82 II 120
16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. März 1956 i.S. Rusch gegen Manser.
Regeste (de):
- 1. Streitwert. Festsetzung nach richterlichem Ermessen.
- 2. Intertemporales Recht (Art. 1 SchlT des ZGB). Altrechtliche Dienstbarkeit (Saumrecht). Anwendbarkeit von Vorschriften des auf den 1. Januar 1912 in Kraft gesetzten kantonalen EG zum ZGB.
- 3. Im Gebiete des kantonalen Zivilrechts ist diesem auch die Verteilung der Beweislast vorbehalten, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Regeste (fr):
- 1. Valeur litigieuse. Fixation selon l'appréciation du juge.
- 2. Droit transitoire (art. 1 Tit. fin. CC). Servitude de l'ancien droit (droit de passage avec bêtes de somme). Application des dispositions de la loi cantonale d'introduction au Code civil, entrée en vigueur le premier janvier 1912.
- 3. S'agissant d'une question régie par le droit civil cantonal, c'est ce droit aussi qui règle la répartition du fardeau de la preuve; l'art. 8 CC n'est donc pas applicable.
Regesto (it):
- 1. Valore litigioso. Determinazione secondo l'apprezzamento del giudice.
- 2. Diritto transitorio (art. 1 Tit. fin. CC). Servitù del vecchio diritto (diritto di passo con bestie da soma). Applicazione di norme della legge cantonale di complemento del Codice civile, entrata in vigore il primo gennaio 1912.
- 3. Trattandosi di una questione sottoposta al diritto civile cantonale anche l'onere della prova è ripartito secondo la legge cantonale; l'art. 8 CC non è dunque applicabile.
Sachverhalt ab Seite 120
BGE 82 II 120 S. 120
A.- Johann Rusch, Eigentümer des Grundstückes "Enzlers Seplis" in oder bei Steig (Appenzell I. Rh.), lässt ein zu Lasten dieses Grundstückes bestehendes Fussweg- und "geführter Hand"-Recht gelten, will aber kein Saumrecht anerkennen, wie es mehrere Nachbarn beanspruchen. Mit einem Amtsbot vom 9. Mai 1952 gegen Emil Manser, Eigentümer des höher gelegenen Grundstückes "Rosengarten", verlangte er, dieser habe anzuerkennen,
BGE 82 II 120 S. 121
dass weder ihm persönlich noch der Liegenschaft "Rosengarten" ein Saumrecht über die Liegenschaft "Enzlers Seplis" zustehe. Da Manser Recht vorschlug, reichte Rusch das Amtsbot beim Spangericht erster Instanz ein. Dieses wie auch das Kantonsgericht als Spangericht zweiter Instanz wiesen die Klage ab und nahmen das Bestehen eines vor dem 1. Januar 1912 nach kantonalem Recht begründeten Saumrechtes an. Dem Urteil der zweiten Instanz vom 29. Mai 1953 ist zu entnehmen: Eine öffentliche Urkunde aus dem Jahre 1690 stellte ein die Liegenschaft des Rusch belastendes Fussweg-, Reit- und "geführter Hand"-Recht fest. Das Saumrecht wurde darin nicht erwähnt, wahrscheinlich wurde aber die Duldung des Säumens im 17. Jahrhundert als selbstverständlich erachtet. Es ist also möglich, dass zugunsten der Liegenschaft des Manser schon 1690 ein Saumrecht bestand. Ein solches kann jedenfalls später durch Vertrag oder Ersitzung entstanden sein. Die Rechtsprechung über die Ersitzung war indessen keine einheitliche, und für die vertragliche Einräumung fehlt ein Anhaltspunkt. Da kein Urkundenbeweis vorliegt, muss auf den Zeugenbeweis abgestellt werden. Danach ist "mit grosser Wahrscheinlichkeit" der Bestand eines Saumrechtes anzunehmen. Deshalb ist die Regel von Art. 106 Abs. 4
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B.- Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht aus prozessualen Gründen aufgehoben, und in einem neuen Urteil vom 25. November 1954 schützte das Kantonsgericht nunmehr das Amtsbot und verneinte den Bestand eines Saumrechtes durch die Liegenschaft des Rusch. Es erklärte, da der Richter keine sichere Kenntnis vom alten Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Ersitzungsmöglichkeit habe, wäre es Sache der Appellaten d.h. des Beklagten und der Litisdenunziaten, gewesen, diese Rechtsgrundlage nachzuweisen, was nicht geschehen sei. Da ferner
BGE 82 II 120 S. 122
die Urkunde aus dem Jahre 1690 keinen Beweis für oder gegen das Saumrecht bilde, falle nach wie vor nur der Zeugenbeweis in Betracht. Für sich allein genüge er nun aber nicht. Es liege ein Zweifelsfall vor. Nach der für das ganze Gebiet der Schweiz geltenden Vorschrift von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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C.- Auch das zweite Urteil des Kantonsgerichtes wurde vom Kassationsgericht aus prozessualen Gründen aufgehoben. Hierauf fällte jenes Gericht am 10. November 1955 sein drittes Urteil wiederum im Sinne des ersten vom 29. Mai 1953. Wie damals ergänzte es den Zeugenbeweis durch die Regel von Art. 106 Abs. 4
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D.- Gegen das Urteil vom 10. November 1955 hat Rusch Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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BGE 82 II 120 S. 123
E.- Manser und die vier Intervenienten beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, "auf jeden Fall" sei sie abzuweisen. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Streitwert werden mit Nichtwissen bestritten. In der Sache selbst sei die Anwendung von Art. 106
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Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Streitwert ist im kantonalen Verfahren nicht festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer bemisst ihn auf Fr. 1000.-- und beruft sich dabei auf eine übereinstimmende Angabe beider Parteien vor dem Augenscheinsrichter. Dem halten die Beschwerdegegner eine nur auf Nichtwissen gestützte Bestreitung entgegen. Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, der Streitwert betrage ein Vielfaches von dem, was der Beschwerdeführer angibt. Wenn man bedenkt, dass nach den Ausführungen des ersten Urteils der Vorinstanz, S. 41 der kantonalen Akten, ein "geführter Hand"-, Fuss-, Kirchen- und Schulwegrecht anerkannt und bloss das ausserdem beanspruchte Saumrecht, d.h. das Recht, den Weg zu Transporten mit Saumtieren zu benutzen (vgl. Art. 100 Abs. 2
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BGE 82 II 120 S. 124
ob das Saumrecht bejaht oder verneint wird. Es darf somit nach freiem richterlichem Ermessen (Art. 36 Abs. 2
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2. Nach der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmung von Art. 68 Abs. 1 lit. a
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
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BGE 82 II 120 S. 125
bestand bis Ende 1911 und konnte auch in der Weise ausgeübt werden, dass Änderungen und Ergänzungen des bisherigen kantonalen Rechtes erst gerade auf den 1. Januar 1912 in Kraft gesetzt wurden (vgl. MUTZNER, N. 29 der Vorbemerkungen zum 1. Abschnitt des SchlT des ZGB). Somit hat man es bei dem in Frage stehenden Art. 106 Abs. 4 des Einführungsgesetzes von Appenzell I. Rh. trotz dem auf den 1. Januar 1912 festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens noch mit altem Rechte zu tun, das der Kanton im Rahmen seiner bei Erlass des EG noch bestehenden Gesetzgebungsbefugnis erlassen hat. Es wäre denn auch ungereimt, eine im Jahre 1911 sofort in Kraft getretene Änderung des kantonalen Rechtes als altrechtliche gelten zu lassen, nicht aber eine erst gerade auf den 1. Januar 1912 in Kraft gesetzte. Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz des Art. 1 SchlT ist also durch die Anwendung der erwähnten Beweisregel des kantonalen EG auf die vorliegende altrechtliche Streitigkeit nicht verletzt worden. Bedenken könnte es allenfalls erwecken, wenn ein Kanton durch eine neue Beweisvorschrift Ansprüche geschaffen hätte, die bisher gar nicht zu Recht bestanden hatten. Eine Beanstandung aus diesem Gesichtspunkte hätte aber mit Art. 1 des SchlT des ZGB nichts zu tun und würde den Nichtigkeitsgrund des Art. 68 Abs. 1 lit. a
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3. Hält somit die angefochtene Entscheidung vor Art. 1 des SchlT des ZGB stand, so bleibt die weitere, vom
BGE 82 II 120 S. 126
Beschwerdeführer nur in eventuellem Sinn erhobene Rüge zu prüfen, statt Art. 106 Abs. 4
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 82 II 120 S. 127
Frage stehende Beweisnorm des Art. 8
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BGE 82 II 120 S. 128
dürfte auch Art. 106 Abs. 4
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde gegen das Urteil des Spangerichtes IIter Instanz des Kantons Appenzell I. R. vom 10. November 1955 wird abgewiesen.