dait; il n'y a aucun motif pour mettre en doute cette affirmation.
L'intérét public justifie donc pleinemeut l'interdiction édictée
par l'autorité cantonale. Cette constatation suffit pour mettre la
restrictiou apportée si l'exploitation des auberges de Courrendlin
à l'abri du reproche de vieler la liberté du commerce garantie par
la Oonstitution federale, et il n'est pas nécessaire d'iuvoquer des
dispositions spéciales de la légz'slatz'on cantonale pour asseoir la
prescription incriminée sur une base coustitutionnelle.
4. D'ailleurs, alors meme que l'on voudrait interpréter l'art. 31 dans
ce sens que toute restriction quelconque apportée à. l'exercice du métier
d'aubergiste doit ètreinscrite dans une lm" cantonale, il n'en resterait
pas moins qu'en l'espèce cette condition est également réalisée. En
effet, l'article 6 de la loi bemoise surles auberges, du 15 juillet 1894,
dispose que la patente doit étre refusée si l'établissement projeté
est contraire au bien public dela localité et n'est pas un besoin pour
celle-ci; on doit, pour les meines motifs, refuser un renouvellement ou
le transfert d'une patente précédemment
etre retirée, sur la proposition de la Direction de l'Intérieur par
le Conseil exécutif, si la morale ou l'ordre public l'exige.....
Ces dispositions démontrent le ròle décisif joué par l'intérét public
dans le domaine des patentes d'auberges; et si l'autorité peut refuser
ou retirer la patente, lorsque l'ordre public l'exige, elle doit pouvoir
a fortiowss' soumettre la concession ou le renouvellement de la patente
àla restriction incriminée qui, en l'espèce, est certainement commandée
par l'intérét public au meme titre que, par exemple, les prescriptions
interdisant aux aubergistes de livrer des boissons alcooliques aux
enfants, aux individus en état d'ébriété ou auxquels la frequentation
des auberges est interdite. Or ces mesures de "police ont toujours été
considérées comme ne portant aucune atteinte à l'art. 31 Const. féd. (jv.
BURCKHABDT, art. 31 n. 4 litt. B p. 300).
5. Enfin le recourant ue saurait arguer de ce que la prohibition édictée
par la commune de Courrendlin n'a pas
UVUUUU
accordée . Et l'art. 8 al. 2 prévoit que la patente peut"
ll. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 10. 81
été étendue à tout le canton. On n'est pas en présence d'une inégalité de
traitement contraire à l'art. 4 de la Constitutionfédérale. A Courrendlin
des circonstances spéciales justifient la mesure prise par le Gouvernement
bernois et dans cette localité toutes les patentes d'auberges sont
soumises à la meme condition. L'extension de la prescription à des
communes où le danger de l'abus des boissous distillées n'existe pas
serait inutile. Au reste, il est a remarquer que la restriction en cause
a été introduite dans d'autres communes que celle de Courrendlin.
Par ces motifs, le Tribunal fédéral · prononce : Le recours est écarté.
10. guten vom 25. am 1912 in Sachen goalser & glie. gegen SEI. Gallen.
Es liegt keine Vei'letzung der H(mdelsund Gewerbefreiheit dari". da. :s
Gemeindewe-rke sich inde Vm'trägen mit ihren Abonnenten das
Inslsszllatimzsmonopol ausbedingen.
A. Die politische Gemeinde Rheineck betreibt durch das Organ
einer Elektrizitätskommission und unter der Bezeichnung Elef:
trizitätsversorgung Rheineck ein eigenes Elektrizitätswerk, d. h.
sie bezieht auf ihre Rechnung den elektrischen Strom vom kantonalen
Elektrizitätswerk und gibt ihn gegen Entgelt an die Prisvaten ab.
Am 26. Mai 1906 war zwischen der Elektrizitàtsversorgung und der
Rekurrentin ein Vertrag abgeschlossen worden, gemäss welchem
die Rekurrentin die alleinige Konzession zur Ausführung von
Beleuchtungsinstallationen und Motorenleitungen bis zum Tableau oder
Motorschalter in der Gemeinde Rheineck im Anschluss an das Verteilungsnetz
für die Dauer von 6 Monaten erhielt. Dieser Vertrag scheint in der Folge
jeweilen vor seinem Ablauf erneuert worden zu sein.
62 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung,
Am 1. Januar 1907 kam ein weiterer Vertrag zustande zwischen
der Elektrizitätsversorgung Rheineck und C. Walser, dem Chef ver
rekurrierenden Firma, wodurch diesem die Besorgung und teilweise
Verwaltung der elektrischen Lichtund Kraftversorgungsanlage der Gemeinde
Rheineck, sowie die Ausführung, Erweiterung und Reparaturen der innern
Lichtund Kraftinstallationen übertragen wurde, und zwar vorerst auf die
Dauer eines Jahres, mit anschliessender zweimonatlicher Kündigung Der
Gehalt Walsers betrug 550 Fr. per Jahr.
Auch dieser Vertrag scheint jeweilen erneuert worden zu sein.
Nachdem Walser am 18. November 1910 auf Ende des Jahres seinen Rücktritt
von der Verwalterstelle erklärt hatte, erliess die Elektrizitätskommission
am 18. Februar 1911 im Allgemeinen Anzeiger (Publikationsorgan für das
Unterrheintal) folgendes Insel-at:
Die Elektrizitätstommission Rheinect hat, durch Demission des
bisherigen Betriebschefs einerseits und durch fortwährende Zunahme
der Abonnentenzahl anderseits gezwungen, sich entschlossen, für die
technische Leitung des Unternehmens einen Fachmann zu engagieren,
ber sich ganz unserer Elektrizitäts-Versorgung widmen kann. Wir sind
überzeugt, dadurch dem Wunsche unserer werten Abonnenten nachgselebt zu
haben. Da die Betriebsleitung unseres Gemeindenetzes nun grössere Auslagen
bedingt, als bis anhin, und um den Beschäftigungsgrad dieser neuen Stelle
möglichst rationell auszngestalten, haben wir beschlossen, von jetzt ab
nur solchen :lieuanlagen, Hausinstallationen ze. ze. Anschluss an unser
Netz zu gewähren, die durch unsere Justallationsabteilung ausgeführt
werden. Mit der Betriebsleitung und den Jastallationsarbeiten haben wir
Herrn Heinrich Kuhn, Elektriker, betraut. Herr Kahn hat im Auftrage der
E.-V. R. sämtliche Jnstallationen für Kraft und Licht, Reparaturen,
Änderungen, Kontrolle des Sekundärnetzes, Glühlampenaustausch und
fachtechnische Beratung unserer Abounenten zu besorgen-
Dieser Massnahme erteilte der Gemeinderat von Rheineck am 10. März 1911
seine Genehmigung
B. Gegen die Bekanntmachung vom 18. Februar 1911. bezw. gegen die
gemeinderätliche Genehmigung vom 10. März 1911,
9
Il. Handels. und Gewerbefreiheit. N° 10. E'
reichte bie Firma C. Walser & Cie. am 10. Juni 1911 beim
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen eine Beschwerde wegen
Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit ein-
Diese Beschwerde wurde am 1. Dezember 1911 vom Regierungsrate des Kantons
St. Gallen als unbegründet abgewiesen.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Firma (S.. Walser &
(Sie. rechtzeitig und sormrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei der angefochtene Entscheid,
sowie auch der Beschluss des Gemeinderates Rheineck vom 11. März 1911
als bundesverfassungswidrig aufzuheben- Auch dieser Rekurs wird mit
einer Verletzung deiHandelsund Gewerbefreiheit begründet.
Das Liundesgericht zieht in Erwägung :
1. sen erster Linie ist hervorzuheben, dass die angefochtene Massnahme der
Elektrizitätstommission Rheineck keinen behördlichen Erlass darstellt,
der Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses sein könnte. Die
Elektrizitätgkommission, von der die Massnahme ausging, ist nicht
ein Organ der allgemeinen Gemeindeverwaltung, sondern sie hat nur die
Verwaltung des Elektrizitätswerkes zu übermachen. Gegenüber Dritten
besitzt sie keinerlei Vlmtsgewaltx Die streitige Massnahme hat denn
auch nicht die Bedeutung eines allgemein verbindlichen Gebotes-, sondern
diejenige einer privatrechtlichen Willenserklärung, der Erklärung nämlich,
dass die Gemeinde in ihren Verträgen mit den Stromabnehmern iukünstig
sich die Besorgung der Jnstallationsarbeiten ausbedingen merde.
Wohl kann das Verhältnis solcher konnnunaler Werte zu den Konsumenten
u. U. ein öffentlich-rechtliches sein, wenn nämlich die Anstalt
mit einer gewissen Amte-gemalt ausgestattet ist, kraft deren sie
allgemeinverbindliche Gebote und Verbote erlassen darf (vergl.
Fleiner. limbildung zivilrechtlicher Institute, S.21s.). Ein amtliches
Gebot oder Verbot ist jedoch im vorliegenden Falle nicht ergangen, sondern
es hat die Elektrizitätsversorgung Rheineck bloss dein konsumierenden
Publikum gegenüber die Erklärung abgegeben, dass sie in Zukunft die
Lieferung des elektrischen Stromegi von der Erfüllung einer bestimmten
Bedingung abhängig machen werde. Diese Erklärung aber hat als solche keine
weitergehende rechtliche Bedeutung, als überhaupt jede im Hinblick auf
54 À. Staatsrechlliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
einen Vertragsabschluss von einem oder vom andern Kontrahenten abgegebene
Willenserklärung
2. _ War nach dem Gesagten die angefochtene Massnahme der
Elektrizitätskommission, bezw. des Gemeinderates von Rheineck, als blosse
privatrechtliche Willenserklärnng von vornherein nicht geeignet, den
Gegenstand eines Rekurses wegen Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit
zu bilden, so ist flat, dass der Regierungsrat des Kantons" St. Gallen
durch die Abweisung der gegen jene Massnahme gerichteten Beschwerde
seinerseits keine Verletzung des erwähnten Verfassungsgrundsatzes
begehen konnte
Jm übrigen treffen auf den vorliegenden Fall alle diejenigen Erwägungen
zi}, die in verschiedenen frühem Fällen den Bundesrat dazu geführt
haben, es für zulässig zu erklären, dass eine Gemeinde, stelluug der
nötigen Anschlussleitungen und Hausinstallationetn sowie die Lieferung
der erforderlichen Materialien, sich selbst reserviere (vergl. Salis,
II Nr. 747, 747 a., 748, sowie B.-Bl. 1905 VI S. ssLZ'Î fis). So
insbesondere z. B. die Erwägung, dass die Bundesverfassung den einzelnen
Gewerbetreibenden nur die abstrakte Möglichkeit der Ausübung ihres
Gewerbes, nicht auch die Gelegenheit zu g eivin nd ring e nder Ausübung
garantiert. So ferner die Erwägung, dass es umgekehrt eine Verletzung der
Handelsund lsiewerbefreiheit bedeuten würde, wenn den Gemeinden verboten
werden wollte, an die Abgabe ihrer Produkte die ihnen gutscheinendeu
Bedingungen zu knüpfen. Was die Bemerkung in Burckhardts Kommentar
(S. 278) betrifft, jene Ausführungen des Bundesrates seien eine offenbar
unzureichende Begründung- für die Zulässigkeit von Gemeindemonopolen,
so braucht darauf hier nicht näher eingetreten zu werden. Denn, so
zutreffend auch die Ausführungen sein mögen, mit denen Burckhardt an
anderer Stelle (S. 276 unten und S. 27?) die Verfassungsmässigkeit der
rechtlichen Monopole begründet, so erscheint doch für den vorliegenden
Fall, da es sich höchstens um ein tatsächliche-Z Monopol handelt, jene in
der bundesrätlichen Praxis gegebene Begründung als vollkommen genügend.
Derartige tatsächliche Monopole existieren noch in zahlreichen andern
Gebieten der gewerblichen Betätigung und ohne dass es sich dabei um
Staatsoder Gemeindeanstalten zu handeln braucht. Es
Il. Runde! und Gewerbefreiheit. N° 10. W
ist aber nie als mit der Handelsund Gewerbefreiheit unvereinbar betrachtet
worden, dass irgend ein Gewerbetreibendet seine ökonomische oder sonstwie
bevorzugte Stellung dazu benutzt, um eine ihm missliebige Konkurrenz
aus dem Felde zu schlagen. Nichts anderes tut im vorliegenden Falle
die Elektrizitätsversorgung Rheineck, indem sie den Umstand, dass
sie Etgentümerin des einzigen in der Gemeinde Rheineck bestehenden
Elektrizitätswerkes ist, dazu benutzt, um sich auch auf dem Gebiete des
Jnstallationsgeschäftes eine Monopolstellung zu sichern. Hierin aber kann
eine Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit um so weniger erblickt
werden, als der Bund ja selber in Art. 46 Abs. 8 des BG betr. die
elektrStarkund Schwachstromanlagen vom 24. Juni 1902 (vergl. dazu
B.-Bl. 1904 I S. 215 ff.) den Gemeindewerken ein Mittel in die Hand
gegeben hat, um das Auskommen von Konkurrenzunternehmungen, wenigstens
was die Stromlieferung betrifft, zu erschweren und unter Umständen sogar
ganz zu verhindern.
3. Mit der von der Rekurrentin ausgeworfenen Frage, ob ein Verhalten, wie
dasjenige der Elektrizitätsversorgung Rheineck und anderer Gemeindewerke,
welche das Jnstallationsgeschäft an sich zu ziehen bestrebt sind, vom
gewerbepolitischen und national-
' ökonomischen Standpunkte aus zu billigen sei, hat sich das Bundes-
gericht selbstverständlich nicht zu besassen. Immerhin mag hier
konstatiert werden, dass die tatsächliche Monopolisierung des Jnftal-
lationsgeschäftes in Händen der Gemeindewerke, wegen der damit verbundenen
Erleichterung der Kontrolle, zumal in kleineren Ort-schaften, die nur über
wenig technisch ausgebildetes Personal ver- fügen, sehr wohl im Interesse
der öffentlichen Sicherheit liegen kann. Beschränkungen aber, die ihren
Grund in der Wahrung der öffentlichen Sicherheit haben, sind stets als
mit der Handelsund Gewerbefreiheit vereinbar betrachtet worden. _Dazu
kommt endlich die Erwägung, dass kleinere Elektrizitätswerke u. U. gar
nicht in der Lage wären, dem konsumierenden Publikum den elektrischen
Strom zu erschwinglichen Preisen zu liefern, wenn sie ihr technisches
Personal, dessen sie für den ordnungsmässigen Betrieb des Werkes bedürfen,
nicht auch mit Jnstallationsarbeiten beschäftigen könnten. Gerade der
vorliegende Fall bildet hiefür ein sprechendes Beispiel, da nach dem
bei den Akten liegenden Anstellungsvertrag vom AS 38 i 19i2 5 ss
66 A. Slaaisrcchtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung,
1. Januar 1907 der Verwalter des Elektrizitätswerkes als solcher-
bisher einen Gehalt von bloss 550 Fr. per Jahr bezog und daher die
Stelle nur dann versehen konnte, wenn ihm gleichzeitig die Besorgung
der Hausinstallationen garantiert war. Indem der Chef der rekurrierenden
Firma die Verwalterstelle aufgab, hat er die Gemeinde mehr oder weniger
genötigt, jenen Nebenverdienst, wie bisher ihm, so nun auch seinem
Nachfolger zu sichern und alsos ihm, bezw. der Rekurrentin zu entziehen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rerurs wird abgewiesen.
11. guten vom 21. Juni 1912 in Sachen Magazine zum gcc-bus 31.45). gegen
551. Gallen.
Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit. |
|
1 | Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit. |
2 | Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches. |
3 | Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable. |
4 | Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
Gesetzes-bestimmungeu, durch die die) Abhaltung mn silusverkdufeu im
wei-- tereuSiune, d. h. von vorübm'gf'h/m*l/w Verkauf-m zu r-rmaîcsigtm
Preisen und zwar auch solvhm wwller Natur, wm dmBezahlung eme-r
üexonderen Steuer (Pate/elta) abhängig get-Mit wird. Keine Verletzung
der Rec/etsglss-ichlzeét, uvun die gerugtv Ungleichheit in der Handhabung
des Gesetzes nur zweier/mw der uni/wen und der re,-leursbeklaylen abs-ren
Instanz, und nicht [Limit-lunch der Praxis der letzteren selbst besteht.
A. Die Magazine zum Globus, Filiale St. Gallen, liessen Ende Januar
1912 im St. Galler Tagblatte ein grosses, eine Seite füllendes Jnserat
erscheinen, worin sie zunächst anszeigten, dass sie, infolge Teilübernahme
zweier Fabriklager Brutnsellen und Frauenfeld einen billigen Verkauf in
Schuhwaren veranstalteten und sodann die Preise der einzelnen zum Verkan
gelangenden Kategorien von Schuh-waren unter Voransetzung des ZLortes nur
anführten. An den Rändern des Jnserates finden sich von dessen übrigen
Texte abgetrennt Zusätze wie: Wir bieten enorme Vorteile-C Venützen Sie
die Vorteile unseres Sparmarkensystems u. s. w. Gleichzeitig wurden an
den Fenstern der Ver-
li HundeIsund Gewerbesreiheit. N° 11. 67
kaufsmagazine am Börsenplatz sowie an den Eingangstüren Plakate mit der
Aufschrift Billiger Verkauf angebracht
Nachdem durch Einvernahme des Geschäftsführers Sprüngli festgestellt
worden war, dass die Waren zwar zu den gewöhnlichen Preisen verkauft,
dagegen ab 27. Januar während eines Monats den Käufern doppelte Sparmarken
verabfolgt werden und dass der Wert des für den billigen Verkauf in
Betracht kommenden Warenlagers etwa 300,000 Fr. betrage, beschloss der
Stadtrat St. Gallen am 6. Februar 191"2:
1. der billige Verkauf der Magazine zum Globus A.-G. werde
als patentpflichtig im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des kantonalen
Nachtragsgeseizes zum Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren
erklärt.
2. Gegenüber dieser Verfügung stehe dem Geschäft innert ? Tagen a dato
der Rekurs an den Regierungsrat offen.
8. Nach Erledigung der Frage der Patentpflicht sei die Firma wegen
Übertretung des Hausiernachtragsgesetzes zur Strafe einzuleiten und
dem Polizeidepartrmente ein Antrag betr. den nachträglichen Bezug einer
Patenttaxe einzureichen.
Gegen diesen Beschluss rekurrierten die Magazine zum Globus an den
Regierungsrat, indem sie ausführten: In dem vom Stadtrat beanstandeten
Jnserate fehle die hauptsächliche Voraussetzung des Ausvi-rka11fes. die
Ankündigung eines reduzierten Preises. Durch die Vorsetzung des Wortes
nur werde keineswegs eine besondere Preisreduktion, sondern lediglich
eine niedrige Preislage im allgemeinen angezeigt. Das ganze Jnserat
enthalte keine Anpreisung, die nicht in den Jnseraten der Konkurrenz
tagtäglich ebenfalls wiederkehren würde. Richtig sei allerdings, dass
zur nämlichen Zeit der Geschäftsführer Sprüngli auf Anweisung der
Generaldirektion einen billigen Verkauf angeschlagen habe, der sich
aber nicht nur auf die Schuhwarenlager von Brüttisellen und Frauenfeld,
sondern auch noch auf andere Artikel im Gesamtwerte von etwa 100,000
(nicht 300,000) Fr. erstrecke und mit dem streitigen Jnserate nicht im
Zusammenhange stehe; ferner sei zuzugeben, dass während des billigen
Verkaufes doppelte Sparmarken verabfolgt würden und dass dies einem
Rabatte von 8 % gleichkomme. Das nämliche sei aber auch früher schon
geschehen, ohne dass es von den