prononce:
Le recours est écarté et le jugement canioml est confirmé.
ll. OBLIGATIONENRECHTDROIT DES OB LIGATIONS
55· Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juni 1915 i. S. Société générale
des Pailles de I'Aisne, Klägerin, gegen Gebrüder Rancid, Beklagte.
K a uf. Oertliche Rechtsanwendung. Spezieskauf. Haftung
des Verkäufers für Mängel : Wegbedingung der Gewährspflicht im Sinne
von OR 199. .
A. Durch Urteil vom 20. Oktober 1914 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich über die Rechts--
begehren : &) der Hauptklage : 1. Die Beklagten seien verpflichtet,
für bereits be zogene Luzerne 1385 Fr. 15' Cts. nebst 5 % Zins vom
1. September 1913 an zu bezahlen. 2. Die Beklagten seien verpflichtet,
weitere 4 Wagen Luzerne und 5 Wagen Klee in gepressten Ballen zum
Preise von 65 Fr. per 1000 Kilos zu beziehen und da für 4387 Fr. 50
Cts. nebst Zins zu 5 % seit 6. September 1913 zu bezahlen. 3. Die
Beklagten seien verpflichtet, der Klägerin 465 Fr. gehabte Lagerspesen
usw. zu vergüten. b) der Widerklage: 1. Die Forderung der Beklagten,
für welche derObligationenrecht. N° 55. 433
Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unterm 7. Oktober 1913 im
Betrage von 1604 Fr. 20 Cts. nebst 6 % Zins seit dem 20. August 1913,
14 Fr. 70 Cts. Protestund Retourspesen, 3 Fr. 20 Cts. Provision, die
Betreibungsund Rechtsöflnungskosten und 15 Fr. Entschädigung für Umtriebe
provisorische Rechts òffnung erteilt hat, sei gerichtlich abzuerkennen.
2. . . . .
erkannt :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von der Forderung laut Betreibung N° 11,199, für die der
Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unterm 7 . Oktober 1913
provisorische Rechtsöiknung erteilt hat, Wird ein Betrag von 502 Fr. 39
Cts. gerichtlich aber kannt; im übrigen wird die Widerklage verworfen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen :
I. Es sei die Klage der Klägerin und Widerbeklagten in vollem Umfange
zu schützen und daher die Gegenpartei verpflichtet, zu bezahlen :
1. 1385 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Sep-' tember 1913;
2. 4387 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 6. september 1913 ;
3. 465 Fr.
11. Es seien die Widerklagen und die Aberkennungsklage der Beklagten
und Widerkläger gänzlich abzuweisen und die Gebrüder Renold daher weiter
verpflichtet zu bezahlen :
1604 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 20. August 1913.
C. An der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungsklägerin
diese Anträge erneuert, mit Ausnahme der Klagepost 2, die er von 4387
Fr. 50 Cts. auf 675 Fr. ermässigte, falls die Beklagten sich einverstanden
erklärten, dass die Versicherungssumme für die durch
432 Obligationenrecht. N° 55.
Feuer zerstörten 9 Wagen Heu der Klägerin verbleibe.
_ Der Vertreter der Beklagten nahm dieses Angebot für den Fall der
Gutheissung der Berufung an, beantragte aber deren Abweisuug und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :
1. Am 22. Juli 1913 kaufte der Teilhaber der beklagten Firma, Gebrüder
Ren old, Fourage-Grosshandlung in Zürich, Adolf Renold, anlässlich eines
Aufenthaltes in Soissons von der dort domizilierten Société générale
des Pailles de l'Aisne, der heutigen Klägerin, eine Partie Luzerne und
Klee. Er stellte darüber folgende schriftliche Erklärung aus: Vento. La
deuxième travée de fourrages du magasiu Est, 10 wagons de luzerne
IIe coupe, 5 wagons de trefle, marchandise vue et agréée au départ
par M. Ad. Renold. Prix 65 fr. les 1000 k03 départ Soissons paiement
contre récépissé par une acceptation à 30 jours payable à Zurich. La
marchandise pourrie ne sera pas chargée.
Dieser Kauf wurde von der Verkäuferin mit Brief vom 22. Juli 1913
gleichlautend bestätigt; hinsichtlich der Lieferung fügte die Verkäuferin
noch hei : Livraison à raison de trois wagons par semaine à partir de
la fin de cette semaine. Die Beklagten erhoben dagegen keinen Einwand.
Am 25. Juli 1913 wurden die 3 ersten Wagen luzeme pressée fakturiert
und versandt; die Beklagten akzeptierten am 31. Juli 1913, bei Vorweisung
des Frachtbriefdoppels über den Fakturabetrag von 1604 Fr. 20 (Its,
ein mandat à ordre der Klägerin per 25. August 1913; sie hatten damals
die Ware selbst noch nicht erhalten.Die Wagen waren an die Adresse der
Beklagten nach Pruntrut spediert, die Entladung fand in Alle statt. Am
1. August 1913 schrieben die Beklagten der Klägerin, die Sendung bestehe
statt der besichtiglen guten Luzerne II. SchnitteObligationenreeht. N°
55. 1433,
aus Ramsehware mehr dritter als zweiter Qualität: wenn die Angelegenheit
nicht innert 5 Tagen geordnet werde, so wären sie gezwungen, eine
gerichtliche Expertise zu verlangen; sie verzichteten unter diesen
Umständen auf eine Fortsetzung der Lieferungen, eventuell müssten sie
sich vorbehalten, die Ware in Pruntrut vor Akzeptierung der Tratten
zu kontrollieren.
Die Klägerin antwortete am 4. August 1913: Nous avons votre lettre du 1er
courant qui nous a fort sur pris. Nous n'admettons pas que vous doutiez
de notre loyauté. Nous avons vendu à votre sieur Adolphe Renold une
travée de marchandise de notre hangar Est; cette travée a été désignée
et choisie par votre sieur Adolphe Renold. Nous avons charge les wagons
dans cette travée et vous les avons expédiés. -Nous n'admet tons pas
non plus aujourd'hui que vous fassiez la moindre objection au sujet de
la qualité de cette mar chandise, attendu que nous avons déclaré à votre
sieur Adolphe Reneld que nous ven dions la travée telle qu'elle était
et se comportait, el. que nous n'eliminerions que les ballots for-ment
le fond de la travée, c'est à-dire le sout teret, s'ils devaieut se
trouver avariés. ce contrat n'a pas e'ié seulemeni verbal, mais nous
posse'dons une pièce signée de votre sieur Adolphe Renold acceptant
ces conditions. -Nous avons prié M. Renold de rester à Soissons et
de prendre livraison de la marchandise, en lui déclarant que tous
les fourrages de nos magasins étaient vendus eomptant, paiement avant
le départ. Sur ses instances, nous avons consenti a vous expédier ces
marchandises a Porrentruy, acceptation contre réce pissé ........... Comme
nous l'avons dit à M. Renold, c'était à prendre 011 è laisser, et il
n'y a rien à changer aux conditions que nous avons faites avec vous.
Nous vous informons donc que nous maintenons com plèîement les termes
de notre marché, et an cas où. vous ne vous y coniormeriez pas en nous
donnant votre acceptalion contre récépissé, nous vous sommerions de
434 Obligationenrecht. N° 55.
venir prendre livraison à Soissons du reste de la travée que vous avez
à prendre, ou nous vous assignerons immédiatement en dommages intéreis
et en prise de livraison.
Im weiteren Schriftenwechsel beharrten beide Parteien auf ihrem
Standpunkt.
Am 1. August 1913 war die Absendung von weiteren 3 Wagen luzerne pressée
, im Fakturwerte von 1385 Fr. 15 (Es., an die Adresse der Beklagten
nach Pruntrut erfolgt; die Uebergabe der Ware unterblieb aber, weil die
Adressaten sich weigerten, die Anweisung auf die blosse Uebcrgabe des
Frachthriefdoppels, vor erfolgter Prüfung der Ware, zu akzeptieren. Die
Ware wurde infolgedessen in Basel eingelagert, unter Kenntnisgabe an die
Beklagten. Diese schrieben am 8. August 1913 der Klägerin, die nunmehr
von ihnen besichtigten Wagen enthielten die gleiche Schundware, wie
die 3 ersten; sie forderten die Klägerin zur wöchentlichen Lieferung
von je 3 Wagen Luzerne II. Schnitts auf und erklärten, dass sie, wenn
die Ersatzlieferungen nicht bis zum 20. August 1913 erfolgen sollten,
Ersatzkäufe machen und die Klägerin mit der Preisdifferenz belasten
würden.
Am 14. August 1913 erwirkten die Beklagten vom Gerichtspräsidenten von
Pruntrut die Anordnung einer Expertise zum ewigen Gedächtnis über die
abgenommene erste Sendung. Die Experten konstatierten. dass die Ware nicht
reine Luzerne II. Schnitts sei. Zum namlichen Schlusse kam später der
Experte des Handelsgerichts hinsichtlich der in Basel eingelagerten Ware.
Der von den Beklagten für die erste Sendung akzeptierte Wechsel wurde am
Verfalltag nicht eingelöst; der Domiziliat (Schweizerischer Bankverein in
Zürich) erklärte auf Vorweisung, die Einlösung laut ausdrücklichem Auftrag
der Beklagten verweigern zu müssen. Die Klägerin erwirkte hierauf für den
vollen Betrag von 1604 Fr. 20 Cts. nebst Zins und Kosten provisorische
Rechtsöffnung.Obligationenrecht. N° 55. 435
Am 6. September 1913 fakturierte die Klägerin den Rest des gekauften
Heuquantums (4 Wagen Luzerne und 5 Wagen Klee) zu 4387 Fr. 50 Cts., ohne
es zu versenden, weil die Beklagten sich zur Akzeptierung eines Wechsels
gegen Aushändigung des F rachtbriefdoppels, vor Empfang und Besichtigung
derVVare, nicht herbeilassen wollten. In der weiteren Korrespondenz
warfen} sich die Parteien gegenseitig vertragswidriges Handeln vor und
hielten an der Behauptung des Lieferungsbezw. Annahmeverzuges fest. Am
4. Februar 1914 brannte der ganze Ostschuppen der Klägerin in Soissons
ab, wobei der bis dahin nicht abgesandte Teil der gekauften Ware (4
Wagen Luzerne und 5 Wagen Klee) vollständig zu Grunde ging.
2. Inzwischen hatte die Klägerin die in Fakt. A wiedergegebenen
Rechtsbegehren beim Handelsgericht Zürich anhängig gemacht. Die Gebrüder
Renold beantragten Abweisung der Klage und klagten ihrerseits auf
Aberkennung der Kaufpreisforderung von 1604 Fr. 20 Cts., für welche die
Klägerin provisorische Rechtsöifnung erlangt hatte, welches Begehren vom
Handelsgericht Zürich als Widerklage zur Forderungsklage der Klägerin
behandelt wurde .......
3. Es fragt sich in erster Linie, ob die Sache nach schweizerischem oder
nach französischem Recht zu beurteilen sei. Trotzdem nun der Vertrag
in Frankreich abgeschlossen wurde und Soissons Erfüllungsort war, lässt
der Umstand, dass die Parteien im Prozess von Anfang an übereinstimmend
das eidgenössische Recht angerufen haben, darauf schliessen, dass sie das
streitige Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht unterstellen wollten,
indem sie es beim Geschäftsabschluss als massgebend erachteten. Die
Vorinstanz hat denn auch ohne weiteres das einheimische Recht angewendet.
4. In der Sache selber geht das angefochtene Urteil davon aus, dass
der zwischen den Parteien abgeschlossene Kauf nach dem Wortlaut des von
A. Renold unter-
AS 41 LI 1915 29
436 Obligationenrecht. N° 55.
zeichneten Schlusses als Spezieskauf aufzufassen sei, Unter diesen
Umständen sei die Angabe im Vertrage, dass der Kauf auf 10 Wagen
Luzerne ll. Schnitts und 5 Wagen Klee gehe, als eine Zusicherung über
die Eigenschaften des Kaufsobjekies anzusehen. Allerdings finde sich
noch die weitere Bemerkung, dass die Ware von. A. Renold gesehen und
genehmigt worden sei. Allein eine wirkliche Prüfung des Inhalts der ganzen
II. Travée des Ostmagazins der Klägerin sei ausgeschlossen gewesen, Daher
trete gewissermassen an die Stelle der eigenen Prüfung die schriftlich
fixierte Erklärung der Verkäuferin über die Qualität der Ware. Diese
Erklärung entspreche nun aber laut der Expertise über die gelieferten
6 Wagen der Wahrheit nicht. Daraus ergehe sich, dass das ganze Geschäft
für die Beklagten nicht verbindlich gewesen sei (Art. 197 u . 205 OR).
Dieser Auffassung lässt sich nicht beipflichten. Richtig ist zwar,
dass ein Kauf über eine bestimmte Sache vorliegt und nicht ein
Gattungskauf. Insoweit ist der Begründung der Vorinstanz ohne weiteres
beizutreten. Sie ist denn auch heute von den Beklagten in keiner
Weise entkräftet worden. Der Vertrag nennt als Kaufgegenstand deutlich
das in der II. Travée des Ostmagazins der Verkäuferin in Soissons
befindliche Heu; die genaue Angabe des Faches wäre sinnlos gewesen,
wenn die Luzerne und der Klee, wie-die Beklagten behaupten, aus dem
ganzen Magazin zusammengebracht werden sollten. Der Hauptstandpunkt der
Beklagten erweist sich danach als unbegründet.
Daraus ergibt sich indessen noch nicht der von der Vorinstanz gezogene
Schluss Wie aus Erwägung 1 oben hervorgeht, hat Adolf Renold in der von
ihm unterzeichneten Vertragsurkunde (Abschlusszettel) ausdrücklich und
ohne Vorbehalt die Erklärung abgegeben d'avoir vu et agree la marchandise
au départ . Hierin liegt ein verbindlicher Verzicht auf eine weitere
Prüfung und Be-Obligationenrecht. N° 55. 437
anstandung der Ware, ein vertraglicher Ausschluss der Gewährspflicht im
Sinne von Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
Der Einwand der Vorinstanz, dass tatsächlich eine Prüfung nicht erfolgt
und nicht möglich gewesen sei, womit implizite der angeführten Klausel
die Bedeutung einer Wegbedingung der Gewährspflieht abgesprochen werden
will, hält nicht Stich. Es stand den Käufern frei, eine eingehende
Untersuchung zu verlangen, und es ist nicht einzusehen, wieso eine solche
nicht hätte vorgenommen werden können. Wenn die Käufer aus freien Stücken
darauf verzichtet haben, ohne sich das Recht eines späteren Untersuches
vorzubehaltem so kann darauf nichts ankommen. Auch die Tatsache,
dass der Vertrag nach den Worten La deuxieme travée de fourrages du
magasin Est beifügt : c'est-à-dire 10 wagons de luzerne IIe coupe,
5 wagons de tréfle , kann nicht zu einer anderen Lösung führen. Denn es
liegt nichts dafür vor, dass damit im Gegensatz zum übrigen Inhalt des
Vertrages eine Zusicherung über bestimmte Eigenschaften der Ware habe
erteilt werden wollen. Vielmehr liegt die Annahme weit näher, dass durch
jenen Zusatz einfach der Kaufgegenstand näher bezeichnet werden sollte,
wodurch an der Wegbedingung der Gewährspflicht nichts geändert wurde.
Eine nachträgliche Bemängelung der Ware wäre daher nur dann zulässig,
wenn die Klägerin den Beklagten die Mängel arglistig verschwiegen hätte
(Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
vertraglich ausgeschlossen war, oder endlich wenn sie die gekaufte,
besichtigte und genehmigte Ware in betrügerischer Weise durch Ware aus
eine manderen Fache oder aus einem andern Magazin ersetzt hätte. Allein
hiefür bieten die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, wie denn auch
das Urteil der Vorinstanz keine Feststellungen, welehe darauf schliessen
liessen, enthält.
5. Die von der Klägerin erhobenen Kaufpreisfor-
438 Obligationenrecht. N° 55
derungen sowie die Forderung für Transportund Lagerspesen sind demnach
grundsätzlich zu schützen. Die ziilermässige Richtigkeit der einzelnen
Posten ist nicht bestritten und ergibt sich übrigens aus den bei den Akten
liegenden Belegen. Mit Rücksicht auf die von den Parteien in der heutigen
Verhandlung getroffene Vereinbarung ist dabei die Kaufpreisforderung
für den nicht gelieferten, durch Feuer zerstörten Rest Heu von 4387 Fr.
50 Cts. auf 675 Fr. zu ermässigen, in der Meinung, dass die Klägerin
für den unerfüllten Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbunden
sei und die auf jenen Rest entfallende Versicherungssumme der Klägerin
verbleiben solle.
Was endlich den Zins anbelangt, so wurde die Forderung von 1604 Fr. 20
Cts., die sich auf das Akzept der Beklagten vom 31. Juli 1913 gründet,
am 25. August 1913 (Verfalltag des Wechsels) fällig; sie ist von da an
zu 6 % verzinslich ; für die Posten von 13 85 Fr. und 675 Fr. schulden
die Beklagten 5 % Zins seit dem 18. September 1913, dem Tage des
Friedensrichtervorstandes; hinsichtlich der Forderung von 465 Fr. für
Transportund Lagerspesen wird ein Zins nicht beansprucht.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. Oktober 1914 dahin abgeändert, dass die Beklagten
an die Klägerin zu bezahlen haben :
a) 1604 Fr. 20 Cts. nebst 60/0 Zins seit 25. August 1913;
b) 1385 Fr. 15 Cts. nebstöofo Zins seit 18. September 1913;
c) 465 Fr. ohne Zins;
d) 675 Fr. nebst 5% Zins seit 18. September 1913; letzteres in der
Meinung, dass die Klägerin für den unerfüliten Rest des Kaufes von
der Lieferpflicht entbunden sei und die auf diesen Rest entfallende
Versicherungssumme der Klägerin verbleiben sollle.
Obligationenreeht. N° 56. 439
56. Urteil der I. Zîvîlabteilung vom 11. Juni 1915 i. S. Heck, Kläger,
gegen Verband der Lebensund Genussmittelarbeiter der Schweiz, Beklagten.
Unerlaubte Handlung. Zeitliche Rechtsanwendung.Wird ein Boykott
fortgesetzt mit Mitteln durchgeführt, die gegen die Rechtsordnung und
die guten Sitten verstossen, so ist er als solcher Widerrechtlich und
der Boykottierende ist für-den ganzen, dem Boykottierten entstandenen
Schaden haftbar. Zusprechung einer Genugtuungssumme ? Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
A. Durch Urteil vom 12. Dezember 1914 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erkannt :
: Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 1500 Franken nebst ?
0/o Zins seit 14. November 1911 zu bezahlen. Die Mehrferderung wird
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit den Anträgen :
Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger o 6000 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 14. November 1911 zu bezahlen.
C. An der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Anträge
erneuert; eventuell hat er beantragt, es sei die Entschädigung auf 3000
Fr. oder auf einen angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden
Betrag zu erhöhen.
Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des obergerichtlichen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Heck ist seit 1. Juli 1911 Inhaber einer Gross-und
Kleinmetzgerei in Basel, die schon sein Vater jahrelang betrieben
hatte. Der beklagte Ver-