BGE 61 II 334
75. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1935 S. Stadtgemeinde Zürich
gegen Labhardt.
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Regeste:
1. Streitwertbestimmung, Art. 54 Abs. 1 OG. Zinse die als selbständige
Forderung, ohne das zugehörige Kapital, eingeklagt werden, sind bei der
Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Erw. 1.
2. Verjährung. Zur (urkundlichen) Anerkennung im Sinne des Art. 137 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
gehört, dass die Forderung nicht nur grundsätzlich, sondern auch dem Betrage
nach anerkannt ist. Erw. 3.
A. - Die Klägerin, Lydia Labhardt, hatte im Jahre 1903 von ihrem Vater
zusammen mit der Mutter und fünf Geschwistern die Liegenschaft zur «Roten
Buche» in Zürich geerbt.
Im Jahre 1914 wurden die Klägerin, ihre Mutter und drei Geschwister
bevormundet.
Im Jahre 1921 veranlasste der damalige gemeinsame Vormund, G. H., den Verkauf
der Liegenschaft zur «Roten Buche» um den Preis von 165000 Fr. an Architekt B.
Im Jahre 1928 stellte sich heraus, dass dem Vormund von dritter Seite für die
Liegenschaft über 200000 Fr. geboten worden waren und dass er sich von
Architekt B. durch eine erhebliche Provision hatte bestechen lassen, die
Liegenschaft ihm zuzuhalten zum Preise von bloss 165000 Franken.
Die Erben Labhardt verlangten vom Vormund 55000 Fr. Schadenersatz, konnten
jedoch nur unbedeutende Beträge erhältlich machen. Am 16. Januar 1931 wurde
ihnen ein Verlustschein gegen den Vormund ausgestellt. Darauf belangten sie
gestützt auf Art. 427
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 427 - 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie: |
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1 | Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie: |
1 | sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder |
2 | das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet. |
2 | Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt. |
3 | Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann. |
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kantonalen EG zum ZGB die Stadtgemeinde Zürich für den Ausfall. Der Stadtrat
anerkannte durch Schreiben vom 5. September 1931 die Haftung der Gemeinde
grundsätzlich, machte aber Vorbehalte bezüglich der Höhe der Forderung. Am 16.
August 1932 zahlte die Gemeinde den Erben gemeinsam eine Summe von 45000 Fr.
nebst Zinsen aus, womit sich jedoch die Klägerin nicht abfand.
B. - Sie hat am 3. März 1933 gegen die Stadtgemeinde vorliegende Klage
eingereicht, mit der sie an der auf Grundlage eines Gesamtschadens von 55000
Fr. berechneten (anteilsmässigen) Ersatzforderung festhält. Sie fordert an
Kapital 1535 Fr. 80 Cts., d. i. ihr Anteil an den 55000 Fr. abzüglich der
Beträge, die vom Vormund erhältlich gemacht werden konnten, sowie der von der
Beklagten am 16. August 1932 geleisteten Zahlung; dazu sind die Zinsen
eingeklagt von den Kapitalbeträgen, die nach den Zahlungen des Vormundes und
der Beklagten jeweilen noch offen standen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in erster Linie mit der
Einrede der Verjährung gemäss Art. 454 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
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1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
nach Ausstellung des Verlustscheins gegen den Vormund, also am 16. Januar 1932
abgelaufen, die erst am 3. März 1933 eingereichte Klage also verspätet.
C. - Das Bezirksgericht Zürich hat durch Urteil vom 19. Dezember 1934 die
Verjährungseinrede der Beklagten gutgeheissen, das Obergericht hat sie durch
Urteil vom 9. Juli 1935 abgewiesen und die Klage teilweise geschützt.
D. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und
formrichtig eingereichte Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag auf
Abweisung der Klage wiederholt.
Erwägungen:
1.- Nach Art. 54 Abs. 1 OG fallen Zinse bei der Bestimmung des Streitwertes
ausser Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Zins zum Kapital geschlagen ist,
ebenso
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wenn er, sei es in Prozenten oder in Geld, neben der Kapitalforderung als
gesonderter Klageposten geltend gemacht wird (BGE 57 II 427, 60 II 50 f.).
Voraussetzung aber ist immer, dass der Zins die eingeklagte Kapitalforderung
betrifft, dass er also zu dieser Forderung in akzessorischem Verhältnis steht.
Wird der Zins als selbständige Forderung, ohne das zugehörige Kapital,
eingeklagt, so fällt er nicht unter Art. 54
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
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1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
Streitwertbestimmung zu berücksichtigen. (Vgl. hiezu WEISS, Berufung, S. 60.)
An Zinsen fordert die Klägerin insgesamt 3434 Fr. 20 Cts. Darin sind
diejenigen für die eingeklagte Kapitalforderung von 1535 Fr. 80 Cts.
inbegriffen; sie belaufen sich nach der unbestrittenen Berechnung der
Beklagten auf 750 Fr. Beim verbleibenden Rest von 2684 Fr. 20 Cts. handelt es
sich um Zinsen für Kapital, das bereits abbezahlt ist und darum ausser Streit
steht. Dieser Betrag ist daher in die Streitwertberechnung einzubeziehen,
sodass sich zusammen mit der eingeklagten Kapitalforderung von 1535 Fr. 80
Cts. ein Streitwert von 4220 Fr. ergibt. Darnach ist auf die Berufung
einzutreten (Art. 59 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
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1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
2.- (Die Verjährung hat mit der Ausstellung des Verlustscheins gegen den
Vormund, also am 16. Januar 1931 begonnen.)
3.- Die Vorinstanz weist mit der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom
5. September 1931 hin, worin diese ihre Haftung grundsätzlich anerkannt hat.
Damit soll nach Art. 135 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
und nach Art. 137 Abs. 2 eine neue, zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen
begonnen haben.
Ob gemäss Art. 135 Ziff. 1 die Verjährung schon unterbrochen wird, wenn der
Schuldner die Forderung bloss grundsätzlich anerkennt, bezüglich ihrer Höhe
aber ausdrücklich Vorbehalte macht, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall
bewirkte die Erklärung der Beklagten vom 5. September 1931 nicht, dass als
neue Verjährungsfrist statt der einjährigen nach Art. 137 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
Abs. 2
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ZGB die zehnjährige nach Art. 137 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
Zwar mag man im genannten Schreiben der Beklagten eine Urkunde im Sinne von
Art. 137 Abs. 2 erblicken. Ihr Inhalt aber ist keineswegs eine Anerkennung,
wie sie nach dieser Vorschrift erforderlich wäre. Wenn Art. 137 Abs. 2 bei
urkundlicher Anerkennung die neue Verjährungsfrist auf zehn Jahre erstreckt,
so wird dabei notwendig vorausgesetzt, dass die Anerkennung für die Forderung
vollen (wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schafft. Denn nur unter
dieser Voraussetzung besteht derjenige Grad von Rechtssicherheit, der es nach
der ratio legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich
kürzern, vielleicht viel kürzern Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so
lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss. Vollen Beweis schafft die
Anerkennung aber nur dann, wenn die Forderung darin nicht bloss grundsätzlich
anerkannt wird, sondern auch ihrer Höhe nach. Ist der Betrag bestritten oder
doch späterer Prüfung vorbehalten, so bleibt damit, wie gerade der vorliegende
Fall beweist, ein wesentliches Element der Unsicherheit an der Forderung
bestehen, das dem Grundgedanken des 'Art. 137 Abs. 2 widerspricht; der
Gläubiger soll sich nicht zehn Jahre lang auf ein nur teilweise zulängliches
Dokument verlassen dürfen, ohne sein Recht einklagen zu müssen.
Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass in Art. 137 Abs. 2 die
urkundliche Anerkennung durch den Schuldner auf eine Linie gestellt ist mit
dem richterlichen Urteil. Die Klägerin wendet freilich ein, es werde nur
verlangt, dass die Forderung durch ein Urteil des Richters «festgestellt» sei,
weshalb offenbar eine blosse Feststellungsklage (und damit ein blosses
Feststellungsurteil) genüge. Selbst wenn das richtig wäre, was hier nicht
näher untersucht zu werden braucht, so folgt daraus aber durchaus nicht, dass
nur der Grund und nicht auch der Betrag der Forderung festgestellt sein müsse.
Die zehnjährige Verjährungsfrist findet vielmehr auch hier ihre
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Rechtfertigung allein in der Abklärung und Sicherung des gesamten
Forderungsrechtes, sowohl seiner quantitativen wie seiner grundsätzlichen
Seite.
Mit dieser Auslegung des Art. 137 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
deutschen und im französischen Recht überein. § 218 des bürgerlichen
Gesetzbuches gewährt die verlängerte (allerdings dreissigjährige)
Verjährungsfrist auf einen «vollstreckbaren Vergleich» oder eine
«vollstreckbare Urkunde» hin, Art. 2274 des code civil verbindet die gleiche
Wirkung mit der Ausstellung einer «cédule» oder einer «obligation». An beiden
Orten werden also ebenfalls Schuldanerkennungen verlangt, die den Betrag
mitumfassen.
Für das schweizerische Recht führen diese Erwägungen zum Schluss, dass
praktisch an die Schuldanerkennung nach Art. 137 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
Anforderungen zu stellen sind, wie an die Schuldanerkennung nach Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SchKG, m.a.W. die Anerkennung nach Art. 137 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
dass sie zugleich einen Titel für provisorische Rechtsöffnung bildet.
Damit ist gesagt, dass auf die Erklärung der Beklagten vom 5. September 1931
hin, wenn die Verjährung überhaupt unterbrochen wurde, mangels Anerkennung des
Forderungsbetrages nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 137 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
OR, sondern die einjährige nach Art. 137 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
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1 | Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. |
2 | Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. |
3 | Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. |
4 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. |
Platz gegriffen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 9. Juli 1935 aufgehoben und die Klage abgewiesen.