144 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

IX. L'office des poursuites d'Entremont et Luisier ont demandé au Tribunal
federal d'annuler les décisions de l'Autorité supérieure de surveillauce.

Steine-net sur ces ftt-its ei considérant en droit :

1. Aux termes de l'art. 85 LP., c'est du juge que le débiteur peut
requérir l'annulation et la suspension de la poursuite, s'il prouve par
titre que la dette est éteinte en capital, iutérèts et frais. Vu ses
termes généraux, cette dispesition doit aussi s'appliquer dans le cas
où, comme en l'espèce, le créancier reconnaît avoir recu un paiement,
mais sioù il conteste l'extinction de la dette en imputant ce paiement
sur une créance autre que celle Visée par la poursuite.

2. II s'ensuit que pour faire prononcer que la dette, objet de
la poursuite N° 3226, était éteinte et pour faire .annuler cette
poursuite, Pellouchoud devait s'adresser au juge et non aux autorités de
surveillance. Ces antorités auraient dù se déclarer incompétentes pour
statuer sur les conclusions prises devant elles par le débiteur, et il
y a lieu, dès lors, de révoquer d'office les décisions par lesquelles
elles sont entrées en matière sur ces conclusions, en particulier la
décision par laquelle l'Autorité supérieure de surveillance a déclaré
les ssdites conclusions fondées.

Z. Le pronencé dont est recours se trouvant annulé sid'office, il n'y
a pas lieu de rechercher si le préposé aux poursuites d'Entremont avait
qualité pour se porter recourant.

Par ces motifs,

La Chambre des poursuites et des faillites prononce:

La plainte est decleree fondée en ce sens que la poursuite "N° 3226
suivra sen cours.und lconkurskammer. N° 24. 145

24. Entscheid vom 15. Februar 1898 in Sachen Ganz.

Art. 92, Ziff. 3 Schuldbetr.und Kuntz.-Ges. Unpfcîndbarkeit von
Erfindangspatenàen mut gewerbliche-n Modellen?

A. Im Konkurse des Schreinermeisters Ganz in sFranbrunnen wurden vom
Konkursamte Fraubrunnen zwei schweizerische Erfindungspatente für Tische,
Nr. 6334 und Nr. 8009, sowie zwei in der Schweiz gewerblich geschätzte
Modelle für Tischund Bankfüsse Nr. 1175 und 4467, die dem Konkursiten
zustanden, zur Masse gezogen. Ganz beschwerte sich hiegegen bei den
zuständigen kautenalen Aufsichtsbehörden, unter Berufung erstens auf
Art. 92 Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes und sodann auf die Bestim;
mutigen der Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente, vom
'29. Juni 1888, und betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom
21. Dezember 1888, nebst den daran bezüglichen VoHziehungBVerordnungen,
aus denen sich ergebe, dass die fraglichen Patente und Modelle nnpfändbar
seien. Mit Entscheid vom 8. Januar 1898 wies die bernische kantonale
Aufsichtsbehörde die beiden Beschwerden ab, indem sie ausführte: Unter den
Begriff der zur Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschasten
und Instrumente im Sinne des Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes
könnten die fraglichen Patente Und Modelle auch bei weitester Auslegung
nicht subsumiert werden; denn dieselben kämen nur als Voraussetzungen für
den Schutz des gewerblichen Eigentums-rechtes in Betracht Dafür aber, dass
diese Rechtefabsolut unpfändbar seien, böten die gesetzlichen Bestimmungen
keinen sichern Anhaltspunkt. JmGegenteil seien dieselben nach gesetzlicher
Vorschrift in gewissen Fällen gegen den Willen de? Berechtigten ökonomisch
verwertbar und eine freiwillige Ver pfandung sei im Gesetze speziell
vorgesehen Es besiehe daher kein plausibler (Staub, um jene Rechte
von vornherein als Unpfändbar anzusehen, und die gegenteilige Annahme
erscheine sogar Hals die naher (legende, so dass von einer Gutheissung
der Beschwerde keine Rede sein könne. Eine andere Frage freilich sei es,
fügte die Aufsichtsbehörde Bei, ob die betreffenden Rechte nicht in dem
Sinne höchst

xxw, 1. 1898 10

146 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

persönlich seien, dass die zwangsweise Versteigerung derselben
nicht statthaft wäre; diese Frage könne aber als eine solche rein
civilrechtlicher Natur einzig von den Gerichten entschieden werden.

B. Gegen diesen Entscheid hat ©. Ganz an das Bundesgericht
rekurriert, indem er wiederholt, dass aus den Gesetzen betreffend die
Erfindungspatente und betreffend die gewerblichen Muster und Modelle als
Grundsatz sich ergebe, dass die fraglichen Rechte höchst persönlicher
Natur seien und abgesehen von den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen
des Licenzzwanges und der Erwopriation ohne Einwilligung des Inhabers
nicht auf andere übertragen werden können.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Mit Recht ist der Rekurrent in der bundesgerichtlichen Instanz
nicht mehr daran zurückgekommen, dass ihm die fraglichen Patente und
Modelle gemäss Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes zu belassen
seien. Denn es ist gewiss richtig, dass solche Objekte eine völlig
andere wirtschaftliche Bedeutung und Zweckbestimmung haben, als die
in Art. 92, Ziffer 3 erwähnten, zur Ausübung eines Beruer dienenden
Werkzeuge, Gerätschaften und Instrumente, und dass der Gesichtspunkt
des Schutzes der persönlichen Berufsthätigkeit, der den Gesetzgeber
dazu geführt hat, letztere in gewissem Umsange von der Beschlagnahnie
durch die Gläubiger auszuschliessen, für erstere nicht zutrifft Frägt
es sich sodann, ob die erwähnten Patente und Modelle aus einem andern
Grunde, kraft ihrer rechtlichen Beziehungen zum Inhaber-, nicht pfändbar
seien, bezw. nicht zur Konkursmasse gezogen werden dürfen, so ist zu
bemerken: Die Erfindungspatente und die gewerblichen Muster und Modelle
repräsentieren gewisse Erfinderrechte, die zweifellos-, soweit sie
geschützt find, zu den Vermögensrechten gehören. Deren rechtlicher Natur
nun steht durchaus nicht entgegen, dass sie von der Person des Erfinders,
bezw. des ur:sprünglichen Inhabers des Patentes oder des Musters
oderModell? losgelöst und mit letzteren aus einen Dritten übertragen
werden. Ebensowenig lässt die positivrechtliche Ausgestaltung des
Patentbezw. des Musterund Modellschutzes in den schweizerischen Gesetzen
vom 29. Juni und 21. Dezember 1888 die frag--und Kanurskammer. N° 24. 147

lichen Rechte als höchst persönliche erscheinen. Im Gegenteil ist die
Ubertragung derselben in verschiedenen Formen insbesonder auch deren
Verpfändung ausdrücklich vorgesehen l,(Art 5 dese Pundesgesetzes
betreffend die Erfindungspatente und Art 4 desZenigen betreffend
die gewerblichen Muster und Modelle). Da ' ist aber nicht einzusehen,
weshalb diese Rechte nicht auch Im Gunsten der Gläubiger des Berechtigten
beschlagnahmt und akiIF dem Wege der Zwangserekution zur Verwertung
sollten gebrachi werdi fonnen. Der Rekurrent wendet ein, nach den
Gese en uber Erfindungsund Musterund Modellschutz sei abgefesen
von den. ausdrücklich erwähnten Fällen des Licenzzwanges und der
DExpropriastion nur eine freiwillige Übertragung der fraglichen Rechte
moglich Eine positive Bestimmung, die die zwangsweise Feschlagnahme und
Verwertung zu Gunsten der Gläubiger des Znhabers des Patents bezw. des
Meisters oder Modells ausschliessen würde, vermochte jedoch der Rekurrent
nicht zu nennenj daraus ferner, dass die erwähnten Spezialgesetze hierüber
nichts enthalten, kann für den Standpunkt des Rekurrenten ebenfalls nichts
hergeleitet werden, da die Zwangserekution ihrerseits eine einheitliche
und selbständige Regelung in einem Spezialgesetze gefunden hat. Sonach
muss die Pfändnng bezw. die Einbeziehun

derartiger Rechte in die Konkursmasse als statthaft erklärt ung der
Vetters abgewiesen werden. Damit ist übrigens die Frage in endgultiger
Weise entschieden, und davon, dass sich die Civilgerichte bei Anlass
der Versteigerung auch noch über dieselbe auszusprechen hatten, wie
die Vorinstanz meint, kann keine Rede sein abgesehen davon,dass völlig
unerfindlich ist, in welcher Weise ssdie ra e zum Cntscheid der Gerichte
gebracht werden sollte. U 9

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 24 I 145
Date : 15 février 1898
Publié : 31 décembre 1898
Source : Tribunal fédéral
Statut : 24 I 145
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 144 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- IX. L'office des poursuites d'Entremont


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brevet d'invention • question • enchères • tribunal fédéral • outil • masse en faillite • autorisation ou approbation • moyen de droit cantonal • volonté • poussière • adresse • oeuf • propriété • autorité inférieure • mesure • exactitude • pré • pierre • maïs • office des faillites
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