BGE 68 II 91
17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1942 i.S. Jäger gegen Bank in
Ragaz.
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Regeste:
Bankensanierung, Wertpapiercharakter von Inhabersparheften Organhaftung.
Art. 5 Abs. 2 BRB betr. Bankensanierung, der Streitigkeiten aus der
Durchführung des Sanierungsplans dem Bundesgericht als einziger Instanz
zuweist, ist rechtsgültig.
Befugnis des Bundesgerichts zur Nachprüfung der Verfassungs- und
Gesetzmässigkeit von BRB: Beruht der BRB auf Delegation in einem Bundesgesetz
oder allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, so kann das Bundesgericht nur
prüfen, ob der BRB nicht offensichtlich über den Rahmen der Delegationsnorm
hinausgehe.
Inhabersparheft ist auf jeden Fall dann kein Wertpapier im Sinne von Art. 965
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 965 - Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. |
Einlage eingetragen ist.
Organhaftung, Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
|
1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
die ein Organ auch dem äusseren Anschein nach nicht für sie, sondern als
Privatperson vornimmt.
Assainissement des banques; livrets de caisse d'épargne au porteur, caractère
de papiers-valeurs; responsabilité des organes de la banque.
Art. 5, al. 2 ACF du 17 avril 1936 concernant l'assainissement de banques.
Validité de la disposition qui institue le TF comme juridiction unique pour
les litiges relatifs à l'exécution du plan d'assainissement.
Compétence du TF pour contrôler la constitutionnalité et la légalité d'arrêtés
du CF. Lorsque l'arrêté est pris en vertu d'une délégation de pouvoir contenue
dans une loi ou dans un arrêté fédéral de portée générale, le TF ne peut
examiner que si l'acte législatif sort manifestement des limites de la
délégation.
Le livret d'épargne au porteur n'est en tout cas pas un papier-valeur selon
les art. 965 et sv. CO lorsque seulement un premier versement a été fait, qui
n'est pas couvert par une signature particulière.
Responsabilité des organes d'une personne juridique, art. 55 CC. La personne
juridique ne répond pas des actes faits par un organe non pas pour elle mais
comme particulier, et cela aussi selon les apparences.
Risanamento di banche; carattere di cartevalori inerente ai libretti di
risparmio al portatore; responsabilità degli organi della banca.
Art. 5 cp. 2 DCF 17 aprile 1936 concernente il risanamento di
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banche. Validità della disposizione che istituisce il Tribunale federale quale
istanza unica per le contestazioni relativo all'esecuzione del piano di
risanamento.
Competenza del Tribunale federale per sindacare la costituzionalità e la
legalità di decreti del Consiglio federale. Se il decreto è emanato in virtù
di una delegazione contenuta in una legge o in un decreto federale di portata
generale, il Tribunale federale può esaminare soltanto so l`atto legislativo
ecceda manifestamente i limiti della delegazione.
Il libretto di risparmio al portatore non è comunque una cartavalore ai sensi
degli art. 965 e seg. CO quando solo un primo versamento è stato effettuato,
che non è coperto da una firma particolare.
Responsabilità degli organi di una persona giuridica, art. 56 CC. La persona
giuridica non risponde degli atti compiuti da un organo non per essa ma come
privato, anche secondo le apparenze.
Aus dem Tatbestand:
A. - Die eidgenössische Bankenkommission verfügte am 28. Dezember 1940 in
Anwendung des BRB vom 17. April 1936/ 13. Juli 1937 über die Sanierung von
Banken die Eröffnung des Sanierungsverfahrens über die Bank in Ragaz.
Nach Art. 26 Abs. 1 des vom Bundesgericht genehmigten Sanierungsplans sind
Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern der von der
eidgenössischen Bankenkommission für das Sanierungsverfahren bestellten
Aufsichtskommission zur Prüfung vorzulegen
Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes sodann bestimmt in Anwendung von Art. 5
Abs. 2 des oben erwähnten Bundesratsbeschlusses:
«Gläubiger, welche mit dem Entscheide der Aufsichtskommission nicht
einverstanden sind, haben ihre weitergehenden Ansprüche innert 30 Tagen nach
dessen Zustellung durch gerichtliche Klage beim Bundesgericht geltend zu
machen. Das Bundesgericht beurteilt sämtliche Streitigkeiten, die sich bei der
Durchführung des Sanierungsplanes ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert
als einzige Instanz.»
B. - Anton Jäger, Restaurateur in Sargans, der der Bank in Ragaz Fr 34000.-
schuldet, liess ihr am 22. Juli 1941 5 Inhabersparhefte ihres Institutes mit
Einlagen
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von insgesamt Fr. 26000.- übersenden und ihr mitteilen, dass er diese Werte
nebst den bis zum 21. Juli 1941 aufgelaufenen Zinsen mit seiner Schuld
verrechne.
Die Bank lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. November 1941 die von Jäger
geltendgemachten Verrechnungsansprüche ab. In der gegen ihren früheren
Direktor, E., durchgeführten Strafuntersuchung hatte sich nämlich
herausgestellt, dass die in Frage stehenden Papiere Duplikate von Sparheften
eines anderen Kunden der Bank waren, die E. in rechtswidriger Weise
hergestellt und dem Jäger verpfändet hatte, um ihn gegen Verluste aus
Wertpapierspekulationen zu sichern, die die beiden unter dem Namen Jägers auf
gemeinsame Rechnung bei der Bank durchgeführt hatten.
C. - Mit der vorliegenden, gemäss Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes beim
Bundesgericht am 17. Dezember 1941 eingereichten Klage verlangt Jäger, der
Beschluss der Aufsichtskommission vom 21. November 1941 sei aufzuheben und es
sei die Beklagte zu verpflichten, die von ihm geltendgemachten
Verrechnungsansprüche aus den erwähnten 5 Inhabersparheften nebst allen
aufgelaufenen Zinsen gegen sich gelten zu lassen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
D. - An der heutigen Hauptverhandlung hat der Kläger zunächst die sachliche
Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung des vorliegenden
Rechtsstreites bestritten. Für den Fall der Abweisung dieser Einrede hat er
sein in der Klageschrift gestelltes Rechtsbegehren erneuert.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der vom Kläger erhobenen
Unzuständigkeitseinrede an; in der Sache selbst wiederholt sie ihr Begehren
auf Abweisung der Klage.
Aus den Erwägungen:
1.- In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob das Bundesgericht zur
Entscheidung des vorliegenden Streitfalles zuständig sei. Da das Gericht diese
Prüfung von
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Amtes wegen vorzunehmen hat, ist es bedeutungslos, dass die
Zuständigkeitsfrage von derjenigen Partei aufgeworfen wird, die selber den
Rechtsstreit vor das Gericht gebracht hat, wie auch, dass die Bestreitung erst
an der Hauptverhandlung erfolgt ist.
Das Bundesgericht ist nach der Meinung des Klägers deshalb unzuständig, weil
Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes, der die Gläubiger für die Geltendmachung
ihrer von der Aufsichtskommission nicht zugelassenen Ansprüche auf den Weg der
gerichtlichen Klage beim Bundesgericht verweist, verfassungswidrig sei. Er
verletze zum Nachteil des Gläubigers den Grundsatz, dass für persönliche
Ansprachen der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig sei (Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes beruht auf Art. 5 Abs.
2 BRB vom 17. April 1936 / 13. Juli 1937, der die Entscheidung über
bestrittene Forderungen dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist.
Bundesratsbeschlüsse können nun zwar grundsätzlich vom Bundesgericht auf ihre
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit überprüft werden, was daraus zu folgern ist,
dass Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
Bundesbeschlüsse als für das Bundesgericht massgebend erklärt. Dagegen ist im
vorliegenden Falle die Prüfungsbefugnis nur eine eingeschränkte, weil der in
Frage stehende Bundesratsbeschluss unselbständiger Natur ist, d.h. auf
Delegation beruht. Der Bundesrat hat ihn erlassen in Ausübung der ihm durch
Art. 53 BB vom 31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur
Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt (sog.
Finanzprogramm 1936) eingeräumten Ermächtigung, diejenigen Massnahmen zu
treffen, die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendig und
unaufschiebbar erachte. Die auf Grund solcher Delegation vom Bundesrat
erlassenen Vorschriften können aber vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft
werden, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten
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(BGE 64 I 222, 63 I 328, 62 I 79, 61 I 369). Das Bundesgericht kann mit andern
Worten nur untersuchen, ob der erwähnte Art. 53 des Finanzprogramms von 1936
den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über die Bankensanierung und im
Zusammenhang damit zur Aufstellung eines einheitlichen Gerichtsstandes für
Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern ermächtigt habe. Die
Nachprüfung der Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmungen selber dagegen ist
dem Bundesgericht verwehrt, da sie auf eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit
der Delegationsnorm hinauslaufen würde, hier also der Verfassungsmässigkeit
von Art. 53 des BB über das Finanzprogramm 1936, der allgemein verbindlicher
Natur und somit nach Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
Da sodann die in Art. 53 des Finanzprogramms ausgesprochene Ermächtigung es
weitgehend dem Ermessen des Bundesrates anheimstellt, welche Massnahmen er für
geboten erachte, und der Richter nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen
des Bundesrates treten lassen kann, so hat sich die Überprüfung durch das
Bundesgericht darauf zu beschränken, ob die Massnahme des Bundesrates nicht
offensichtlich aus dem Rahmen der erteilten Ermächtigung herausfalle (BGE 64 I
223). Nur unter dieser Voraussetzung ist das Bundesgericht zum Einschreiten
befugt, während jede Massnahme des Bundesrates, die an sich der Erreichung des
von Art. 53 des Finanzprogrammes angestrebten Zweckes dienen konnte, als durch
die dort erteilte Ermächtigung gedeckt zu gelten hat.
Von einer solch offensichtlichen Überschreitung des von der Ermächtigung
gezogenen Rahmens kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Dass
die Aufstellung von Vorschriften über die Bankensanierung eine zur
Aufrechterhaltung des Landeskredites geeignete Massnahme war, stellt der
Kläger selber nicht in Abrede. Die Aufstellung der streitigen
Gerichtsstandsbestimmung aber lässt sich damit rechtfertigen, dass sie eine
rasche
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Abklärung der im Laufe des Sanierungsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten
ermöglichte und so dazu angetan war, den primären Zweck der Sanierung eines
bestimmten Unternehmens mit tunlichster Beschleunigung zu verwirklichen. Denn
dank dieser Bestimmung können langwierige, sich durch mehrere Instanzen
hinziehende Prozesse vermieden werden, von deren Ausgang die Höhe der für die
Sanierung notwendigen Mittel und damit die Stellung der Obligationäre und
sonstigen Gläubiger abhängen würde; diese Ungewissheit aber müsste sich für
den Kredit des betreffenden Unternehmens nachteilig auswirken, wodurch unter
Umständen auch der Landeskredit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.
Selbst wenn übrigens das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit der
streitigen Bestimmung uneingeschränkt überprüfen könnte, so wäre auf jeden
Fall dem Kläger die Berufung auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
ausschliesslich zum Schutze des Beklagten, nicht aber auch des Klägers
aufgestellt ist (BGE 41 I 91, 41 I 114, 44 I 46).
Erweist sich somit die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes als
rechtsbeständig, so ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtes gegeben.
2.- Materiell dreht sich der Streit der Parteien um die Frage, ob dem Kläger
gegen die Beklagte aus den 5 Sparheften eine Forderung zustehe, die er seiner
unbestrittenen Schuld zur Verrechnung gegenüberstellen kann. Der Kläger
vertritt den Standpunkt, es handle sich bei den fraglichen 5 Inhabersparheften
um Wertpapiere im Sinne von Art. 965 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 965 - Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. |
um Inhaberpapiere; daraus leitet er ab, dass er als Inhaber ohne weiteres
forderungsberechtigt sei.
Ob Sparhefte überhaupt Wertpapiercharakter haben können - woran in BGE 67 II
30 ff. Zweifel geäussert werden - mag dahingestellt bleiben. Denn auf jeden
Fall muss die Wertpapiereigenschaft den hier in Frage stehenden 5 Sparheften
deswegen abgesprochen werden, weil es bei ihnen an einer durch Unterschrift
gedeckten
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skripturmässigen Verpflichtung der Bank für einen bestimmten Betrag fehlt. In
keinem der 5 Hefte findet sich nämlich eine unterschriftliche Bescheinigung
der Bank für den Empfang des angeblich eingelegten Betrages. Eine solche
Bescheinigung muss aber im Interesse der Verkehrssicherheit bei einem
Wertpapier verlangt werden; nur so besteht die erforderliche Klarheit darüber,
welchen Betrag der Schuldner zu schulden anerkennt. § 5 des Reglements, das
auf der Innenseite der Heftdeckel abgedruckt ist, erklärt denn auch, dass jede
Einlage von der Bank bescheinigt werden müsse. Auf der ersten Seite des
Sparheftes befindet sich nun allerdings die Unterschrift des Direktors der
Bank. Diese besagt aber lediglich, dass die damit versehene Urkunde von der
Bank als Sparheft ihres Institutes anerkannt werde, ohne sich über den darauf
einbezahlten Betrag zu äussern. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach § 6
des Reglementes die Ausstellung des Sparheftes bei der ersten Einzahlung
erfolgt; hieraus kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgeleitet
werden, dass mindestens die erste Einzahlung durch die auf der ersten Seite
befindliche Unterschrift des Direktors gedeckt sei. Dieser § 6 schränkt die
Gültigkeit des vorangehenden § 5, wonach jede Einzahlung bescheinigt sein
muss, nicht ein, sondern ist vielmehr eine davon unabhängige, zusätzliche
Vorschrift. Ob bei der Beklagten die Gepflogenheit herrsche, die erste Einlage
nicht besonders zu quittieren, wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber
bestreitet, braucht nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn diese Behauptung
tatsächlich zutreffen sollte, so wäre dies auf die Entscheidung der Frage nach
dem Wertpapiercharakter der streitigen Urkunden ohne Einfluss; der
Wertpapiercharakter müsste aus den dargelegten Gründen bei allen Sparheften
mit nur einer nicht quittierten Einlage verneint werden.
Handelt es sich somit bei den streitigen Sparheften nicht um Wertpapiere,
sondern um blosse Beweisurkunden, so konnte der Kläger eine Forderung gegen
die Bank nur auf
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Grund einer schriftlichen Abtretung erwerben (Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. |
|
1 | Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. |
2 | Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden. |
aber nie vorgenommen worden. Ebenso fehlt es an der für die Gültigkeit einer
Verpfändung erforderlichen Schriftlichkeit (Art. 900 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. |
|
1 | Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. |
2 | Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. |
3 | Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist. |
Abgesehen hievon müsste der Kläger, um gegen die Bank einen Anspruch aus
Spareinlage erheben zu können, mangels unterschriftlicher Empfangsbestätigung
der Bank auf andere Weise den Nachweis dafür erbringen, dass er selbst oder
ein Rechtsvorgänger eine Einlage gemacht hat. Das behauptet der Kläger aber
gar nicht. Wie ein wertpapiermässiger Anspruch, so ist daher auch ein Anspruch
des Klägers aus Vertrag zu verneinen.
3.- Damit bleibt nur noch zu prüfen übrig, ob die Beklagte für deliktisches
Verhalten ihres früheren Direktors gegenüber dem Kläger einzustehen habe.
Als Direktor hatte E. unzweifelhaft Organstellung. Nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
|
1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
verpflichten die Organe die juristische Person sowohl durch den Abschluss von
Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. Daraus ist eine
zivilrechtliche Haftung der juristischen Person auch für deliktisches
Verhalten ihrer Organe abzuleiten. Voraussetzung ist aber, dass die Organe als
solche tätig geworden sind, mit andern Worten, dass der entstandene Schaden
die Folge eines Verhaltens ist, das angesichts der Natur der Organstellung an
sich in den Rahmen der Organkompetenz fällt (BGE 55 II 27 und dort erwähnte
Entscheidungen). An dieser Voraussetzung gebricht es jedoch im vorliegenden
Fall. Ob die Ausstellung von Duplikaten bestehender Sparhefte, die nicht auf
Wunsch des rechtmässigen Inhabers erfolgt, als Organtätigkeit angesprochen
werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Denn nicht diese Ausstellung an sich
bedeutete ein deliktisches Verhalten gegenüber dem Kläger. Vielmehr bedurfte
es dazu der Aushändigung an ihn unter Vorspiegelung der unrichtigen Tatsache,
dass es sich dabei um Originalhefte handle. Diese für eine allfällige
Schädigung des Klägers ursächliche Tätigkeit übte E. aber, wie dem Kläger ohne
weiteres erkennbar war, nicht in seiner Eigenschaft als Direktor
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der Beklagten aus, sondern als Spekulationspartner des Klägers, also in einer
durchaus privaten Eigenschaft, die mit der Tätigkeit als Direktor nichts zu
tun hatte.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Haftung der Beklagten sei trotzdem
gegeben, da es genüge, wenn nur ein Teil der schädigenden Handlungen als
Organhandlungen angesprochen werden können; für diese Auffassung glaubt er
sich auf BGE 48 II 10 ff. berufen zu können. Allein in jenem Falle hatte das
fehlbare Organ, der Kassier eines Verbandes, auch diejenigen Handlungen, bei
denen es als zweifelhaft erschien, ob ihnen der Charakter von Organhandlungen
zukomme, für die juristische Person vorzunehmen vorgetäuscht. Er hatte bei der
Aufnahme des Darlehens - zu dem er nach den Statuten nicht kompetent gewesen
wäre, also über den Rahmen seiner Organkompetenz hinausging - angegeben, es
für Zwecke der juristischen Person zu benötigen, und hatte die Verhandlungen
und Korrespondenzen mit der das Darlehen gewährenden Bank, bei denen er die
Unterschrift des Verbandspräsidenten fälschte, immer im Namen der juristischen
Person geführt. Dort standen also nicht Handlungen in Frage, die das Organ
offensichtlich als Privatperson für eigene Rechnung und im eigenen Namen
vornahm, wie es hier der Fall ist. Wenn jener Entscheid es als genügend
erklärte, dass nur ein Teil aus der Reihe der für den Schaden kausalen
Handlungen als Organhandlungen qualifiziert werden könne, so geschah das unter
der selbstverständlichen Voraussetzung, dass auch die andern Handlungen
äusserlich als für die juristische Person vorgenommen erschienen. Jener
Entscheid berechtigt daher keineswegs zu den heute vom Kläger gezogenen
Schlüssen.
Da ein Anspruch des Klägers somit auch unter dem Gesichtspunkt der
Organhaftung abzulehnen ist, muss die Klage abgewiesen werden.
Vgl. auch Nr. 16, 20. - Voir aussi nos 16, 20.