S. 69 / Nr. 19 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 69

19. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Mai 1942 i. S. Fäsi.

Regeste:
Revision der Pfändung.
Stellt sich eine Pfändung nach dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens als
erheblich übersetzt heraus, so kann der Schuldner ihre Herabsetzung auf das
gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG Nötige verlangen.
Dagegen vermögen Abzahlungen an die Betreibungsforderung nicht die Freigabe
eines verhältnismässigen Teils der gepfändeten Gegenstande herbeizuführen
(Bestätigung der Rechtsprechung).
Durchführung der Herabsetzung (Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.209
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.210
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG).
Révision de la saisie.
Lorsqu'après la procédure de revendication, il apparaît que la valeur des
objets saisis dépasse notablement ce qui est nécessaire selon l'art. 97 al. 2
LP, le débiteur peut demander que l'étendue de la saisie soit réduite.
En revanche, le débiteur qui s payé des acomptes sur la somme pour laquelle il
est poursuivi, ne peut demander qu'une part proportionnelle des objets saisis
soit libérée de la saisie (confirmation de la jurisprudence).
Manière de procéder à la réduction (art. 95 LP).
Revisione del pignoramento.
Se, in base all'esito della procedura di rivendicazione, appare che il valore
degli oggetti pignorati supera notevolmente quanto è necessario ai sensi
dell'art. 97 cp. 2 LEF, il debitore può chiedere che il pignoramento sia
ridotto.
Invece il debitore, che ha pagato acconti sulla somma per la quale è escusso
non può chiedere che una parte proporzionale degli oggetti pignorati sia
svincolata dal pignoramento (conferma della giurisprudenza).
Modo di procedere alla riduzione (art. 95 LEF).

Aus dem Tatbestand:
A. - In der von der Firma Briner & Co. gegen Konrad Fäsi, Landwirt in Kyburg
(Zürich), für Fr. 629.60 nebst Zins angehobenen Betreibung pfändete das
Betreibungsamt Kyburg beim Schuldner Gegenstände im Schätzungswert

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von Fr. 730.- (Nrn. 1-3), darunter ein Pferd (Nr. 1). Frau Elise Fäsi-Suter,
die Ehefrau des Schuldners, die von ihm richterlich auf Fr. 200.- im Monat
festgesetzte Unterhaltsbeiträge zu fordern hatte, erklärte gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236

SchKG den Anschluss rückständiger Alimentenforderungen von insgesamt Fr. 660.-
nebst Zins an die Pfändung. Darauf wurde die Pfändung durch Einbezug der Nrn.
4-14 im Schätzungswerte von Fr. 5360.- ergänzt; neu gepfändet wurden unter
anderm 3 Kühe und 1 Rind, welche insgesamt auf Fr. 3200.- geschätzt wurden
(Nrn. 8-11), ferner ca. 1200 kg Brotfrucht und ca. 500 kg Mischel im
Schätzungswerte von zusammen Fr. 610.- (Nrn. 12/13).
In der Pfändungsurkunde sind Eigentumsansprachen des August Fäsi an den Nrn.
1-4 und der Rosa Thaler an den Nrn. 5-11 (Gesamtschätzungswert dieser
Gegenstände: Fr. 5180.-) vorgemerkt, die von der Firma Briner & Co.
stillschweigend anerkannt, von Frau Fäsi indessen bestritten wurden, ohne dass
aber die Ansprecher Widerspruchsklage erhoben. In der Folge schrieb der
Schuldner dem Betreibungsamt, dass «die von Ihnen eingesetzten
Eigentumsansprüche weder von Frl. Rosa Thaler noch von meinem Bruder Augus,
Fäsi geltend gemacht werden». Indessen weigerte er sich, die ihm vorgelegte
Erklärung zu unterzeichnen, dass er die von ihm selbst zugunsten der beiden
genannten Dritten angemeldeten Ansprachen in aller Form zurückziehe. Frau Fäsi
erklärte sich mit der Entlassung der Viehhabe aus der Pfändung einverstanden,
unter der Voraussetzung, dass die Drittansprachen zurückgezogen seien. Darauf
gab das Betreibungsamt die Nrn. 8-11 frei, nicht aber auch das Pferd.
Das gepfändete Getreide (Nrn. 12/13) musste der Ortsgetreidestelle abgeliefert
werden; an dessen Stelle zahlte diese dem Betreibungsamt weisungsgemäss den
Barerlös von Fr. 798.30 ein.
Frau Fäsi anerkennt, vom Schuldner Fr. 300.- an

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die Betreibungssumme erhalten zu haben. Ausserdem will Fäsi ihr weitere Fr.
280.- geleistet haben.
B. - Der Schuldner ersuchte in der Folge das Betreibungsamt ohne Erfolg um
Auszahlung des zurückbehaltenen Getreideerlöses von Fr. 800.- und Freigabe der
übrigen Sachwerte. Seine daraufhin eingereichte Beschwerde wurde von den
kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen, vom Bundesgericht dagegen dahin
gutgeheissen, dass es eine Herabsetzung der Gruppenpfändung anordnete, im
Sinne folgender
Erwägungen:
Nach der erfolgreichen Bestreitung sämtlicher Drittansprüche durch die Ehefrau
des Schuldners stellt sich der Umfang der Pfändung als weit übersetzt heraus,
sofern wenigstens mit den Schätzungen der gepfändeten Objekte deren
Liquidationswert gemeint ist. Für die Betreibungsforderungen von Fr. 629.60
und 660.- bleiben nämlich auch nach Freigabe der Viehhabe und ungeachtet der
stillschweigenden Anerkennung der Drittansprachen durch die Firma Briner & Co.
noch immer die auf Fr. 1980.- bewerteten Nrn. 1-7 (für die Forderung von Fr.
660.- allein) und die Nrn. 12-14 (für beide Forderungen) im Schätzungswerte
von Fr. 910.- bezw. (bei Berücksichtigung des Mehrerlöses für das Getreide)
Fr. 1098.30 gepfändet. Angesichts dieser durch den Ausgang des
Widerspruchsverfahrens völlig veränderten Sachlage muss dem Schuldner das
Recht zugestanden werden, eine Herabsetzung der viel zu umfangreich gewordenen
Pfändung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG zur Deckung der pfändenden
Gläubiger Nötige zu verlangen.
Dagegen vermögen die Abzahlungen an die Betreibungsforderung der Ehefrau, die
sich nach der Darstellung des Rekurrenten auf Fr. 580.- belaufen sollen, nicht
die Freigabe eines verhältnismässigen Teils der gepfändeten Gegenstände
herbeizuführen; denn die verschiedenen, von derselben Pfändung erfassten
Gegenstände dienen nicht

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zur Deckung je einer entsprechenden Quote der Betreibungsforderung, sondern
jedes Pfändungsobjekt hat die Forderung als ganze bis zu ihrer gänzlichen
Abzahlung zu decken (BGE 48 III 199).
Da nun aber ungewiss ist, ob die Schätzungen den Liquidationswert darstellen,
darf die Anweisung an das Betreibungsamt nur dahin lauten, es seien soviel
gepfändete Gegenstände aus dem Pfändungsbeschlag zu entlassen, als für die
Befriedigung der Betreibungsforderungen von Fr. 629.60 und Fr. 660.- samt
Zinsen und Kosten entbehrlich sind. Dabei wird aber nach Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.209
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.210
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG
insbesondere eine Freigabe des Getreideerlöses nicht in Betracht kommen,
nachdem die Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des Getreides gemäss Art. 103 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG versäumt worden ist; die Pfändung hat vielmehr grundsätzlich in erster
Linie vorhandenes Bargeld zu erfassen, und zudem wäre andernfalls die
erstpfändende Gläubigerin nicht mehr voll gedeckt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 69
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 20. Mai 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 69
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Revision der Pfändung.Stellt sich eine Pfändung nach dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens als...
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 95 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.209
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.210
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
103 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
BGE Register
48-III-198 • 68-III-69
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • getreide • deckung • drittansprache • pferd • liquidationswert • zins • bruchteil • einsprache • gegenstand • widerspruchsklage • landwirt • monat • stelle • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgericht • wille