saires à l'entretien du jeune Herzig, il resterait encore à examiner si la
somme de IOOfr. qu'il prétend déduire de ce chef n'est pas exeessive. En
comparaison des 'sommes qui sont allouées _ dans les cas d'actions en
paternité, elle parait bien dépasser la mesure.
Il convient done en l'état d'annuler la decision attaquée et de renvoyer
la cause à l'instance cantonale pour qu'elle statue à nouveau après
avoir complete l'instruction dans le sens des considérants ci dessus.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :
Le recours est admis en ce sens que la decision attaquée est annulée et
la cause renvoyee devant l'instance cantonale pour etre jugée a nouveau
après nouvelle instruction.
58. Auszug aus dem Entscheid vom 4. Dezember 1925 ' i. S. Wespi.
Aus dehnung der Hypotheken-Pfandhaft auf zivile Früchte ? Der
Kollokationsplan (im Konkurs) ist nachträglich zu ergänzen, wenn dem
Gemeinschuldner bezw. seiner Konkursmasse ein Vermögensobjekt anfällt, das
als zivile Frucht eines verpfändeten Grundstückes in Betracht kommen kann.
Aus dem Tatbestand :
Im Konkurs über Albert Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und
Englischer Hof in Luzern, wurde in dem am 3. Januar 1922 abgeschlossenen,
am 29. Januar 1922 dem Gemeinschuldner vorgelegten und, wie es scheint,
gleichzeitig mit dem Kollokationsplan am 22. April 1922 zur Einsicht der
Gläubiger ausgelegten Konkursinventar eine Entschädigung des Bundes an
Hotel Viktoria für anormale Schäden, verursacht durch die Internierung,
zirka 3000 Fr. aufgenommen. Durch Bundesbeschluss Vom 26. Januar 1922
wurde dem Bundesrat ein Kredit zur Verfügung gestellt :
Schuldhctreibungsund Konkursrecht. N° 58. 231
n a) zur Auszahlung einer Entschädigung von 50 Cts. pro Mann und Tag an
die im Jahre 1917 durch die entgangene Pensionspreiserhöhung geschädigten
Inhaber von Interniertenanstalten;
b) zur Auszahlung einer Entschädigung von 10 Cts. pro Mann und
Tag für abnormale Abnützungen und Schäden an alle Inhaber von
Interniertenanstalten.
Die Konkursverwaltung meldete die daherigen Ansprüche des Gemeinschuldners
auf dem ihr am 8. März 1922 unterbreiteten Formular am 24. März 1922 au;
am 5. März 1923 wurde darüber mit der Kommission, welcher die Festsetzung
dieser Entschädigung oblag, verhandelt, und am 6. April 1923 ging die
Entschädigungssumme von 19,934 Fr. 90 Cts. ein.
Laut der Verteilungsliste wollte die Konkursverwaltung diese Entschädigung
zusammen mit dem Erlös des übrigen unverpfändeten Massagutes
unter den unversicherten Gläubigern zur Verteilung bringen. Gegen
die Verteilungsliste führte der Rekurrent, der Gläubiger einer nur
teilweise gedeckten Gült auf der Hotelliegenschaft ist, Beschwerde
mit dem Antrag, von der Interniertenanstalts-Entschädigung sei der
für anomale Abnützungen und Schäden ausgerichtete Teilbetrag von 5971
Fr. 90 Cts. den Grundpfandglänbigern zuzuteilen. Die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer hat die Beschwerde begründet erklärt im Sinne folgender
Erwägungen :
Der Rekurrent macht geltend, dass die vom Bunde während des
Konkursverfahrens ausgerichtete Entschädigung für anormale Abniitzungen
und Schäden des seinerzeit als Interniertenanstalt betriebenen Hotels
Viktoria und Englischer Hof gleich den Während des Konkurses aufgelaufenen
Pachtzinsen von der Pfandhaft der Hotelhypotheken ergriffen werde, Während
er der Verteilung der für entgangene Pensionspreiserhöhung ausgerichteten
(weit höheren) Entschädigung unter die
232 Schuldbetreibnngsund Kontrast-sehe N° 58.
unversicherten Gläubiger nicht widerspricht. Die Vorinstanz hat
die Beschwerde in diesem Punkte mit der Begründung abgewiesen, der
Rekurrent bezw. seine Rechtsvorgänger hätten ein solches Pfandrecht
in ihrer Konkurseingabe anmelden oder dann doch eine nachträgliche
Konkurseingabe machen sollen die indes der Rekurrent auch jetzt nicht
in Aussicht stelle , damit im Kollokationsverfahren darüber entschieden
werden könne. Dem ist insofern ohne weiteres beizustimmen, als nur die
Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden darüber entscheiden können,
ob sich die HypothekenPfandhaft auch auf den in Frage stehenden Teil
jener Entschädigung erstrecke. Allein einer Konkurseingabe seitens der
bezw. einzelner Grundpfandgläubiger bedurfte und bedarf es entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht, um die gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen. Auf welche Entschädigungssumme der Gemeinschuldnerbezw.
dessen Konkursmasse mit Fug Anspruch erheben könne, stand im
Anfang des Konkursverfahrens noch dahin, wie sich aus dem Vermerk im
Konkursinventar am besten ergibt. Solange dies aber der Fall war, hätte
einem Grundpfandgläubiger, welcher die Pfandhaft an dieser Entschädigung
geltend machen wollte, unmöglich zugemutet werden können, sich schlüssig
zu machen, für welchen Teilbetrag er dies vernünftigerweise tun könne,
und ebensowenig wäre die Kenkursverwaltung in der Lage gewesen, darüber
im Kollokationsplan, also beinahe ein Jahr vor der Verhandlung mit der
zuständigen Kommission, eine sachgemässe Verfügung zu treffen. Dann geht
es aber schlechterdings nicht an, den Rekurrcnten mit seinem Anspruch
deswegen auszuschliessen, weil er den ursprünglichen Kollokationsplan,
der eine die Hypotheken Pfandhaft an der Entschädigung anerkennende
Verfügung nicht enthielt, nicht angefochten hat, wie es das Konkursamt
will, davon ausgehend, aus dem Kollokationsplan sei zu ersehen gewesen,
dass eine solche Ausdehnung derSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
58. 233
Pfandhaft nicht anerkannt werde. Vielmehr wurde den Grundpfandgläubigern
erst durch die Auslegung der Verteilungsliste zur Kenntnis gebracht,
dass die Konkursverwaltung die in Betracht fallende Entschädigung
ausschliesslich den unversicherten Gläubigern zuteilen wolle, also nicht
anerkenne, dass sich die HypothekenPfandhaft darauf (bezw. einen Teil
davon) erstrecke. Zur Anfechtung der Verteilungsliste aber stand ihnen
kein anderer Rechtsbehelf zu Gebot als die Beschwerde, die jedoch, wie
ausgeführt, nicht geeignet ist, eine Entscheidung über die streitige
Frage nach der Ausdehnung der Pfandhaft herbeizuführen Indesscn erweist
sich die gegen die Verteilung der Entschädigung unter die unversicherten
Gläubiger gerichtete Beschwerde nach der Richtung als begründet, dass
die Konkursverwaltung , nicht berechtigt ist, zu dieser Verteilung zu
schreiten, ohne zuvor den Grundpfandgläubigern Gelegenheit gewährt zu
haben, die Frage nach der Ausdehnung der Pfandhaft auf die Entschädigung
bezw. allfällig einenTeil davon der Entscheidung des hiefür allein
zuständigen Richters zu unterbreiten. Richtigerwcise hätte sie dies
von sich aus durch eine Ergänzung des Kollokationsplanes tun sollen,
nachdem dieses zu Beginn des Konkursverfahrens freilich schon in Aussicht
stehende Aktivum erst lange nach der Auflage des Kollokaticnsplanes derart
bestimmte Gestalt angenommen hatte, dass darüber nun eine sachgemässe
Verfügung getroffen werden konnte ; denn der Kollokationsplan wurde
lückenhaft, sobald einerseits dieses Aktivum in greifbarer Gestalt zur
Konkursmasse hinzutrat, bezüglich dessen,mindestens zu einem Teile, die
Frage sich aufdrängtc, ob es als während des Konkurses fällig gewordene
zivile Frucht der Hotelliegenschaft der Hypotheken-Pfandhaft unterworfen
sei, anderseits keine Kollokationsverfügung darüber getroffen wurde,
ob es von den Grundpfandrechten erfasst werde (vgl. AS 36 I' S. 85 ff. =
Sep.Ausg. 13 S. 3 ff.). Dem einzelnen Grundpfandgläubiger,
AS 52 III 1926 18
234 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 59.
welcher einen derartigen Anspruch erhebt, kann nicht zugemutet werden,
dies durch nachträgliche Konkurseingabe mit den ihr anhaftenden Nachteilen
zu tun, da ' er ja nicht eine neue Forderung anmeldet, sondern nur
geltend macht, das mit seiner Forderung angemeldete Pfandrecht ergreife
nicht nur das in der Konkurseingabe bezeichnete Pfandobjekt, sondern
als Akzessorium desselben auch eine erst seit der Konkurseingabe
und Aufstellung des Kollokationsplanes fällig gewordene zivile
Frucht. Vielmehr muss das Kollokationsverfahren über einen derartigen
Anspruch ohne weiteres eingeleitet werden, sobald er erhoben wird ;
dies ist aber vorliegend schon, wenn auch unter Beifügung unzutreffender
rechtlicher Schlussfolgerungen, durch die Eingabe des Rechtsvorgängers des
Rekurrenten vom Juni 1925 geschehen, deren Nichtbeachtung nach Art. 17
Abs. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 17 - 1 Salvo i casi nei quali la presente legge prescriva la via giudiziale, è ammesso il ricorso all'autorità di vigilanza contro ogni provvedimento di un ufficio d'esecuzione o di un ufficio dei fallimenti, per violazione di una norma di diritto o errore d'apprezzamento.29 |
|
1 | Salvo i casi nei quali la presente legge prescriva la via giudiziale, è ammesso il ricorso all'autorità di vigilanza contro ogni provvedimento di un ufficio d'esecuzione o di un ufficio dei fallimenti, per violazione di una norma di diritto o errore d'apprezzamento.29 |
2 | Il ricorso30 dev'essere presentato entro dieci giorni da quello in cui il ricorrente ebbe notizia del provvedimento. |
3 | È ammesso in ogni tempo il ricorso per denegata o ritardata giustizia. |
4 | In caso di ricorso, l'ufficio può, fino all'invio della sua risposta, riconsiderare il provvedimento impugnato. Se emana una nuova decisione, la notifica senza indugio alle parti e ne dà conoscenza all'autorità di vigilanza.31 |
noch gerügt werden konnte. Danach ist dem Rekurs in diesem Punkte die
Folge zu geben, dass das Konkursamt angewiesen wird, nachträglich über
die streitige Frage der Ausdehnung der Hypotheken-Pfandhaft auf die in
Betracht kommende Entschädigung eine Kollokationsverfügung zu treffen,
.die erst zur tauglichen Grundlage der Verteilung dieses Aktivums wird,
wenn sie durch Ablauf der Frist für die KollokatienSpIanAnfechtungsklage
oder allfällig durch gerichtliche Bestätigung in Rechtskraft erwächst
59. Entscheid vom 16. Dezember 1925 i. S. Frey.
SchKG Art. 297, VZG Art. 88
SR 281.42 Regolamento del Tribunale federale del 23 aprile 1920 concernente la realizzazione forzata dei fondi (RFF) RFF Art. 88 - 1 Se nel corso della domanda di esecuzione o nel corso dell'esecuzione il pegno è stato indicato dal creditore istante come proprietà di un terzo o come servente all'abitazione coniugale o qualora ciò risulti dal registro fondiario durante il procedimento di realizzazione, una copia del precetto esecutivo sarà notificata al terzo, al coniuge del debitore o del terzo per dar loro la facoltà di sollevare opposizione.123 |
|
1 | Se nel corso della domanda di esecuzione o nel corso dell'esecuzione il pegno è stato indicato dal creditore istante come proprietà di un terzo o come servente all'abitazione coniugale o qualora ciò risulti dal registro fondiario durante il procedimento di realizzazione, una copia del precetto esecutivo sarà notificata al terzo, al coniuge del debitore o del terzo per dar loro la facoltà di sollevare opposizione.123 |
2 | Questa facoltà non spetta a chi abbia acquistato lo stabile solo dopo l'iscrizione nel registro fondiario della restrizione della facoltà di disporre di cui agli articoli 90 e 97. |
3 | Del resto l'esecuzione può essere proseguita contro il terzo soltanto quando essa possa esserlo contro il debitore personale. Sono applicabili i disposti degli articoli 57 a 62, 297 della LEF e 586 del CC124. Riservati gli articoli 98 e 100 l'esecuzione promossa contro il debitore personale è indipendente da quella promossa contro il terzo proprietario del pegno.125 |
4 | Queste disposizioni sono applicabili per analogia quando il debitore e un terzo sono comproprietari o proprietari comuni del fondo costituito in pegno.126 |
Grundpfandverwertung kann die Verwertung des Grundpfandes nicht
stattfinden, Wenn dieses von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird,
dem eine Nachlasstundung gewährt werden ist.
A. In der Grundpfandverwertungsbetreibung Nr. 82 des Betreibungsamtes
Zufikon für eine Forderung der
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 59. 235
Allgemeinen Erspamiskasse, Aarau, gegen Peter Acklin in Aarau beschwerte
sich der Dritteigentümer' der fraglichen Grundpfänder, Bart. Frey in
Zufikon, bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-bung
und Konkurs, weil das Betreibungsamt Zufikon, trotzdem ihm, Frey, eine
Nachlasstundung gewährt worden sei, das von der Gläubigerin gestellte
Verwertungsbegehren entgegengenommen und durch Verfügung vom 28. Oktober
1925 die Steigerung auf den 16. Dezember 1925 angesetzt habe.
B. Mit Entscheid vom 11. November 1925 hob die untere kantonale
Aufsichtsbehörde die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes
vom 28. Oktober auf, wogegen die Giäubigerin an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde rekurrierte mit dem Begehren: das Betreibnngsamt Zufikon
sei anzuweisen, die Verwertung gegen Acklin unverzüglich anzuordnen,
bezw. es sei der 16. Dezember 1925 als bereits angesetzter steigerungstag
zu bestätigen.
C. Dieser Rekurs wurde von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit
Urteil vom 27. November 1925 dahin gutgeheissen, dass sie die Verfügung
des Betreibungsamtes vom 28. Oktober 1925 bestätigte und dieses anwies,
die Verwertung gegen den Schuldner Ackiin unverzüglich anzuordnen.
D. Hjegegen hat der Dritteigentümer Frey rechtzeitig den Rekurs an
das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Vem'ertungsanordnung des Betreibungs-amtes
zu sistieren.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskemmer zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, dass durch die dem
Dritteigentümer persönlich erteilte Nachlasstundung die Rechte der
Gläubigerin gegen ihren Schuldner nicht geschmälert worden seien,
sodass die