580 · -Staatsrecht.

IX. EIGENTUMSGARANTIEGARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

63. Urteil ,vom 23. Dezember l922 i. S. Meyen'nerg und Genossen gegen
Zug, Kantonsrat.

Beschwerdelegitimation bei allgemein verbindlichen Erlassen. Anfechtung
eines kantonalen Gesetzes über die Nutz- barmachung der 'Wasserkräfte der
öffentlichen Gewässer wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Eingriffs in
wohlerworbene private Wasserrechte). Bedeutung der nach der bisherigen
zugerischen Gesetzgebung den Uferanstössern zukommende-n Befugnis
_zur Benutzung der Wasserkraft. Zulässigkeit ihrer entschädigunglosen
Beseitigung zu Gunsten dès "Staatlichen Wasserkraitresslssoweit von der
Befugnis noch "mehr tatsächlich durch Erstellung ,entsprechender Anlagen
oder Abtretung-an einen Dritten zur Ausnutzun'g' mit behördlicher
Bewilligung Gebrauch gemacht worden. iSt. Anwendbarerklärung der
Verwirkungsgründe des Art. 65
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 65 - Die Konzession kann durch die Verleihungsbehörde als verwirkt erklärt werden:
a  wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte;
b  wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c  wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
deséidgen. WRG auch auf die vor dem
25. Oktober 1908 erteilten Wasserrechtskonzessionen. Inwiefern
statthaft? Ausschluss der Erhebung. der nach dem Gesetze für die

' Neuerstellung,·den Umbau oder die Erweiterung von Wasserwerken
zu bezahlenden .c Konzessiongebühr bei solchen Bauten, die zur
Ausübung eines bereits bestehenden, lediglich bisher nocb nicht oder
nicht voll ausgenützten Sonderrechts an der betreffenden Wasserkraft
errichtet werden. Vorschrift, wonach sämtliche'Wasserwcr-ke des
Kantons . einen nach den, eidgenössischen Vorschriften zu berechnenden
jährlichen Wasserzins von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft szu entrichten
haben. Verfassungswidrigkeit einer solchen Auflage, wenn es sich um
einen wirklichen Zins (Entgelt für die Einräumung der Wassernutzung)
handelte, hinsichtlich der vor Einführung des Regals erworbenen

Wasserrechte. Statthaftigkeit, wenn die Abgabe als (beson-

dere Wasserkraft-) Steuer aufgefasst werden kann. Kriterien

für die Entscheidung dieser Frage. '

A. -. Das privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton "Zugss III. Buch
Sachenrecht vom ,22. Dezember 1873 bestimmte 'siEigentumsgarantie. N°
63. . ss 581

g 164. Nicht erweislich dem Privateigentum anheimgefallene. Gewässer
(Flüsse, Seen, Bache), Strassen ..... usw. können, als zu öffentlichem
Gebrauche bestimmte Sachen, mit Vorbehalt polizeilicher Verordnungen'vvon
jedermann frei benutzt werden. Solange sie ihre Bestimmung, dem
öffentlichen Gebrauche zu dienen,' nicht verlieren, können besondere
Privatbe-V rechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw. den
Gemeinden nur durch ausdrückliche (entgeltbche oder unentgeltliche)
Konzessionen, nicht aber durch Zueignung oder Ersitzung erworben werden.
·

& 167.1 Wer an einem öffentlichen Gewasser eine Privatberechtigung
erworben hat, ist verpfhchtet, die-,. selbe nur soweit auszudehnen,
als es seine Konzession unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis
notwendig erheischt, und sie mit möglichst geringer Beschränkung
des öffentlichen Gebrauchs aüszuüben, wogegen auch die Gemeinde nicht
durch neue Konzessxonserteilungen seine WohlerworbenePrivatberechtigung
verkümmern darf. _ . ,_ ;

§ 175. Bei Flüssen und Bächen, die an ihren beiden Ufern die
Liegenschaften verschiedener Eigentume-r bespühlen, ist jeder
Ufereigentümer' vorbehalten die Bestimmungen der §§ 164 und 167
berechtigt, für ' gewerbliche Zwecke ss die vorhandene Wasserkraft
zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine andere
Verteilung bedingen.

§ l76. Gegen Errichtung eines neuen Wasserwerkes kann 'von den Besitzern
älterer Wasserwerke an dem nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden,
wenn sie durch jenes an der bisherigen ,Benutzung des 'Wassers verhindert
oder in erheblichem Masse benachteiligt würden. '. . _ -

Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das Wasser oberhalb nicht
abgeleitet oder zurückgehalf' ten, und unterhalb nicht durch neue
Vorrichtungen gesteht werden ';ffä'auch sind ältere Wasserwerlce bei

582 , Staatsrecht.

ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne Rücksicht darauf,
ob letztere für das betriebene Gewerbe als unumgänglich nötig erscheinen.

An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem 1. Januar 1912 die
entsprechenden Bestimmungen des EG zum ZGB getreten. Es erklärt in
586 Abs. 1 den Zugerund Aegerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber
und diejenigen Bäche, welche nicht erweislich dem Privateigentum
anheimgefallen sind, als dem Gemeingebrauch unterstellte öffentliche
Sachen (Abs. 1) und knüpft besondere Privatberechtigungen an solchen
Sachen an eine, ausdrückliche Konzession , die bei öffentlichen
Gewässern vom Regierungsrat erteilt wird (Abs. 2 und 3). Den zur Zeit
bestehenden Wasserwerken sollen dabei immerhin ihre Anlagen, soweit
sie ausgewiesen sind, gewahrt bleiben (Abs. 4). Nach § 117 Abs. 1 und
2 ruht die Wuhrpflicht an Flüssen, Bächen und Runsen, vorbehaltlich der
für die Reuss geltenden besonderen Bestimmungen, auf dem Grundeigentum
und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Vertrag anderes festgestellt ist,
zunächst auf denjenigen Liegenschaften, welche unmittelbar an jenes
Gewässer anstossen. Abs. 3 sieht inbezug auf die öffentlichen Gewässer
die Ablösung dieser Pflicht zu Handen des Staats nach Massgabe eines
zu erlassenden Spezialgesetzes vor. Anschliessend heisst es in Abs. 4:
Bis zum Erlasse eines Spezialgesetzes ist bei Flüssen und Bächen, die an
ihren Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer bespülen, jeder
Ufereigentümer, vorbehaltlich § 86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche
Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu benützen, sofern nicht
wohlerworbene Rechte eine andere Verteilung bedingen. § 131 bezeichnet
die im Privateigentum stehenden Bäche als Bestandteile aller von ihnen
berührten Grundstücke und verbietet daher einzelnen Mitberechtigten
Veränderungen ,des natürlichen Laufes (durch Ableitung,

Eigentumsgarantie. N° 63. 583

Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere Mitberechtigte in
ihrer Benutzung gehindert oder benachteiligt werden. In § 132 wird
mit einigen redaktionellen Abweichungen für Wasserwerke an privaten
Bächen die Vorschrift des § 176 des privatrechtlichen Gesetzbuches
wieder aufgenommen. Nach § 133 Abs. 2 sollen immerhin Einsprachen
gegen künstliche Veränderungen des Bachlaufes (Staunngen, Ableitung und
Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt werden, wenn und soweit
durch diese Veränderungen eine rationellere Ausnutzung der Gewässer
oder eme Entwässerung von Grundstücken möglich wird. .In diesem Falle
haben die benachteiligten Mitberechtigten Anspruch auf Ersatz des
Schadens bezw.. auf entsprechenden Mitgenuss an der Anlage., Und §
134 lautet: Die obigen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten
der Grundeigentümer an privaten Bächen gelten auch für die Inhaber
von, {privaten Wasserrechten bezw. Wasserwerkanlagen an öffentlichen
Gewässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Umfang der staatlichen
Konzession eine Einschränkung erfahren. Die näheren Ausführungen über
die staatliche Konzession an öffentlichen Sachen sind nach § 90 Satz
1 der Spezialgesetzgebung überlassen : vorbehalten bleiben ferner die
Vorschriften über Wasserbaupolizei (ebenda Satz 2).

Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug ein Gesetz betreffend
die Nutzbarmachung der-Wasserkräfte angenommen, das nach unbenutztem
Ablauf der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom Regie-' rungsrat als
in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai publiziert worden ist und das,
neben dem Erlass der durch Art. 75
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 75 - 1 Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
1    Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
2    Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
3    Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.
des eidgen. WRG geforderten kantonalen
Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, aueh eine teilweise
Neuordnung des den Kantonen zur Bege, lung verbliebenen Teiles des
Wasserrechts, soweit es sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt.

584 siss Staatsrecht.

Die §§ 1 (Abs. 1), 3, 1'6, 18 und 19 des, neuen Gesetzes '

lauten:; si si .

§ 1· Die Verfügung über die _Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer
steht dem Kantone zu.

(c§ 3, Die Verleihung von neuen Wasserrechten,

die Übertragung solcher Verleihungen, die Einräu -

mung von Nutzungsrechten (Art. 3 al. 2 BG) sowie die Erteilung von
Bewilligungen zur Umänderung oder Erweiterung bestehender Wasserwerke
,und zur Veränderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dieses nach
Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Regierungsrat zu. z) '

, § 16. Die Verleihung kann durch den Regierungsrat in den in Art.? 65
des Bundesgesetzes genannten Fällen als verwirkt erklärt werden.

Diese Bestimmung ist auch für die bestehenden Wasserrechtskonzessionen
sinngemäss anwendbar.

Gegen bezügliche Beschlüsse ist derstaatsrechtliohe Rekurs an das
Bundesgericht zulässig.

§ 18. Bei der Erstellung eines neuen oder bei dem Umbau oder der
Erweiterung eines Schon bestehen--

den Wasserwerkes hat der Gesuchsteller beim Empfang

der Wasserrechtsverleihung eine einmalige Bewilligungsgebühr von 4
Fr. per Bruttopferdekraft zu entrichten (Art. 48 und 51 des Bundesgesetzes
betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte).

Beim Umbau oder bei der Erweiterung schon besi stehender Wasserwerke
wird diese Konzessionsgebühr

nur für die neugewonnene Wasserkraft berechnet. '

g 19. Der jährliche Wasserzins wird für alle bestehenden und neuen
Wasserwerke nach den eidge'nössiSchen Vorschriften berechnet. '

_Er ist jeweilen zu Beginn des Kalenderjahres zu bezahlen und
beträgt. 6-'Fr. pro Bruttopferdestärke.

Die Festsetzung des Wasserzinses für die einzelnen Wasserwerke ist Sache
des . Regierungsrates.

*Die Hälfte des Nettoertrages dessWassei-zinses fällt

l-jigentumsgarantie. N° 63. 585

im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf anstossenden' Gemeinden zu.

B. Die Rekurrenten Ph. Meyenberg und Genossen besitzen an zugerischen
Gewässern, welche nach § 86 Abs. 1 EG zum ZGB unbestrittenermassen
zu den öffentlichen zählen, Wasserwerkc oder doch vor Inkrafttreten
des Art. 24 bis
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 75 - 1 Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
1    Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
2    Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
3    Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.
BV und des EG zum ZGB begründete Sonderrechte auf
Ausnützung der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschieden
geartete Erwerbsgründe zurückgehen, denen sie aber durchwegs die Natur von
Privatreehten im Sinne des die Unverletzlichkeit solcher gewährleistenden
Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen. ( Das Eigentum der
Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden
ist unverletzlich .......... Die Entäusserung von Grundeigentum für
öffentliche Zwecke kann nur aus Gründen der allgemeinen Wohlfahrt des
Staates oder der Gemeinden und nur gegen volle Entschädigung verlangt
werden.)

Mit der vorliegenden, am 2. Juni 1922 eingereichten staatsrechtlichen
Beschwerde verlangen sie die Aufhebung der §§ 1 (Abs. l),1,8,18 und 19
des Gesetzes vom 16. Februar 1922 in dem Sinne, dass dieselben nur unter
Vorbehalt der vor dem 25. Oktober 1908 (Inkrafttreten des Art. 24 bis
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 75 - 1 Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
1    Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
2    Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
3    Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.
BV)
begründeten privaten Wasserrechte angewendet werden dürfen: Inhalt
und Umfang dieser Rechte wäre eventuell in einem besonderen Verfahren
durch den ordentlichen Richter festzustellen, wenn sich darüber zwischen
dem Kanton Zug und einem der Rekurrenten eine Meinungs-Verschiedenheit
ergeben sollte. ss

Der Charakter von Privatrechten, so wird ausgeführt, eigne nach
zugerischer Rechtsauffassung nicht nur den sog. historischen,
althergebrachten (aus ehemaligen grundherrschaftlichen Verhältnissen
oder dem früheren Allmendwesen überlieferten oder durch un-

586 . Staatsrecht.

Vordenkliehen Besitz ausgewiesenen), sondern nach

der unzweideutigen Bestimmung des § 86. Abs. 2 EG--

zum siZGB auch den durch staatliche Verleihung erwerbenen Vasserrechten
und dem Anspruche des Uferanstössers auf Benutzung der Wasserkraft nach
§ 117 Abs. 4 EG (früher § 175 des PrGB). Er Werde für die am 1.Januar
1912 ausgeübten Rechte-aus drücklich anerkannt durch § 86 Abs. 4
,EG. Andererseits Wäre es verfehlt aus dieser Vorschrift zu schliessen,
dass die an einem öffentlichen Gewässer erworbenen Privatberechtigungen,
die ,sich nicht in einer WasserWerkanlage verkörpern oder über deren
Umfang hin-ausgehen, mit dem Inkrafttreten des EG erloschen seien. Das
ZGB und das EG hätten nur die privatrechtlichen

s Normen 'sider bisherigen kantonalen. J Gesetzgebung,

nicht auf 'Grundfdieser Normen bereits entstandene konkrete
Privatrechte irgendwelcher Art aufgehoben. .Hiezu Wäre der kantonale
Gesetzgeber schon nach Art. 11 KV nicht befugt, gewesen. Wenn auch
die Eigentumsgarantie keinen Anspruch auf Fortbestand der objektiven
Rechtsordnung gebe und gegenüber einer gesetzlichen Neuordnung des
In h alt 5 des Eigen' .;turns oder anderer privater Rechte nicht
angerufen Werden ,könne, so verbiete sie doch die V e r n i c h t u
n g solcher Rechte zu Gunsten der Oeffentlichkeit oder eines Dritten,
durch willkürliche, entschädig'ungslose Aufhebung eines. wohlerworbenen
'Wasserrechts oder Auferlegung von Belastungenunter denen jeder Dritte
öffentliches Gut zum Privatgebrauche erwerben könne. Auf einen. solchen
verfassungswid- rigen,Eingriff in wohlerworhenes Privatrechte' liefen
aber nunmehr die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Februar
'1922zhinaus. Durch die vorbehaltlose Übertragung der Verfügung über
die Wasssserkràfte der öffentlichen Gewässer an den Kanton, erhalte der
Kanton nach Art. 3
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 3 - 1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst nutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen.
1    Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst nutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen.
2    Einem Gemeinwesen kann das Nutzungsrecht auch in anderer Form als der der Konzession eingeräumt werden.5
des eidg. WRG die Befugnis, diese Kräfte entweder
selbst nutzbar zu machen

Eigentum-gesamte N° 63. 587

oder das Recht zur Benutzung an andere zu verleihen.

Es werde dadurch nicht nur das gesetzliche private

Benützungsrecht des Uferanstössers ohne Entschädi-; gung aufgehoben,
dieselbe Folge treffe auch alle weite-

1en Personen, welche auf Grund einer Konzession oder , eines anderen
Privatrechtstitels Eigentum oder pri-· ' vate Benützungsrechte
ans-öffentlichen Gewässern besitzen. Als Verletzung der Substanz
des Rechtes stelle sich auch die. in § 16 vorgeschriebene Anwendung
der Vemirkungsgründe des Art. 65 des eidgen._WRG' auf am 25. Oktober
1908 schon bestehende Konzessionen dar, soweit nicht die betreffenden
Konzessionsakte selbst diese 'Verwirkungsgründe direkt oder indirekt
vorsehen, Jindem dadurch die verliehenen Rechte aus festen, während
der Konzessionsdauer unentzieh . baren zu Widerruflichen gemacht
würden. Es liege _ aber nicht in der Macht der Verleihungsbehörde
sich ' über die mit einem Privaten getroffenen Vereinbarungen derart
entschädigungslos wegzusetzen. Ähnliches gelte für § 18. 'Er gehe auf
dieselbe Verwechslung von Verleihung und polizeilicher Genehmigung
zurück, die schon in der bisherigen zugerischen Administrativpraxis
oft zu Anständen und Unklarheiten geführt . habe. Das durch staatliche
Verleihung erworbene oder

auf einem anderen privatrechtlichen Erwerbsgrunde beruhende Recht auf
Ausnutzung einer Wasserkraft schliesse notwendigerweise auch die Befugnis
in sich,

die zur Ausübung dieses Rechtes erforderlichen Bauten zu erstellen. Ihre
Errichtung dürfe deshalb wohl von der Beobachtung der bestehenden
allgemeinen klussund baupolizeilichen Vorschriften, der vorher-.
gehenden Prüfung und Genehmigung der Baupläne

nach dieser Richtung und bezüglichen technischen Bedingungen, nicht
dagegen von einer neuen beèosin-ss

deren Konzession (Verleihung) im eigentlichen Sinne, und einer
entsprechenden Gebühr , Wie sie § 18 . des Gesetzes versehe, abhängig
gemacht werden, so-

588 , Staatsrecht.

lange nicht durch die Neu-, Umoder Erweiterungsbauten neue, von der
ursprünglichen Wasserrechtsverleihung oder dem bereits bestehenden
sonstigen privaten Wasserrechte nicht erfasste Gewässerstrecken und
Wasserkräfte in Anspruch genommen werden. Und analog dürfe auch da, wo die
W'asserrechtsverleihung selbst nicht für eine bestimmte Gewässerstrecke
oder Wasserkraft, sondern ausschliesslich für ein be-stimmtes, konkret
umschriebenes Nutzungswerk erteilt werden sein sollte, eine solche weitere
Konzessionsgebühr keinesfalls schon für die Erstellung dieses Werkes
selbst, sssondern erst dann gefordert werden, wenn die beabsichtigten
baulichen Massnahmen die Anlagen in irgend einem Umfangs erscheinen
lassen, der über den durch die ursprüngliche Verleihung gewährleisteten
Bestand hinausgehe. Indem das Gesetz diese Unterscheidungen nicht mache
und die Konzessionsgebühr bei allen, auch bei den auf Grund eines schon
bestehenden Wasserrechtes erfolgenden Neuerstellungen von Wasserwerken
schlechthin und für Umund Erweiterungsbauten fördere, sobald dadurch neue,
bisher noch nicht ausgenützte Wasserkraft gewonnen werde, ohne Rücksicht
darauf, ob auf die Mehrausnützung ein erworbenes Recht bestehe oder nicht,

ersetze es diese Rechte durch solche, welche vom Kanton gegen eine Gebühr
erst' noch einzuräumen seien,

was einer Verletzung ihrer Substanz gleichkomme.

Derselbe Vorwurf treffe den § 19. Der Wasserzins sei

eine Vorzugslast, das jährlich wiederkehrende Entgelt

für die staatliche Erlaubnis zur Benützung eines öffent-

lichen Gutes, der der Allgemeinheit gehörenden Was-

serkräfte. Als solche könne er aber Wasserwerkbesitzern,

deren Wasserrechte nicht auf staatliche Verleihung,

sondern auf andere privatrechtliche Erwerbstitel zu-

rückgehen, ohne Verletzung der Substanz ihrer Rechte nicht auferlegt
werden. Und auch bei bereits bestehenden, durch staatliche Konzession
erworbenen Benüt-

Eigentums garantie. N° 63 589

zungsrechten dürfe er ohne Eingriff in deren Bestand nicht erhoben
werden, wenn die Konzessmn ohne Auferlegung einer solchen Abgabe
oder unten bestimmter, von derjenigen des neuen Gesetzes abweichender
Begrenzung ihrer Höhe erteilt und einespatere Abanderung der Pflichten des
Konzessionärs in diesem Punkte nach Massgabe der künftigen Gesetzgebung
darin nicht vorbehalten werden sei. Das auch das angefochtene Gesetz
vom 16. Februar 1922 unter dem Wasserzins jene besonders geartete,
als Vorzugslast Slch darstellende Abgabe verstehe, folge. schon aus der
Verweisung auf die Bestimmungen des eidgen. WRG fur

die Berechnung; denn dieses verwende den Begriff

unzweideutig ausschliesslich in jenem technischen Sinne und unterscheide
ihn von der Wasserkraftsteuer , indem es erkläre, dass eine solche nur
solange erhoben werden dürfen, als der Wasserzins den bundesrechtlich
zulässigen Höchstsatz von sechs Franken pro Bruttopferdekraft nicht
erreiche und zusammen nut dem Zins nicht mehr als diese sechs Franken
ausmachen dürfe (Art. 49). Dafür spreche ferner, dass wenn der Zins des
§ 19 des kantonalen Gesetzes als Wasserkraftsteuer aufgefasst würde,
der Kanton ,Zug ,neue Vasserrechte verleihen müsste, ohne dafür ein
weiteres Entgelt als die allgemeine Abgabe beanspruchen zu können, welche
alle Wasserwerkbesitzer zu entrichten hätten, auch diejenigen, die ihre
Rechte nicht vom Staate herleiten. Dies könne aber unmöglich im Willen
des Gesetzgebers gelegen haben. Dassder Ingress des Gesetzes, offenbar
in dem Bestreben dem § 19 eine steuerrechtliche Grundlage zu geben, auf
'den § 1F der KV Bezug nehme, wonach alles Vermögen, Einkommen und aller
Erwerb steuerpflichtig seien und samtliche Steuerpklichtigesdes Kantons im
Verhältnis ihrer Mittel zu den Staats-Îsiund Gemeindelasteu beizutragen
hatten, sei unerheblich. Der blosse Hinweis auf eine Bestimmung}; wonach
Privatgüter zu besteuern seien,

ss 40 AS 48 I 1922

590' . ' Staatsrecht.

genüge nicht, um den als Vorzugslast' sich charakterisierenden Wasserzins
in eine Steuer zu verwandeln. Auch als Steuer aufgefasst wäre übrigens
die Abgabe in diesem Umfange verfassungswidrig Wenn die Besteuerung des
Privatvermögens an sich durch die Eigentumsgarantie nicht ausgeschlossen
werde,; so dürfe doch die Steuer nicht so beschaffen sein, dass dadurch
der privatrechtliche Charakter des betreffenden Gutes illusorisch
würde. Diese Folge würde aber bei der Erhebung einer Wasserkraftsteuer von
6 Fr. pro Bruttopferdekraft eintreten, weil neben einer solchen zufolge
der in Art. 49
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 49 - 1 Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71
1    Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71
1bis    Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72
2    Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
3    Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein.
4    Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig.
des eidgen. WRG aufgestellten Schranke ein Wasserzins
im eigentlichen Sinne auch bei neuen Wasserrechtsverleihungen nicht
mehr auferlegt werden dürkte. _Die Inhaber wohlerworbener Wasserrechte
könnten diese somit nur mehr unter finanziellen Leistungen ausnutzen,
unter denen der Staat einem Dritten erlaube, auch der Allgemeinheit
gehörende Wasserkräfte auszubeuten. Das die Wasserwerke bereits
gemäss Art. 15 KV und dem geltenden Steuergesetze das Vermögen und den
Erwerb zu versteuern hätten, der sich aus dem Geschäftsbetrieb unter
Benützung der Wasserkräfte ergebe, würde die Wasserkraftsteuer zudem
eine unzulässige Doppelbesteuerung der Werke in sich schliessen. Endlich
müsste in ihr mit Rücksicht auf diesen Umstand nach ihrer Form und Höhe
auch eine'Beeinträchtigu'ng der Gewerbefreiheit (Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV)
erblickt werden.

C. Namens des Kantons Zug hat der Regierungsrat, vertreten durch
die Staatsanwaltschaft, auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er
erklärt nicht zu bestreiten, dass die Rekurrenten Inhaber von
Sondernutzungsrechten mit verschiedenartigen Erwerbstiteln an
öffentlichen Gewässern des Kantons seien.. Ein Zugeständnis hinsichtlich
des Umfangs und Inhalts dieser Rechte solle immerhin damit nicht gemacht
sein. Diese Frage werde eventuell einmal später Eigentumsgarantie. N°
63. 591

den zuständigen Richter zu beschäftigen haben. Die Wasserrechtskonzession
sei ein Ausfluss der Herrschaft des Staates über die öffentlichen Sachen
und folglich ein Hoheitsakt. Das durch sie begründete Rechtsverhäitnis
mit Inbegriff der verliehenen Nutzungshefugnis selbst gehöre deshalb
dem öffentlichen, nicht dem Privatrechte an. Aus § 86 Abs. 2 EG
folge ein abweichender Schluss für das zugerische Recht nicht: der
Ausdruck Privatberechtigungen sei hier lediglich im Sinne eines über
den Gemeingebrauch hinausgehenden individuellen Sondernutzungsrechtes,
nicht von Privatrecht im eigentlichen Sinne gebraucht. Die Bestimmung
besage demnach nicht mehr, als dass solche Sonderrechte künftig nur noch
durch behördliche Konzession (Verleihung) begründet werden können. Auch
der Uferanstösser an einem öffentlichen Gewässer hahe schon'bisher
nach § 117 Abs. 4 EG und 175 des früheren PrGB die Wasserkraft nicht
ohne weiteres für sich in Anspruch nehmen oder gar die Benützung einem
anderen abtreten können, sondern, wie der Vorbehalt des g 86 Abs. 2
in der ersten und der §§ 164, 167 in der ZWeiten Bestimmung zeige, die
Befugnis zur Nutzbarmachung erst durch behördliche Verleihung erwerben
müssen. Die Uferanstösserschaft habe ihm nur eine Vorzugsstellung in
dem Sinne gegeben, dass er in erster Linie mit einem Konzessionsgesuche
habe berücksichtigt werden müssen, die Konzession ohne Zustimmung der
Anstösser nicht einem Dritten habe erteilt werden dürfen. In Frage stehe
somit nicht ein mit dem Eigentum am Ufergrundstück verbundenes Sonderrecht
an der WasserWelle, sondern einfach eine Regel des Verleihungsund damit
des öffentlichen Rechts. Wie der Gesetzgeber dem Uferanstösser jene
Vorzugsstellung habe einräumen können, so könne er sie ihm auch wieder
nehmen, ohne dafür Entschädigung zu schulden, ganz abgesehen davon,

dass das Bundesrecht, nämlich Art. 2
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 2 - 1 Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer zusteht.
1    Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer zusteht.
2    Wo das gegenwärtige kantonale Recht die Verfügung über die Wasserkraft öffentlicher Gewässer den Uferanstössern zuspricht, bleibt es bis zu seiner Aufhebung durch die Kantone in Kraft.
des eidgen. WRG .

592 staatsrecht-

dje Kantone zu dieser Beseitigung der Vorrechte der Anstösser, auch
wo sie sich als eigentliche Verfügungebefugnis über die Wasserkraft
darstellen, ausdrücklich ermächtige, indem es erkläre, dass die
betreffenden Bestimmungen der gegenwärtigen kantonalen Gesetzgebung bis
zu ihrer Aufhebung durch den Kanton in Kraft bleiben. Dass andererseits
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes, indem er. die Verfügung über die Wasserkräfte
der öffentlichen Gewässer allgemein dem Kanton zuspreche, auch die
sog. historischen Wasserrechte treffe, sei richtig. Wenn der Staat dadurch
die Möglichkeit erhalte auch die Wasserkraft auf solche Rechte sich
stützender Anlagen an sich zu ziehen, so sei indessen . diese Befugnis
nicht als schrankenlose gedacht, sondern stehe unter den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen der kantonalen Gesetzgebung. Die Entziehung des
Rechts werde daher nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Entschädigung
erfolgen können, über die der Richter angerufen werden könne. Das
sei selbstverständlich. Mehr als ein solcher Entschädigungsanspruch
lasse sich aber gegenüber einer zur Wahrung der öffentlichen Interessen
getroffenen neuen gesetzlichen Regelung, auch wenn" damit die Beseitigung
gewisser bisher anerkannter privater Vermögensrechte verbunden sei,
aus der Eigentumsgarantie nicht herleiten. Die Bestimmung'des § 16 des
Gesetzes beziehe sich, wovon auch die Rekurrenten ausgehen, nur auf die
durch Konzession, also durch einen bestimmten staatlichen Akt erworbenen
Wasserrechte; Rechte,_ die auf anderen Titeln, wie z. B. grundherrlicher
Übertragung beruhten, würden davon nicht betroffen. In dieser
Beschränkung sei sie aber aus Art. 11 KV nicht zu beanstanden. Einmal
begründe die Konzession nach dem Gesagten kein Privatrecht, sondern eine
Sondernutzungsbefugnis öffentlichrechtlicher Natur. Sodann folge aus der
hoheitlichen Verfügungsmacht des Staates über die öffentlichen Gewässer,

Ei gentumsgarantie. N° 63. 593

auf welche die Konzession zurückgehe, auch die Befugnis Konzessionsfristen
und Verwirkungsbestimmungen aufzustellen. Aus dem Fehlen solcher im
Konzessionsakte und in der bisherigen Gesetzgebung dürfe nicht geschlossen
werden, dass der Staat sein Hoheitsrecht für immer, ohne Möglichkeit
des Widerrufs an Private habe abgeben wollen. Schon nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen müsse die Verleihungsbehörde ein verliehenes Sonderrecht
ohne Entschädigung entziehen können, wenn der Verliebene wesentlichen, ihm
anferlegten Pflichten nicht nachkomme, und auch im übrigen sprachen die
litt. a bis c des Art. 65
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 65 - Die Konzession kann durch die Verleihungsbehörde als verwirkt erklärt werden:
a  wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte;
b  wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c  wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
des eidg. WRG, auf welche § 16 des kantonalen
Gesetzes auch für die bestehenden Konzessionen verweise, nichts anderes
aus, als was dem allgemeinen Rechtsempfinden entspreche. Die an § 18
des Gesetzes geübte Kritik sodann beruhe auf unrichtigen rechtlichen
Prämissen. Wenn § 86 Abs. 4 EG zum ZGB den bestehenden Wasserwerken ihre
Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind, gewährleiste, so folge daraus
zur Evidenz, dass auch die sog. historischen Wasserrechte mit einer
bestimmten Anlage und einem bestimmten Betriebe zusammenfielen und ein
darüber hinausgehendes Recht an der Wasserkraft nicht gaben. Damit sei
aber auch die Gebührenpflicht für Umund Erweiterungshauten, durch die neue
Kraft gewonnen werde, ohne weiteres begründet. Eine Wasserrechtsverleihung
setze § 18 nicht voraus; er verlange einfach, dass für die Bewilligung der
Umänderung' oder Erweiterung bestehender Werke eine Gebühr entrichtet
werde. Der Wasserzins des § 19 aber bilde entgegen der Behauptung
der Rekor-renten nicht das Entgelt für die staatliche Erlaubnis zur
Benützung der Wasserkraft; er sei nichts weiter als eine Steuer auf dem
Vermögenswert, welchen das Wasserrecht für jeden Wasserwerkbesitzer,
gleichviel auf welchen Titel sein Recht selbst zurückgehe, dar
'stelle. Bisher seien die benutzten W'asserkräfte der all--

594 staatsrecht-

gemeinen Vermögenssteuer durch Zuschlag einer entsprechenden
Summe zum sonstigen steuerbaren Vermögen des Wasserwerkinhabers
unterworfen worden. Das neue Gesetz verlasse diese Besteuerungsart,
indem es den Steuerwert des Rechts nach einem festen Satz von 6 Fr. pro
Bruttopferdekraft berechne, wogegen dann die allgemeine Vermögenssteuer
auf dem Objekt weg'fallen werde, da sie neben dem vorgesehenen Zinse
bundesrechtswidrig wäre. Dass damit die Inhaber alter Wasserrechte
hinsichtlich der finanziellen Leistungen an den Staat auf gleiche Stufe
gestellt Würden, wie ein neuer Konzessionär, sei nicht richtig. Für
die Verleihung eines neuen Rechts müsse die einmalige Gebühr nach §
18 des Gesetzes entrichtet werden. Sie treffe den Inhaber eines alten
Wasserwerkes nicht, weil er das Wasserrecht Schon besitze. In beiden
Fällen werde aber durch das Recht das Vermögen} des

Trägers vermehrt und diese Vermehrung werde ge-

mäss § 19 von der kantonalen Steuerhoheit erfasst und müsse
verfassungsgemäss erfasst werden. Die Eigentumsgarantie könne gegenüber
einer solchen als Steuer sich charakterisierenden Belastung so wenig
angerufen werden, wie gegenüber der Erhebung einer Getränkesteuer oder
einer ähnlichen Betriebsabgabe von allen, auch von den auf Grund eines
ehehaften Tavernenrechtes betriebenen Wirtschaften (BGE 9 S. 119). Und
ebenso könne von einer unzulässigen Doppelbesteuerung oder Verletzung der
Gewerbefreiheit nicht die Rede sein. Sonst müsste das eidgen. WRG selbst,
das in Art. 19, 49 die Erhebung von Wasserkraftsteuern und zwar selbst
neben einem eigentlichen Wasserzins unter gewissen hier eingehaltenen
Schranken hinsichtlich der Höhe ausdrücklich versehe und zulasse, gegen
den letzteren Verfassungsgrundsatz verstossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Rekurrenten haben zwar zum Nachweise der von ihnen behaupteten
privaten VVasserrechte. ,. si. Eigentumsgaran'iie. N° 63. Ja

eine Anzahl von Urkunden vorgelegt. Doch beanspruchen sie selbst nicht,
dass über Bestand, Inhalt und Umfang dieser Rechte und insbesondere uber
deren Charakter als Privatrechte im gegenwartigen Verfahren entschieden
werde, sondern gehen mit Recht davon aus, dass dies im streitfalle Sache
des ordentlichen Zivilrichters sein werde, auf welchen Boden sich auch
die Antwort stellt (AS 43 I S. 206). Die vorhergehende Erwirkung eines
Entscheides darüber war auch zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die
angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht notwendig. Da Gegen-

stand der Anfechtung ein allgemein verbindlicher Er-

lass ist, genügt für die Legitimation zur Beschwerrfi'eführung, dass
dieser Erlass insbesondere auch ur die · Rekurrenten verbindliche Kraft
hat, eine Voraussetzung, die schon wegen ihrer Eigenschaft als_zug_erische
Kantonseinwohner ohne weiteres gegeben ist, in Verbindung mit der
Behauptung, dass er nach seinercn Inhalt allgemein in verfassungsmässig
gewahrleis ee Individualrechte eingreife. Der Nachweis eines gegenwärtigen
Eingriffes speziell in die persönliche Reclàts-ss stellung der Rekurrenten
kann nicht gefordert wer den (AS 48 I S. 265). Nur wo es nach der Materie,
die er Erlass regelt, von vorneherein als ausgeschlossen e;scheint, dass
der Beschwerdeführer. von dem. ange lieben Eingriffe in verfassungsmäSSige
Garantien Einmal persönlich berührt werden könnte, ,konnte das intreten
auf die Beschwerde mangels eines praktischen Interesses ander Anfechtung
verweigert werden. Hievon kann aber hier nicht die Rede sein, nachdem
auch der Kanton Zug einräumen muss, einerseits, dass den Rekurrenten in
der Tat gewisse sonder-nutzungsbekugnisse an zugerischen öffentlichen
Gewassern äustehen, die durch die neue gesetzhche Regelung es Wasserrechts
wenigstens in gewissem Ilmiange mitbetroffen werden, andererseits dass
das bisherige zugen'sche Wasserrecht neben derartigen Nutzungsbefugnissen
mit öffentlichrechtlichem Charakter immerhin

596 Staatsrecht.

auch eine Kategorie gekannt habe, der die Natur von Privatrechten
beigemessen werden muss, nämlich die sog. historischen Wasserrechte.

Die Frage aber, ob die streitigen Gesetzesbestimmungen im Hinblick
auf das bisher geltende Privatrechtssystem überhaupt einen durch die
Eigentumsgarantie oder andere Verfassungsvorschriften ausgesehlossenen
Eingriff in erworbene Privatrechte nicht bloss in die nach Behauptung
der Rekurrenten ihnen zustehenden enthalten, sei es dass danach die
betreffenden Anordnungen überhaupt als unzu-

lässig erschienen oder doch bloss gegen Entschädi--

gung hätten getroffen werden dürfen, kann, weil die materielle
Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Gesetzes beschlagendnur durch
staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 65 - Die Konzession kann durch die Verleihungsbehörde als verwirkt erklärt werden:
a  wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte;
b  wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c  wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
, 178
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 65 - Die Konzession kann durch die Verleihungsbehörde als verwirkt erklärt werden:
a  wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte;
b  wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c  wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
OG ausgetragen
werden. Der Weg einer Zivilklage auf Unterlassung des Eingriffs oder
Schadenersatz wäre dazu nicht geeignet. Denn der Zivilrichter ist an
das formell rechtmässig zustandegekommene Gesetz als Akt einer ihm
übergeordneten Gewalt gebunden; er kann deshalb auch nicht dem Kläger
unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des entschädigungslosen
Eingriffs einen vEntschädigungsanspruch zuerkennen, wenn das Gesetz
selbst denselben ausdrücklich oder stillschweigend ablehnt. Der Kanton
Zug hat sich denn auch darauf beschränkt, die von den Rekurrenten für
sich in Anspruch genommenen Privatrechte vorsorglich zu bestreiten,
ohne daraus den Schluss zu ziehen, dass der staatsrechtlichen Beschwerde
ein richterlicher Entscheid hierüber vorangehen müsste oder dass die
Rekurrenten auch mit ihren Einwendungen gegen das neue Gesetz auf den
Weg der Zivilklage zu verweisen wären.

2. Das kantonale Gesetz vom 16. Februar 1922 si

enthält nun zunächst in § 1 Abs. 1 zum mindesten insofern eine Änderung
der bisher im' Kanton ZugEigentumsgarantie. N° 63. 597

geltenden Rechtsordnung und zwar nicht nur des öffentlichen Rechts,
sondern privatrechtlicher Normen derselben, als es die Verfügung
über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer, d.' h. das Recht
sie selbst auszunützen oder die Ausnutzung einem anderen einzuräumen
jedenfalls soweit es sich um bis jetzt noch nicht ausgenützte oder
vergebene Kräfte handelt dem staate zuspricht, während bisher nach §
175 des PrGB die Nutzung der Trieb(mechanischen) Kraft des Wassers den
Eigentümern der Ufergrundsti'icke zustand und g 117 Abs. 4 EG ihnen die
bisherige stellung inbezug hierauf wenigstens bis zum Erlasse eines
Spezialgesetzes gewahrt hat.

Die Antwort will darin zu Unrecht wegen des Vorbehalts der §§ 164, 167
in § 175 des PrGB und von § 86 Abs. 2 in § 117 Abs. 4 EG lediglich eine
Vorschrift des öffentlichen (Verleihungs-) Rechts über die Rangfolge
verschiedener Bewerber um ,die Wasserrechts, verleihung sehen. Eine
solche würde allerdings vorliegen, wenn §§ 175 PrGB und 117 Abs. 4 EG
nur den Sinn hätten, dass bei einer Konkurrenz zwischen dem Uferanstösser
und anderen Bewerbern um die Verleihung dem ersteren der Vorzug zu geben
sei. Auch nach dem Zugeständnis der Antwort ging aber die Bedeutung der
beiden Bestimmungen darüber hinaus, indem sie die Konzessionserteilung
an Dritte ohne Zustim-

mung der Anstösser überhaupt ausschlossen. Diese rein

negative Befugnis wäre aber für den Anstösser ohne erheblichen Wert, wenn
ihr nicht auf der anderen Seite der positive Anspruch darauf gegenüber
stünde, auf Verlangen seinerseits die Bewilligung zur Nutzung der Kraft
zu erhalten. Wenn § 175 PrGB und § 117 Abs. 4 EG auch bei öffentlichen
Flüssen, die an ihren Ufern die Grundstücke verschiedener Eigentümer
bespülen, jeden von diesen vorbehaltlich der Einholung der staatlichen
Bewilligung für berech-

598 Staatsrecht.

tigt erklären, _ die vorhandene Wasserkraft für gewerbliche Zwecke je zur
Hälfte zu benützen , nicht nur die Bewilligung vor Dritten zu erhalten,
so kann ches demnach nur dahin verstanden werden, dass der Anstösser
ein R e cht auf diese Erlaubnis hat, sofern ihr nicht wasserbauund
sonstige fiusspolizeiliche Bedenken oder die Rücksicht auf die analogen
Nutzungsbefugnisse der übrigen Anstösser entgegenstehen, deren Ausübung
durch die geplante Anlage verunmög-licht oder beeinträchtigt würde. Mit
andern Worten: die staatliche Konzession, die in beiden Vorschriften
vorbehalten wird, war nicht eine wirkliche Verleihung (des Wassertechts),
sondern eine blosse Polizeierlaubnis, die nicht nach Belieben versagt oder
gewährt werden konnte, sondern erteilt werden musste, falls Hindernisse
der erwähnten Art nicht vorlagen. Der so umschriebene Nutzungsanspruch
des Anstössers selbst aber kann, weil aus dem Eigentum am Ufergrundstück
fliessend und mit ihm verbunden, nicht dem öffentlichen Recht angehören,
sondern nur den Charakter einer privatrechtlichen Befugnis haben. Es
wurde damit der Grundsatz des § 164 des PrGB und des § 86 Abs. 2 EG,
dass über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsbefugnisse an
öffentlichen Sachen nur durch staatliche oder gemeindliehe Verleihung
begründet werden können (die Regalität), füreine dieser Nutzungen,
nämlich die Nutzbarmachung der Wasserk r af 1: zu Gunsten einer mit dem
Eigentum am Ufergrundstiick verbundenen gesetzlichen Nutzungsbefugnis
des Anstössers modifiziert. Die Bedeutung einer wirklichen staatlichen
Wasserrechtsverleihung konnte der staatlichen Konzession auch da nicht
zukommen, wo sie einem Dritten erteilt wurde. Denn auch dann setzte

sie zugestandenermassen zu ihrer Ausübung die vor-

hergehende Verständigung des Trägers mit den Anstössern voraus. Selbst
wenn deshalb die Befugnisse der Anstösser aus § 175 PrGB, § 117 Abs. 4
EG nichtEigentumsgarantia N° 63. sue

als ohne weiteres für sich der Abtretung fähig anzusehen gewesen sein
sollten, sodass der Erwerber auf Grund der Abtretung denselben Anspruch
auf Erteilung der Konzession besass, wie der Anstösser selbst, sondern
es in diesem Falle im Belieben der staatlichen Behörde stand, jene zu
gewähren oder nicht, so würde doch in ihr nicht mehr als die Zustimmung
zu der Abtretung in Verbindung mit der oben erwähnten Polizeierlaubnis
liegen. Die Freiheit, die erstere Znstim ' mung auszusprechen oder nicht,
mochte gestatten die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen (namentlich
finanzieller Natur) zu knüpfen, die bei einer reinen Polizeierlaubnis
nicht zulässig gewesen wären. Zu einer Verleihung des Wasserrechts wurde
damit der Akt noch nicht. Dazu wäre mehr, nämlich das Verfügungsrecht
(Regal) des Staates über die Wasserkräfte nötig gewesen, das ihm eben
bisher nicht zustand.

Daraus folgt indessen entgegen der Behauptung des Rekurses -noch nicht,
dass die Einführung dieses Regals, wie sie § 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 16. Februar 1922 bezweckt, auch für Wasserkräfte, über die beim
Inkrafttreten des Gesetzes von den Anstössern noch nicht durch eigene
Benützung oder Vergebung zur Ausnützung an Dritte mit staatlicher
Bewilligung verfügt war, wegen der verfassungsmässigen Garantie
des Eigentums und der privaten Vermögensrechte überhaupt nur gegen
Entschädigung der Anstösser möglich wäre . Der Standpunkt der Rekurrenten
wäre dann richtig, wenn man es bei den Befugnissen des Anstössers aus
§ 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG mit einem selbständigen Rechte an fremder
Sache, nämlich dem öffentlichen Gewässer zu tun hätte. Die Entstehung
eines solchen wird, als Folge bestimmter darauf gerichteter Schritte,
allerdings anzunehmen sein, falls der Anstösser von dem ihm zustehenden
Anspruche auf Nutzung mit behördlicher Bewilligung tatsächlich

600 Staatsrecht.

durch Erstellung der dazu nötigen Anlagen oder Abtretung an einen Dritten
Gebrauch gemacht hat, da es unmöglich der Wille des Gesetzes gewesen sein
kann, auch in diesem Falle die Stellung des Werkinhabers oder Zessionars
zu einer bloss prekären zu gestalten, und ihn damit der Möglichkeit ihrer
entschädigungslosen Entziehung durch einfache Änderung der Gesetzgebung
trotz der für Errichtung der Anlagen oder für den Erwerb der konzedierten
Abtretung gebrachten Opfer auszusetzen, nachdem er unter Umständen seine
ganze wirtschaftliche Existenz darauf aufgebaut hat. Der blosse aus den
beiden Gesetzesvorschriften hervorgehende Anspruch zur selbst-nutzung
oder Abtretung zu schreiten, begründete auf alle Fälle ein derartiges
neben dem Eigentum am Ufer-grundstück hergehendes besonderes Recht an der
Wasserkraft noch nicht, er gab nur diemit diesem_ Eigentum verbundene
rechtlichmgesicherte Möglichkeit, das Reciht durch gewisse Handlungen
zu"; erwerben. Von dieser Auffassung und Unterscheidung geht denn auch
das EG unverkennbar aus, wenn es zwar in § 86 Abs. 4 den bestehenden
Wasserwerlcen ihre Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind , schlechthin,
vorbehaltlos gewährleistet, hinsichtlich der noch nicht ausgenützten
und vergebenen Wasserkräfte'dagegen in § 117 Abs. 4 den bisherigen
Rechtszustand nur bis zum Erlasse eines Spezialgesetzes weiter dauern
lassen will. So verstanden stellt sich aber g 175 PrGB, wie § 117 Abs. 4
EG einfach als eine Vorschrift über denfljnhalt des Grundeigenturnsseiiie
aus diesem neben zahlreichen anderen fliessende abstrakte Befugnis dar. Er
konnte daher, ohne dass dafür Entschädigung geschuldet wird, im Sinne

der Beseitigung dieser Befugnis abgeändert werden, _

weil darin nicht eine Entz'iehung des Eigentums selbst oder eines anderen
selbständigen Rechtes an einer Sache, sondern lediglich eine gesetzliche
NeuordnungEigentumsgarantie. N° 63. 601 des Eigentumsinhalts liegt,
gegen die, wie auch

die Rekurrenten grundsätzlich anerkennen, die Eigen-

tumsgarantie nicht angerufen werden kann, sobald für die neue Regelung
ein allgemeines öffentliches Interesse vorliegt. Diese Voraussetzung
ist hier zweifellos erfüllt._ Die Überführung der Wasserkräfte aus der
Verfügung der Anstösser in das Regal des Staates bietet nicht bloss
fiskalische Vorteile, die allein dafür kaum als ausreichend betrachtet
werden könnten. _Sie ist bei der heutigen Bedeutung der Wasserkräfte
für die Volkswirtschaft nach den gemachten

. Erfahrungen mit eine Voraussetzung für die im Inte-

resse der Allgemeinheit liegende rationelle Ausbeutung dieses Gutes
überhaupt.

Anders wäre freilich die Verfassungsmässigkeit des § 1 Abs. 1 des
Gesetzes vom 16. Februar 1922 insoweit zu beurteilen, als er darüber
hinaus auch die Bedeutung haben sollte, bereits bestehende selbständige
Privatrechte an bestimmten Wasserkräften als zu Gunsten der Verfügung des
Staates über dieselben aufgehoben zu erklären. Wenn schon bestritten ist,
inwiefern die Eigentumsgarantie gegen die allgemeine Aufhebung gewisser
Kategorien dinglicher oder dinglich radizierter Rechte durch Gesetz an
sich Schutz gewähren würde, so steht doch fest, dass sie einen solchen
Eingriff jedenfalls da nur gegen Entschädigung zulässt, wo die Aufhebung
in Wirklichkeit die Entziehung einer Anzahl konkreter Berechtigungen der
betreffenden Art zu Gunsten der Verfügungsmacht des Gemeinwesens über
den _Gegenstand des Rechts zum Zweck hat, also wenn nicht der Form nach
so doch materiell auf eine Expropriation dieser Rechte hinausläuft (AS
37 I S. 517). Dieser Tatbestand würde aber hier bei jener Auslegung der
Vorschrift vorliegen. Nun ist aber nicht anzuneh-men, dass sie wirklich
den gedachten Sinn habe. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu
diesem Schluss

502 Staatsrecht.

und lässt sehr wohl auch die näherliegende und natürlichere Auslegung
zu, dass damit der Grundsatz der Regalität der Wasserkräfte nur für
die Zukunft, hinsichtlich der noch nicht auf Grund eines durch die
biSherige Rechtsordnung anerkannten Rechtstitels schon ausgenützten
oder vergebenen Kräfte eingeführt, ausgeschlossen werden also nur die
Neubegründung von Nutzungsrechten auf anderem Wege als durch staatliche
Verleihung sollte, wie sie bei Weitergeltung des § 117 Abs. 4 EG möglich
gewesen wäre. so will denn auch die Antwort, wobei sie zu behaften ist,
die Bestimmung, wenigstens grundsätzlich, verstanden wissen. Wenn darin
andererseits dem Kanton die Befugnis gewahrt wird, auch historische
Wasserrechte gegen Entschädigung an sich zu ziehen, so hat diese Frage
mit der heute streitigen der Zulässigkeit einer entschädigungslcsen
Aufhebung solcher Rechte zu Gunsten der Regalität aller Wasserkräfte
der öffentlichen Gewässer nichts zu tun. Es liegt darin lediglich
der Vorbehalt des Expropriationsrechts des Gemeinwesens auch inbezug
auf solche Rechtsamen. Ob ein derartiger Rückkan durch Expropriation
ausschliesslich zur Durchführung des Regale als solchem giltig allgemein
durch Gesetzesvorschrift auch dann vorgesehen werden könne, wenn der Staat
tatsächlich nicht gedenkt die sämtlichen bezüglichen Rechtsamen abzulösen,
sondern sich die ,Entscheidung darüber im einzelnen Falle vorbehält,
kann dahingestellt bleiben. Denn tatsächlich wird zur Expropriation wegen
der damit verbundenen Opfer offenbar doch nur da geschritten werden,
wo das Fortbestehen des alten Privatrechts einer rationellen Ausnützung
des Gewässers in seiner Gesamtheit Hindernisse bereiten würde, in welchem
Falle auch das Zutreffen des Erforder-

nisses des allgemeinen Wohls für die Expropriation mit

Grund nicht wird bestritten werden können. sollte ohne besondere Gründe
dieser Art die Abtretung _ begehrt werden, so steht es dem Betroffenen
dann-

Eigentumsgarantie. N° 63. 603

zumal noch frei die Frage der Zulässigkeit des Expropriationszwanges
vorn Standpunkte der Eigentumsgarantie durch staatsrechtlichen Rekurs
zum Austrag zu bringen.

Auf Nutzungsberechtigungen aber, die nicht auf derartige historische
Rechtstitel, sondern einfach auf die Uferanstösserschaft in Verbindung
mit der behördlich bewilligten tatsächlichen Ausnutzung der Kraft durch
entsprechende Anlagen oder auf die Abtretung der Nutzungsbefugnisse
des Anstössers an einen Dritten und die zur Ausnützung durch diesen
erteilte be-

hördliche Bewilligung zurückgehen, kann sich § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 16. Februar 1922 überhaupt nicht beziehen, weil es sich
hier nach der (allerdings sachlich nicht zutreffenden) Auffassung des
Gesetzgebers um durch Verleihung (Konzession) erworbene Rechte handelt
und für diese die Spezialvorschrift des § 16 gilt, wonach die Konzession
vom Regierungsrat unter bestimmten, dort genannten Voraussetzungen
ohne Entschädigung widerrufen werden kann. Eine solche Vorschrift wäre
durchaus überflüssig und deshalb unverständlich, wenn sich'schon aus §
1 Abs. 1 der Heimfall auch der betreffenden Wasserkräfte an den Staat ohne
Entschädigung ergäbe. Sie zeigt deshalb Wiederum, dass der-§ 1 diesen Sinn
nicht hat, sondern den Grundsatz der Regalität nur für die Zukunft in dem
oben umschriebenen Sinne aufstellt. Grundsätzlich wäre auch hier die Frage
der Verfassungsmässigkeit der entschädigungslosen Aufhebung nicht anders
zu entscheiden als für die sog. historischen Wasserrechte. Für die zur
Zeit des Inkrafttretens des EG bestehenden Wasserwerke und die von ihnen
damals ausgenutzten Wasserkräfte kann dies von vorneherein schon wegen
der Vorschrift des § 86 Abs. 4 EG keinem Zweifel unterliegen, die nur
den Sinn der Anerkennung eines nicht oder doch nur gegen Entschädigung
entziehbaren Privat-rechtes an der ausgenutzten Kraft selbst haben

604 staatsrecht-

kann. Aber auch hievon abgesehen, will die Antwort zu Unrecht aus dem
Umstand, dass der Uferanstösser oder derjenige, dem er seine Befugnisse
abgetreten hattezur Benützung der Kraft noch die staatliche Bewilligung
einholen musste, eine andere Folgerung ziehen. Einmal ist schon
oben ausgeführt worden, Welche Bewandtnis es mit dieser Bewilligung
in Wirklichkeit allein. haben konnte und dass sie sich rechtlich
nicht als eine Wasserrechtsverleihung, sondern als eine einfache
,Polizeierlaubnis, eventuell verbunden mit der Zustimmung zur Abtretung
darstellte. Und sodann darf bei der Bestimmung des Kreises der durch
den verfassungsmässigen Grundsatz der Eigentumsgarantie geschützten
Rechte nicht einfach auf die Grenzziehung zwischen _ öffentlichem und
Privatrecht abgestellt werden, wie sie die neuere Doktrin herausgebildet
hat. Der Begriff der Privatrechte ist dabei ineinem den zur Zeit der
Entstehung der Garantie herrschenden und auch heute noch nachwirkenden
Auffassungen entsprechenden weiteren Sinne zu fassen, wonach darunter
auch gewisse durch einseitigen behördlichen Akt begründete subjektive
Vermögensanspn'iche, speziell die Einräumung von nutzbaren Rechten des
Staates zur Ausbeutung fallen können, wenn die Einräumung nach dem Wesen
des Aktes als festes Recht und nicht nur im Sinne einer widerruflichen
Erlaubnis

erfolgt ist, mag auch dieses Recht heute überwiegend .

als subjektives öffentliches und nicht als wirkliches Privatrecht
angesehen werden. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht noch
im Jahre 1909 speziell für die Wasserrechtskonzession in einem Falle,
wo von der Entscheidung dieser Vorfrage die Gutheissung der Beschwerde
abhing, erkannt (AS 35 I S. 726 ff. insbesondere 746). · '

Der Rekurs gegen § l Abs. 1 des angefochtenen Gess

setzes ist deshalb in der, Meinung abzuweisen, dass die Bestimmung,
soweit sie lediglich auf die Beseitigung

Eigentumsgarantie. N° 63. 605

der durch § 175 PrGB, bezw. § 117 Abs. 4. EG den Uferanstössern bisher
eingeräumten abstrakten Befugnisse geht, "nicht zu beanstanden ist,
der weitergehende Eingriff in auf Grund der Ausübung dieser Befugnisse
oder anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung gekommene konkrete
Privatrechte an bestimmten Wasserkräften aber, den die Rekurrenten rügen,
in Wirklichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist. sollten entgegen
dieser Voraussetzung auch für solche aus der Vorschrift in der Praxis doch
gewisse Folgerungen gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführten
als unzulässig erscheinen, so bleibt es den Rekurrenten, soweit sie
davon persönlich betroffen werden, unbenommen, dagegen dannzumal das
Bundesgericht anzurufen.

3. Nach Art. 65 des eidgen. Wasserrechtsgesetzes, der nach § 16 Abs. 2
des kantonalen Gesetzes vom 16. Februar 1922 auch auf die schon vor dem
25. Oktober 1908 erteilten alten Konzessionen sinngemässe Anwendung
finden soll, kann die Verleihung durch die Verleihungsbehörde für
verwirkt erklärt werden, wenn der Beliehene entweder a) die ihm durch
die Verleihung auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis,
den Bau und die Eröffnung des Betriebes versäumt, es sei denn, dass
nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert
werden könnte oder b) den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert
angemessener Frist nicht wieder aufnimmt , oder c) wichtige Pflichten
(aus der Verleihung) trotz Mahnung gröblich verletzt. Der erste dieser
Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos ausser Betracht bleiben, da
nicht anzunehmen ist und auch nicht behauptet wird, dass heute noch solche
aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Konzessionen bestehen,
in denen die Behörden der Versäumung einer von ihnen auferlegten Frist
der erwähnten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage

AS 48 I 1922 41

606 Staatsrecht.

der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv geregelt worden
wäre. Mit den beiden anderen Tatbeständen sub st und c, Nichtbetrieb der
Anlage Während einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung gegen die
Konzession, hatte sich das Bundesgericht bereits einmal in einem Streite
aus dem Kanton Obwalden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton
vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die Aufnahme entsprechender
Verwirkungsbestinnnungen in die Konzession, trotzdem dieselbe sich
ebenfalls rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung, sondern
ledigiichels Polizeierlaubnis zu einer bestimmten Art der Ausübung
eines auf privat-rechtlichem Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts
darstellte, als nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt,
weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu entziehen, wenn
während längerer Frist von ihr kein Gebrauch gemacht wird oder ihr
gröblich zuwidergehandelt wird , als aus der Natur der Sache folgend
und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse (AS 33 I S. 152
ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde die Verwaltungsbehörde damals zu
einer entsprechenden Beschränkung der Konzession als befugt betrachtet
wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu besonders ermächtigt zu sein, so
kann aber auch gegen die nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher
Verwirkungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits bestehenden
Konzessionen grundsätzlich nichts ein-gewendet werden. Vorzubehalten ist
dabei allerdings der Fall, wo die konkrete Konzession selbst die Folgen
der Nichtausübung des Rechts Während gewisser Zeit oder der Verletzung von
Konzessionspflich-ten entweder ausdrücklich anders geordnet haben sollte
oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere, weniger weitgehende
Wirkungen zu knüpfen, nach der Gesamtheit ihrer Bestimmungen und der
Umstände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie

Eigentums garantie. N° 63. 60?

denn auch der angefochtene § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes die
verwirkungstatbestände des eidgen. Gesetzes auf die alten Konzessionen
nicht schlechterdings, uneingeschränkt, sondern nur sinngemäss für
anwendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der Geltendmachung
derselben entgegenstehen, muss aber für jeden einzelnen Fall gesondert
geprüft und ent-, schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten
insoweit auf die individuelle Anfechtung eines ih n e n g e g e n ü b
e r tatsächlich, gestützt auf die angefochtene Vorschrift allenfalls
ergebenden Widerrufsbeschlusses zu verweisen sind.

4. Auch die nach § 18 des angefochtenen Gesetzes bei Erstellung neuer,
Umbauoder Erweiterung bestehender Wasserwerke zu entrichtende einmalige
Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche Bauprojekte dieser Art
ohne Unterschied nicht zu beanstanden, wenn man es dabei lediglich mit
einem Entgelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten Baupläne
in bauund flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer Übereinstimmung mit den
darüber bestehenden Vorschriften zu tun hätte, da die Einhoiung einer
solchen Baubewilligung wegen der durch den Bau berührten polizeilichen
Interessen für irgendwelche Wasserwerkbauten mit Einschluss der zur
Ausübung eines bereits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert
werden kann und muss und, als eine besondere Inanspruchnahme der
öffentlichen Verwaltung, auch an eine entsprechende Gebühr geknüpft werden
darf. Diesen Charakter hat indessen die streitige Bewilligungsgebühr
offenbar nicht. Vielmehr kann keinem Zweifel unterliegen, dass sie nach
der Absicht des Ge-setzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung der
betreffenden Wasserkraft zur Nutzung (die Einräumung des Wasserrechts)
selbst bilden soll. Dafür spricht nicht bloss, dass sie nach § 18 Abs. 1
bei Empfang der Wasserrechtsverleihung zu entrichten ist,

608 Staatsrecht.

also mit dieser und nicht etwa mit der polizeilichen Prüfung und
Genehmigung eines konkreten Projekts zur Ausübung des Rechts in Beziehung
gebracht wird. Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach der
durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehrkraft. Dieser Masstab ist
durchaus gegeben, wenn es sich um einen Entgelt für die Überlassung der
Kraftnutzung selbst handeln soll; er könnte dagegen nicht oder doch nur
mit Einschränkungen als zutreffend betrachtet werden, wenn die Gebühr
die Gegenleistung für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten
Bauprojektes verursachten Mühe und Kostenaufwand darstellen soll, denn
dieser Aufwand ist keineswegs notwendig dem Umfange der beabsichtigten
Kraftansnützung proportional, er hängt daneben noch von einer Reihe
anderer Momente ab.

Gerade der Zusammenhang, in den das Gesetz die .Bewilligungsgebühr mit
der Wasserrechtsverleihung bringt, in Verbindung mit der beschränkten,
nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach den Erklärungen der
Antwort dem durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz der
Regalität der Wasserkräfte zukommen soll, lässt aber andererseits auch die
Annahme zu, dass die Gebührenpflicht nach der Meinung des Gesetzes nicht
in dem Umfange eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W. dass
dabei nur an den Fall einer wirklichen neuen Wasserrechtsverleihung
und nicht an Bauten gedacht ist, die zur Ausübung eines bereits in
einer der oben Erw. 2 erörterten Weisen begründeten, lediglich bisher
noch nicht oder doch nicht voll ausgenützten Rechts an der betreffenden
Wasserkraft erstellt Wer-den. Das § 18 Abs. 2 von diesem Standpunkte
aus ungenau von der bei Umoder Erweiterungsbauten neu gewonnenen ,
nicht von der dazu neu verliehenen iz Wasserkraft spricht, steht dem
nicht entgegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der Vor-

Eigentumsgarantie. N° 63. 609

aussetzung des Zusammenfallens des Umfangs der tatsächlichen Ausnutzung
mit demjenigen des Wasserrechts selbst, eine Voraussetzung, die denn
auch nach dem unter 2 Gesagten für den Regelfall der Ausnützung durch
den Anstösser selbst durchaus zutrifft, indem die Ausübung der diesem
durch § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein Recht
am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im Umfange der tatsächlichen
Ausübung zu verschaffen vermochte. Die Verneinung der Gebührenpflicht
für den Fall, wo gegenüber der Bestreitung des Staates der Nachweis des
Bestehens eines über die bisherige tatsächliche Nutzung hinausgehenden,
auf anderem Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts durch Urteil des zu
dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters erbracht werden kann, wird
dadurch nicht gehindert. Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf
solche Tatbestände anwendbar erklärt werden, die vorstehend als davon
nicht erfasst angesehen werden sind, so müsste sie allerdings insoweit
als verfassungsWidrig erklärt werden.-Es Würde damit die Ausübung
eines bereits bestehenden wohlerworhenen Rechts von der Zahlung einer
Abgabe abhängig gemacht, die nach ihrer Natur nur für die staatliche
Einräumung dieses Rechts selbst auf Grund des Wasserkraftregals
erhoben werden kann, und dieses durch das angefochtene Gesetz erst
eingeführte Regal mit rückwirkender Kraft auch gegenüber den bei seinem
Inkrafttreten vorhandenen, ihm entgegenstehenden privaten Berechtigungen
ausgestattet. Eine solche Rückwirkung des Regals auf alte Wasserrechte
enthält aber, auch wo sie sich in einer Belastung der erwähnten Art
erschöpft, wie das Bundesgericht schon im Urteil der Aktiengesellschaft
Beznan Löntsch gegen Glarus (AS 35 I S. 725 ff.) entschieden hat, einen
Eingriff in die Substanz, den Bestand dieser Rechte, die dadurch in
Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge-

610 , Staatsrecht.

wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung der Eigentumsgarantie nur
gegen Entschädigung angeordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei
Anerkennung einer solchen Entsehädigungspflicht Wäre zudem die Vorschrift
sinnlos, da es für den Staat keinen Zweck hat eine Ahgabe zu erheben,
die er nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den in der Erhebung
liegenden Eingriff in ein wohlerworbenes Recht Wieder erstatten muss.

5. Daraus ergeben sich zugleich auch die Grundsätze für die Beurteilung
der Verfassungsmässigkeit des in letzter Linie angefochtenen § 19 des
Gesetzes, (1. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses von
6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als Entgelt (Gebühr) für die Überlassung
der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung wäre er in der Anwendung auf
Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. des durch es
eingeführten Regals auf anderer rechtlicher Grundlage erworben worden
sind, verfassungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung zu
einer besonderen Gegenleistung des Staates gebrachter, sondern einfach
an den Besitz eines vermögenswerten Rechtes an sich gleichviel welchen
Ursprungs geknüpfter und in diesem Sinne voraussetzungsloser Beitrag
zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs kann er nicht unter Berufung
auf die Eigentumsgarantie, sondern' höchstens wegen Verletzung anderer
Verfassungsvorschriften, z. B. des Grundsatzes der Rechtsgleichheit,
angefochten werden (s. dazu das oben angeführte Urteil S. 743).

Die Natur einer steuer kann nun der Anklage nicht schon, wie die
Rekurrenten meinen, wegen der Bezeichnung als Zins und der Bezugnahme
auf die Grundsätze des eidgen. Wasserrechtsgesetzes für die Berechnung
abgesprochen werden, das allerdings unter dem Wasserzins nur die
besondere, Gebührencharakter tragende periodische Leistung für die
staatliche Ein-

Eigentumsgarantie. N° 63. 611

räumung (Verleihung) des Wasserreehts versteht und nur für sie in Art. 51
direkte Berechnungsgrundsätze aufstellt. So wenig die Bezeichnung einer
Abgabe als Steuer für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit entscheidend
sein kann, wenn sie materiell nicht diesen Charakter sondern den
einer Gebühr für die Einräumhng einer dem Staate zustehenden nutzbaren
Befugnis zur Ausbeutung hat, so wenig kann die Verwendung einer anderen,
auf eine Gebühr hinweisenden Benennung jene Folge haben, falls sie dem
Wesen der Sache nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vorschriften
des eidgen. WRG für die Berechnung aber enthält lediglich eine Regel
für die Feststellung des Wertes des Abgabeobjektes im einzelnen Fall;
über die Natur der Abgabe an sich ist damit noch nichts gesagt.

Massgebend hiefür muss Vielmehr der gesamte Inhalt der Bestimmung, die Art
sein, wie darin die Abgabepflicht formuliert ist (AS 38 I S. 344 ff.). Sie
weist aber, wie im eben angeführten Urteile auf eine Steuer und nicht auf
eine Gebühr für die Überlassung der Wassernutzung hin. Getroffen werden
danach durch die Zinspflicht die Inhaber von Wasserwerken im Kanton
(das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen und nur von solchen), und
zwar alle Inhaber derartiger Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund
des entsprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die Anlagen
ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft. Mit andern Worten es knüpft
die Pflicht einfach an den bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als
solchen an, ohne dass _die Zulässigkeit der Ausnützung des Gewässers
dazu irgendwie von der Entrichtung der Abgabe abhängig gemacht oder die
letztere sonst mit. einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräumung
oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zusammenhang gebracht Würde;
Die Herstellung eines solchen Zusammenhangs wäre xaber die Voraussetzung

6 12 . Staatsrecht .

für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für eine staatliche
Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art. Beim Fehlen dieses Erfordernisses
muss auch hier gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter gleichen
tatsächlichen Verhältnissen und aus den gleichen Gründen angenommen worden
ist, nämlich dass man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern
mit einer rein in sich selbst begründeten staatlichen Finanzanflage
und demzufolge mit einer ste u erm ä s s i g e n Belastung der
Wasserwerldnhaber zu tun hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die
Bestimmung so aufgefasst hat und wissen wollte, zeigt überdies auch die
Bezugnahme auf Art. 15, d. b. den Steuerartikel der KV im Ingresse des
Gesetzes und die Erklärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden
zu behaften sind, dass die entsprechenden Leistun-gen an die Stelle der
bisher erhobenen ordentlichen Vermögenssteuer treten sollen, die damit in
Wegfall komme. Dass als dieser 'unterworfenes Objekt und zwar zulässiger
Weise in der Praxis auch die aus genützten Wasserreehte, d. h. die
durch sie dargestellten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den
Rekurreuten zugestanden. Könnten über die wirkliche Tragweite der nunmehr
in § 19 des angefochtenen Gesetzes vorgesehenen Auflage trotz des Gesagten
vielleicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich um eine zur ordentlichen
allgemeinen Vermögenssteuer hinzutretende Leistung handelte, so müssen
sie aber mit dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumulative
Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Ab-gabe vielmehr einfach' den
Ersatz für jene unzweifelhaft steuermässige und nicht angefochtene,
schon bisher stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten wenden
demgegenüber Zu Unrecht ein, auch bei Annahme einer Steuer verstosse die
Anwendung der Vorschrift auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die
'Eigentumsgarantie, weil-wegen der Höhe dieser SteuerEigentumsgaraniie. N°
63. 613

die gleichzeitige Erhebung eines Wasserzinses im eigentlichen Sinne
(Entgelt für die Verleihung) bei neuen Wasserrechtsverleihungen zufolge
der Fehraiike des Art. 49 eidgen. VRG nicht mehr möglich ,ware und
die Inhaber alter privater Wasserrechte diese daher nur noch unter den
nämlichen finanziellen Leistungen ausnützen könnten, unter denen künftig
auf Grund des Regals vom Staate solche Nutzungsrechte neu erworben und
ausgebeutet werden können,. womit der privatrechtliche Charakter des
Gutes illusorisch würde . Das Verbot des Art. 49
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 49 - 1 Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71
1    Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71
1bis    Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72
2    Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
3    Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein.
4    Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig.
eidgen. WRG bez1eht
sich, wie auch die Rekurrenten anerkennen, nur auf die Kumulierung einer
besonderen Wasserkraftssteuer mit dem Wasserzins , wenn beide zusammen
zu einer höheren jährlichen Belastung als 6 Fr: pro Bruttopferdekraft
führen. Es schliesst die Verbindung einer solchen Steuer mit a n d e r
e n konzessronsmassrgen Leistungen und Bedingungen, die einen Gegenwert
für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bilden sollen, wie einmalige
Konzessionsgebühr , . Abgabe von Wasser oder Kraft, Beteiligung des
Gemeinwesens am Gewinn, Heini-Fall der Verleihung usw. nicht aus, unter
dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen in ihrer Gesamtheit die
Ausnutzung der Wasserkrafte nicht wesentlich erschweren dürfen (Art.
48 ebenda). Ein e solche Auflage, welche die Inhaber alter Wasserrechte
nicht trifft, ist denn auch für die Begrundung neuer Wasserrechte auf dem
Wege der Verleihung in § 18 des kantonalen Gesetzes ausdrückhchvorgesehen,
nämlich die in EN. 4 besprochene einmalige Konzessionsgebühr von 4
Fr. pro Bruttopferdekraft. Damit fällt aber die Voraussetzung, von der
aus die Re ' kurrenten den Wasserzins des § 19 auch als steue; aufgefasst
mit der Eigentumsgarantie. unvertragläc erklärt Wissen wollen, nämlich
die Gleichstellung er alten privaten und der künftig durch staathchthär;
leihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichthc e

. 614 si Staatsrecht.

finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend dahin, sodass auf
die grundsätzliche Frage der Begründetheit der Anfechtung bei Zutreffen
dieser Behauptung nicht einzutreten ist.

Ebenso erledigen sich die auf der Annahme der gleichzeitigen Erhebung
der allgemeinen Vermögenssteuer von dem durch die Wasserrechte
dargestellten Vermögenswerte und des Wasserzinses beruhenden
eventuellen Besehwerdepunkte der Doppelbesteuerung und der Verletzung
der Gewerbefreiheit mit der Erklärung des Staates, dass in Zukunft als
Folge der Einführung des besonderen Wasserzinses die Einbeziehung der
Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer

dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb einer

Erörterung des Zutreffens jener Rügen für den entgegengesetzten Fall
nicht.

Dass der streitige' Wasser-Zins als Steuer aus dem Gesichtspunkte der
Verletzung der Rechtsgleichheit unzulässig wäre, weil die Tatsache,
dass das Wasserrecht gleichviel auf welchem Titel beruhend für den
Inhaber eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unterstellung
unter die ordentliche an den Vermögensbesitz überhaupt sich knüpfende
Steuer und nicht die Erhebung einer Sondersteuer mit verschiedenem und
unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen vermöehte, behaupten die
Rekurrenten nicht. Der Einwand Wäre auch, wie in dem bereits mehrfach
angeführten Urteile AS 38 I. S. 341 ff., auf das dafür verwiesen werden
kann, einlässlich dargetan worden ist, unbegründet.

Vorzubehalten ist dabei immerhin der Fall solcher nicht auf der
Uferanstösserschaft, sondern auf besonderen Erwerbstiteln beruhender alter
(historischer, ehehafter) Wasserrechte, die nach ihrer besonderen Natur
auch die Befreiung von als Steuern sich darstellenden Abgaben in sich
schliessen, oder staatlicher Bewilligungen zur Ausnutzung der Kraft,
mit denen imEigentums garantie. N° 63. 615

Interesse des Zustandekommens des Werkes die besondere Zusicherung
der Steuerfreiheit (ein konzessionsmässiges Steuerprivileg) verbunden
werden sein sollte. Soweit der Nachweis eines solchen besonderen mit
dem einzelnen konkreten Recht verbundenen Anspruchs auf steuerfreiheit
erbracht werden kann, wird von den betreffenden Wasserwerken auch der
Wasserzins des § 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

X. INT ERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE

GARANTIE INT ERCANT ONALE POUR si LÎEXÉCUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DÉRIVANT DU DROIT PUBLIC

Vgl, Nr. 59. Vòir n° 59.

XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 60, 61 und 62. ' Voir n°8 60, Bisiet 62.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 I 580
Date : 16. Februar 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 I 580
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 580 · -Staatsrecht. IX. EIGENTUMSGARANTIEGARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ 63. Urteil ,vom


Legislation register
BV: 24bis  31
OG: 175  178
WRG: 2  3  49  65  75
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hydraulic power • property guarantee • waterworks • property • question • hamlet • use • character • federal court • coming into effect • intention • water • cantonal council • hi • municipality • counter-performance • special right • condition • interest • appeal relating to public law
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