99 IV 36
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1973 i.S. Kumschick gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- Art. 20 Tierseuchengesetz, Art. 17.7 Tierseuchenverordnung.
- Die Viehhandelskontrolle ist auf amtlichem Formular gemäss Musterbeispiel des Eidg. Veterinäramtes zu führen; bei Kauf oder Verkauf von ganzen Tierherden genügen Angaben über den gesamthaften Tierzuwachs bzw. -abgang.
Regeste (fr):
- Art. 20 de la loi sur les épizooties, art. 17.7 de l'ordonnance sur les épizooties.
- Le contrôle du commerce du bétail doit être tenu sur formule officielle, selon le modèle établi par l'Office vétérinaire fédéral; en cas d'achat ou de vente de troupeaux entiers, il suffit d'indiquer globalement l'augmentation ou la diminution du nombre des animaux.
Regesto (it):
- Art. 20 della LF sulle epizoozie, art. 17.7 dell'ordinanza sulle epizoozie.
- Il controllo del commercio di bestiame deve essere tenuto su un formulario ufficiale, conformemente al modello dell'Ufficio veterinario federale; in caso di compera o di vendita di greggi interi, è sufficiente indicare globalmente l'aumento o la diminuzione del numero degli animali.
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 99 IV 36 S. 36
A.- Anton Kumschick handelt mit Schweinen. Nach Art. 17.7 der Verordnung zum BG über die Bekämpfung der Tierseuchen (TSV) vom 15. Dezember 1967 ist er als Viehhändler zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Das Verzeichnis ist auf einem vom Eidg. Veterinäramt aufgestellten Formular zu führen und den seuchenpolizeilichen Organen jederzeit zur Einsicht offen zu
BGE 99 IV 36 S. 37
halten. Im Jahre 1970 wurde Kumschick vom kantonalen Veterinäramt Luzern wiederholt vergeblich aufgefordert, die Viehhandelskontrolle einzusenden; er hatte für 1969 und 1970 keine solche Kontrolle geführt.
B.- Am 15. September 1971 verurteilte das Amtsgericht Willisau Kumschick wegen Nichtführens und Nichtablieferns der genannten Kontrolle zu einer Busse von Fr. 50.-. Eine vom Gebüssten gegen diesen Entscheid eingereichte kantonale Kassationsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern am 25. Februar 1972 ab. Es stellte dabei fest, dass Gegenstand der Anklage das Nichtführen der Viehhandelskontrolle bilde und dass das von der ersten Instanz zusätzlich einbezogene Nichtabliefern derselben im Nichtführen der Kontrolle aufgehe, nachdem eine solche nicht habe abgeliefert werden können, weil sie nicht geführt worden sei. Auf staatsrechtliche Beschwerde Kumschicks hob das Bundesgericht am 19. September 1972 den obergerichtlichen Entscheid auf, weil dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben worden war, zu einer im kantonalen Kassationsverfahren eingeholten Vernehmlassung des Eidg. Veterinäramtes Stellung zu beziehen. Mit Urteil vom 8. Januar 1973 wies das Obergericht die kantonale Kassationsbeschwerde erneut ab, nachdem es Kumschick im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides rechtliches Gehör gewährt und dieser neue Beweisbegehren gestellt hatte.
C.- Kumschick führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes vom 8. Januar 1973 und der Entscheid des Amtsgerichtes Willisau vom 15. September 1971 seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell seien die Akten zu neuer Beurteilung an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage. Es gebe keine Gesetzesvorschrift und keine Verordnungsbestimmung, welche
BGE 99 IV 36 S. 38
die Führung einer Viehhandelskontrolle in der Form gebiete, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden sei. Auch das vom Eidgenössischen Veterinäramt (EVA) aufgestellte Musterformular enthalte keine Vorschrift über die Eintragung eines einzelnen Tieres. Wohl sehe die TSV die Führung einer Kontrolle nach vorgeschriebenem Formular vor. Wenn aber das kantonale Veterinäramt das Formular so ausgestalte, dass man es nicht ausfüllen könne, so gelte der Satz "ultra posse nemo tenetur". Das kantonale Veterinäramt habe sich nicht an das Formular des EVA gehalten, indem es zusätzlich zu diesem Weisungen erlassen habe, die keinen Strafschutz verdienten und das Formular untauglich machten. - Art. 48
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 232 - 1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
|
1 | Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
2 | Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49 |
3 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
|
1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
BGE 99 IV 36 S. 39
erlassen (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI, Kommentar zum TSG und zur TSV S. 22 N. 3 zu Art. 20). Danach sind die Viehhändler zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Die Kontrolle ist auf einheitlichem, vom Veterinäramt aufgestelltem Formular zu führen (s. auch Art. 57
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 57 Befugnisse des BLV - 1 Das BLV kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen. |
|
1 | Das BLV kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen. |
2 | Es kann in dringlichen Fällen: |
a | zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht; |
b | vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht.131 |
3 | Das BLV: |
a | nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen; |
b | fördert die Tierseuchenprävention; es führt insbesondere Projekte und andere Aktivitäten zur Stärkung der Tiergesundheit sowie zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch; |
c | legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest. |
4 | Für das nationale Überwachungsprogramm bestimmt es im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen, und die Tierseuchen, auf welche hin die Tiere untersucht werden müssen. Es legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.134 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
|
1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 61 Meldepflicht - 1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. |
|
1 | Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. |
1bis | ...285 |
2 | Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, das Personal von Entsorgungsbetrieben, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.286 |
3 | Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden. |
4 | Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. |
5 | Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.287 |
6 | Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden.288 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
|
1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
|
1 | Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
2 | Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49 |
3 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
|
1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
|
1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
|
1 | Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
2 | Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49 |
3 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. |
BGE 99 IV 36 S. 40
zu bejahen. Nach Art. 17
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
|
1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
|
1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
BGE 99 IV 36 S. 41
das Formularbuch eingetragen zu haben, obschon ihm dies in dem durch das Musterbeispiel selber umschriebenen Rahmen möglich gewesen wäre. Geht man aber hievon aus, dann ist es mutwillig zu behaupten, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtführens der Viehhandelskontrolle entbehre der gesetzlichen Grundlage. d) Der Umstand schliesslich, dass der im vorliegenden Fall angewendete Art. 48
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 232 - 1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
|
1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |