2 OHG gibt auf die gestellte Frage keine Antwort. Auch den Materialien ist, soweit ersichtlich, nichts zu diesem Punkt zu entnehmen.

2. Die Bedeutung des Tatortes sowie die Art der Beziehung zwischen dem Opfer und der Schweiz ist für den finanziellen Bereich der Opferhilfe klar geregelt (Art. 11 OHG):

Ist die Tat in der Schweiz verübt worden, können alle Opfer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer ausländerrechtlichen Stellung in der Schweiz eine staatliche Leistung beantragen (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 1990 II 989). Das gilt auch für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland. Diese grosszügige Fassung, die über den von der Europaratskonvention verlangten Standard hinausgeht, fand aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens Eingang ins Gesetz.

Ist die Tat hingegen im Ausland begangen worden, können nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz eine Entschädigung oder Genugtuung verlangen. Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat erfüllt sein. Der Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung besteht im übrigen nur, wenn das Opfer nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält. Ausländer und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz haben nach dieser Bestimmung keine finanziellen Ansprüche. Der Bundesrat führte in der Botschaft zum Gesetzesentwurf (a.a.O.) zu dieser Regelung aus, es handle sich um einen Auffangstatbestand, um die Existenz des Opfers in der Schweiz sicherzustellen. Die Bestimmung wurde in den Räten nicht diskutiert.

3. Für den Bereich der Beratung fehlt eine entsprechende Regelung. Massgebend ist daher einzig Art. 2 OHG.

Wie bereits erwähnt, tragen die Materialien nichts zur Klärung des Anwendungsbereiches bei. Mit Hilfe der systematischen Auslegung kann aber ein Teil des Problembereiches gelöst werden: Ist die Tat in der Schweiz begangen worden, muss allen Opfern nicht nur finanzielle Hilfe, sondern auch moralische Hilfe zugestanden werden; es gelten die gleichen Überlegungen wie im finanziellen Bereich: Wurden beispielsweise mehrere Personen Opfer eines Terroranschlages in der Schweiz, müssen sie ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ausländerrechtlichen Stellung in der Schweiz beziehungsweise ihres Wohnsitzes gleich behandelt werden. Wurde die Tat im Ausland begangen, müssen analog zu Art. 11 Abs. 3 OHG Schweizer Bürger mit Wohnsitz (zur Zeit der Tat) in der Schweiz Anspruch auf Hilfe durch Beratung haben.

4. Noch nicht geklärt ist damit die Frage, ob bei einer Tat im Ausland noch weitere Personen Anspruch auf Hilfe durch Beratung haben.

a. Die Beratungsstellen müssen einerseits Soforthilfe leisten, andrerseits aber, wenn nötig, auch längerfristige Hilfe anbieten (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die längerfristigen Massnahmen dienen insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 979). Nach Ansicht der Studienkommission geht es darum, bei den Opfern, ähnlich wie bei den Delinquenten, die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern (Schlussbericht der Studienkommission zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben vom 23. Dezember 1986, S. 34). Opferhilfe ist aus schweizerischer Sicht nicht nötig, weil der Staat für den aus einer strafbaren Handlung entstandenen Schaden die Verantwortung trägt oder weil die Opferhilfe die Wirksamkeit der Strafgerichtsbarkeit verstärkt, sondern gründet in der Sorge um soziale Gerechtigkeit und Billigkeit (Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 1983 zur Volksinitiative «zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen», BBl 1983 III 889). «Mit dieser Geste drückt die Gemeinschaft ihre Solidarität mit den von schwerem Leid geprüften Menschen aus» führt der Bundesrat a.a.O. weiter aus.

b. Von dieser Zielsetzung her müssen alle Personen, die in der Schweiz leben, Anspruch auf Beratung haben - auch wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Ob sie sich schon zum Zeitpunkt der Tat dauernd in der Schweiz aufhielten oder erst nachträglich eingereist sind, kann bei dieser Zielsetzung keine Rolle spielen. Für eine grosszügige Handhabung der Beratungshilfe spricht übrigens auch die Übergangsregelung: Nach Art. 12 Abs. 1 OHV können ab Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes alle Opfer von Straftaten unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nehmen.

5. Das BJ kommt somit zur Auffassung, dass bei einer Tat im Ausland alle in der Schweiz lebenden Opfer Anspruch auf Hilfe durch die Beratungsstellen im Sinne von Art. 3 OHG haben. Ist die Tat vor der Einreise in die Schweiz erfolgt, dürfte es allerdings praktisch nicht um die Leistung von Soforthilfe gehen, sondern um längerfristige Hilfe. Diese muss aber nur «wenn nötig» geleistet werden (Art. 3 Abs. 3). Anfallende Kosten für externe Opferhilfe wie Arztkosten werden von den Beratungsstellen nur übernommen, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz OHG).

Die Hilfe, die gestützt auf das Opferhilfegesetz erbracht wird, muss von den Kantonen finanziert werden. In dem genannten Beispiel (Asylbewerberinnen oder Asylbewerber, die gefoltert worden sind), wird der Bund den Kantonen diese Kosten jedoch nicht nach Art. 20b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) vergüten können, weil es sich dabei nicht um Fürsorgeleistungen handelt. Die Kosten müssen von jenem Kanton getragen werden, dessen Beratungsstelle vom Opfer um Hilfe angegangen wurde (Art. 3 Abs. 5 OHG). Bezweifeln die Personen, die für die Beratungsstelle arbeiten, die Wahrheit der gemachten Angaben, besteht die Möglichkeit, mit dem Bundesamt für Flüchtlinge Kontakt aufzunehmen - allerdings nur, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 OHG).

Dokumente des BJ
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : VPB-58.65
Date : 23 juin 1993
Publié : 23 juin 1993
Source : Autorités antérieures de la LPP jusqu'en 2006
Statut : Publié comme VPB-58.65
Domaine : Office fédéral de la justice (OFJ)
Objet : Opferhilfe. Geltungsbereich.


Répertoire des lois
LAVI: 2  3  4  11
LAsi: 20b
OAVI: 12
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
victime • aide aux victimes • loi fédérale sur l'aide aux victimes d'infractions • hameau • question • office fédéral de la justice • nationalité suisse • loi sur l'asile • aide immédiate • tort moral • domicile en suisse • sida • demandeur d'asile • conseil fédéral • infraction • champ d'application • projet de loi • recommandation de vote de l'autorité • domicile à l'étranger • état étranger
... Les montrer tous
AS
AS 1992/2465
FF
1983/III/889 • 1990/II/989