132 civilrechtspllege.

erfolgt sei, sondern Spiehl als Ersteigerer betrachtet werden müsse.
Mangels dessen ist auch in diesem Punkte für den Richter die den
betreibungsamtlichen Verfügungen zu Grunde liegende Anffassung
massgebend. Wäre er übrigens diesbezüglich zum einer selbständigen
Entscheidung zuständig (wie dies die Vorinstauzen stillschweigend
angenommen haben), so müsste sie jedenfalls zu Ungunsten des
Berufungsklägers ausfallen. Denn nach der gegebenen Sachlage (s. oben sub
A der Fakta) wäre wohl anzunehmen, dass zwar Spiehl das Höchstangebot
gemacht, sich dagegen nachher, aber vor Abgabe eines bezüglichen
Zuschlages, mit dem Berufuugskläger und dem Amte im Sinne eines Eintrittes
des Berufungsklägers in seine Rechtsstellung verständigt habe, und dass
dann die Zuschlagserklärung gegenüber dem letztern erfolgt sei.

5. Ohne weiteres zurückzuweisen ist endlich die Behauptung, die
Ersatzpslicht aus Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG greife im vorliegenden Falle
nicht Platz, weil es nicht zu einer Fertigung des Gantobjektes gekommen
sei. Es genügt, in dieser Beziehung auf die diese Frage präjudizierenden
gegenteiligen Ausführungen des Bundesgerichtes in Sachen Spiehl Erwägung
2) hinzuwet en.

(I. Nach den vorstehenden Ausführungen ist somit die eingeklagte Forderung
in allen Beziehungen als tatsächlich und rechtlich begründet anzusehen
und deshalb die gegen ihre Gutheissung durch die Vorinstanz gerichtete
Berufung abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil der
I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 14. November 1903
in allen Teilen bestätigtVIII. Schuldbeîrelbung und Konkurs. N° 18. 133

18. get-teil vom 13. Februar 1904 in Sachen Ginlzbutger & fils,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hitsrhisgzaumann, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage, Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG. Ueherschuldu-ngspauliansesi.
Art. 287 leg. Cie., Berechnung der sechsmonatfichen Frist rietAni. 286
etan 287 leg. cit., Baden-Sung derselben. Art. 297. Del-iktspauleîfma,
Art. 288 SHI-KG. Erlrennbasirkplt der Benachteiligngsteòsicht.

A. Durch Urteil Vom 21. November 1903 hat der Appellationsund
Kassationshos des Kantons Bern über die Rechtsbegehren:

1. Es sei die vom Einspruchsbeklagten Christian Hirschi-Banmann im
Konkurse des Ulrich Christen, gewesener Banmeister in Oberburg, als
grundversichert geltend gemachte und unter Nr. 12 des Kollokationsplanes
auf Grundpfand bezw. dessen Erlös angewiesene Forderung von 3795 Fr. 48
Cts aus der Klasse der grundversicherten Forderungen auszuweisen und in
dem erwähnten Kollokationsplan als Forderung fünfter Klasse in dieser
Klasse anzuweisen;

2. Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Ulrich Christen gewesener
Baumeister in Oberburg dementsprechend abzuändern und es sei die
Einspruchsklägerin Firma Gintzburger & fils auf das dadurch freiwerdende
Vermögen für ihre im erwähnten Konkurse des Ulrich Christen geltend
gemachte und anerkannte Forderung von 6843 Fr. 30 Età, soweit möglich
und erforderlich, anzuweisen;

erkannt:

1. Die Klägerin ist mit ihrer Beweisbeschwerde abgewiesen.

2. Die Klägerin ist mit ihrem ersten Klagsbegehren abgewiesen.

Z. Die Klägerin isi auch mit dem ersten Teil ihres zweiten Klagsbegehren,
nämlich soweit es ans Abänderung des Kollokationsplanes gerichtet ist,
abgewiesen; auf den übrigen Teil des zweiten Klagsbegehrens wird nicht
eingetreten

184 Civilrechtspflege.

B. Gegen Dispositive 2 und 3 dieses Urteils hat die Klägerin rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt,
mit den Anträgen:

1. Es sei der vom angefochteuen Urteile eingenommene Standpunkt,
dahingehend, dass bei der Berechnung der in Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG normierten
Frist von sechs Monaten die Zeit, während welcher der Gemeinschuldner
Ulrich Christen Nachlassstundung genossen hat, nicht mitberechnet werden,
d. h. von der erwähnten sechsmonatlichen Frist nicht in Abzug gebracht
werden könne, als rechtsirrtümlich zu verwerfen und es sei die Streitsache
dem Appellationsund Kassationshofe des Kantons Bern auf Grundlage des
vom Bundesgerichte mit Bezug auf die Berechnung dieser sechsmonatlichen
Frist festgestellten Rechtsstandpunktes zur neuen Beurteilung zuzuweisen

Eventuell

2. Es seien in Aufhebung des angesochtenen Urteils und in
Begründeterklärung des gegenwärtigen Rekurses die von der Klägerin
gestellten Rechtsbegehren zuzusprechen.

C. Der Beklagte stellt in seiner Antwort auf die Berufung die Anträge:
Auf Berufungsbegehren 1 sei nicht einzutreten, eventuell sei dasselbe
abzuweisen; Berufungsbegehren 2 sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte Hirschi-Baumann, der mit dem Baumeister Ulrich Christen in
Oberbnrg seit mehreren Jahren in geschäftlichem Verkehr stand, verbürgte
sich diesem neben einem Mitbürgen Kramer der Schweizerischen Volksbank
in Bern gegenüber für eine dem Christen am 25. September 1899 gewährte
Krediterbfsnung über 10,000 Franken. Am 5. Mai 1900 stellte Christen diese
Bürgschaft durch einen Schadlosbries für den Betrag von 5000 Fr. nebst
Zins und Folgen auf die ihm gehörende Besitzung Flurweg Nr. 3 in Bern
sicher. Mitte Mai 1900 verliess Christen sein Domizil ohne Hinterlassung
von Nachrichten; er kehrte am 2. Juni gl. J's. zurück, nachdem ihm schon
ein Beistand nach Satz 313 Bern. CGB bestellt worden war und nachdem er
laut Zirkular seines Beistandes vom 8. Juni 1900 planlos und infolge
seiner schlechten Finanzlage gesundheittich an-VIH. Schuldbetreibung
und Konkurs. N? 18. 135

gegriffen in der Schweiz umhergeirrt war. Mit Rücksicht auf seine
misstiche Vermögenslage die am 8. Juni 1900 ausgestellte Bilanz
erzeigte einen mutmassiichen Passivenüberschuss von 72,730 Fr. und zur
Vermeidung des ihm bereits angedrohten Konkurses trat er mit seinen
Gläubigern behufs Erlangung einer Nachlassstundung in Verbindung,
und die Stundung wurde ihm am 25. Juni 1900 von der Nachlassbehörde
erteilt. Der von Christen angestrebte Nachlassvertrag scheiterte dann
aber am Mangel genügender Zustimmungen, und am 10. Januar 1901 wurde
über Christen der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurse nimmt einerseits
die Klägerin als Konkursgläubigerin mit einer unbestrittenen laufenden
Forderung von 8190 Fr. 70 Cis. teil. Anderseits meldete der Beklagte,
gestützt auf den Schadlosbrief vom 5. Mai 1900 und eine Abtretung der
Schweizerischen Volksbank vom 26. November 1900 eine Forderung von 5467
Fr. 30 Cis. (bestehend aus einer Zahlung als Bürge an die Volksbank plus
Zinsen und Kosten), und zwar als grundpsandVersichert, an. Hievou wurden
3795 Fr. 48 Ets. in die Klasse der grundpfandversicherten Forderungen
angewiesen, während der Rest von 1671 Fr. 82 Cis. wegen ungenügenden
Erlöses aus dem Grundpfand in die V. Klasse verwiesen wurde. Die
Klägerin hat nun mit ihrer rechtzeitig eingereichten Einspruchsklage nach
Art. 250 (Abs. 2 zweiter Teil und Abs. 3) die aus Fakt. A ersichtlichen
Rechtsbegehren gestellt. Sie ficht mit dieser Klage den Schadlosbrief
vom 5. Mai 1900 gestützt auf Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
Biff. 1 und Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG an,
ohne dass indessen eine Abtretung der Rechte der Konkursmasse an sie im
Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG (vergl. Art. 285 Biff. 2 eod.) stattgefunden
hätte. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt aus Gründen, die,
soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich find, aus
denen auch die Begründung des die Kiage abweisendeu zweitinstanzlichen
Urteils hervorgeht.

2. Die Frage der Legitimation der Kldgerin, die vom Beklagten vor
den kantonalen Jnstanzen bestritten war, weil eine Abtretung der
Rechte der Konkursmasse an die Klägerin gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG nicht
stattgefunden hat, ist von der Vorinstanz unter Berufung auf das Urteil
des Bundesgerichtes vom 23. Mai 1903

136 civilrechlspkiege.

in Sachen Bierbrauerei Ütliberg c. Schweiz. Volksbank in Uster
Antil. Samml Bd. XXIX, 2. Teil, S. 883 ff., spez. S. 389 f. Erw. B*,
bejaht worden; und da die Legitimation heute nicht mehr bestritten ist,
braucht auf diese Frage nicht eingetreten zu werden.

3. Bei Beurteilung der Klage aus dem Gesichtspunkte der
Überschuldnngspauliana, Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG, frägt es sich für dasBundesgericht
nur, ob das Erfordernis der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlnng der
Ausstellung des Schadlosbriefes vom 5. Mai 1900 innert sechs Monaten vor
der Kontraserösfnnng erfüllt sei; und diese Frage ist davon abhängig,
ob beiBerechnung jener sechsmonattichen Frist die Nachlassstundung
mitzuberücksichtigen, d. h. in Abzug zu bringen sei; denn ist dieses
nicht der Fall, so ist klar, dass von einer Anwendung des Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG
keine Rede sein kann, da die angesochtene Rechtsbandlnng an sich um mehr
als sechs Monate hinter derKonkurseröffnung zurückliegt. Die Klägerin
stützt ihre Rechtsansfassung, dass die Zeit der Nachlassstundung von der
mehrgenannten Frist in Abzug zu bringen sei (vergl. Berufungsbegehren 'i),
wesentlich auf Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG und auf Erwägungen allgemeiner Natur. Allein
Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
leg. cit. kann auf die Frist des Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
(wie auch des Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
)
SchKG keine

Anwendung finden. Nach jener Gesetzesbestimmung ist während .

der Nachlassstundung, der Lauf jeder Verjährung-Zoder Verwirkungsfrist,
welche durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt- Die Frist des
Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
(und 286) SchKG ist nun aber keineswegs eine Verjährungsoder
eine Verwirkungsfrist. Dass sie ersteres nicht ist, ist unbestreitbar,
da es sich nicht um die gerichtliche Geltendmachung eines Rechtes
handelt. Ebensowenig aber kann die Frist als Verwirkungsfrist bezeichnet
werden; denn durch die Frist wird nicht ein schon entstandenes Recht
zeitlich beschränkt Nach Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
und 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
SchKG sollen bestimmte
Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Dritten vornimmt, dann
(die übrigen Erfordernisse der Überschuldungsbezw. Deliktspanliana
vorausgesetzt) anfechtbar sein, wenn binnen sechs Monaten darauf über
den Schuldner die Konkurseröffnung aus-

* Sep. Ausg. Bd. VI, NO 89. S. ists ff., spez. S. ist
f.VIII. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 18. 187

gesprochen oder die Pfändnng vorgenommen wird. Mit dem Zeitpunkt
des Abschlusses der betreffenden Rechtshandlung erwerben danach die
-übrigen Gläubiger des Schuldners noch kein Recht, keinen Anspruch,
insbesondere auch noch nicht einen Anfechtungsanspruch auf Grund dieser
Gesetzesbestimmungen,. gegen den Schuldner; es kann daher auch keine
Verjährungsoder Verwirkungsfrist für einen solchen Anspruch laufen. Es
würde eine fundamentale Verkennung des Wesens der Überschlädungspauliana
bedeuten, von einer schon existenten und nurbefristeten Anfechtung
zu reden. Vielmehr tritt die sechsmonatliche Frist als weiteres,
gleichwertiges Erfordernis zu den übrigen Voraussetzungen der
Überschuldungsbezw. Schenkungspauliana : den bestimmten Rechtshandlungen,
der Konkurseröffnung und bezw. Pfändung hinzu; m. a. W.: sie bildet,
wie die Vor instanz richtig ausführt, ein Tatbestandsmerkmal der
Über-schuldungsbezw. Schenkungspauliana. (So zutreffend B rand,. das
Anfechtungsrecht der Gläubiger, S. 177 ff. Vergl. auch Urteil des
Bundesgerichtes vom 15. Juli 1899 in Sachen Fantoli & C, C. Comte
frères, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 666 H Für das deutsche
Anfechtungsgesetz verglEntscheidungen des Reichsgerichtes in Civilsachen,
Bd. 17, S. 70; Kohler, Lehrbuch des Konkursrechtes, S. 252.) Daraus
ergibt sich aber, dass die Frist eine absolute ist und durch nichts
unterbrochen oder gehemmt werden kann. Speziell Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG kann
übrigens schon deshalb keine Anwendung finden, weil er nur von Fristen,
die durch Betreibung gehemmt werden können, spricht und die hier in
Frage stehende Frist offensichtlich nicht hierunier fällt. Aber auch
von einer Restitution in den unverschuldeten Ablan der Frist darf nicht
gesprochen werden; denn die Restitution dient nur dazu, eine versäumte
Rechts(Prozesz-) Handlung nachzuholen, niemals aber dazu, einen nicht
vorliegenden Tatbestand durch Fiktion herzustellen. Wenn endlich der
Vertreter der Klägerin auf den möglichen Fall der Arglist des Schuldner-s,
der die Rachlassstundung verlangt nur um die Ansechtungsklage illusorisch
zu machen, hinweist, so ist zu beachten,

* Sep. Ausg., Ed. Il, S. 192 f.

138 Civilrechlspflege.

dass nicht der Schuldner der Ansechtungsbeklagte ist und der Schuldner
kein Interesse daran hat die Ansechtungsklage zu vereiteln. Dein
Gläubiger bleibt die Möglichkeit offen, von anfechtbaren Handlungen
des Schuldners der Nachlassbehörde Kenntnis zu geben, damit sie bei
Prüfung des Geschäftsgebahrens des Schuldners im Sinne von Art. 294
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 294 - 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
1    Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2    Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.

SchKG Berücksichtigung finden. Nach diesen Ausführungen ist somit, in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die Klage als unbegründet zu erklären,
soweit sie als Überschuldungspanliana begründet wird, und damit erledigt
sich auch das Nitckweisungsbegehren der Klägerin, das übrigens als
selbständiges und prinzipales Berufungsbegehren gar nicht zulässig ist.

4. Jst somit die Klage nur noch aus dem Gesichtspunkte der
Deliktspauliana, Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG, zu prüfen, so kann vorab nicht
bestritten werden, dass das Erfordernis einer die Gläubiger schädigenden
Rechtshandlung gegeben ist: Die angefochtene Psandbestellung erfolgte
ohne Leistung eines Gegenwertes, da die Krediteröffnung und die
Bürgschaft hiesiir schon lange vorher stattgefunden hatte, und entzog
ein gewisses Vermögensstück des Schuldners dem Zugrisf aller Gläubiger,
um es ausschliesslich zur Sicherung eines Gläubigers, des Beklagten,
zu verwenden. Das Vorhandensein des weitern Tatbestandsmerkmals der
Deliktspauliana: der Begünstigungsund Benachteiligungsabsicht des
Schuldners, kann dahingestellt bleiben, da es unter allen Umständen am
dritten Erfordernisse: der Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht
(diese vorausgesetzt) beim Beklagten, als Anfechtungsbeklagten,
fehlt. Diese Erkennbarkeit müsste angenommen werden, wenn erwiesen ware,
dass der Beklagte zur kritischen Zeit 5. Mai 1900 von der Ueberschuldung
oder dem bevorstehenden Zusammeubruch des Christen Kenntnis hatte oder
hätte haben müssen. In dieser Richtung stellt die Klägerin namentlich
ab ans einen Brief des Beklagten an Christen vom 29. März 1900, worin
der Beklagte von Christen, nachdem er in Erfahrung gebracht, dass dieser
den Mitbiirgen Kramer durch Verpfändung einer Lebensversicherungspoliee
sichergestellt habe, die Ausstellung eines Schadlosbriefes auf dessen
Besitznng am Flurweg verlangte, damit er auch Deckung habe mit Rücksicht
ans seine Familie beiVIII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 18. 139

Todesfall. Allein dieser Brief bildet kein genügendes Judiz zur Annahme
der Erkennbarkeit einer Benachteiligungsabsicht, speziell der Kenntnis
einer Ueberschuldung des Christen; er erklärt sich ans dem natürlichen
Bestreben des Beklagten, gleichgestellt zu sein, wie fein Mitbürge,
und die Berufung auf seine Familie will nur an die Last erinnern,
die die Familie infolge der eingegangenen Bürgschaft nach dem Tode
des Beklagten treffen könnte. Ebenso wenig kann der Umstand, dass
der Schuldner häufig Wechsel prolongieren liess, auf eine Kenntnis des
Beklagten von dessen Ueberschuldung oder von dem drohenden Zusammenbruch
schliessen lassen. Wechselprolongationen sind, wie die Vorinstanz
ausführt, in den Kreisen, denen Christen angehört, durchaus nichts
ungewöhnliches. Umgekehrt spricht gegen die Kenntnis des Beklagten
von dem bevorstehenden Zusammenbruch Christens und mithin gegen die
Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht der Umstand, dass der plötzliche
Zusammenbruch des Christen nach den Zeugenaussagen ganz unerwartet kam
und dass noch kurz vor dem Ver-schwinden Christens niemand an dessen
Zusammenbruch dachte. Dass der Beklagte, der allerdings mit Christen in
engen geschäftlichen und auch in freundschaftlichen Beziehungen stand,
eine andere Auffassung über den Vermögensstand Christens gehabt habe
oder habe haben müssen, als die allgemein Verbreitete, ist durch
nichts dargetan. Dazu kommt endlich noch, dass das angesochtene
Rechtsgeschäst selber, seiner Natur nach, unverdiichtig war und dem
Beklagten unverdächtig erscheinen konnte. Mangels des Erfordernisses der
Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht auf Seite des Beklagten, als
Anfechtungsgegners, ist daher die Klage, in Besstätignng des angefochtenen
Urteils, abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Appellationsund
Kassationshoses des Kantons Bern vom 21. November 1903 in allen Teilen
bestätigt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 133
Datum : 13. Februar 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 133
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 132 civilrechtspllege. erfolgt sei, sondern Spiehl als Ersteigerer betrachtet werden


Gesetzesregister
SchKG: 143 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
286 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
294 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 294 - 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
1    Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2    Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frist • schuldner • bundesgericht • kenntnis • frage • nachlassstundung • kollokationsplan • monat • vorinstanz • familie • rechtsbegehren • weiler • grundpfand • brief • konkursmasse • richtigkeit • angewiesener • legitimation • entscheid
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