100 Staatsrecht.

renten durch den Kanton Basel-Stadt, wie sie durch-

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1923 ausgesprochen wurde,
beruht also auf Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV.

20. Urteil vom 17. Mai 1924 i. S. A.-G. für Unternehmungen

der Textilindustrie gegen Zürich.

Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV : Nicht willkürlich die Auslegung, dass der Wohnsitz
einer juristischen Person im steuerrechtlichen Sinn unabhängig vom
zivilrechtlichen Wohnsitz sich dort befindet, wo die Geschäftstätigkeit
ausgeübt wird.

Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV: Der bloss formelle Sitz der juristischen Person
begründet kein Steuerdomizil, wenn ihm in einem andern Kanton ein
Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz sich abspielende
Geschäftsführung stattfindet. Begriff der Geschäftsführung.

Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV : Die nachträgliche Besteuerung ist insofern unzulässig,
als sie auf einer Änderung der Auffassung über das interkantonale
Steuerrechtsverhäl'tnis beruht und das betreffende Subjekt für die
gleichen Jahre schon von einem andern Kanton besteuert worden ist.

A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft für Unternehmungen der
Textilindustrie, ist eine Holding-Gesellschaft mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in Glarus. Ihre Steuern hat sie bisher auch dort bezahlt.

Am 20. September 1921 hatte das Gemeindesteueramt Thalwil die
Rekurrentin um Auskunft darüber ersucht, ob sie Thalwil, wo die wirkliche
Geschäftsführung sich befinde, als Steuerdomizil anerkenne. Als die
Rekurrentin das verneinte, wurden die Akten der Finanzdirektion des
Kantons Zürich zum Entscheide übermittelt. Diese zog in Erwägung, die
Geschäftstätigkeit der Rekurrentin spiele sich unbestritten in den Räumen
der Firma Robert Schwarzenbach & Cle in Thalwil und seit Herbst 1921
teilweise auch in deren Geschäftshaus in Zürich ab. In Thalwil würden
die Jahresberichte und Bilanzen der Tochterunternehmungen gesammeltW N°
20. , 101. und zu Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung und J ahres-bericht
der Rekurrentin vereinigt. In Glarus besitze die Rekurrentin keine
Geschäftscinrichtungen, dort werde auch keine Geschäftstätigkeit
ausgeübt. Gestützt darauf wurde die Rekurrentin mit Entscheid vom 14.
August 1923 mit Wirkung vom 1. Januar 1919 an im Kanton Zürich
steuerpflichtig erklärt. Die Ober-Rekurs-

ss kommission hat am 9. März 1923 diesen Entscheid be-

stätigt.

B. Dagegen erhebt die Aktiengesellschaft für Unternehmungen der
Textilindustrie am 6. August 1923 staatsrechtlichen Rekuts mit den
Begehren:

1. Um Aufhebung des Entscheides der Ober-Rekurskommission des Kantons
Zürich vom 9. März, 1923 und Feststellung, dass der Kanton Zürich
keinerlei Steueransprüche gegen die Beschwerdeführerin habe, da durch
den Entscheid das Verbot der Doppelbesteuerung übertreten wird. Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV.

2. Eventuell für den Fall der Gutheissung des zürcherischen Entscheides,
die rückwirkenden Bestimmungen desselben aufzuheben wegen willkürlicher
Anwendung des Steuergesetzes. )-

Begründend wird ausgeführt : Nach § 2 Ziff. 2 zürch. StG seien nur die
juristischen Personen im Kanton steuerpflichtig, welche da ihren Sitz
hätten. Es sei willkürlich, diese Bestimmung mit der Ober Rekurskommission
so auszulegen, dass alle juristischen Personen, deren Verwaltung oder
Geschäftsführung im Kanton vor sich gehe, im Kanton steuerpflichtig seien,
auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz sich ausser Kantons befinde. In
Ziffer 3 würden die auswärts domizilierten juristischen Personen, die im
Kanton steuerpflichtig seien, abschliessend aufgezählt. Die Rekurrentin
falle aber nicht darunter. Seit dem Monat September 1922 Würden die Bücher
der Rekurrentin in Glarus geführt. Am 21. gleichen Monats sei Dr. Mercier

__ in Glarus zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit

ASäOI 1924 s

102 Staatsrecht.

Einzelunterschrift ernannt worden. Der angefochtene Entscheid verletze
auch das Doppelbesteuerungsverbot. Nach dem Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Columbus (45 I 190) gelte der zivilrechtliche Wohnsitz als
primäres Steuerdomizil. Nur wenn diesem bloss formelle Bedeutung zukomme
und die Verwaltung tatsächlich anderswo sich befinde, so habe dieser
andere Ort als Steuerdomizil zu gelten. Bei der Rekurrentin treffe aber
gerade der formelle Sitz mit dem Steuerdomizil zusammen. Wolle man das
nicht anerkennen, so könne mit gleicher Begründung der Sitz einer andern
Tochtergesellschaft als Steuerdomizil der Rekurrentin angenommen werden.
W'illkürlich sei jedenfalls, die Steuerpflicht im Kanton Zürich auf den
1. Januar 1919 zurückzudatieren, trotzdem das Zürcher Steuergesetz in §
40 die jährliche Veranlagung vorschreibe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach § 2 Ziff. 2 zürch. StG unterliegen die. juristischen Personen
mit Sitz im Kanton Zürich der zürcherischen Besteuerung. Durch den
angefochtenen Entscheid der Ober Rekurskommission von Zürich wird
diese Bestimmung so ausgelegt,dass ausser den zivilrechtlich im Kanton
domizilierten Unternehmungen auch solche mit ausserkantonalem Domizil zur
Besteuerung herangezogen werden, wenn Verwaltung und Geschäftsleitung im
Kantons'gebiete sich befinden. Die gegen diese Auslegung erhobene Rüge
der Willkür geht fehl. Das Bundesgericht ist in ständiger Praxis davon
ausgegangen, dass der Tatbestand des Steuerdomizils von demjenigen des
zivilrechtlichen Wohnsitzes verschiedene Rechtswirkungen begründet und
unabhängig von den Wohnsitzhestimmungen der Bundeszivilgesetzgebung durch
die kantonalen Steuergesetze umschrieben wird. Die kantonalen Behörden
sind also sehr wohl befugt, dem Begriff des Steuerdomizils eine vom
zivilrechtlichen Wohnsitz unabhängige Auslegung zu geben.

Doppelbestenerung. N° 20. 183 .

Dabei ist es zweifellos nicht willkürlich, wenn die OberRekurskommission
das Steuerdomizil der juristischen Person unabhängig vom
Handelsregistereintrag dort annimmt, wie die Gesellschaft tatsächlich
ihre Tätigkeit ausübt. Denn die Erwägungen, von welchen diese Behörde
ausgeht, liegen ja auch der Rechtssprechung des Bundesgerichts über die
,Frage des interkantonalen Steuerdomizils zu Grunde. Die Heranziehung der
Rekurrentin pro 1921 zur Besteuerung im Kanton Zürich ist also jedenfalls
aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht anfechtbar. Ob das auch für die Jahre 1919 und 1920,
für welche die Rekurrentin durch den angefochtenen Entscheid rückwirkend
steuerpflichtig erklärt wird, zutreffe, kann dahingestellt bleiben.

2. Die Heranziehung der Rekurrentin zur Besteuerung im Kanton Zürich hält,
soweit das Jahr 1921 in Frage steht, auch dem Vorwurf der Verletzung von
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV stand. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts
(BGE 45 1199 ff. in Sachen Columbus) begründet der bloss formelle
Sitz einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis dann kein
Steuerdomizil, wenn ihm in einem andern Kanton .ein Ort gegenübersteht,
wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt
wird. Die Rekurrentin macht aber geltend, dass die Tätigkeit der
Gesellschaft überhaupt nicht als Geschäftsführung in Betracht fallen
könne, und damit auch nicht geeignet sei, ein vom formellen Sitz
abweichendes Steuerdomizil zu begründen. Zudem wird darauf verwiesen,
dass im Herbst 1922 auch diese Geschäftsführung nach Glarus verlegt
worden sei. Demgegenüber ist vorerst zu erWidern, dass die Bezeichnung
von Dr. Mercier in Glarus als Geschäftsführer auch nach Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV
erst für das Jahr 1922, in welchem sie erfolgte, zu berücksichtigen sein
wird. Im weitern folgt aus den Statuten der rekurrierenden Gesellschaft,
dass die Geschäftsführung nicht nur im Zusammenstellen der von den
Tochter-

104 Staatsrecht.

gesellschaften erzielten Ergebnisse, sondern auch in Gründung, Übernahme
und Pacht von Unternehmungen der Textilbranche, sowie der Beteiligung
an solchen Betrieben, also aus einer Tätigkeit besteht, die sehr wohl
als wirtschaftlich wesentlicher Geschäftsbetrieb betrachtet werden
kann. Im Entscheid in Sachen Columbus ist denn auch nicht zwischen
wirtschaftlich erheblicher und unerheblicher Geschäftstätigkeit
unterschieden worden. Es genügt, dass diejenigen Handlungen, welche
in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zweckes dienen,
an einem andern Ort als dem des formellen Sitzes vorgenommen werden,
um an diesem andern Ort das Steuerdomizil zu begründen. Dass nach der
nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz die Geschäftstätigkeit der
Rekurrentin sich abgesehen von den Generalversammlungen und denwenigen in
Glarus abgehaltenen VerwaltungsratsSitzungen im Kanton Zürich abwickelte,
wurde bereits hervorgehoben.

3. Dagegen bleibt zu prüfen, ob Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV nicht der Heranziehung
der Rekurrentin rückwirkend auf die Jahre 1919 und 1920 im Kanton Zürich,
für welche sie dort in den betreffenden Jahren nicht veranlagt worden ist,
entgegensteht. Die Antwort ergibt sich aus folgenden Erwägungen :

Die Steuerhoheit begründet vorab ein Rechtsverhältnis zwischen staat und
'Steuersubjekt, im Bundesstaat auch ein solches zwischen den Kantonen
unter sich. Zur Entscheidung über letzteres ist der Staatsgerichtshof nach
Art. 175 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OG auf Klage eines Kantons, wie nach Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OG
auf Rekurs des Besteuerten kompetent. Die Feststellung des interkantonalen
Verhältnisses muss aber notwendig durch die Parteien selbst verbindlich
getroffen werden können, was auch durch stillschweigende Anerkennung
eines Steueranspruchs, bezw. den Verzicht auf einen solchen geschehen
kann. Es geht aus Gründen der Rechtssicherheit nicht

Doppelbesteuerung. N° 20_ 105

an, über eine solche Anerkennung hinaus auf das materielle interkantonale
Steuerrecht zurückzugreifen.

Eine Anerkennung der Steuerhoheit eines andern Kantons und den Verzicht
auf die eigene ist nun jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kanton einen
ihm bekannten Steuerpflichtigen in der Annahme, dass ihm die Steuerhoheit
darüber nicht zustehe, für ein bestimmtes Jahr nicht veranlagt hat. Auf
diesem Verzicht muss er sich behaften lassen, sobald ein anderer Kanton
infolgedessen unangefochten die Steuerhoheit} für sich in Anspruch
nahm. Die nachträgliche Besteuerung einer Person für ein früheres
Jahr ist unzulässig, 5 o b al d sie auf einer Änderung der bisherigen
Auffassung über das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und die
betreffende Person für das gleiche Jahr schon von einem andern Kanton
besteuert worden ist (vgl. BGE 50 I Nr. 19).

Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kanton Zürich hatte
die Rekurrentin, deren Dasein ihm aus dem Handelsregistereintrag bekannt
sein musste, für die Jahre 1919 und 1920 nicht besteuert und zwar in
der Annahme, dass ihm ein Besteuerungsrecht gegen die Gesellschaft
nicht zustehe, wobei es gleichgültig ist, ob diese Annahme auf einem
Rechtsirrtum oder auf Unkenntnis der Tatsachen beruhe. Darin liegt ein
Verzicht auf die Ausübung der Steuerhoheit für die beiden Jahre, auf
welchem er mit der rechtskräftig gewordenen Veranlagung der Rekurrentin
durch den Kanton Glarus behaftet worden ist. Dem Kanton Zürich fehlt
also die Befugnis, anlässlich der Veranlagung für 1921 auf die beiden
Vor-Fahre zurückzukommen und die Rekurrentin nachträglich einer
Steuer zu unterwerfen, die sie einem andern Kanton schon entrichtet
hat. Zürich kann sich auch nicht darauf berufen, dass ,die Rekurrentin
eine Selbstschatzungserklärung, zu deren Einreichung sie verpflichtet
gewesen wäre, nicht abgegeben habe. Das Bestehen dieser Pflicht setzt
voraus, dass die Steuer-

108 Staatsrecht.

pflichtigkeit gegenüber dem Kanton Zürich für die Rekurrentin
festgestanden habe, was eben nicht der Fall ist. Übrigens hätte, auch
wenn es der Fall Wäre, die nachträgliche Besteuerung nur in den Formen von
Art. 78
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
StG unter den dortigen Voraussetzungen vorgenommen werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Das Rekursbegehren II wird gutgeheissen und die Entscheide der
Finanzdirektion und der Ober Rekurskommission von Zürich soweit
aufgehoben, als sie die Steuern der Jahre 1919 und 1920 betreffen. Im
Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

21. Sentenza 27 Giugno 1924 nella causa Monti contro Zurigo e Ticino.

La tassa sulla circoiazionc dei veicoli a motore è una imposta la quale,
per principio, è sog getta ai divieto costituzionale di doppia imposta
e non può quindi essere percepita che da un solo Cantone per lo stesso
periodo di tempo. Modo di ripartizione di quest'imposta tra i Cantoni
interessati;

esso non dipende dai disposti della o delle ieggi cantonali in conflitto.

A. Il § 8 al. 1° della legge zurighese 18 febbraio 1923 sulla circolazione
dei veicoli a motore dispone : I veicoli a motore che durante l'anno
entrano nel Cantone e vi sono messi in circolazione e che sono già
forniti da un permesso, dovranno pagare la tassa di circola zione per
il trimestre corrente ed i seguenti.

B. Per tutto il 1923 Pio Monti in Cademario ha soluto al Cantone Ticino
la tassa di circolazione (480 fr.) per un autocarro che possiede. Verso
la meta 0 la fine di aprile 1923 il veicolo fu trasferito a Zurigo,
dove rimase fino a dicembre 1923. In base al disposto precitato della
legge zurighese 18 febbraio 1923, Monti fu sottoposto a

Doppelbestmerung. N° 21. 107 Zurigo alla tassa veicoli a motore dal
1° aprile a fine 1923 con 367 schi. 50, che versò." Dietro istanza,
il Cantone Ticino restitui'va all'intereSsato la tassa per il secondo
semestro 1923 (1° luglio-31. dicembre). Indarno invece Monti adiva le
competenti Autorità zurighesi domandando loro la restituzione' della
tassa per il secondo trimestre 1923 (1° aprile-30 giugno), pagata nei
due Cantoni. La *sua domanda in respintadefinitivamente con ufficio 1?
marzo 1924, indirizzato al Dipartimento delle pubbliche costruzioni del
Cantone Ticino, che si era intromesso in favore di Monti.

C. Con istanza 8 maggio 1924 certo Ferretti Bonaventura in Bellinzona,
che pretendeagire per conto dei Monti, si lagna presso il Tribunale
federale del rifiuto del Cantone di Zurigo di restituire al Monti la
tassa in discorso per il periodo 1° aprile-30 giugno 1923.

Successivamente (il 23 maggio 1924), Ferretti ha prodotto, ad istan'za
del giudice istruttore, una procura a firma Monti, colla quale il Ferretti
viene autorizzato a rappresentare il ricorrente nell'attuale vertenza.

D. Nella sua risposta 12 giugno 1924 il Cantone di Zurigo conchiude
domandando [la reiezione _del gravame. Allega :* L'imposta di circolazione
per veicoli a motore rappresenta, come è generalmente ammesso, '
un indennizzo alloStato per l'usura delle strade che } trae seco il
loro impiego. 'Donde 'ad ogni Cantone la facolta di pretenderla per il
periodo di tempo in cui il veicolo ha circolato sul proprio territorio. Il
principio posto dalla sentenza 18 febbraio 1918 nella causa Guillermin
c. Vaud e Ginevra '(cfr. ,RU 411. I N° 3) non può trovare applicazione
che nei casisi in cui il Cantone, nel quale fu trasferito il veicolo
nel corso di un esercizio fi-

scale, non abbia promulgato disposizione Speciale con,

cernente questa ipotesi. Zurigo possiede tale disposizione nel precitato
% 8 della legge cantonale 18 febbraio 1923, che esso doveva applicare
ed haÎ-sirettamente applicata anche nei confronti del ricorrente,
assoggettandolo alla
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 100
Datum : 17. Mai 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 100
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 100 Staatsrecht. renten durch den Kanton Basel-Stadt, wie sie durch- Entscheid


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OG: 175
StG: 78
BGE Register
45-I-190
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
juristische person • 1919 • bundesgericht • steuerhoheit • textilindustrie • doppelbesteuerung • unternehmung • frage • monat • aktiengesellschaft • kantonales steuergesetz • wohnsitz • entscheid • begründung des entscheids • geschäftsbericht • verwaltung • tochtergesellschaft • bellinzona • pacht • treffen
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