S. 95 / Nr. 25 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 95

25. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Gut gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste:
Art. 217 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB.
a) Nicht nur die Behörden des die Armenunterstützung leistenden Gemeinwesens,
sondern auch jene des Kantons, in dem die Unterstützungspflicht zu erfüllen
ist, können den Strafantrag stellen.
b) Die Kantone können das Antragsrecht auch einer Vormundschaftsbehörde
einräumen.
Art. 217 ch. 2 CP.
a) Peuvent porter plainte non seulement les autorités du canton qui fournit
l'assistance publique, mais aussi celles du canton où l'obligation d'entretien
devrait être exécutée.
b) Les cantons peuvent conférer le droit de porter plainte à une autorité
tutélaire.
Art. 217 cifra 2 CP.
a) Possono sporgere querela non soltanto le autorità del Cantone che presta
l'assistenza pubblica, ma anche quelle del Cantone in cui dovrebbe essere
adempito l'obbligo di assistenza.

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b) I Cantoni possono conferire il diritto di sporgere querela anche ad
un'autorità tutoria.

A. - Heinrich Gut, Bauarbeiter, ist verheiratet und Vater zweier Kinder, von
denen das eine im September 1948, das andere im Oktober 1949 geboren wurde.
Seit August 1948 wohnte er im Hause seiner Schwiegereltern in Unterehrendingen
(Aargau). Im August 1949 verliess er seine Familie und begab sich nach
Oberweningen (Zürich) und später in den Kanton Neuenburg. Heute lebt er in
Zürich-Affoltern. An den Unterhalt der Familie leistete er seit seinem
Weggange nichts mehr. Frau und Kinder werden von seiner Heimatgemeinde Zürich
unterstützt.
Am 7. März 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Gut wegen
Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu zwei Monaten Gefängnis. Er verbüsste
sie vom März bis Mai 1950.
Gut bezahlte weiterhin nichts. Der Gemeinderat von Unterehrendingen als
Vormundschaftsbehörde beantragte daher am 10. August 1951, Gut sei erneut zu
bestrafen.
B. - Das Bezirksgericht Baden entsprach dem Antrag mit Urteil vom 22. November
1951, indem es Gut wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu fünf
Monaten Gefängnis verurteilte.
Gut erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er machte in
erster Linie geltend, der Gemeinderat von Unterehrendingen sei nicht
berechtigt, Strafantrag zu stellen, denn dieser stehe nur den Behörden jenes
Kantons zu, der durch die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht geschädigt
worden sei, indem er Armenunterstützung habe leisten müssen. Die Unterstützung
sei durch das Fürsorgeamt der Stadt Zürich geleistet worden, weshalb nur
dieses Strafantrag stellen könne.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 21. März 1952 die Beschwerde ab. Es
hielt den Gemeinderat von Unterehrendingen als örtlich zuständige
Vormundschaftsbehörde für befugt, Strafantrag zu stellen.

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C. - Gut führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
.
BStP mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das
Obergericht zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei richtig, dass nach aargauischem Recht ausser der
Justizdirektion auch die Vormundschaftsbehörde den Strafantrag gemäss Art. 217
Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB stellen könne. Dieser Antrag stehe hier aber nicht den
aargauischen, sondern den zürcherischen Behörden zu, weil der Kanton Aargau
keine materiellen Interessen im Spiele habe; der Kanton Zürich müsse für die
Armenunterstützung allein aufkommen. Nur die Behörden eines betroffenen und
materiell geschädigten Kantons seien antragsberechtigt, denn nur sie verträten
ein verletztes Gemeinwesen. Art. 217 könne das Antragsrecht auch nicht
mehreren Kantonen geben wollen. Eine solche Regelung wäre mit dem Sinn des
Antragsrechts nicht vereinbar. Dieser verlange, dass das Antragsrecht nur
einem materiell Geschädigten zustehe, denn sonst wäre das Offizialverfahren
beibehalten worden.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer bestreitet den Straftatbestand des Art. 217 Ziff. 1
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB nicht und auch nicht die Zuständigkeit der aargauischen Behörden
zu seiner Verfolgung und Beurteilung. Da Erfüllungsort für die
Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers Unterehrendingen ist, wo seine Familie
wohnt, sind dafür in der Tat die Behörden des Kantons Aargau zuständig (BGE 69
IV 129
). Das Urteil des Obergerichts wird einzig angefochten mit der
Begründung, die aargauischen Behörden seien nicht befugt, den Strafantrag zu
stellen. Damit wird nicht eine Frage des interkantonalen Gerichtsstandes
aufgeworfen, die nach Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
BStP von der Anklagekammer des Bundesgerichts
zu beurteilen gewesen wäre,

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sondern es wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mangels gültigen
Strafantrages nicht verfolgt und verurteilt werden dürfe, d. h. dass Art. 217
Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
rev. StGB verletzt sei. Diese Rüge war mit der Nichtigkeitsbeschwerde
nach Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
. BStP beim Kassationshof des Bundesgerichtes zu erheben.
2.- Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind nicht bevormundet. Art. 28
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
StGB, wonach für Bevormundete ausser dem gesetzlichen Vertreter auch
die Vormundschaftsbehörde den Strafantrag stellen kann, ist daher nicht
anwendbar. Falls die Vormundschaftsbehörde von Unterehrendingen
antragsberechtigt war, konnte sie es nur auf Grund von Art. 217 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
rev.
StGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons
Aargau vom 20. April 1951 über die bei Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden sein, der das
Antragsrecht der Direktion des Innern und den Armen- und
Vormundschaftsbehörden der Gemeinden zuerkennt.
3.- Die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten wurde durch Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen
Strafgesetzbuches zum Antragsdelikt gemacht, damit der Beschuldigte nicht auch
dann verurteilt werden müsse, wenn er inzwischen die Sache mit dem Unterhalts-
oder Unterstützungsberechtigten in Ordnung gebracht hat und dieser die
Strafverfolgung nicht mehr wünscht. Man war jedoch der Meinung, dass diese
neue Ordnung insofern unbefriedigend sei, als oft unterhalts- oder
unterstützungsberechtigte Frauen unter dem Drucke des säumigen Schuldners sich
nicht getrauen, gegen diesen vorzugehen, oder dass sie auch bloss aus
Gleichgültigkeit oder irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der
Kinder den Strafantrag unterlassen (StenBull. StR 1949 652, NatR 1950 206).
Aus diesen Gründen, nicht weil man das Gemeinwesen als verletzt» betrachtet
hätte, wurde in Art. 217 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
rev. StGB das Antragsrecht «auch den vom
Kanton bezeichneten Behörden» zuerkannt. Diese Bestimmung

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will nicht ausschliesslich dem für die Armenunterstützung aufkommenden
Gemeinwesen die Möglichkeit geben, gegen den Unterhalts- oder
Unterstützungspflichtigen strafrechtlich vorzugehen, um dem Rückgriffsrecht
Nachdruck zu verleihen. Die Auffassung des Berichterstatters im Ständerat,
dass das Antragsrecht wohl jener Behörde zustehe, die wegen Vernachlässigung
der Unterstützungspflicht Leistungen erbringen musste und dadurch ebenfalls
geschädigt worden sei, wurde denn auch dahin richtiggestellt, dass nicht nur
eine Armenbehörde als Vertreterin der geschädigten Kasse, sondern auch eine
Vormundschaftsbehörde solle als antragsberechtigt erklärt werden können
(StenBull. StR 1949 616). Um das zu verdeutlichen und den Kantonen freie Hand
zu geben, wurde die ursprünglich vom Ständerat beschlossene Fassung: "Das
Antragsrecht steht auch der Behörde zu 3), durch folgenden Wortlaut ersetzt: e
Das Antragsrecht steht auch den vom Kanton bezeichneten Behörden zu"
(StenBull. StR 1949 651, Votum Bundesrat von Steiger).
Inwiefern der Sinn des Antragsrechtes verlangte, dass es nur einem material
Geschädigten zustehe, ist nicht einzusehen. Der Strafantrag dient nicht der
Eintreibung einer Forderung, sondern soll den Anstoss zur Sühne für
geschehenes Unrecht geben und kann daher an sich von einer Behörde, die über
fremde Interessen zu wachen hat, sogut gestellt werden wie vom Geschädigten
selbst. Auch verträgt es sich mit dem Wesen des Strafantrages, dass er
mehreren Personen oder den Behörden mehrerer Kantone zustehe.
Dient somit Art. 217 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
rev. StGB nicht ausschliesslich und nicht einmal
in erster Linie den Interessen der Armenkasse, sondern den Unterhalts- oder
Unterstützungsberechtigten selber, so sind nicht bloss die Behörden des die
Armenunterstützung leisten den Gemeinwesens antragsberechtigt, sondern auch
die Behörden des Kantons, in welchem die Unterhalts- oder
Unterstützungspflicht zu erfüllen ist, insbesondere also die Behörden des
Wohnortes der Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten. Die

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Behörden dieses Ortes sind denn auch am besten in der Lage zu entscheiden, ob
der Strafantrag sich rechtfertige, ob die Berechtigten diesen Schutz nötig
haben oder ob es besser sei, die Strafverfolgung zu unterlassen, damit der
Friede in der Familie nicht gestört werde.
Das Antragsrecht stand daher den Behörden des Kantons Aargau sogut zu wie
jenen des Kantons Zürich.
4.- Dass der Antrag, wenn er von den Behörden des Kantons Aargau gestellt
werden durfte, von einer Vormundschaftsbehörde ausgehen konnte, wie § 1 der
Verordnung des Regierungsrates vom 20. April 1951 vorsieht, bestreitet der
Beschwerdeführer nicht. Mit Recht nicht. Aus Zweck und Entstehungsgeschichte
ergibt sich, dass Art. 217 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
rev. StGB den Kantonen nicht verbietet, das
Antragsrecht einer Vormundschaftsbehörde einzuräumen. Eine solche ist zur
Wahrung der Interessen des Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten am
besten berufen. Die Fürsorge für bevormundete Berechtigte obliegt den
vormundschaftlichen Organen schon nach dem Zivilgesetzbuch (Art. 398 ff., 420
ff.), und auch bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern, also gerade bei
Nichterfüllung ihrer Unterhaltspflicht, haben sie zum Schutze der Kinder
Massnahmen zu treffen (Art. 283
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
ZGB). Daher liegt er nahe, der
Vormundschaftsbehörde auch das Strafantragsrecht nach Art. 217 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB
zuzuweisen. Wenn dies schon zu Gunsten der Bevormundeten und Kinder geschehen
kann, ist nicht einzusehen, warum es nicht allgemein möglich sein sollte. In
den häufigen Fällen, wo nach Scheidung oder Trennung für Frau und Kinder gegen
den säumigen Ehemann und Vater vorgegangen werden muss, ist im Gegenteil
wünschbar, dass von einer und derselben Behörde ein gemeinsamer Strafantrag
für die ganze Familie gestellt werden kann, nicht für die Ehefrau eine zweite
Behörde eingreifen muss.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 IV 95
Date : 01. Januar 1952
Published : 13. Juni 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 IV 95
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 217 Ziff. 2 StGB.a) Nicht nur die Behörden des die Armenunterstützung leistenden Gemeinwesens...


Legislation register
BStP: 264  268
StGB: 28  217
ZGB: 283
BGE-register
69-IV-126 • 78-IV-95
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