BGE 62 II 205
53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1936 i. S. Brunner gegen
Vormundschaftsbehörde Meltingen.
Regeste:
Zur Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ist die Behörde am Wohnort der
Eltern zuständig, Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |
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1 | Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |
2 | Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist. |
3 | Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
ihre im Kanton wohnenden Bürger die Behörden der Heimat als zuständig erklären
können, Art. 376 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
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1 | Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
2 | Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft. |
Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Meltingen im Kanton Solothurn
entzog im Jahre 1931 dem damals dort wohnenden Beschwerdeführer, der Luzerner
Kantonsbürger ist, die elterliche Gewalt über seine Kinder aus erster Ehe.
Gegenwärtig verlangt der nun in Basel wohnende Beschwerdeführer von der
Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Meltingen die Wiederherstellung
der elterlichen Gewalt.
Auf eine bezügliche Beschwerde ist der Regierungsrat des Kantons Solothurn am
14. Juli 1936 «mangels örtlicher Zuständigkeit der solothurnischen Behörden»
nicht eingetreten.
Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem
Hauptantrag auf Rückweisung zu materieller Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ist das Gegenstück zu deren
Entziehung. Dem entspricht es, dass für jene gleich wie für diese (vgl. BGE 53
II 282) die Behörde am gegenwärtigen Wohnort der Eltern zuständig
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sei. Weil die Entscheidung über ein solches Gesuch wesentlich durch die
gegenwärtigen Lebensverhältnisse der Eltern bedingt ist, verdient dieser Ort
den Vorzug vor demjenigen, an welchem seinerzeit die Entziehung ausgesprochen
worden ist (wie auch vor demjenigen andern, an welchem allfällig die
Vormundschaft über die Kinder geführt wird), und zwar aus den gleichen
Gründen, die dafür bestimmend waren, für die Beurteilung von Gesuchen um
Änderung der Gestaltung der Elternrechte über Kinder aus geschiedener Ehe
nicht das seinerzeitige Scheidungsgericht als zuständig zu erklären (BGE 46 II
333). Abweichendes kann sich nur aus Art. 376 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
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1 | Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
2 | Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft. |
gleichwie (gemäss BGE 53 a.a.O.) für die Entziehung, so auch für die
Wiederherstellung der elterlichen Gewalt vorzubehalten ist, jedoch auf den
vorliegenden Fall wegen Auseinanderfallen von Heimat- und Wohnkanton nicht
zutrifft. Durch diese Entscheidung wird auch die Befürchtung des
Beschwerdeführers hinfällig werden, die Basler Behörden werden sich nicht mit
seinem Wiederherstellungsgesuch befassen, das ja in erster Linie
Familienrechte eines Einwohners von Basel zum Gegenstand hat und nur indirekt
den Fortbestand einer anderswo als in Basel geführten Vormundschaft in Frage
stellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.