S. 103 / Nr. 25 Pfandnachlassverfahren (d)

BGE 59 III 103

26. Entscheid vom 20. März 1933 i. S. Falck & Cie gegen von Jahn, Mark & Cie .


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Regeste:
Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932):
Art. 1 litt. a: Die Eröffnung des Verfahrens über eine Kollektivgesellschaft
setzt nicht voraus, dass auch den einzelnen Kollektivgesellschaftern keine
Mittel zur vollen Bezahlung der Pfandschulden (nebst Zinsen) der Gesellschaft
zur Verfügung stehen (Erw. 1).
Art. 1 litt. a: Die Eröffnung des Verfahrens kann einer Kollektivgesellschaft
nicht verweigert werden, wenn sie zwar erst während der Wirtschaftskrise
gegründet wurde, aber ihre (nachmaligen) Teilhaber schon vorher gemeinsame
Eigentümer des Hotels waren. Voraussetzungen der Annahme, dass nicht von
Anfang an die Kollektivgesellschaft Eigentümerin war, und des nachträglichen
Überganges an sie (Erw. 2).
Art. 6 Abs. 2, 29: Im Gesuch um Eröffnung des Verfahrens braucht nicht
angegeben zu werden, welche der einzelnen Pfandnachlassmassnahmen zu treffen
seien (Erw. 4).
Art. 22 Abs. 2: Gegen ungerechtfertigte Ausdehnung der Stundung auf angebliche
Mitschuldner kann jeder Gläubiger ohne Nachweis eigener Benachteiligung
Beschwerde führen. - Keine Ausdehnung der Stundung auf die einzelnen
Kollektivgesellschafter weder bezüglich der Gesellschaftsschulden (weil
überflüssig), noch bezüglich der vor der Gründung der Kollektivgesellschaft
von den einzelnen (nachmaligen)

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Teilhabern als gemeinsamen Eigentümern eingegangenen Schulden (ausser wenn
kumulative Schuldübernahme erfolgt wäre). Dagegen kann wegen solcher Schulden
keine Pfandverwertung mehr durchgeführt werden (Erw. 6 und 6).
Procédure de concordat hypothécaire (arrêté fédéral du 30 septembre 1032):
Art. I litt. a: Pour qu'une société en nom collectif puisse bénéficier de la
procédure de concordat hypothécaire, il n'est pas nécessaire que ses associés
soient individuellement hors d'état de payer intégralement le capital et les
intérêts des dettes hypothécaires de la société (consid. 1).
Art. l. litt. a: Le bénéfice de ladite procédure ne peut être refusé à une
société en nom collectif, même fondée pendant la crise économique, lorsque les
associés actuels étaient déjà auparavant propriétaires communs de l'hôtel.
Circonstances qui permettent d'admettre que la société n'a pas été
propriétaire dès l'origine et que la propriété lui a été transférée
ultérieurement (consid. 2).
Art. 6 al. 2, 29: La requête tendant à l'ouverture de la procédure de
concordat hypothécaire ne doit pas forcément contenir l'indication précise des
mesures qu'il y aura lieu d'appliquer in concreto (consid. 4).
Art. 22 al. 2: Lorsque le bénéfice du sursis est indûment étendu à de
prétendus codébiteurs, tout créancier peut porter plainte, même sans avoir à
justifier d'un préjudice personnel. - Le bénéfice du sursis ne saurait être
étendu aux associés individuellement, ni en ce qui concerne les dettes de la
société (car ce serait superflu), ni en ce qui concerne les dettes contractées
avant la fondation de la société par les associés actuels en leur qualité de
propriétaires communs (exception faite en cas de reprise de dette cumulative).
Toutefois le gage ne peut plus être réalisé à raison de ces dettes (consid. 5
et 6).
Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre 1932).
Art. 1 lett. a: Affinchè una società in nome collettivo possa chiedere
l'inizio della procedura del concordato ipotecario non è necessario che i suoi
soci presi singolarmente non siano in grado di pagare integralmente i crediti
e gli interessi ipotecari (consid. 1).
Art. 1 lett. a: Il beneficio di detta procedura non può essere negato a una
società in nome collettivo, anche se fu costituita durante la crisi economica,
allorquando i soci attuali erano già prima proprietari in comune dell'albergo.
circostanze da cui si pub inferire che la società non fu proprietaria fin
dall'inizio e che la proprietà venne trasferita ad essa in seguito (consid.
2).

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Art. 6 cp. 2, 29: L'istanza per l'inizio della procedura del concordato
ipotecario non deve indicare necessariamente quale dei diversi provvedimenti
sia da prendere nel caso concreto (consid. 4).
Art. 22 cp. 2: Allorchè il beneficio della moratoria venne indebitamente
concesso a dei pretesi codebitori, ogni creditore può interporre ricorso senza
dover dimostrare d'aver subito un danno personale. Il beneficio della
moratoria non può essere esteso ai singoli soci della società in nome
collettivo ne per quanto riguarda i debiti sociali (pei quali sarebbe
superfluo) ne per quanto concerne i debiti contratti prima della costituzione
della società dai soci attuali nella loro veste di proprietari in comunione
(eccezion fatta della ripresa d'un debito cumulativo). Il pegno non può però
essere realizzato per questi debiti.

A. - Die Rekurrentin verkaufte am 5. Juni 1930 die Liegenschaft Hotel und
Pension Hertenstein und Schlosshotel Hertenstein mit Mobiliar und Inventar an
«1. Kurt von Jahn...
2. Joh. Georg Mark, Vater und Georg Mark, Sohn...» für 940000 Fr. Die Käufer
übernahmen Grundpfandschulden (zum grössten Teil altrechtliche Gülten) von
808165 Fr. 45 Cts., bezahlten 50000 Fr. sofort und verpflichteten sich, am 31.
Oktober 1930 Eigentümergülten von 75000 Fr. einzulösen und weitere 75000 Fr.
zu bezahlen, sowie am 31. August 1932 und 1933 je 2500 Fr. und am 31. August
1934 1834 Fr. 55 Cts. zu bezahlen. Von dem am 31. Oktober 1930 fälligen
Betrage blieben 30000 Fr. unbezahlt und ebenso der am 31. August 1932 fällige
Betrag von 2500 Fr., welche, wie die erst später fälligen, durch gesetzliche
Grundpfandverschreibung versichert sind, sodass die Rekurrentin heute an
Kapitalforderungen neben zwei durch Verpfändung altrechtlicher Gülten
gesicherten Darlehen von zusammen 77500 Fr. noch die nur zu einem kleinen Teil
noch nicht fällige Kaufpreisrestanz zu gut hat. Die Fertigung fand am 18.
Dezember 1930 statt. Seither haben die Käufer neue Investitionen für über
200000 Fr. gemacht.
B. - Am 1. Juni 1931 wurde die Einzelfirma Kurt von Jahn, Betrieb des Hotels
Hertenstein, in das

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Handelsregister eingetragen (das Schlosshotel war damals verpachtet). Diese
Firma wurde am 14. Dezember 1932 gelöscht «infolge Übernahme des Geschäfts
durch die neue Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cie», die gleichzeitig
wie folgt im Handelsregister eingetragen wurde: «Kurt von Jahn..., Johann
Georg Mark und dessen Sohn Georg Mark... haben unter der Firma von Jahn, Mark
& Cie ... eine Kollektivgesellschaft eingegangen, die mit dem 31. Oktober 1930
begonnen hat und auf das Datum des Handelsregistereintrages Aktiven und
Passiven der erloschenen Einzelfirma ««Kurt von Jahn»»... übernimmt. -Betrieb
des Schlosshotel und Hotel Hertenstein...». Am 31. Dezember 1932 fand
folgender neuer Handelsregistereintrag statt: «Die Kollektivgesellschaft von
Jahn, Mark & Cie, Betrieb des Schlosshotel und Hotel Hertenstein... verzeigt
nunmehr als Geschäftsnatur: Erwerb und Betrieb des Schlosshotel und Hotel
Hertenstein...»
Im Grundbuch wurde auf Begehren der drei seit 18. Dezember 1930 als
Liegenschaftseigentümer eingetragenen Gesellschafter am 6. Januar 1933 neu als
Eigentümerin eingetragen die Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cie
C. - Nachdem im Jahre 1932 infolge Kündigung mehr als 30000 Fr. Pfandkapital
fällig geworden und ebensoviel Kurrentschulden und noch einmal soviel
Pfandzinsen aufgelaufen waren, welch' letztere zum Teil von der
Schweizerischen Volksbank in Luzern gegen die Käufer persönlich in gewöhnliche
Betreibung auf Konkurs gesetzt wurden, ersuchte die Kollektivgesellschaft von
Jahn, Mark & Cie anfangs Januar 1933 um Gewährung einer Nachlasstundung und
Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens unter Ausdehnung der Stundung auf die
Gesellschafter.
D. - Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land als Nachlassbehörde hat am 20.
Januar 1933 der Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cie eine
Nachlasstundung

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von 4 Monaten gewährt, das Pfandnachlassverfahren eröffnet und (Dispositiv 3)
«die Stundung gemäss Art. 22 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 im
Sinne der Motive ausgedehnt auf die Kollektivgesellschafter Kurt von Jahn,
Johann Georg Mark Vater und Georg Mark Sohn». Gemäss den Entscheidungsgründen
betrifft diese Ausdehnung der Stundung die «ausstehenden
Grundpfandzinsforderungen»; sie wird als angezeigt erachtet, «nachdem ...
anzunehmen ist, dass diese Mitverpflichteten ohne die Stundung in ihrer
wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden».
E. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen
mit den Anträgen, das Gesuch um Gewährung einer Nachlasstundung und Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens sei abzuweisen, eventuell seien die Forderungen
der Rekurrentin von der Anwendung der Massnahmen des Pfandnachlassverfahrens
auszunehmen, weiter eventuell sei die Ausdehnung der Stundung und Anwendung
der Massnahmen des Pfandnachlassverfahrens auf die einzelnen
Kollektivgesellschafter und die damit verbundene Einstellung der Betreibungen
gegen diese als Privatschuldner «dermalen aufzuheben und ungültig zu
erklären».
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Die Rekurrentin geht selbst davon aus, dass heute die gesuchstellende
Kollektivgesellschaft Eigentümerin der Hotelliegenschaft Hertenstein ist.
Feststellungen über die finanzielle Lage der Kollektivgesellschaft hat zwar
die Vorinstanz nicht getroffen, kann jedoch gemäss Art. 82 OG das
Bundesgericht treffen, was mit den sub litt. C des Tatbestandes mitgeteilten,
dem Status der Hoteltreuhandgesellschaft vom 15. Dezember 1932 entnommenen
Zahlen zur Genüge getan ist, um nachzuweisen, dass die Kollektivgesellschaft
die Pfandforderungen und ihre Zinsen nicht voll bezahlen kann, da es ihr an
flüssigen Mitteln

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fehlt (und zwar, wie nur beiläufig beigefügt werden mag, da es ernstlich nicht
bestritten werden könnte, infolge der wirtschaftlichen Krise). Um die
objektive Tatsache der Zahlungsunfähigkeit einer Kollektivgesellschaft als
Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlass- und insbesondere
des:Pfandnachlassverfahrens darzutun, braucht nicht auch die
Zahlungsunfähigkeit aller Gesellschafter dargetan zu werden, weil ihr
persönliches Vermögen erst nach erfolgloser Betreibung oder aber Auflösung der
Gesellschaft (z. B. durch Konkurs) zur Deckung der Gesellschaftsschulden in
Anspruch genommen werden kann (Art. 564 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 564 - 1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
1    Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2    Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
OR), m. a. W. weil der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht durch Belangung der einzelnen
Gesellschafter abgeholfen werden kann. (Dies steht nicht damit in Widerspruch,
dass das persönliche Vermögen dann natürlich für die Frage der Bestätigung in
Betracht gezogen werden muss, um «die angebotene Summe» in das richtige
Verhältnis zu den Hülfsmitteln des Schuldners zu setzen, weil ein mit der
Kollektivgesellschaft geschlossener Nachlassvertrag die subsidiäre Haftbarkeit
der Gesellschafter für den nachgelassenen, Teil ebenfalls zum Erlöschen
bringt).
2.- Der Rekurrentin ist zuzugeben, dass die gesuchstellende
Kollektivgesellschaft die Hotelliegenschaft nicht schon im Zeitpunkte des
Verkaufes durch Falk & Cie erworben hat. Beim Ankauf der Liegenschaft sind von
Jahn und die beiden Mark nicht unter einer gemeinsamen Firma aufgetreten und
brauchten es auch nicht, da weder dieser Liegenschaftskauf. noch die
Vermietung eines Teiles derselben, sondern nur die Führung des Hotels ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im Sinne des Art. 552
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
OR darstellt. Für
letztere liess sich jedoch von Jahn allein, als Einzelfirma, in das
Handelsregister eintragen, was geradezu ein Unsinn gewesen wäre, wenn er das
Hotel für Rechnung einer Kollektivgesellschaft von Jahn, Mark & Cie bloss als
deren Geschäftsführer (Direktor) betrieben hätte. Erst viel später, im

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Dezember 1932, haben sich die Käufer der Hotelliegenschaft eine gemeinsame
Firma zugelegt, um von nun an das Hotelgewerbe selbst zu betreiben anstelle
der bisherigen Einzelfirma von Jahn und zudem unter Übernahme von Aktiven und
Passiven derselben. Rechtsgeschäfte, welche die nunmehrigen
Kollektivgesellschafter früher in ihrem persönlichen Namen, wenn auch
gemeinsam, geschlossen haben und welche zudem nicht notwendig einen Teil des
Hotelgewerbebetriebes bilden, können nicht nachträglich als Rechtsgeschäfte
der Kollektivgesellschaft ausgegeben werden. Auch kann der Kaufvertrag nicht
nachträglich in diesem Sinne vervollständigt werden, weil er keine Lücke
aufweist, sondern nicht weniger gut Bestand hat, wenn von Jahn und die beiden
Mark einfach als gewöhnliche Miteigentümer oder, was näher liegt, einfache
Gesellschafter angesehen werden. Keinesfalls geht es an, der Vorschrift des
Art. 33 der Grundbuchverordnung, wonach entweder bei Miteigentum der Bruchteil
durch entsprechenden Zusatz zum Namen jedes Miteigentümers angegeben oder bei
Gesamteigentum das die Gemeinschaft begründende Rechtsverhältnis beigefügt
werden muss, nachträglich dadurch Genüge zu tun, dass anstatt der als
Eigentümer eingetragenen natürlichen Personen nachträglich mit Rückwirkung die
Firma einer Handelsgesellschaft zur Bezeichnung der Eigentümer angegeben wird
(vgl. Art. 31 Abs. 2 der Grundbuchverordnung). Nach der massgebenden Praxis
der Grundbuchbehörden ermöglichte indessen der Umstand, dass im Grundbuch als
Eigentümer der Hotelliegenschaft die drei Kollektivgesellschafter ohne
Ausscheidung von Bruchteilen eingetragen waren, ohne öffentlich beurkundeten
Veräusserungsvertrag die Eintragung der Kollektivgesellschaft als Eigentümerin
(SALIS-BURCKHARDT Nr. 1334 II = Zeitschrift für Beurkundungs- und
Grundbuchrecht 4 S. 162 = Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht 21 No.
164). Handelt es sich dabei auch nur um eine Richtigstellung des Grundbuches
indem ein bereits vorher ausserbuchlich,

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stattgefundener Erwerb gemäss Art. 656 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
ZGB nachträglich im Grundbuch
zur Darstellung gebracht wird (vgl. HAAB, Note 43 zu Art. 656
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
ZGB), so kann
dieser Rechtserwerb doch nicht ohne weiteres auf einen von den Beteiligten
willkürlich gewählten Zeitpunkt zurückbezogen werden, sondern hier nicht
weiter zurück, als auf den Monat Dezember 1932, in welchem die
Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist, weil nach dem
bereits Ausgeführten nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass
schon lange vorher, insbesondere schon Mitte 1930, eine Kollektivgesellschaft
bestanden habe und schon damals die Hotelliegenschaft in diese
Kollektivgesellschaft eingebracht worden sei. Wer nun Ende 1932 ein mit
finanziellen Schwierigkeiten kämpfendes Hotelunternehmen unter Übernahme der
Pfandschulden erworben hat, würde im allgemeinen freilich gelten lassen
müssen, dass er seine Zahlungsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Dagegen kann
hievon in einem Falle wie dem vorliegenden, wo einfache Gesellschafter, die
bereits ein solches Hotelunternehmen besitzen, ihre bisherige Gesellschaft in
eine Kollektivgesellschaft umwandeln, nicht die Rede sein. Hier hat eben kein
Neuerwerb stattgefunden, sondern sind die gleichen Personen nach wie vor
Gesamteigentümer. Somit fehlt es also auch nicht an der subjektiven
Voraussetzung für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.
3.- Nach den vorliegenden Akten ist die ganze grosse Hertensteiner
Liegenschaft eine einzige Grundbuchparzelle. Unter diesen Umständen versteht
es sich von selbst, dass sie nur als Ganzes mit sämtlichen darauf lastenden
Hypotheken in das Pfandnachlassverfahren einbezogen, m. a. W. nichts davon
ausgenommen werden kann.
4.- Gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens kann nichts daraus
hergeleitet werden, dass die Gesuchstellerin nicht näher angab und die
Vorinstanz dahingestellt bleiben liess, welche der einzelnen Massnahmen des
Pfandnachlassverfahrens zu treffen seien, weil hierüber

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erst bei der Bestätigung des Pfandnachlassvertrages zu befinden ist (Art. 6
Abs. 2 des Bundesbeschlusses) und dementsprechend auch nicht verlangt wird,
dass sich das Gesuch darüber verbreite (vgl. Art. 29).
5.- Mit ihrem ersten Eventualantrag zielt die Rekurrentin darauf ab, dass von
den durch den Entscheid der Vorinstanz dem Pfandnachlassverfahren
unterworfenen Pfandforderungen ihre eigenen ausgenommen werden, weil nicht die
gesuchstellende Kollektivgesellschaft, sondern die erst nachträglich in dieser
Gesellschaft verbundenen drei Einzelpersonen ihre direkten und nicht nur
subsidiären Schuldner sowohl für die Kaufpreisrestanz als für die übernommenen
Hypotheken seien, von denen sich eine Anzahl im Besitze der Rekurrentin
befinden. Allein sobald (mit der Rekurrentin selbst; vgl. Erw. 1 am Anfang und
Erw. 2) davon ausgegangen wird, dass heute die Kollektivgesellschaft
Eigentümerin der Hotelliegenschaft ist, so kann von der Einbeziehung der
Pfandforderungen der Rekurrentin in das Pfandnachlassverfahren unmöglich
abgesehen werden, weil sonst in gegen die jetzigen Kollektivgesellschafter als
persönliche Schuldner und die Kollektivgesellschaft als Dritteigentümerin zu
führenden Pfandverwertungsbetreibungen die verpfändete Hotelliegenschaft oder
darauf lastende Eigentümerpfandtitel der gesuchstellenden
Kollektivgesellschaft entzogen werden könnten, was nicht zugelassen werden
darf, nachdem sie, wie dargelegt, Anspruch auf die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens hat.
6.- Dispositiv 3 des angefochtenen Entscheides will sich auf Art. 22 Abs. 2
des Bundesbeschlusses stützen, wonach die solidarisch haftenden Bürgen und
Mitverpflichteten dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur entgegenhalten
können, wenn die Nachlassbehörde die Stundung ausdrücklich auch auf sie
ausgedehnt hat, was nur (sei es ganz oder teilweise) zulässig ist, wenn der
Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stundung in seiner
wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.

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Eine solche Ausdehnung der Stundung hätten die für die Gesellschaftsschulden
subsidiär haftenden Kollektivgesellschafter zu ihrem Schutze gar nicht nötig,
weil die Voraussetzungen ihrer persönlichen Belangung während der Dauer der
Pfandnachlassmassnahmen wie schon während dem Pfandnachlassverfahren selbst ja
nicht eintreten und sie daher jede gegen sie persönlich geführte Betreibung
für Pfandschulden der Gesellschaft durch Rechtsvorschlag hemmen können. Im
vorliegenden Falle sind jedoch die einzelnen Kollektivgesellschafter nicht nur
in dieser Eigenschaft subsidiär für die Pfandschulden haftbar, sondern direkt
aus dem lange vor der Gründung der Kollektivgesellschaft persönlich
abgeschlossenen Kaufvertrag mit Übernahme bereits bestehender und Begründung
neuer Pfandschulden. Insbesondere sind nach dem auch heute noch geltenden
alten Luzerner Gültrecht (vgl. Art. 853
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 853 - Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1  der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2  den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
ZGB) von Jahn und die beiden Mark für
die vor dem Übergang der Liegenschaft auf die Kollektivgesellschaft, die nach
dem bereits Ausgeführten nicht hinter den Monat Dezember 1932 zurückverlegt
werden kann, fällig gewordenen Gültzinsen als damalige Eigentümer der
belasteten Liegenschaft persönliche Schuldner geworden und haben daher die von
der Schweizerischen Volksbank angehobenen ordentlichen Betreibungen an sich
herankommen lassen müssen. Die beim Verfall dieser Zinsen noch gar nicht
existierende Kollektivgesellschaft dagegen ist nicht Schuldnerin dieser Zinsen
(im Gegensatz zu den erst seither fällig gewordenen), und von Jahn und die
beiden Mark können daher insofern nicht etwa deren Mitschuldner sein, weshalb
Art. 22 des Bundesbeschlusses hierauf nicht anwendbar ist. Selbst wenn die
Kollektivgesellschaft zur Übernahme dieser rückständigen Zinsschulden
verpflichtet sein sollte, so ist nirgends davon die Rede, sie sei als
Schuldnerin angenommen worden, und gegen den Willen des Gläubigers kann ihm
der Übernehmer seine Mitverpflichtung nicht aufdrängen, ausser bei Vermögens-
oder Geschäftsübernahme, die aber hier nie

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mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern angekündigt worden ist (auf die im
Handelsamtsblatt publizierte Übernahme der Aktiven und Passiven der bisherigen
Einzelfirma Kurt von Jahn durch die Kollektivgesellschaft kommt natürlich in
diesem Zusammenhange nichts an). Nun erscheint allerdings zweifelhaft, ob die
Rekurrentin selbst durch die unzulässige Ausdehnung der Stundung ebenfalls
(wie zweifellos die Schweizerische Volksbank) benachteiligt werde; nach den
Akten scheint sie eher nur Faustpfandgläubigerin alter Luzerner Gülten und
direkte Gläubigerin der durch Grundpfandverschreibung versicherten
Kaufpreisrestanz zu sein. Allein es muss jedem Gläubiger, auch ohne dass er
eine solche eigene Benachteiligung nachweist, zugestanden werden, dass er in
seinem Rekurs gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens auch die
Ausdehnung der Stundung auf angebliche Mitverpflichtete als unzulässig
angreife.
Übrigens haben weder von Jahn noch einer der beiden Mark vor der Vorinstanz
den rechtsgenüglichen Nachweis erbracht, dass sie ohne die Stundung in ihrer
wirtschaftlichen Existenz gefährdet würden. Was darüber erst vor Bundesgericht
vorgebracht wurde, ist gemäss Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 853 - Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1  der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2  den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
OG unbeachtlich (vgl. BGE 59 III S. 36).
Nur über das Vermögen des Vaters Mark lag eine von ihm selbst gemachte und
weiter nicht beglaubigte Aufstellung vor, die aber nur deswegen einen
Passivenüberschuss statt eines erheblichen Aktivenüberschusses aufweist, weil
die Immobilien weit unter dem amtlichen Schätzungswert, ja sogar noch weit
unter der Brandversicherungssumme eingesetzt sind.
Dass jedoch persönliche Betreibungen gegen von Jahn oder die Mark unter keinen
Umständen auf Verwertung der jetzt der Kollektivgesellschaft gehörenden
Hotelliegenschaft oder darauf lastender Eigentümerpfandtitel geführt werden
dürfen, ist bereits in anderem Zusammenhange (Erw. 5) ausgeführt worden (Art.
88 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
VZG; BGE 51 III S. 234).

Seite: 114
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Rekursantrag 3 wird begründet erklärt und Dispositiv 3 des Entscheides des
Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land vom 20. Januar 1933 aufgehoben. Im
übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 59 III 103
Date : 01. Januar 1932
Published : 20. März 1933
Source : Bundesgericht
Status : 59 III 103
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932):Art. 1 litt. a: Die Eröffnung des...


Legislation register
OG: 80  82
OR: 552  564
VZG: 88
ZGB: 656  853
BGE-register
51-III-234 • 59-III-103 • 59-III-32
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partnership • hamlet • sole proprietor • debtor • petitioner • land register • lower instance • opening of proceedings • number • meeting • month • father • federal court • company's liabilities • fraction • mortgage insurance • prosecution for insolvency • buy • intention • simple corporation
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