SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 232 - 1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
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1 | Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
2 | Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49 |
3 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
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1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 57 Befugnisse des BLV - 1 Das BLV kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen. |
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1 | Das BLV kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen. |
2 | Es kann in dringlichen Fällen: |
a | zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht; |
b | vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht.131 |
3 | Das BLV: |
a | nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen; |
b | fördert die Tierseuchenprävention; es führt insbesondere Projekte und andere Aktivitäten zur Stärkung der Tiergesundheit sowie zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch; |
c | legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest. |
4 | Für das nationale Überwachungsprogramm bestimmt es im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen, und die Tierseuchen, auf welche hin die Tiere untersucht werden müssen. Es legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.134 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
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1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 61 Meldepflicht - 1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. |
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1 | Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. |
1bis | ...285 |
2 | Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, das Personal von Entsorgungsbetrieben, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.286 |
3 | Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden. |
4 | Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. |
5 | Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.287 |
6 | Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden.288 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
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1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
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1 | Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
2 | Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49 |
3 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
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1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
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1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 20 Viehhandel - 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
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1 | Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. |
2 | Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49 |
3 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
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1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
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1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 232 - 1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 17 Kennzeichnung der Hunde - 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
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1 | Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. |
2 | Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. |
3 | Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: |
a | Name; |
b | Geschlecht; |
c | Geburtsdatum; |
d | Rasse oder Rassetyp; |
e | Fellfarbe; |
f | Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; |
g | Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; |
h | Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; |
i | Datum der Kennzeichnung; |
j | Mikrochipnummer. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 48 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. |