98 Ib 92
14. Sentenza della II Corte civile del 4 maggio 1972 nella causa Martignoni contro Dipartimento di giustizia del cantone Ticino.
Regeste (de):
- Erbbescheinigung als Ausweis für die Eintragung des Eigentums im Grundbuch. Art. 18 ff. GBV.
- 1. Erfordernisse. Der Grundbuchführer ist ausser bei offensichtlichen Fehlern nicht befugt, die materielle Grundlage der Bescheinigung zu überprüfen. Er hat die Anmeldung zur Eintragung abzuweisen, wenn sie den in Art. 11-23 GBV aufgestellten Anforderungen nicht genügt (Erw. 2).
- 2. Art. 21 Abs. 1 Ziff. 3 des Grundbuchgesetzes des Kantons Tessin, wonach die Erbbescheinigung stets die allfälligen Pflichtteilserben erwähnen muss, geht über die Anforderungen des Bundesrechts hinaus; dieses Erfordernis rechtfertigt sich nur dann, wenn keine Erbeinsetzung für den ganzen Nachlass vorliegt (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Certificat d'héritier comme document justificatifpour l'inscription de la propriété au registre foncier. Art. 18 ss
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke - 1 Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist.
1 Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist. 2 Die Bezeichnung beinhaltet: a die Gemeinde und eine Grundstücksnummer; ist die Gemeinde grundbuchmässig in mehrere Einheiten aufgeteilt, so werden auch diese angegeben; b für den Datenaustausch zwischen Informatiksystemen eine eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID). 3 Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjenigen im Hauptbuch überein. 4 Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein anderes Grundstück verwendet. - 1. Exigences. Le conservateur du registre foncier n'est pas autorisé, à moins d'erreurs manifestes, à examiner le fondement matériel du certificat. Il doit refuser la réquisition d'inscription qui ne satisfait pas aux conditions posées par les art. 11
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 11 - Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke.
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: a mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder b Stockwerkeigentum ist. 2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: a auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. 4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: a auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und b für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. 5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: a die Bezeichnung des Stammgrundstücks; b bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; c bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. - 2. L'art. 21 al. 1 ch. 3 litt. a de la loi cantonale tessinoise sur le registre foncier qui exige que le certificat d'héritier mentionne toujours les éventuels héritiers réservataires va au-delà des exigences du droit fédéral; cette exigence est justifiée s'il n'existe pas une institution d'héritier pour toute la succession (consid. 3).
Regesto (it):
- Certificato ereditario quale documento giustificativo da produrre per l'iscrizione della proprietà a registro fondiario. Art. 18 e
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: a mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder b Stockwerkeigentum ist. 2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: a auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. 4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: a auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und b für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. 5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: a die Bezeichnung des Stammgrundstücks; b bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; c bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. - 1. Requisiti. L'ufficiale del registro fondiario non è legittimato, a meno di errori manifesti, ad esaminare il fondamento materiale del certificato. Egli deve rifiutare la richiesta d'iscrizione che non soddisfi alle condizioni poste dagli art. 11
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: a mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder b Stockwerkeigentum ist. 2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: a auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. 4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: a auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und b für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. 5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: a die Bezeichnung des Stammgrundstücks; b bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; c bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: a mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder b Stockwerkeigentum ist. 2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: a auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. 4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: a auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und b für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. 5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: a die Bezeichnung des Stammgrundstücks; b bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; c bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. - 2. L'art. 21 cpv. 1 num. 3 lett. a della legge cantonale ticinese sul registro fondiario, il quale esige che il certificato ereditario menzioni sempre gli eventuali eredi necessari, va oltre quanto è richiesto dal diritto federale; tale esigenza è giustificata solo se non esiste un'istituzione di erede universale (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 93
BGE 98 Ib 92 S. 93
A.- Teodolinda Martignoni è deceduta a Muralto il 16 luglio 1971. Con testamento olografo dell'11 gennaio 1960, pubblicato il 3 agosto 1971, essa aveva designato come erede la sorella Angelica. Il 24 settembre 1971 il Pretore della giurisdizione di Locarnocittà ha rilasciato un certificato ereditario, dal quale risulta che "erede testamentaria della defunta Martignoni Teodolinda, qdm Francesco, è la sorella Angelica Martignoni, 1909". Con decisione del 19 ottobre 1971 l'Ufficiale del registro fondiario di Locarno ha respinto la domanda di iscrizione della mutazione per successione da Teodolinda Martignoni ad Angelica Martignoni. Egli ha ritenuto insufficiente il certificato ereditario rilasciato dal Pretore, sostenendo che avrebbe dovuto figurarvi la precisa menzione che "solo erede era l'erede testamentario". Occorrerebbe, infatti, ogni volta poter accertare se la designazione di erede testamentario escluda, quando ne esistano, la qualità di erede degli eredi necessari.
B.- Il Dipartimento di giustizia del cantone Ticino, statuendo quale autorità di ricorso in materia di registro fondiario, ha confermato, il 30 dicembre 1971, il rifiuto di iscrizione dell'Ufficiale del registro fondiario. Nel dispositivo del proprio giudizio esso ha precisato: "Quale titolo di mutazione per il trapasso dalla decuius Teodolinda Martignoni alla erede testamentaria Angelica Martignoni occorre un certificato ereditario nel quale l'erede sia qualificata come sola erede." L'autorità cantonale ha richiamato l'art. 18
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
BGE 98 Ib 92 S. 94
eredi legali o dagli eredi istituiti, un certificato attestante che essi sono i soli eredi del defunto. Scopo della disposizione sarebbe di liberare l'autorità amministrativa, cui spetta solo un potere di cognizione ristretto, da ogni interpretazione del certificato emanato dal giudice. La mancanza dell'indicazione "solo erede" lascerebbe aperta la questione a sapere se, accanto all'erede testamentario, esistano o meno eredi necessari.
C.- Angelica Martignoni ha impugnato questa decisione davanti al Tribunale federale mediante un ricorso di diritto amministrativo. Essa chiede di ordinare l'iscrizione del trapasso litigioso e, in via subordinata, di indicare e regolare in questa sede "la forma definitiva dei certificati ereditari rilasciati dalle competenti Autorità cantonali". Sia l'autorità cantonale che il Dipartimento federale di giustizia e polizia propongono, nelle loro osservazioni, la reiezione del ricorso.
D.- L'11 gennaio 1972, statuendo su un'istanza di completazione del certificato ereditario del 24 settembre 1971, il Pretore di Locarno-città ha pronunciato che "sola erede testamentaria della defunta Martignoni Teodolinda qdm Francesco, è la sorella Angelica Martignoni, 1909", ed ha rettificato in tal senso il precedente certificato.
Erwägungen
Considerando in diritto:
1. a) L'art. 103 cpv. 1 e
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...23 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24 |
BGE 98 Ib 92 S. 95
indicata come "sola erede testamentaria" e non unicamente come "erede testamentaria" della defunta Teodolinda Martignoni. Il giudice ha così parzialmente tenuto conto delle obiezioni formulate nella decisione impugnata.
2. Giusta l'art. 18
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
|
1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 966 - 1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen. |
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1 | Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen. |
2 | Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden. |
BGE 98 Ib 92 S. 96
secondo l'art. 370 del nuovo codice di procedura civile ticinese). Ciò vale anche nel caso di reiezione del presente ricorso di diritto amministrativo e di conferma del rifiuto di iscrizione, per cui è infondato il timore della ricorrente di vedersi preclusa, per sempre, la possibilità di ottenere la mutazione a registro, e di dover subire un diniego di giustizia. La prima formula usata dal Pretore nel certificato 24 settembre 1971 ("erede testamentaria ... è ...") lasciava completamente aperta la questione a sapere se, accanto a quella erede, non sussistessero altri eredi testamentari oppure eredi legittimi. Difatti, essa attestava unicamente che Angelica Martignoni era erede di Teodolinda Martignoni, in virtù di un testamento, ma non escludeva l'esistenza di altri eredi (in forza di testamento o per effetto di legge). Il diritto svizzero ammette che eredi istituiti abbiano a sussistere accanto ad eredi legittimi (art. 481 cpv. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
|
1 | Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
2 | Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
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1 | Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
2 | Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben. |
A ragione, quindi, l'Ufficiale del registro non ha ritenuto il certificato ereditario prodotto dalla ricorrente quale titolo idoneo per la mutazione. Non si può neppure asserire che il fatto di rilasciare il certificato ereditario al nome di un determinato erede costituisca prova sufficiente, anche in assenza di una esplicita menzione, che quello sia il solo erede. Anzitutto ciò esigerebbe, da parte dell'Ufficiale del registro, un'attività di interpretazione dalla quale invece la sicurezza giuridica legata all'istituto del registro fondiario esige che sia dispensato; inoltre, occorrerebbe la
BGE 98 Ib 92 S. 97
dimostrazione che il de cuius ha disposto di tutta la successione in favore di quell'erede. È vero che, conformemente all'art. 559
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
3. L'art. 31 cpv. 1 num. 3 lett. a della legge cantonale ticinese sul registro fondiario del 2 febbraio 1933 esige che il certificato ereditario menzioni sempre gli eventuali eredi necessari. Siffatta esigenza va oltre quanto è richiesto dalle norme di diritto federale, ed è giustificata solo se non esiste un'istituzione di erede universale. Trascorso un mese dalla comunicazione della disposizione di ultima volontà agli interessati, e se non è intervenuta una contestazione dei diritti degli eredi istituiti, questi ultimi possono chiedere che sia rilasciato il certificato ereditario a loro nome (documento giustificativo valido per l'iscrizione a registro fondiario) e quindi che siano immessi in possesso dell'eredità. Restano riservate le azioni di nullità e di petizione dell'eredità (art. 559 cpv. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
BGE 98 Ib 92 S. 98
di una restrizione della facoltà di disporre a mente dell'art. 960 cpv. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
BGE 98 Ib 92 S. 99
Neppure la sentenza RU 56 II 17 può essere invocata a sostegno della tesi opposta. Essa esprime unicamente il principio per cui gli eredi necessari non possono essere privati di tale loro qualità che nelle forme previste dagli art. 477 e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
4. Se, in concreto, Angelica Martignoni è stata istituita erede per tutta la successione della defunta sorella, non è lecito, contrariamente al citato disposto di diritto cantonale, esigere la menzione degli eventuali eredi necessari nel certificato ereditario. Dagli atti non risulta, tuttavia, se esistano tali eredi, né, del resto, che l'Ufficiale del registro, il quale ha respinto la domanda di iscrizione, voglia tenersi alla norma dell'art. 21 della legge cantonale sul registro fondiario.
Dispositiv
Il Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso è respinto.